Besteuerung auf den Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Alderney)
Einige der weniger bekannten Steuerparadiese liegen vor der eigenen Haustür. Um genau zu sein, sind es eine Anzahl von europäischen Inseln, die ihre steuerlichen Vorteile offerieren. Dazu zählen auch die Kanalinseln. Denn die Kanalinseln haben durch ihren Sonderstatus als Kronbesitzungen ganz eigene Rechte – und dies eben auch in Punkto Steuerrecht. So liegt dort der Steuersatz zur Körperschaftsteuer bei 0 %. Weitere steuerliche Privilegien gibt es bei der Einkommensteuer, die bei einem Maximum von 20 % deutlich niedriger ist, als zum Beispiel in Deutschland oder in Großbritannien. Eine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer fehlt sogar gänzlich. Durch ihre geographische Nähe sowie den sprachlichen Gemeinsamkeiten und natürlich der vorteilhaften Besteuerung auf den Kanalinseln haben insbesondere Briten ein reges Interesse an einem Wohnsitz oder der Gründung einer Kapitalgesellschaft auf diesen mitteleuropäischen Steueroasen entwickelt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von steuerlichen Vorteilen im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
07. August 2020 |
Steueroasen-Check: Welches Land bietet welche Steuervorteile? |
19. August 2020 |
Dubai LLC: ohne Wegzugsbesteuerung steuerfrei für GmbH-Gesellschafter |
02. Oktober 2020 |
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden |
23. Oktober 2020 |
Liechtenstein – Steuern sparen bei ESt & KSt sowie IP-Boxen & Stiftungen |
06. April 2020 |
Besteuerung auf den Kanalinseln (Jersey Guernsey Alderney) (dieser Beitrag) |
Steueroasen: Panama, Zypern, Dubai, Paraguay, Georgien, USA?
In diesem Video interviewt Christoph Juhn die Experten Christoph Heuermann und Michael Wohlfahrt zu den derzeit vorteilhaftesten Steueroasen.
1. Der rechtlich-politische Sonderstatus der Kanalinseln
1.1. Rechtlicher Status der Kanalinseln
Die Kanalinseln Jersey sowie Guernsey, nebst der ihr politisch angegliederten Inseln Alderney, Sark, Herm, Brecqhou und Jethou, zählen zu den Britischen Inseln. Allerding stehen sie außerhalb des Vereinigten Königreichs und sind auch keine Kronkolonien, denn ihre Beziehungen zu Großbritannien reichen weit ins Mittelalter zurück, sodass ihr Status sogar auf normannischem Recht beruht. Vielmehr unterstehen sie als Vogteien mit eigener Gesetzgebung und Rechtsprechung unmittelbar der britischen Krone. Für diesen Sonderstatus dieser gesonderten Rechtssubjekte verwendet man auch den Begriff Kronbesitz.
So besitzen die Kanalinseln zwar eine gewisse innere Unabhängigkeit, stehen aber dennoch unter der Oberhoheit Großbritanniens. Dabei ist das Vereinigte Königreich für solche Angelegenheiten wie die Außenpolitik oder die Verteidigung verantwortlich, hat dafür aber beispielsweise keine Handhabe bei der Gestaltung des Steuerrechts auf den Kanalinseln. Aus diesem Grund entwickelten die Kanalinseln in der Vergangenheit Steuerregime, die sie auf eine Ebene mit anderen, wenn auch wesentlich bekannteren Steuerparadiesen auf der Welt heben. Tatsächlich reicht ihre Erfahrung mit der Existenz als Offshore-Steuerparadies bereits ein Jahrhundert zurück. So flüchteten schon damals zahlreiche wohlhabende Briten mit ihrem Vermögen auf die Kanalinseln, denn dort waren sie insbesondere vor der in Großbritannien geltenden Vermögensteuer sowie der Erbschaftsteuer verschont.
