GmbH spalten und in Holding einbringen: wie geht man vor?
Wenn man eine GmbH mit zwei oder mehr Teilbetrieben sowohl spalten als auch in eine Holding einbringen möchte, hat man bei der Reihenfolge eine Wahl. Entweder man spaltet zuerst die GmbH und bringt dann die Unternehmen in die neu gegründete Holding ein. Oder man bringt zuerst die GmbH in die Holding ein und spaltet dann die Tochtergesellschaft. Am Ende sieht das Ergebnis der Unternehmensstruktur identisch aus. Doch haben die beiden Wege dorthin dennoch unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Darum beschreiben wir nun, warum Sperrfristen im Umwandlungssteuerrecht im ersteren Fall steuerlich nachteilig ausfallen und dies im letzteren keine direkten steuerlichen Folgen hat.
Unser Video:
GmbH umwandeln und in Holding einbringen
In diesem Video erklären wir, wie man eine GmbH spalten und in eine Holding einbringen sollte.
Inhaltsverzeichnis
1. GmbH spalten und in Holding einbringen – Einleitung
In der Welt des Steuerrechts gibt es so manche Kuriosität. Sei es eine Vermögensteuer, die zwar seit jeher existiert, aber de facto keine Anwendung mehr findet, Brücken, für die man Wegzoll erhebt, wobei diese Einnahmen steuerfrei sind, oder Inseln, die ihr eigenes Steuerrecht pflegen. Dieses Mal stellen wir Ihnen eine weitere Merkwürdigkeit vor und erklären Ihnen, wie man sie am besten löst.
Dabei geht es um eine GmbH, die aus zwei Teilbetrieben besteht. Teilbetriebe sind organisatorische Einheiten innerhalb eines Unternehmens, die sich dadurch auszeichnen, dass sie strukturell autonom organisiert sind. Daher ist es kein Wunder, dass man Teilbetriebe aus einer GmbH ohne weiteres ausgliedern kann, um aus ihnen eigenständige Unternehmen zu machen. Genau dies haben wir vor. Aus den beiden Teilbetrieben soll durch Umwandlung jeweils eine eigene GmbH entstehen. Zusätzlich wollen wir aber auch, dass am Ende eine Holding den beiden GmbHs übergeordnet ist.
Nun kann man aus einer GmbH durch Aufspaltung zwei GmbHs machen. Und durch Einbringung überträgt man im Wege eines steuerneutralen Anteilstauschs eine GmbH auf eine Holding. Die Frage, die wir nun erörtern, ist, welchen der beiden Umwandlungsvorgänge man als erstes einleiten sollte. Ist es sinnvoller zuerst die GmbH zu spalten und dann die Einbringung der beiden GmbHs in die Holding zu vollziehen? Oder ist es besser, wenn man zunächst die GmbH in die Holding einbringt und in einem zweiten Schritt die Spaltung durchführt? Zwar ist das Ergebnis auf den ersten Blick in beiden Fällen gleich, doch lauern steuerliche Risiken auf dem Weg dorthin, nämlich Sperrfristen.
2. GmbH spalten und in Holding einbringen – Rechtsgrundlagen
Wenn es um die Umwandlung eines Unternehmens geht, sind zwei Rechtsbereiche maßgebend. Einerseits hat man den Regeln des Umwandlungsgesetzes zu folgen. Darin sind die zivilrechtlichen Vorschriften enthalten. Weil jedoch Unternehmensumwandlungen auch steuerliche Folgen haben können, gibt es dafür das Umwandlungssteuergesetz. Dieses ist also für unsere Betrachtungen besonders wichtig. Und da wir bereits die Begriffe Spaltung, Einbringung und Sperrfrist genannt haben, geben wir in diesem Abschnitt auch die sie definierenden Normen an:
- für die steuerlichen Aspekte einer Aufspaltung braucht man § 15 UmwStG,
- für die Einbringung ist hingegen § 20 UmwStG informativ,
- und für den Anteilstausch hat der Gesetzgeber § 21 UmwStG geschaffen.

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3. GmbH spalten und in Holding einbringen – so funktioniert es
Um zu verstehen, warum jede Vorgehensweise zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führt, obwohl am Ende des jeweiligen Prozesses die selbe Struktur vorliegt, stellen wir nun beide Varianten nach.
3.1. GmbH spalten und dann in Holding per Anteilstausch einbringen
Wenn wir zunächst die GmbH spalten, erhalten wir zwei GmbHs, die wir dann in die Holding einbringen wollen. Dabei lässt sich die Spaltung prinzipiell steuerneutral zu Buchwerten durchführen. Selbstverständlich ist dies die allgemein bevorzugte Option. Daher wollen auch wir von einer steuerneutralen Spaltung ausgehen.
Allerdings hat die Spaltung der GmbH zur Folge, dass der abgespaltene Teilbetrieb einer fünfjährigen Sperrfrist unterliegt. Das bedeutet, dass innerhalb der fünf auf die Spaltung folgenden Jahre eine Übertragung der sperrfristbehafteten GmbH zu einer nachträglichen Besteuerung der stillen Reserven führt.
