Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht
Sollte ein Bürger mit seinem/ihrem ausgestellten Steuerbescheid von der zuständigen Finanzbehörde nicht einverstanden sein, steht dem Bürger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg zu den Gerichten offen.
Bevor die Klage vor dem Finanzgericht eingereicht werden kann, ist zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid bei der Finanzbehörde einzureichen. Im Jahr 2019 sind bei den obersten Finanzbehörden der Länder insgesamt 3.454.532 Einsprüche eingegangen1.
Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Katharina Fuck nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.
Unser Video:
Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH
In diesem Video erklären wir, wie man vor den Finanzgerichten klagt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einspruch gegen den Steuerbescheid
1.1. Der Steuerbescheid
Der ausgestellte Steuerbescheid ist ein von der Finanzbehörde erlassener Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 VwVfG.
Da der Steuerbescheid ein Verwaltungsakt ist, muss dieser auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Nach § 37 Abs. 6 S. 1 VwVfG muss jeder schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird.
1.2. Einspruchsverfahren
Der Empfänger des Steuerbescheides kann gegen diesen bei der zuständigen Behörde Einspruch gemäß § 347 AO einlegen. Befugt Einspruch einzulegen ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein, § 350 AO. Die Beteiligten in einem Einspruchsverfahren sind aus § 359 AO zu entnehmen. Das ist zu einen die Person, die den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer) und zu anderen wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist nach § 360 AO.
1.2.1. Statthaftigkeit des Einspruchs
Der Empfänger des Steuerbescheides kann gegen Verwaltungsakte
- in Abgabenangelegenheiten,
- in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, wenn die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden,
- in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten,
- in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit über die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
mittels Rechtsbehelf Einspruch einlegen. Sollte in einer der o.g. Fälle über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, ist der Einspruch ebenfalls statthaft, § 347 I AO.
Abgabenangelegenheit nach § 347 I Nr. 1 AO sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich Abgabenvergütung oder sonst mit der Anwendung der abgaberechtlichen Vorschriftendurch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahme der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, § 347 II 1 AO.
Durch den Einspruch kann die Finanzbehörde den Steuerfall nochmal überprüfen, bevor das Gericht sich mit der Angelegenheit auseinandersetzt. Durch das Einspruchsverfahren erledigen sich die meisten Rechtsstreitigkeiten und entlasten somit die Finanzgerichte 2.
1.2.2. Ausschluss des Einspruchs
Die Statthaftigkeit des Einspruchs liegt nicht vor, wenn
- gegen Einspruchsentscheidungen gemäß § 367 AO
- bei Nichtentscheidung über einen Einspruch
- gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörde des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt
- gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes
- bei Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§172 AO)
1.2.3. Fristen
Gemäß § 355 I 1 AO ist die Frist zum Einspruch gemäß § 347 I 1 AO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Gemäß § 122 II Nr. 1 AO gilt ein über den Postversand zugestellter schriftlicher Verwaltungsakt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgegeben. Im Steuerrecht findet § 130 BGB analog. Mit Zugang und damit auch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes kann gerechnet werden, wenn der Verwaltungsakt in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist und dem Adressaten die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen möglich war. Dabei ist es nicht entscheidend ob der Adressat tatsächlich Kenntnis vom Verwaltungsakt hat. Die Fiktion ist ausreichend3.
Die Frist bemisst sich nach § 108 I AO i.V.m. § 187 I BGB am Tag nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und endet gemäß § 108 I AO i.V.m. § 188 II BGB nach einem Monat mit Ablauf des nächsten Tages nach dem Tag der Bekanntgabe4. Ein Beispiel: ist der Tag der Bekanntgabe der 05.07.2021, endet die Frist am 06.08.2021. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Einspruch bis 24:00 Uhr bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen ist. Dokumentiert wird dies durch den Eingangstempel5.
1.2.3.1. Frist zur Einlegung des Einspruchs
Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt beginnt nur, wenn der Beteiligte/die Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, den Sitz der Behörde und die einzuhaltende Frist für den Verwaltungsakt belehrt worden ist (Rechtsbehelfsbelehrung), § 356 I AO.
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig oder gar nicht erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Einlegung des Einspruchs vor Ablauf der Jahresfrist durch höhere Gewalt unmöglich war oder der Beteiligte/die Beteiligte schriftlich/elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht eingelegt werden kann, § 356 II AO.
1.2.4. Form zur Einlegung des Einspruchs
Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen oder dort zur Niederschrift erklärt werden. Wenn aus dem Einspruch hervorgeht wer ihn eingelegt hat, ist das ausreichend. Wenn der Einspruchsführer/die Einspruchsführerin den Einspruch unrichtig bezeichnet hat, schadet das nicht der Einlegung des Einspruchs, § 357 I AO. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde ergibt sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt, § 357 II 1 AO.
1.2.4.1. Inhalt des Einspruchs
Inhaltlich muss der Einspruchsführer den angefochtenen Verwaltungsakt genau bezeichnen und wiedergeben welche Regelung/welcher Erlass genau angefochten werden bzw. aufgehoben werden soll. Zur Unterstützung des Einspruchs sollten Beweise zu den Tatsachen, die zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen sollen, mit aufgeführt werden, § 357 III AO.
Haben Sie Fragen zum Einspruchsverfahren?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
2. Finanzrechtsweg
Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren kann der Einspruchsführer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben. Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 FGO eröffnet, wenn es sich um:
- öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, wenn dies der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden handelt, § 33 I Nr. 1 FGO
- öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten als oben erwähnt handelt, § 33 I Nr. 2 FGO
- öffentlich-rechtlich und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten, Zweiten, und den Sechsten Abschnitt des Zweiten und des Ersten Abschnitts des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden handelt, § 33 I Nr. 3 FGO
- in anderen als den oben genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist handelt, § 33 I Nr. 4 FGO
Abgabeangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich, § 33 II FGO.
In der ersten Instanz entscheidet das Finanzgericht über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, § 35 FGO.
Bei Revisionen gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen entscheidet der Bundesfinanzhof. Das gleiche gilt für Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, § 36 Nr. 1 und 2 FGO.
2.1. Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichtes
Die Zuständigkeit des Finanzgerichts ist der Ort, in dem die Behörde, gegen die Klage eingereicht wurde, ihren Sitz hat, § 38 FGO.
Sollte die zuständige Behörde, eine oberste Finanzbehörde sein, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger den Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 38 II FGO.
Gemäß § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort, wo die Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass die Person an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehenden verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Gesetzes ist stets und von Beginn an einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Dabei bleiben kurzfristige Unterbrechungen, wie Weihnachtsurlaub oder Wochenendheimfahr, unberücksichtigt6. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Aufenthalt um einen ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlich privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Sollte sich der Sitz der Finanzbehörde außerhalb des Bezirks der Person liegen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Bezirks.
Fachberatung für
Steuergestaltung?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
3. Klagearten
Durch die Klageerhebung bestimmt der Kläger alleine im finanzgerichtlichen Verfahren, ob, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang eine Sache streitig wird und ob und inwieweit es dabei bleibt7. Die Klage wird mit Erhebung rechtsanhängig. Rechtshängigkeit ist die tatsächliche Existent eines Urteilsverfahrens über einen im Prozess entstandenen Anspruch, als Folge der Klageerhebung. Mit Anhängigkeit ist das Schweben jeglichen anderen gerichtlichen Verfahrens gemeint8.
3.1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Durch Klage kann die Aufhebung auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden, § 40 I FGO. Die Anfechtungsklage ist dann die „richtige“ Klageart, wenn es dem Kläger darum geht, eine bestehende Maßnahme zu korrigieren bzw. aufzuheben oder zu ändern9. Das Gegenteil dazu ist die Verpflichtungsklage. Die Verpflichtungsklage zielt auf den Erlass eines Verwaltungsakts ab, der nicht erteilt wurde. Konkret bedeutet, dass, dass der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wurde oder die Finanzbehörde nicht tätig geworden ist und nach dem Einspruchsverfahren eine Untätigkeitsklage erhoben wird10.