Nun widmen wir, als Spezialisten im internationalen Steuerrecht, den vorliegenden Artikel der außergewöhnlichen Besteuerung auf den Kanalinseln, die auf feudale Wurzeln aufbaut, aber dennoch bislang sehr erfolgreich war.
1.2. Beziehungen der Kanalinseln zur EU
Dennoch pflegten die Kanalinseln auch Beziehungen zur EU. Noch zu Zeiten, als Großbritannien EU-Mitglied war, gehörten die Kanalinseln zur Europäischen Zollunion. Auch in einigen anderen Aspekten galten für sie Regeln der EU. Insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen und Kapital folgte man dem europäischen Konsens. Daher ist es auch wenig verwunderlich, dass die EU einen kritischen Blick auf die Steuerregime vor ihrer Haustür richtete, als seien diese Inseln indirekt doch Teil eines ihrer Mitglieder. Trotzdem gelang es den Insulanern stets auch in dieser Hinsicht ihr Steuersystem nach außen zu verteidigen.
Nach dem Brexit und dem völligen Ausscheiden Großbritanniens aus dem Normenkreis der EU dürfte auch diese Beziehung einigem Wandel unterliegen. Bei der bisher offenbarten Expertise der Kanalinseln bezüglich der Verteidigung ihres Steuerregimes mag man aber gerne glauben, dass auch diese Veränderung allenfalls geringen Einfluss auf ihre zukünftige Steuerpolitik haben wird. Schließlich betrachtet man die Besonderheiten der Besteuerung auf den Kanalinseln als ein kollektives Erbe, statt bloß als Steuerprivileg für reiche Ausländer.
2. Besteuerung auf den Kanalinseln: das Steuerrecht auf Jersey
Nun folgen Informationen zur Besteuerung auf den Kanalinseln, wobei wir mit Jersey anfangen wollen.
2.1. Besteuerung auf den Kanalinseln: Steuerpflicht auf Jersey
2.1.1. Welteinkommensprinzip
Hier gilt das Prinzip, dass alle inländischen und ausländischen Einkünfte steuerpflichtig sind. Allerdings finden auch Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen über die entsprechenden internationalen Abkommen Anwendung. Zum Beispiel bestehen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sowie Luxemburg, Liechtenstein und, wenig überraschend, einer ganzen Reihe anderer Staaten, die ebenfalls als Steueroasen gelten. Und natürlich sind auch die anderen Kronbesitzungen über ein solches Abkommen rechtlich miteinander verbunden, was die Besteuerung auf den Kanalinseln sowie auf der Isle of Man ebenfalls erleichtert. Darüber hinaus existieren partielle Doppelbesteuerungsabkommen mit weiteren Ländern, unter anderem auch mit der Bundesrepublik Deutschland, jedoch keine mit der Schweiz und Österreich.
2.1.2. Regelungen zur Ansässigkeit
Steuerpflichtig ist man auf Jersey, wenn man dort einen Wohnsitz hat oder ansässig ist, weil man mindestens 183 Tage im Jahr auf der Insel verweilt.
2.2. Besteuerung auf den Kanalinseln: Einkommensteuer auf Jersey
Bei den Ertragsteuern von natürlichen Personen sieht das Steuerrecht auf Jersey regulär eine Besteuerung von Einkünften vor. Allerdings gibt es hierbei eine Vielzahl an Ausnahmen und Reduktionen. Dennoch liegt der Spitzensteuersatz bei lediglich 20 %.
Die Besteuerung von Personengesellschaften findet auf Ebene der Gesellschafter statt.
Sofern ein Steuerpflichtiger kein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis erhält, besteht die Pflicht bis Ende April des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zu zahlen. Dabei beträgt die Vorauszahlung 50 % der Steuer, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum anfiel.
2.3. Besteuerung auf den Kanalinseln: Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf Jersey
2.3.1. Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften auf Jersey
Zunächst ist zu klären, welche Kapitalgesellschaften auf Jersey der Besteuerung unterliegen. Dabei gilt, dass eine Kapitalgesellschaft auf Jersey steuerpflichtig ist, wenn ihre Gründung nach dem auf Jersey geltenden Recht erfolgte oder sie in einem Land steuerpflichtig ist, in dem ein Steuersatz von weniger als 10 % auf das Einkommen anfällt und gleichzeitig die Geschäftsführung von Jersey aus stattfindet. Außerdem sind ausländische Körperschaften auf Jersey steuerpflichtig, wenn der Ort der Geschäftsleitung auf Jersey liegt.
2.3.2. Körperschaftsteuer auf Jersey
Der Steuersatz zur Körperschaftsteuer beträgt allgemein 0 %. Allerdings sind auch hier Ausnahmen zu beachten. So besteht zum Beispiel bei der Besteuerung von Banken und anderen Kreditinstituten ein Steuersatz von 10 %. Tatsächlich schätzt man, dass Steuern auf diese Bankgeschäfte zu etwa 70 % den Haushalt Jerseys finanzieren.
Weiterhin gelten variierende Steuersätze bei Handelsgesellschaften, für die aber ebenfalls ein maximaler Steuersatz von 20 % Anwendung findet. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, bei denen die örtliche Kartellbehörde JCRA (Jersey Competition Regulatory Authority) Aufsicht führt. Zusammen mit GCRA, ihrer Partnerbehörde auf Guernsey, mit der sie eng kooperiert, kontrolliert sie den freien Wettbewerb von Unternehmen, die im Energiesektor und bestimmten anderen Branchen aktiv sind. Insbesondere systemrelevante Unternehmen gehören hierzu (zum Beispiel Versorgungswerke, Telekommunikationsunternehmen). Ebenfalls hierunter fallen Unternehmen, die Großhandel betreiben und dabei einen steuerpflichtigen Jahresgewinn von mehr als GBP 500.000 verbuchen.
Im Verbund als CICRA (Channel Islands Competition and Regulatory Authorities) in Erscheinung tretend sind diese beiden Behörden unter anderem auch für die Umwandlung von Unternehmen verantwortlich.
Übrigens ist eine Gewerbesteuer, wie sie in Deutschland existiert, auf Jersey gänzlich unbekannt.
2.4. Umsatzsteuer auf Jersey
Weiterhin gilt auf Jersey eine Umsatzsteuer (Goods and Services Tax/GST). Mit 5 % auf die meisten Waren und Dienstleistungen fällt sie sehr gering aus.
2.5. Grunderwerbsteuer auf Jersey
Die Höhe der Grunderwerbsteuer (Land Transaction Tax/LTT) auf Jersey ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere von der Höhe des Kaufpreises. Sie beträgt höchstens 9 %. Dabei ist die Grunderwerbsteuer 28 Tage nach erfolgtem Kauf der Immobilie fällig.
2.6. Keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf Jersey
Eine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer kümmert niemanden auf Jersey. Sie ist hier ebenfalls unbekannt.
2.7. Besteuerung von Kapitalerträgen auf Jersey
Auch bei Einkünften aus Kapitalerträgen ist man auf Jersey gut aufgehoben, denn hierauf entfällt keine Steuer.
2.8. Allgemeine Sozialabgaben auf Jersey
Neben den Steuern zahlen auf Jersey ansässige Personen im arbeitsfähigen Alter auch Sozialabgaben. Dadurch findet eine Finanzierung von Renten sowie der bei der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Mutterschaftsbeihilfen statt. Angestellte und Arbeiter tragen dabei mit 6 % ihres Lohns oder Gehalts bei, wenn sie mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche tätig sind. Gleichzeitig übernimmt der Arbeitgeber weitere 6,5 % als Lohnnebenkosten. Aber auch selbstständig Tätige haben Sozialabgaben abzuführen, die jedoch maximal GBP 760,13 im Monat betragen.