In der Tat wertet man die Übertragung der neu gegründeten GmbH, die aus der Aufspaltung hervorgeht, auf die Holding-Gesellschaft aus steuerrechtlicher Sicht als Veräußerungsvorgang. Denn die Beteiligung an dieser GmbH wechselt ja vom GmbH-Gesellschafter (dem Unternehmer) auf die Holding. Demnach liegt hier die Voraussetzung für einen Sperrfristverstoß vor, sofern man die Einbringung der GmbH in die Holding innerhalb der Sperrfrist vornimmt. Und somit kommt es zu einer nachträglichen Besteuerung der stillen Reserven der neuen GmbH.
Tatsächlich stellt dies eine Steuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn dar. Mit anderen Worten: obwohl kein Geldfluss stattfindet, ist ein GmbH-Gesellschafter zur Zahlung einer Umwandlungssteuer verpflichtet. Somit liegt auf der Hand, dass ein Sperrfristverstoß für jeden Gesellschafter einen finanziellen Nachteil bedeutet. Und den sollte man nach Möglichkeit vermeiden. Schauen wir also, ob dies im zweiten Anlauf gelingt.
3.2. GmbH per Anteilstausch in Holding einbringen und dann aufspalten
Dieses Mal gründen wir zuerst die Holding-Gesellschaft, bringen dann per Anteilstausch die operative GmbH ein und spalten sie erst dann auf. Auch bei der Einbringung in die Holding haben wir es mit einer Umwandlung zu tun, bei der wir bevorzugt für einen steuerneutralen Ansatz durch Wahl der Buchwerte in der Übertragungsbilanz optieren. Doch auch hierbei legt uns das Umwandlungssteuergesetz eine Sperrfrist von sieben Jahren auf. Trotzdem spalten wir jetzt die GmbH in ihre Teilbetriebe auf, sodass die Holding am Ende dieses letzten Zwischenschritts an zwei Tochtergesellschaften beteiligt ist. Auf der Ebene der Anteilseigener der Holding tritt keine Veränderung ein. Ist dies nun ein Sperrfristverstoß?
Mitunter ist dies zu verneinen. Denn die Spaltung selber stellt keine Übertragung von Anteilen an andere im originären Sinne dar. Die aus der Spaltung resultierenden GmbHs bleiben ja weiterhin unverändert im Eigentum der Holding und auch auf der Ebene der Anteilseigner an der Holding findet keine Veränderung statt. Daher sind immer noch die gleichen Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt. Fraglich ist hierbei, ob nicht ein Ersatztatbestand vorliegt, welcher einer Veräußerung gleichgestellt wird- nämlich eine Umwandlung durch Abspaltung. Dies kann mit einem Antrag für die Inanspruchnahme einer sogenannten Billigkeitsregelung verhindert werden.
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
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Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht?
4. GmbH spalten und in Holding einbringen – Fazit
Wie man also sieht, haben wir zwei Vorgänge, mit denen wir eine GmbH spalten und in eine Holding einbringen, die sich nur in der Abfolge der Zwischenschritte unterscheiden. Im Ergebnis sind die Unternehmensstrukturen, bei gleicher Ausgangslage, identisch. Doch nur in einem Fall lösen wir einen steuerpflichtigen Sperrfristverstoß aus.
Für Laien mag dies sicher recht seltsam wirken. Unter Umständen hat auch schon der eine oder andere Unternehmer oder gar Steuerberater zuerst die Spaltung vorgenommen und dann die Holding gegründet, um die GmbHs dort einzubringen. Und obwohl dies alles zu Buchwerten steuerneutral ablaufen sollte, kommt es dann bei der Einbringung doch plötzlich zu einer Besteuerung eines rein fiktiven Gewinns. Es ist daher verständlich, dass Betroffene kein Verständnis für diese Paradoxie entwickeln, noch weniger, wenn sie sich an die Finanzgerichte wenden und dort ebenfalls unterliegen.
Um hier eine Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte daher ein Antrag auf Erteilung der Billigkeitsregelung gestellt werden und mitunter im Einzelfall – welcher über diesen Sachverhalt hinausgeht – bietet sich ein Antrag auf verbindliche Auskunft an.
Daher lautet die eigentliche Erkenntnis, die Sie aus diesem Beitrag mitnehmen können, dass eine fundierte Steuerberatung stets unabdingbar ist, bevor man sich in steuerliche Angelegenheiten verstrickt – selbst dann, wenn sie scheinbar keinen Unterschied aufweisen. Wir als Steuerberatungskanzlei mit einer Spezialisierung auf die Umstrukturierung von Unternehmen bieten Ihnen genau den Sachverstand, den man bei der Planung und Umsetzung solcher Vorhaben braucht. Verlassen Sie sich daher lieber gleich auf uns als Experten. Rufen Sie uns an und erfahren Sie von uns, wie wir Ihnen mit unserem ganzheitlichen Ansatz den bestmöglichen Service bieten.
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Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Grundlagen des Umwandlungssteuerrechts“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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