GmbH

Definition, Struktur, Bedeutung

Was ist eigentlich eine GmbH? Definition – Struktur – Bedeutung

Sie wollen eine GmbH gründen? Dann müssen Sie natürlich wissen, welche Charakteristika die GmbH eigentlich kennzeichnen. Wir erklären, was eine GmbH eigentlich ist, wie sie aufgebaut ist und welche Strukturmerkmale sie aufweist.

Unser Video:
GmbH gründen

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine GmbH gründen und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

Inhaltsverzeichnis


1. Historische Ursprünge der GmbH

Die GmbH hat sich nicht in der Praxis entwickelt, sondern wurde vom Gesetzgeber erschaffen. Der Gesetzgeber sah sich dazu verpflichtet, nach dem die Aktiengesellschaft (AG) verschärften Bedingungen unterworfen wurde und sie deswegen für Zusammenschlüsse personalistischen Typs nur noch eingeschränkt taugte. Dennoch sollten auch solche Zusammenschlüsse, die nicht darauf abziehen, den Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen die Möglichkeit des Ausschlusses der persönlichen Haftung haben. Entsprechend entstand dann im GmbH-Gesetz die GmbH. Dessen Ziel, auch Zusammenschlüssen personalistischen Typs den Haftungsausschluss zu ermöglichen, prägt aber weiterhin ihre Struktur.

2. Unterschied Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft

Da die GmbH eine Kapitalgesellschaft ist stellt sich die Frage, wie sich eine Kapitalgesellschaft von einer Personengesellschaft unterscheidet. Bei einer Personengesellschaft steht grundsätzlich die persönliche Haftung und gerade dieser persönliche Zusammenschluss im Vordergrund. Es kommt daher zentral auf die persönliche Mitarbeit an. Demgegenüber geht es bei einer Kapitalgesellschaft vor allem um den Einsatz von Kapital, wohingegen unrelevant ist, wer tatsächlich an der Gesellschaft beteiligt ist.

Fachberatung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3. Strukturmerkmale

3.1. Ähnlichkeiten der GmbH zur Aktiengesellschaft

Die Funktion der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), auch Zusammenschlüssen personalistischen Typs den Haftungsausschluss zu ermöglichen, prägt ihre Strukturmerkmale. Der Ausschluss der Haftung muss durch den Aufbau eines Haftungsfonds kompensiert werden. Dieses Mindestkapital bezeichnet sich als Stammkapital, welches in der Satzung fixiert ist. Dementsprechend gibt es auch bei der GmbH den Grundsatz der Kapitalerhaltung und Kapitalaufbringung.

Aus der Eigenschaft der GmbH als Kapitalgesellschaft folgen weitere Strukturmerkmale, wie dass die GmbH nach den §§ 2 f. GmbHG einer Satzung bedarf und sie eine juristische Person gemäß § 13 GmbHG ist. Zudem muss ihre Entstehung staatlich kontrolliert werden, vergleiche §§ 7 ff., 11 GmbHG. Die Willensbildung erfolgt durch Mehrheitsentscheidung nach Kapitalanteilen gemäß § 47 GmbHG.

3.2. Abweichungen der GmbH zur Aktiengesellschaft

All diese Strukturmerkmale ähneln der Aktiengesellschaft (AG). Aufgrund der fehlenden Kapitalmarktorientierung der GmbH ergeben sich aber auch diverse Unterschiede.

Insbesondere dem persönlichen Zuschnitt entspricht es, dass das Gesetz den Gesellschaftern beispielsweise gemäß § 45 I GmbHG einen größeren Gestaltungsspielraum bezüglich der Ausgestaltung der GmbH gibt. Demnach können die Rechte der Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag umschrieben und somit selbst bestimmt werden. Aus diesem Grund ist auch der vom Gesetzgeber vermittelte Schutz nicht so umfassend, wie bei der AG, sodass das GmbHG auch eine erheblich geringere Regelungsdichte aufweist. Ebenfalls ist auch das Grundkapital nur halb so hoch, wie bei der AG.

Die GmbH wird zudem zumeist von unternehmerisch selbstständig tätigen Mitgliedern gegründet. Deswegen muss die Geschäftsführung nicht von ihnen unabhängig unternommen werden. Vielmehr wird der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter unterworfen und muss ihnen nach § 51a GmbHG Auskunft und Einsicht in Bücher und Schriften gewähren.

3.3. Fazit: Wann GmbH und wann AG gründen?

Dann stellt sich aber die Frage, wann Sie eine AG und wann eine GmbH gründen sollten. Eine GmbH sollten Sie dann gründen, wenn es Ihnen auf die Kapitalsammelfunktion der Aktiengesellschaft nicht ankommt, sondern Sie vielmehr die Mittel selbst aufbringen wollen. Dann ist es nicht sinnvoll den komplizierten und starren Vorschriften des Aktienrechts zu folgen, sondern eine in ihrer Ausgestaltung flexible GmbH zu gründen.

