Vermögensteuer in Deutschland – Vermögensbereiche, Bewertung & Besteuerung
Wie in vielen anderen Ländern weltweit existiert auch in Deutschland eine Vermögensteuer. Dennoch mag dies den meisten Lesern, die erst nach 1997 erstmals mit dem Fiskus in Kontakt kamen, völlig neu erscheinen. Das liegt daran, dass man bislang auf ihre Erhebung verzichtet. Denn seitdem das Bundesverfassungsgericht dem Vermögensteuergesetz einen verfassungsrechtlichen Verstoß attestierte, blieb der Gesetzgeber untätig; das Gesetz blieb einfach unverändert bestehen. Dabei hätte man nur einen kleinen Teilaspekt in einem der vier Vermögensbereiche ändern müssen. Schließlich galt nur die auf Kapital basierende Besteuerung als im Verhältnis zu anderen Vermögensbereichen als zu hoch. Merkwürdig mag uns heutzutage ebenfalls erscheinen, dass man damals regelmäßig einen hohen Aufwand bei der Bewertung von Vermögen betrieben musste. Noch merkwürdiger ist allerdings, dass die Vermögensteuer in Deutschland eine dreifache Buchführung erforderlich machte. Doch gab es dabei verschiedene Privilegien, etwa für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, kinderreiche oder ältere Steuerpflichtige und natürlich für Unternehmen.
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Inhaltsverzeichnis
1. Vermögensteuer in Deutschland – Vorgeschichte
In den meisten Ländern und anderen Steuerregimen der Welt, darunter auch in manchen Steueroasen, kennt man eine Besteuerung von Vermögen. So ist es auch kein Wunder, dass es in Deutschland eine Vermögensteuer gab. Obwohl die Ursprünge der Vermögensteuer in Deutschland bis in die Zeiten des Kaiserreichs zurückreichen, geht das zuletzt in der BRD eingeführte Vermögensteuergesetz auf das Jahr 1952 zurück. Und es ist noch heute gültig! Jawohl, das mag zumindest viele unserer jüngeren Leser, die 1997 noch keinen Bezug zu Steuern hatten, an dieser Stelle überraschen.
Also wie kam es dazu, dass die gesetzliche Grundlage für eine Vermögensteuer in Deutschland nach wie vor existiert, doch niemand mehr eine solche Steuer zahlt? Eine Antwort hierauf findet man in den Archiven des Bundesverfassungsgerichts. Denn es stellte 1995 fest, dass die nach dem Gesetz erfolgte Besteuerung von Immobilienvermögen dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz entgegensteht. So war sie im Vergleich zur Besteuerung von anderen Vermögensarten steuerlich deutlich günstiger. Um jedoch dem Gesetzgeber die für eine Reform des Vermögensteuergesetzes nötige Zeit einzuräumen, erlaubte das Urteil aus Karlsruhe die weitere Anwendung des Gesetzes bis zum 31.12.1996. Doch kam anders. Eine Reform des Vermögensteuergesetzes blieb jedenfalls aus.
Prinzipiell ist die Vermögensteuer in Deutschland laut Grundgesetz ausdrücklich erlaubt (Artikel 106 GG); auch dies bestätigten die Verfassungsrichter in ihrem Urteil. So ist die Vermögensteuer insbesondere als fiskalisches Instrument zu sehen, mit dem man in der Bundesrepublik einen Sozialstaat etablieren wollte.
Welche Elemente das Vermögensteuergesetz prinzipiell nach wir vor enthält, auch wenn sie keine Anwendung mehr finden dürfen, erläutern wir Ihnen nun in diesem Beitrag. Und wer wissen möchte, was der Grund dafür war, warum man statt das Vermögensteuergesetz zu reformieren lieber auf ihre Erhebung verzichtete, darf bis zum Ende des Artikels weiter gespannt sein; es wird sie überraschen.
2. Vermögensteuer in Deutschland – gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage zur Vermögensteuer in Deutschland ist das Vermögensteuergesetz. Dabei ist die Vermögensteuer eine Substanzsteuer, weil sie, anders als die Ertragsteuern, zu denen auch die Einkommensteuer zählt, keine Wertveränderungen (zum Beispiel Gewinn), sondern bestehende Werte (Vermögen) besteuert. Dabei geht es also um die Besteuerung von Nettovermögen, sodass auch der Abzug von etwaigen Schulden vorgesehen ist.