Daneben gibt es auch Erleichterungen, die zum Beispiel Schüler und Studenten zustehen. Elternteile mit einer Wochenarbeitszeit von höchstens 20 Stunden, die ein Kind zuhause betreuen, das noch zu jung für den Schulbesuch ist, können ebenfalls eine Berücksichtigung hierzu beanspruchen.
Eine Befreiung von der Zahlung der Sozialabgaben kann man erreichen, wenn man als Mitarbeiter eines ausländischen Arbeitgebersähnliche Sozialleistungen im Ausland trägt. Hierfür ist ein Nachweis durch den Arbeitgeber erforderlich.

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3. Das Steuerrecht auf den Kanalinseln Guernsey, Herm und Jethou
Die Vogtei von Guernsey stellt eine Gerichtsbarkeit dar, die gleich drei verschiedene Legislativen und somit auch drei Steuerregime umfasst: Guernsey, zusammen mit Herm und Jethou, Alderney sowie Sark zusammen mit Brecqhou. Allerdings bestanden bislang faktisch nur zwei der drei Steuerregime, denn Alderney vereinbarte 1948 mit Guernsey, dass die dortige Gesetzgebung auch auf Alderney gelten soll. Jedoch beansprucht Alderney seit 2021 sein eigenes Steuergesetzgebungsrecht, weil es aus der bisher bestehenden Vereinbarung mit Guernsey ausstieg. Deshalb umfasst die nachfolgende Analyse dieses Kapitels nur die Kanalinseln Guernsey, Herm und Jethou. Alderneys neues Steuerregime sehen wir uns im Anschluss an.
3.1. Besteuerung auf den Kanalinseln: Steuerpflicht auf Guernsey, Herm und Jethou
3.1.1. Welteinkommensprinzip
Auch auf Guernsey sieht das Steuerrecht das Welteinkommensprinzip als maßgebend an.
3.1.2. Regelungen zur Ansässigkeit auf den Kanalinseln Guernsey, Herm und Jethou
Die Steuerpflicht auf Guernsey weicht von jener auf Jersey ab. Denn auf Guernsey gilt man als ansässig (resident), und somit dort steuerpflichtig, wenn man mehr als 90 Tage im Jahr anwesend ist. Alternativ zählt auch die Anwesenheit an 35 Tagen im Jahr als hinreichendes Kriterium zur Steuerpflicht, wenn man im Verlauf der vorangegangenen vier Jahre insgesamt 365 auf Guernsey verbrachte.
Außerdem unterscheidet man auch noch den Umstand einer alleinigen Ansässigkeit (solely resident), bei der man nur auf Guernsey einen Wohnsitz hat und sich sonst weniger als 91 Tage im Jahr im Ausland aufhält.
Ferner ist auch der Hauptwohnsitz als Kriterium zur Steuerpflicht relevant. Wenn man nämlich an mindestens 182 Tagen im Jahr seinen Aufenthalt auf Guernsey begründen kann (principally resident) oder alternativ an mindestens 91 Tagen im Jahr sowie an 730 Tagen in den vier vorangegangenen Jahren auf Guernsey war (ebenfalls principally resident), dann ist man vor Ort steuerpflichtig. Dies gilt auch bei einem Zuzug, wobei man den alleinigen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz auf Guernsey im auf den Zuzug folgenden Jahr belegen muss.
3.2. Einkommensteuer und Sozialabgaben auf den Kanalinseln Guernsey, Herm und Jethou
3.2.1. Besteuerung auf den Kanalinseln: Einkommensteuer auf Guernsey
Bei der Einkommensteuer steuerpflichtiger natürlicher Personen auf Guernsey und Herm rechnet man mit einem allgemeinen Steuersatz von 20 %. Allerdings können hierbei eine Reihe an Abzügen das Einkommen verringern.
Eine weitere Form der Limitierung der Einkommensteuer stellt die Option zur Begrenzung des steuerpflichtigen (weltweiten) Einkommens auf GBP 130.000 dar. Bei zusammen veranlagten Personen gilt hierzu der doppelte Betrag. Jedoch gibt es dabei gewisse Ausnahmen. Denn Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien auf Guernsey sind dabei ebenso ausgeschlossen wie bestimmte Alterseinkünfte.