Die Klage ist nur zulässig, wenn gesetzlich nichts anderes geregelt ist und der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 40 II FGO. Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde, § 40 III FGO. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats erhoben werden. Fristbeginn ist mit Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Dies gilt für die Fälle in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, § 47 I 1 FGO. Bei der Verpflichtungsklage gilt dies, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist, § 47 I 2 FGO. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der zuständigen Behörde, also die Behörde die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird, § 47 II FGO. Gemäß § 47 II 2 FGO hat die Behörde die Klageschrift unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
Für Sie ebenfalls interessant: Wirecard: Gericht befindet Jahresabschlüsse 2017 und 2018 für nichtig!
In diesem Video erklären wir, welche Konsequenzen das Wirecard-Urteil bedingt.
3.2. Feststellungsklage
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kann durch Klage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage), § 41 I FGO. Wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Feststellung nicht begehrt werden. Wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird, gilt dies nicht.
3.3. Sprungklage
Eine sogenannte Sprungklage, ist eine Klage die ohne Vorverfahren beim Gericht zulässig ist. Dafür muss die zuständige Behörde, die für das außergerichtliche Vorverfahren zuständig ist, der Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung bei Gericht zustimmen, § 45 I FGO. Diese Sprungklage kann von dem Gericht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, um notwendige weiter Sachaufklärung vorzunehmen. Der Beschluss zur Durchführung des Vorverfahrens kann nicht angefochten werden, § 45 II FGO. Wenn die Behörde die Klage ohne Vorverfahren bei Gericht nicht zustimmt oder das Gericht die Klage wieder an die Behörde abgibt, muss die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt werden.
3.4. Untätigkeitsklage
Die Klage ist abweichend ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens möglich, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Klage, auch Untätigkeitsklage, kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei dann, dass wegen besonderer Umstände11 eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen. Sollte innerhalb dieser Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantrage Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen sein, ist der Rechtsstreit in der
Hauptsache als erledigt anzusehen, § 46 I FGO.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei Klageverfahren vor den Finanzgerichten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Handelsrecht
- Prüfung der Kaufmannseigenschaft nach dem HGB
- Erläuterung der Besonderheiten für Kaufmänner
- Einschätzung von Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft
- Informationen zum Handelsregister und seine Publizitätswirkungen
Allgemeines
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Steuerstrafrecht/Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Literaturverzeichnis
Dr. Gersch, Eva-Maria Prof. Dr. Jäger, Markus Rätke, Bernd Dr. Ratschow, Eckart Rüsken, Reinhart Prof. Dr. Werth, Franceska | AO Abgabenordnung von Klein, Kommentar, 15. Auflage 2020 (zitiert als Klein/Bearbeiter, § Rn.) |
Dr. Gräber, Fritz Dr. Herbert, Ulrich Dr. Levedag, Christian Dr. Ratschow, Eckart Prof. Dr. Stapperfend, Thomas Teller, Michaela | FGO Finanzgerichtsordnung mit Nebengesetzen Kommentar von Gräber, 9., neu bearbeitete Auflage 20219 (zitiert als Gräber/Bearbeiter, § Rn.) |
Fußnoten
1 Monatsbericht des BMF (bundesfinanzministerium.de), S. 48
2 Monatsbericht des BMF (bundesfinanzministerium.de), S. 47
3 Klein/Ratschow AO § 122 Rn. 10
4 Klein/Rätke AO § 355 Rn. 16
5 Klein/Rätke AO § 355 Rn. 17
6 Klein/Gersch AO § 9 Rn. 4
7 Gräber/Teller FGO § 40 Rn. 7
8 Gräber/Herbert FGO § 66 Rn. 1
9 Gräber/Teller FGO § 40 Rn. 13
10 Gräber/Teller FGO § 40 Rn. 22-24
11 BFH Urt. v. 6.12.1972 – I R 177/72, BeckRS 1972, 22001901