Ein weiterer Unterschied zu anderen üblichen Steuern liegt im Zeitpunkt, mit dem die Vermögensteuer anfällt. Normalerweise rechnet man stets mit dem Ablauf eines Veranlagungszeitraums oder dem Eintreten eines steuerlichen Tatbestands, zu dem eine Steuer anfällt. Die Vermögensteuer entsteht hingegen bereits mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Dabei unterscheidet man zwischen einer jeweils dreijährigen Hauptveranlagung sowie einer Nachveranlagung und einer Neuveranlagung. Daneben unterscheidet man auch zwischen einer Einzelveranlagung und einer Zusammenveranlagung, wobei es neben der Zusammenveranlagung von Ehegatten hierzu verschiedene weitere Optionen gibt, bei denen Kinder Berücksichtigung finden.
Steuerpflichtig sind hierbei sowohl Privatpersonen als auch Körperschaften des Privatrechts, also sowohl Kapitalgesellschaften als auch Stiftungen und Genossenschaften. Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte und Gemeinden) bleiben hingegen von der Vermögensteuer verschont.
Außerdem unterblieb nach der Wiedervereinigung eine Erhebung der Vermögensteuer in den neuen Bundesländern.
Keinen Unterschied gibt es allerdings, wenn man die Vermögensteuer in Deutschland im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht betrachtet. Außerdem gilt auch hier das Welteinkommensprinzip, wobei es unter bestimmten Umständen gewisse Ermäßigungen gibt, wenn Vermögen im Ausland ebenfalls einer Besteuerung durch das jeweilige Steuerregime unterliegt.
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3. Vermögensteuer in Deutschland – die 4 Vermögensbereiche
Um Vermögen zu besteuern, muss man auch definieren, welche Arten von Vermögen man hierbei im Blick hat. Bei der Vermögensteuer in Deutschland betrifft dies genau vier Vermögensbereiche. Wir stellen sie Ihnen nun im Einzelnen kurz vor.
3.1. Vermögensbereich land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen bei der Vermögensteuer in Deutschland Angaben zum dazugehörigen Vermögen machen. Das bedeutet, dass sowohl land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen (Weiden, Felder, Wälder, Weingärten) als auch Tierbestände dabei inbegriffen sind. Auch die zum Betrieb gehörenden Gebäude inklusive Grund und Boden, unterliegen laut Gesetz der Vermögensteuer.
3.2. Vermögensbereich Betriebsvermögen
Beim Betriebsvermögen, das der Vermögensteuer in Deutschland ebenfalls unterliegt, zählen natürlich alle Wirtschaftsgüter hierzu, die dem Unternehmen in wirtschaftlicher Weise dienen. Damit sind sowohl die üblichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens gemeint. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter unterliegen so der Vermögensteuer in Deutschland. Allein Grundstücke im Betriebsvermögen, die keinem betrieblichen Zweck dienen, sind anders zu behandeln. Denn hierbei gilt, dass sie zum Vermögensbereich Grundvermögen zählen.
3.3. Vermögensbereich Grundvermögen
Hierunter fallen alle Immobilien, die weder im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs noch eines anderen Unternehmens stehen. Also zählen sowohl Immobilien in Eigennutzung als auch vermietete oder verpachtete Grundstücke und Gebäude in diese Kategorie.
3.4. Sonstiges Vermögen
Zum sonstigen Vermögen gehören alle anderen Vermögenswerte. Ohne hierbei allumfassende Auskunft zu geben, zählen wir einige bedeutende Beispiele hierfür auf: Geldvermögen (bar oder als Bankguthaben) in Deutscher Mark oder Fremdwährung, Forderungen, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Luxusgüter (zum Beispiel Antiquitäten), Kunstgegenstände und noch vieles mehr.
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4. Vermögensteuer in Deutschland – Besteuerung von Vermögen
Nun, da wir wissen, welche Arten von Vermögen bei der Vermögensteuer relevant sind, betrachten wir die genauen Umstände der Besteuerung. Dabei gliedern wir unser weiteres Vorgehen natürlich weiterhin nach den jeweiligen Vermögensbereichen.
Prinzipiell gilt für natürliche Personen ein Steuersatz von 1 % bei der Vermögensteuer in Deutschland. Körperschaften entrichten hingegen 0,6 % an Vermögensteuer. Allerdings gibt es Ausnahmen für begünstigtes Vermögen, die wir an gesonderter Stelle erläutern.
Außerdem setzt sich die eigentlich steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus allen relevanten Vermögensbereichen zusammen. Dabei können weitere Anpassungen durch Freibeträge auf bestimmte Vermögenswerte den steuerpflichtigen Betrag verringern. Vom gesamten steuerpflichtigen Vermögen zieht man noch eventuelle Schulden ab und erhält so das Nettovermögen.
Anschließend kann man noch eine Reihe möglicher Freibeträge ansetzen. So sind prinzipiell bei Einzelveranlagung DM 120.000 vorgesehen, die man bei Zusammenveranlagung auf DM 240.000 verdoppeln kann. Weitere DM 120.000 gewährt man für jedes Kind unter 18, das im Haushalt der Eltern lebt und somit mit ihnen eine Zusammenveranlagung durchführt. Hinzu kommt auch ein Freibetrag über DM 50.000, wenn man 60 Jahre oder älter ist. Auch bei einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 % steht ein solcher Freibetrag auf die Vermögensteuer in Deutschland zur Verfügung. Dabei kommt es zu einer Vervierfachung des Freibetrags, wenn bei Zusammenveranlagung mehr als eine Person davon betroffen ist.
Freibeträge auf die Vermögensteuer in Deutschland sieht das Gesetz auch bei Genossenschaften und Vereinen vor, die Land- oder Forstwirtschaft betrieben. So sollen unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach der Gründung DM 100.000 als Freibetrag zur Verfügung stehen.
Unterliegen mehrere Vermögensbereiche der Vermögensteuer, dann ist zuerst das zu versteuernde begünstigte Vermögen zu berücksichtigen. Ein eventuell verbleibender Restbetrag unterliegt dann dem regulären Steuersatz.
4.1. Vermögensteuer in Deutschland: land- und forstwirtschaftliche Betriebe
4.1.1. Bewertungsgrundsätze
Um land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Vermögensteuer in Deutschland zu belegen, muss man zunächst eine Bewertung des dazugehörigen Vermögens vornehmen. Dabei gilt der Grundsatz, dass man hierzu auf den Ertragswert basierende Einheitswerte ansetzt. Also ist im Prinzip der Ertragswert eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes maßgebend, um dessen Wirtschaftswert zu bestimmen. Dabei kommen noch in bestimmten Fällen gewisse Zu- und Abschläge hinzu.
Daneben kann aber auch ein Wohnungswert bei der Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs relevant sein. Denn schließlich gehörten oftmals auch Wohngebäude zu einem solchen Betrieb. Dabei ermittelt man den Wohnungswert nach den gleichen Verfahren, die auch für die Bewertung von Grundvermögen gelten (siehe dort).
Um nun den für die Berechnung erforderlichen Einheitswert zu bestimmen, muss man den Wirtschaftswert und den Wohnungswert zusammenfassen und den diesbezüglich vorgeschriebenen Einheitswerten zuordnen. Diesen Einheitswerten liegen historische Werte zugrunde, die ursprünglich auf das Jahr 1935 zurückgehen. Später aktualisierte sie der Gesetzgeber diese auf das Jahr 1964. Jedoch fand dies ausschließlich für die alten Bundesländer statt. In den neuen Bundesländern gelten hingegen nach wie vor die Einheitswerte von 1935.
Aufgrund des Umstands, dass die Einheitswerte in keiner Weise mehr dem Stand von 1996 – geschweige denn von 2021 – entsprechen, führt dies zu einer Einheitsbewertung, die in etwa 1 % des heutigen Verkehrswerts entspricht.
4.1.2. Besteuerung
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören zum begünstigten Vermögen. Bei der Berechnung der Vermögensteuer auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland setzt man also statt dem regulären Steuersatz von 1 % nur die Hälfte an. Damit ist die Land- und Forstwirtschaft bei der Vermögensteuer in Deutschland neben der günstige Einheitsbewertung auf eine weitere Weise privilegiert.
4.2. Vermögensteuer in Deutschland: Betriebsvermögen
4.2.1. Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung von Betriebsvermögen verwendet man den Teilwert als Bemessungsgrundlage. Dabei sind auch Freibeträge ansetzbar, die das zu versteuernde Betriebsvermögen reduzieren. So zieht man bei einem positiven Einheitswert bis zu DM 500.000 ab. Bleibt darüber hinaus ein steuerpflichtiger Rest bestehen, so unterliegen nur 75 % der Besteuerung.
Sind im Betriebsvermögen auch Grundstücke enthalten, so bewertet man sie abweichend nach den Vorschriften für Grundvermögen.
4.2.2. Besteuerung
Auch bei der Besteuerung von Betriebsvermögen gibt es Erleichterungen, denn auch dies zählt zum steuerlich begünstigten Vermögen. So ist auch hierbei ein Steuersatz von lediglich 0,5 % vorgesehen. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber einen weiteren Wirtschaftszweig in Deutschland bei der Vermögensteuer entlasten.
4.3. Vermögensteuer in Deutschland: Grundvermögen
4.3.1. Bewertungsgrundsätze
Grundvermögen bewertet man hingegen wieder mit einem historisch belegten Einheitswert, den man ebenfalls über das Ertragswertverfahren feststellte. Je nach Standort eines Gebäudes kommen dabei unterschiedliche Einheitswerte in Frage: jene von 1964 für die alten Bundesländer und jene von 1935 für die neuen.
Doch auch die Einheitswerte, die bei der Bewertung von Grundvermögen Anwendung finden, kann man kaum als aktuell ansehen, weil seit 1964 kein erneutes Hauptfeststellungsverfahren in Deutschland stattfand. Damit einher geht der Umstand, dass die Bewertung von Grundvermögen im Grunde stets unter dem eigentlichen Marktwert stattfindet. Mit anderen Worten fällt in Deutschland der Wertansatz bei der steuerlichen Behandlung von Grundvermögen im Rahmen der Vermögensteuer relativ gering aus.
4.3.2. Besteuerung
Die Vermögensteuer auf Grundvermögen fällt regulär mit 1 % an.
4.4. Vermögensteuer in Deutschland: sonstiges Vermögen
4.4.1. Bewertungsgrundsätze
Für sonstiges Vermögen gilt wiederum der Teilwert, also der Wert, der im wirtschaftlichen Verkehr als angemessen gilt. Bei Geldvermögen ist dies noch am einfachsten möglich. Auch bei börsennotiertem Vermögen kann man auf relativ einfache Art und Weise den Wert über den zu Jahresbeginn aktuellen Kurs ermitteln. Daneben gilt für Forderungen der Nennwert als Wertansatz. Für andere Vermögensgegenstände, die unter die Rubrik sonstiges Vermögen fallen, ist jedoch ein Gutachten erforderlich.
Allerdings sind für bestimmte Vermögensgegenstände Erleichterungen vorgesehen. So setzt man Kunstgegenstände oder Kulturgüter ebenso wie historische Zeugnisse oder wissenschaftliche Sammlungen, für deren Erhalt ein öffentliches Interesse besteht, nur zu 40 % an. Selbstverständlich müssen hierzu gewisse formale Bedingungen erfüllt sein, etwa der Nachweis ihrer allgemeinen Bedeutung durch entsprechende Gutachten.
4.4.2. Besteuerung
Auch hierbei kommt der reguläre Steuersatz von 1 % zur Anwendung. Im Endeffekt stellt die Besteuerung von sonstigem Vermögen jedoch den Teilaspekt der Vermögensteuer in Deutschland dar, für den es die wenigsten Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung im Gesetz gibt.
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5. Vermögensteuer in Deutschland – Aufwand bei der Erhebung
Einer der Gründe, warum man auf die Erhebung der Vermögensteuer nach 1996 in Deutschland verzichtete, ist, dass man schon seit längerer Zeit eine Abschaffung der Steuer diskutierte. So nahm die Bedeutung der Vermögensteuer im Vergleich zu anderen Steuerarten in Deutschland schon in den 1980er Jahren deutlich ab. Gleichzeitig stiegen die mit ihrer Erhebung verbundenen Verwaltungskosten an. Da man die Vermögensteuer auch mittels bereits seit Langem veralteter Einheitswerte ermittelte, war insofern sicher auch die Überlegung relevant, ob man dazu ein neues Hauptfeststellungsverfahren einleiten sollte. Doch würde ein solches Verfahren nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand möglich sein. Da man diesen scheinbar unverhältnismäßigen Aufwand scheute – und tatsächlich bis zum heutigen Tag unterließ -, musste man diesen Ansatz, der auch zur Reformierung des Vermögensteuergesetzes beigetragen hätte, unberücksichtigt lassen.
Doch gab es neben all diesen Faktoren einen weiteren, rein politisch motivierten Gedanken. Denn zur damaligen Zeit regierte die CDU/CSU-Administration unter Helmut Kohl und in seinem Kabinett verantwortete Theo Waigel von der CSU das Finanzresort. Den Bundesrat dominierte hingegen eine Mehrheit aus SPD-geführten Bundesländern. Und da die Vermögensteuer in Deutschland allein den Bundesländern zufiel, war der Verzicht auf die weitere Erhebung der Vermögensteuer in reformierter Form durchaus ein geeigneter Weg, um den politischen Gegner zu treffen. Also sprachen gleich mehrere Gründe dafür, die Vermögensteuer in Deutschland aufzugeben.
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