Neu hinzugezogene Personen, die eine Immobilie mit einem Mindestwert von GBP 1.500.000 auf Guernsey erwerben, können stattdessen für die nächsten vier Jahre den Höchstbetrag ihrer Einkünfte auf GBP 50.000 jährlich begrenzen.
Ähnlich wie in Deutschland zieht auch Guernsey eine mit der Lohnsteuer vergleichbare Vorauszahlung auf die Einkommensteuer von Beschäftigten vor.
3.2.2. Besteuerung auf den Kanalinseln: Besteuerung ausländischer Einkünfte auf Guernsey
3.2.2.1. Doppelbesteuerungsabkommen mit Guernsey
Darüber hinaus hat Guernsey mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Jedoch besteht weder mit Deutschland noch mit Österreich oder der Schweiz ein derartiges Abkommen.
3.2.2.2. Abweichende Besteuerung ausländischer Einkünfte auf Guernsey
Dennoch mag Guernsey auch für dort ansässige Steuerpflichtige aus dem Ausland interessant sein, weil es auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen gewisse Erleichterungen bei der doppelten Besteuerung ausländischer Einkünfte gibt. So ist ein Abschlag auf die im Ausland gezahlte Steuer möglich. Dabei ist der effektive Steuersatz, der auf Guernsey gelten würde, um ¾ zu kürzen und dann auf die ausländischen Nettoeinkünfte anzuwenden, indem man die Nettoeinkünfte um den Differenzprozentsatz (Nettoeinkünfte x 100 / 100 – ¾ effektiver Steuersatz Guernsey) erweitert. Auf diesen erweiterten Betrag ist dann der um 25 % reduzierte effektive Steuersatz auf Guernsey anzuwenden, um den Steuerabschlag zu ermitteln. Falls man jedoch die ausländische Steuer zu einem Steuersatz von weniger als 75 % des auf Guernsey anwendbaren Steuersatzes erhob, dann kommt stattdessen dieser Steuersatz zur Anwendung.
Weiterhin kann man als sogenannter principally resident auf Guernsey dazu optieren einen pauschalen Betrag von GBP 30.000 an Steuern zu zahlen. Dabei deckt diese Pauschalsteuer nur jene Einkünfte ab, die im Ausland ihre Quelle haben. Folglich unterliegen die auf Guernsey generierten Einkünfte ganz regulär der dortigen Einkommensteuer.
3.2.3. Sozialabgaben auf Guernsey
Neben der eigentlichen Einkommensteuer sind auf Guernsey auch Sozialabgaben zu leisten. Die Höhe der Abgaben hängt von der Art der Beschäftigung des Steuerpflichtigen ab. Aber auch Arbeitgeber, Unternehmer und Selbständige haben hierbei einen Beitrag zu leisten, der allerdings mit einem jeweils abweichenden Prozentsatz anfällt. Dabei kann aber auch das Alter einen Einfluss haben.
3.3. Abgaben auf Grundbesitz auf Guernsey, Herm und Jethou
Neben der Einkommensteuer existiert auf Guernsey und den ihr angeschlossenen Inseln eine Abgabe auf Grundbesitz. Dabei hängt die Höhe der einer Vermögensteuer gleichkommenden Grundbesitzabgabe von der Fläche der Immobilie sowie seiner Funktion ab. Die Tarife legt die Verwaltung auf Guernsey jährlich neu fest. Eine dem deutschen Grundbuchamt vergleichbare Funktion kommt hierbei dem Katasteramt (Cadastre) auf Guernsey zu. Darüber hinaus ist diese Behörde aber auch mit der Erhebung der Abgaben betraut.
3.4. Besteuerung von Unternehmen auf den Kanalinseln Guernsey, Herm und Jethou
Vorweg eine generelle Aussage, die für alle Unternehmensformen auf Guernsey, Herm und Jethou gilt: hier kennt man keine Gewerbesteuer oder eine mit ihrem deutschen Äquivalent vergleichbare Steuer.
3.4.1. Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften auf Guernsey
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen auf Guernsey steuerpflichtig. Zunächst einmal besteht für alle auf Guernsey registrierte Kapitalgesellschaften eine Steuerpflicht. Auch Treuhandgesellschaften (trusts) und Stiftungen (foundations) zählen für Besteuerungszwecke als Kapitalgesellschaften.
Weiterhin kommen auch im Ausland registrierte Kapitalgesellschaften in Frage, wenn sie substanziell auf Guernsey etabliert sind. Dazu zählt unter anderem auch, dass ihre Geschäftsführung von Guernsey, Herm oder Jethou aus erfolgt. Außerdem besteht für im Ausland ansässige Kapitalgesellschaften eine Steuerpflicht auf Guernsey, wenn die Ausübung der Stimmrechte mehrheitlich von Anteilseignern erfolgt, die auf Guernsey, Herm oder Jethou ansässig sind.
Umgekehrt besteht die Möglichkeit eine Besteuerung auf Guernsey zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn man nachweisen kann, dass man stattdessen im Ausland steuerpflichtig ist und dort auch der Ort der Geschäftsleitung liegt sowie dort entweder einem Steuersatz von mindestens 10 % unterliegt oder die Besteuerungshoheit durch ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Ausland zusteht. Dabei muss auch ausgeschlossen sein, dass diese Bedingungen keinen Bezug zu einer möglichen Steuervermeidung auf Guernsey haben.
3.4.3. Steuerpflicht bei Personenunternehmen
Personengesellschaften und Einzelunternehmen selbst sind auf Guernsey generell steuerfrei, weil sie steuerlich transparent sind. Daher gilt die Unternehmensteuer nur für Körperschaften.
3.4.2. Anwendbare Steuersätze bei der Besteuerung von Unternehmen auf Guernsey
Ebenso wie auf Jersey, gilt auch auf Guernsey, Herm und Jethou generell, dass Unternehmen 0 % Steuern zahlen. Ausnahmen hierbei liegen für Banken und andere Finanzinstitute sowie für Versicherungsunternehmen vor. Diese zahlen 10 % Steuern auf ihren Gewinn. Seit Beginn des Jahres 2020 gilt dies auch für Unternehmen, die die Registrierung von Luftfahrzeugen betreiben. Weiterhin fallen bis zu 20 % an Unternehmensteuer an, wenn ein Unternehmen im Energiesektor tätig ist oder unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde GCRA (Guernsey Competition & Regulatory Authority) steht. Damit einher geht ein eng mit der Kartellbehörde JCRA auf Jersey abgestimmtes Vorgehen bei der Besteuerung bestimmter Unternehmen.
3.5. Keine Umsatzsteuer auf den Kanalinseln Guernsey, Herm und Jethou
Auf Guernsey sieht man von der Erhebung einer Umsatzsteuer gänzlich ab. Für Verbraucher ist dies natürlich sehr erfreulich.
3.6. Keine Grunderwerbsteuer auf den Kanalinseln Guernsey, Herm und Jethou
Bezüglich der Besteuerung der Übertragung von Grundbesitz auf Guernsey liegen keine gesetzlichen Vorschriften vor. Lediglich eine Gebühr fällt hierbei an.
3.7. Keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf Guernsey und Herm
Auch im Hinblick auf Erbschaften oder Schenkungen braucht man auf Guernsey keine Steuern zu zahlen.
3.8. Keine Besteuerung von Kapitalerträgen auf Guernsey und Herm
Wie in vielen anderen Steueroasen ist auch auf Guernsey keine Steuer auf Kapitalerträge fällig.