Dies gilt auch, wenn die künftigen Gesellschafter auf die Leitung des Unternehmens direkten Einfluss nehmen wollen. Die GmbH kann nämlich so organisiert werden, dass die persönliche Mitarbeit und der direkte Einfluss auf die Unternehmensleitung gesichert sind. Wie Sie eine GmbH gründen, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

Allein, wenn Sie das entsprechende Stammkapital nicht aufbringen können, so kommt für Sie eine UG in Betracht, bei der Sie lediglich ein Stammkapital von einem Euro aufbringen müssen.

Haben Sie Fragen zur Gründung einer GmbH?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

4. Organe der GmbH

Das stärkste Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, welche der Geschäftsleitung unmittelbar Weisungen erteilen kann. Eines Aufsichtsrats bedarf die GmbH grundsätzlich nicht. Die Gesellschafter sind aufgrund ihrer großen Nähe zum Unternehmen, ihrer oftmals vorhandenen Sachkunde und ihres kleineren Gesellschafterkreis selbst zur Überwachung der Geschäftsführung in der Lage.

4.1. Geschäftsführer

4.1.1. Voraussetzungen

Die GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Bei ihrer Bestellung sind aber die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 GmbHG zu beachten. Persönliche Voraussetzung ist jedoch nicht, dass der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist. Demensprechend kann der Geschäftsführer auch ein sogenannter Fremdgeschäftsführer sein, also ein solcher der selbst gerade kein Gesellschafter ist.

Bei einer sogenannten Einmann-GmbH sind alle Organe personenidentisch besetzt. Möchte jedoch der geschäftsführende Gesellschafter als Privatperson selbst ein Geschäft mit der GmbH abschließen, so gilt für ihn nach § 35 Absatz 3 GmbHG das Verbot des Selbstkontrahierens im Sinne des § 181 BGB. Er kann daher Verträge nicht mit sich selbst schließen. In der Praxis wird diese Regelung aber regelmäßig im Gesellschaftsvertrag abbedungen, was auch möglich ist. Da diese Gestaltung so weit verbreitet ist, hat sie sogar in das Musterprotokoll nach § 2 Ia GmbHG Eingang gefunden.

4.1.2. Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis

Eine klare Regelung, wozu der Geschäftsführer befugt ist fehlt. Vielmehr ist der Geschäftsführer gemäß § 35 Absatz GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Entscheidend für die Kompetenzenverteilung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer ist daher grundsätzlich der Gesellschaftsvertrag. Dieser kann beispielsweise Regelungen über die Art von Geschäften enthalten oder den Geschäftsführer ihr Handeln von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen. Nur soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält ist der Geschäftsführer zu sämtlichen Maßnahmen befugt, die zur Unternehmensleitung gehören.

Hingegen legt § 37 I GmbHG fest, dass die Geschäftsführer der GmbH gegenüber verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, die festgesetzt sind. Jedoch bestimmt § 37 Absatz 2 Satz 1 GmbHG, dass eine solche Beschränkung dritten Personen gegenüber keine Bedeutung hat. Mithin haben die Beschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit im Außenverhältnis keine Geltung. Sie greifen daher allein im Innenverhältnis, sodass der Geschäftsführer sich gegenüber den Gesellschaftern wohlmöglich schadensersatzpflichtig macht. Im Unterscheid zu der AG sind aber die Beschränkungen der Vertretungsmacht nicht nur allein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sondern umfassend möglich.

4.1.3. Probleme mit dem handelsrechtlichen Registerrecht

Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH ist nach § 39 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Dabei können jedoch Fehler unterlaufen. Maßgeblich ist dann die Publizität des Handelsregisters. Zunächst hat die Eintragung nur deklaratorische Bedeutung. Sollte sie unterbleiben, so ist dies unbeachtlich. Der Geschäftsführer kann jedoch auch abberufen werden, was nach § 38 Absatz 1 GmbHG ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Dementsprechend ist auch dann die Eintragung ins Handelsregister keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Dieser Umstand kann aber bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 HGB dem Geschäftspartner nicht entgegengehalten werden. Daher ist die Abberufung dem Geschäftspartner gegenüber unbeachtlich, wenn diesem dergleichen auch nicht anderweitig bekannt war. Mithin berührt die Beschränkung der Vertretungsbefugnis allein das Außenverhältnis.

Für Sie ebenfalls interessant:
Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.

4.2. Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafter haben nach § 46 GmbHG die Aufgaben, die in einer AG der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat zukommen. Die Beibehaltung dieser Aufgaben ist aber nicht zwingend. Vielmehr ist es möglich, die Zuständigkeiten im Gesellschaftsvertrag zu ändern. Die Grenze besteht allein in Beschränkungen, die zu einer Selbstentmachtung der Gesellschafter führen würden. Letzteres liegt beispielsweise dann vor, wenn der Geschäftsführer zur eigenmächtigen Vornahme von Satzungsänderungen ermächtigt ist.