3.9. Guernseys internationale Verpflichtungen zur Bekämpfung unangemessener Finanzpraktiken
Einer der wichtigsten Aspekte, die es in Bezug auf die möglichst anonyme Übertragung von Vermögenswerten nach Guernsey zu beachten gilt, ist, dass Guernsey mit einer Reihe von anderen Ländern den Austausch von Steuerdaten etabliert hat. Damit kommt Guernsey der Verpflichtung nach, Geldwäsche auf Basis internationaler Standards zu bekämpfen. Dazu zählt auch die Vereinbarung mit den USA auf Grundlage eines FATCA-Abkommens. Ähnliches gilt in Bezug auf Großbritannien sowie für viele weitere Länder, mit denen Guernsey ein Abkommen über Common Reporting Standards (CRS) schloss.
Weiterhin erfüllt Guernsey seit 2017 OECD-Vorgaben zur BEPS-Bekämpfung. Ebenfalls interessant ist, dass Guernsey seit 2019 auch die Umsetzung einer Vereinbarung mit der EU erfüllt, mit der man der Einstufung als Steueroase entgegentreten möchte. Dabei geht es um die Forderung nach Minimalvoraussetzungen zur Unternehmenssubstanz eines auf Guernsey besteuerten Unternehmens. Dadurch sollen reine Briefkastenfirmen auf Guernsey vom bisherigen Steuerprivileg ausgeschlossen sein. Weiterhin bekämpft man auf diese Weise Geldwäsche.
Wie ernst es Guernsey in dieser Hinsicht meint, kann man daran erkennen, dass man eine eigene Behörde, die Guernsey Financial Services Commission (GFSC), gründete, um diese Aufgabe zu übernehmen.
Im Übrigen nimmt Guernsey diese Kompetenzen auch für die ihr in dieser Hinsicht politisch unterstellten Kanalinseln Alderney, Sark und Brecqhou sowie selbstverständlich auch für Herm und Jethou ein.

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4. Besteuerung auf den Kanalinseln: das Steuerrecht auf Alderney
Da nun seit dem 1. Januar 2021 ein eigenes Steuerrecht auf Alderney herrscht, nehmen wir dies zum Anlass, um auch hierzu zu berichten. Dabei geht es im Grunde lediglich um einige steuerliche Aspekte, die abweichend von jenen auf Guernsey gelten sollen.
Damit schlägt Alderney in Bezug auf seine Finanzverwaltung einen eigenen Weg ein. Mit dieser Maßnahme ist Alderney von den Finanzmitteln unabhängig, die bisher die Finanzverwaltung auf Guernsey zur Verfügung stellte. Somit sind die vorgesehenen Steuern auf Alderney derart gestaltet, dass sie den eigenen Haushalt abdecken.
4.1. Keine Vermögenssteuer auf Alderney
Die bisherige Abgabe auf Immobilienvermögen, die Guernsey bis Ende 2020 auch Steuerpflichtigen auf Alderney auferlegte, soll zukünftig 0 % betragen.
4.2. Verbrauchssteuer auf Motorkraftstoff
Da die bisher fällige Vermögensteuer entfällt, soll ein Teil der Steuern auf Alderney über eine Verbrauchssteuer auf importierte Motorkraftstoffe in den Haushalt fließen.
4.3. Abgaben bei Vermögensübertragungen auf Alderney
Weiterhin erhebt Alderney seit 2021 eine eigene Abgabe auf die Dokumentation von Vermögensübertragungen. Insofern entspricht dies in Teilaspekten im Grunde der Grunderwerbsteuer in Deutschland.
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In diesem Video erklären wir, wie man eine Personengesellschaft im Ausland durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft steuerfrei verkaufen kann.
5. Besteuerung auf den Kanalinseln: das Steuerrecht auf Sark und Brecqhou
Da die Kanalinseln Sark und Brecqhou zwar von der sie sonst verwaltenden Hauptinsel Guernsey unabhängige Steuerregime besitzen, aber ansonsten auf Grund ihrer geringen Größe und Einwohnerzahl im internationalen Vergleich in Punkto Besteuerungsrecht kaum von Bedeutung sind, fassen wir nur einige wenige Aspekte hierzu zusammen.
Wenn auch Sark und Brecqhou nur sehr kleine Inseln mit geringer Bevölkerung sind und eines der letzten feudalen Relikte in Europa darstellen, so ist ihr Steuerregime dennoch erfolgreich. Denn die Steuereinnahmen haben bisher stets den Haushalt schuldenfrei gehalten. Und das ist etwas, was man sonst nur von den wenigsten anderen Staaten auf der Welt behaupten kann.
5.1. Besteuerung auf den Kanalinseln: Sark
5.1.1. keine Ertragsteuern auf Sark
Auf der Insel Sark existiert weder ein Äquivalent zur deutschen Gewerbesteuer noch eine Umsatzsteuer. Somit sind Dienstleistungen ebenfalls steuerfrei. Dagegen fallen Importzölle nur auf einige bestimmte Waren an (Kraftstoffe, Tabakwaren, alkoholische Getränke). Weiterhin kennt man dort auch keine Kapitalertragsteuer, Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Sogar eine Einkommensteuer fehlt auf Sark. Ebenso verzichtet man auf eine Körperschaftsteuer. Noch ungewöhnlicher ist aber der Grund hierfür, denn auf Sark kennt man kein Gesellschaftsrecht. Deshalb überrascht es auch kaum, dass es auf Sark, anders als auf Guernsey, auch keine eigene Banken gibt.
5.1.2. Property tax als Grundbesitzabgabe auf Sark
Dagegen besteht eine Besteuerung von Immobilienbesitz, was also im Prinzip einer Grundsteuer ähnelt. Hierzu setzt die Legislative den Steuersatz pro Flächeneinheit jährlich neu fest. Für 2021 liegt dieser Wert für bebaute Grundstücke bei GBP 15 pro Flächeneinheit. Dabei sind es in der Regel die Besitzer oder Nutzer statt die Eigentümer einer im Kataster eingetragenen Immobilie, die jeweils zum 1. April eines jeden Jahres zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind. Nur wenn es keinen im Kataster eingetragenen Besitzer gibt, ist der Eigentümer des Grundstücks steuerpflichtig. Somit hängt die Steuerpflicht bei dieser als „property tax“ bezeichneten Abgabe allein vom Umstand eines Besitzes, einer Pacht oder des Eigentums eines Grundstücks auf Sark und Brecqhou ab; von der Ansässigkeit ist sie hingegen unabhängig.
5.1.3. Personal capital tax als Äquivalent zur Vermögensteuer
Darauf basierend fällt auf Sark auch eine Steuer auf diesen Vermögenswert an. Hierzu ist sowohl ein Minimum als auch ein Maximum zur Höhe der Steuer gesetzlich bestimmt. Sie beträgt aktuell (2021) 0,39 %, jedoch mindestens GBP 475, wobei sie aber auch auf einen Höchstbetrag von GBP 9.500 jährlich beschränkt ist. Dabei gilt allerdings auch eine Bedingung zur Steuerpflicht. Um bei dieser „personal capital tax“ auf Sark und Brecqhou steuerpflichtig zu sein, reicht es, wenn man auf den beiden Kanalinseln mindestens 90 Nächte pro Jahr verbringt (so schreibt es das Gesetz vor).
5.1.4. Abgaben beim Verkauf von Grundbesitz
Außerdem findet auch eine Abgabe bei einer Übertragung von Immobilien statt. Sowohl Veräußerer als auch Erwerber sind hierbei kollektiv involviert.
5.2. Besteuerung auf den Kanalinseln: Brecqhou
Eine Beschreibung der Besteuerung auf Brecqhou ist insofern überflüssig, weil die gesamte Insel im gemeinsamen Besitz zweier Zwillingsbrüder steht.
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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei einem geplanten Wegzug aus Deutschland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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Lehrauftrag für internationales Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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