Die Beschlüsse fassen die Gesellschafter grundsätzlich nach § 48 Absatz 1 GmbHG in Versammlungen. Bei einer Einmann-Gesellschaft ist eine Niederschrift des Beschlusses erforderlich. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den Geschäftsführer. Zeitlich erfolgt die Einberufung mindestens einmal im Jahr zum Beschluss über den Jahresabschluss. Daneben muss die Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, mehr als 50 % des Stammkapitals verbraucht sind oder es eine Minderheit von 10 % des Stammkapitals verlangt. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip, wobei das Stimmrecht nach der Beteiligungshöhe gewichtet wird.

5. Erwerb der Gesellschafterstellung

5.1. Erworbene Vermögensrechte und Verwaltungsrechte

Der Gesellschafteranteil bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Gesellschafters. Zum einen ergeben sich aus dem Gesellschaftsanteil Vermögensrechte, zu denen insbesondere der Anspruch auf Teilhabe am Gewinn zählt. Dieser verdichtet sich aber erst im Zusammenspiel mit dem Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung zu einem konkreten Zahlungsanspruch. Bis zu diesem Gesellschafterbeschluss kann der Gesellschafter nur verlangen, dass ein solcher Beschluss getroffen wird. Des Weiteren zählen zu den Vermögensrechten auch das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös aus § 72 GmbHG und das Bezugsrecht des Gesellschafters bei Kapitalerhöhungen.

Neben den Vermögensrechten gibt es die Verwaltungsrechte. Zu diesen zählt insbesondere das Recht an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mitzuwirken. Dies impliziert zugleich das Teilnahmerecht und Rederecht. Zudem steht dem Gesellschafter ein Anfechtungsrecht hinsichtlich Beschlussmängeln zu. Weiterhin hat der Gesellschafter weitgreifende Auskunftsrechte und Einsichtsrechte.

Nach § 14 GmbHG sind die Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag zu bezeichnen, der sich nach der Stammeinlage bestimmt.

5.2. Übertragung des Gesellschafteranteils an einer GmbH

Die Mitgliedschaft kann originär im Zuge des Gründungsaktes, aber auch durch späteren derivativen Erwerb erlangt werden. Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. Da die GmbH aber nicht auf den Kapitalmarkt ausgerichtet ist, müssen ihre Anteile nicht in einer der Aktie vergleichbaren Weise umlauffähig sein. Daher werden sie nicht in einem Wertpapier verbrieft. Die Übertragung erfolgt nach den §§ 398, 413 BGB. Der Abtretungsvertrag und das auf die Abtretung gerichtete Verpflichtungsgeschäft müssen notariell beurkundet werden.

Um Notargebühren zu sparen gibt es Personen, die einen niedrigeren Kaufpreis vor dem Notar vereinbaren, diesen aber nur zum Schein angeben und die Beteiligung eigentlich zu einem höheren Preis übertragen. Das vor dem Notar geschlossene Geschäft ist als Scheingeschäft gemäß § 117 Absatz 2 BGB ungültig. Es gilt daher das verdeckte Rechtsgeschäft. Da dieses aber nicht ordnungsgemäß beurkundet wurde ist es nach § 125 BGB unwirksam. § 15 Absatz 4 Satz 2 GmbHG eröffnet jedoch eine Heilungsmöglichkeit, wenn der formlos geschlossene Vertrag durch formgerechte Abtretung nach § 15 Absatz 3 GmbHG vollzogen wird. Wichtig ist jedoch zu erkennen, dass Sie auf Grund des unwirksamen Kaufvertrags keinen Anspruch auf Abtretung haben. Zu einer Heilung kommt es daher erst, wenn die Abtretung formwirksam durchgeführt wurde.

Zudem kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung des Geschäftsanteils erschweren, beispielsweise von der Genehmigung der GmbH oder anderer Gesellschafter abhängig machen. Bei einer GmbH bietet sich dies regelmäßig an, da so gewährleistet werden kann, dass der personalistische Charakter der GmbH auch im Veräußerungsfall gewahrt bleibt.

Im weiteren Verlauf der Dinge kann sich aber herausstellen, dass die GmbH nicht so solvent, wie gedacht ist. Wie Sie dann den Kaufpreis zurückfordern können, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

6. Fazit

Bei einer GmbH handelt es sich um eine im Verhältnis zur Aktiengesellschaft weniger kapitalmarktorientierte personalistischer strukurierte Gesellschaft, dessen stärkstes Organ die Gesellschafterversammlung ist. Letzteres ist Grund für die Möglichkeit, die Struktur der GmbH im Gesellschaftsvertrag näher zu regeln und zu bestimmen. Der Haftungsausschluss erfordert hingegen die Erbringung eines hohen Stammkapitals.


Steuerberater für Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung Unternehmen spezialisiert. Bei der Gründung einer GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  6. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  7. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr