Neue Frauenquote

Umgehungsmöglichkeit auf Grund einer Gesetzeslücke

Frauenquote für Vorstand und Aufsichtsrat: Trotz Geltung ab 2021 Herauszögerung bis 2026 möglich

Das zweite Führungspostitionsgesetz (FüPoG II) enthält eine Frauenquote für die Vorstände bestimmter Unternehmen und die Pflicht zur Bestimmung einer Zielgröße für davon nicht umfasste Vorstände und Aufsichtsräte. Weiterhin treffen auch die zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstandes Regelungen zur Bestimmung einer Zielgröße. Zudem sind Berichtspflichten festgelegt, die in der Erklärung zur Unternehmensführung zu beachten sind. Dennoch gelten für sämtliche Neuregelungen unterschiedliche Geltungsdaten.

Daraus resultiert natürlich die Frage, ab wann die Quoten anzuwenden sind und ab wann darüber zu berichten ist. Wir beschäftigen uns in diesem Beitrag damit und erklären, wie Sie in Folge einer Gesetzeslücke die Berichtspflicht bis 2026 ganz vermeiden können und wie Sie bis 2026 auch die neue, verschärfte Frauenquoten nicht beachten müssen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Probleme im Zusammenhang mit der Frauenquote

Die Neuregelungen durch das FüPoG haben grundsätzlich 3 Zielrichtungen. Zum einen führen sie in § 76 Absatz 3 AktG eine neue Frauenquote für Vorstände bestimmter Unternehme ein. Zum anderen sind für Vorstände, die von dieser Regelung nicht umfasst sind und für Aufsichtsräte in § 111 Absatz 5 AktG Zielgrößen für den Frauenanteil zu bestimmen. Zuletzt gibt es auch für die zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstandes die Regelungen zur Zielgröße. Bestärkt werden diese Regelungen durch eine umfassendere Berichtspflicht in § 289f Absatz 2 Nummer 4 bis Nummer 5 Buchstabe a HGB. Demnach muss dargelegt werden, wie und wieso die Quote und die Ziele festgelegt wurden. Weiterhin ist zu berichten, ob diese Ziele erreicht wurden und wenn nicht warum nicht. Dazu wurde auch die Sanktionsregelung bei Verletzung der Berichtspflicht konkretisiert.

Ab wann diese neuen Bestimmungen anzuwenden sind ist in den § 26l Absatz 1 und 2 EGAktG und in Art 87 EGHGB geregelt. Auffallend ist dabei, dass die Berichtspflichten aus § 289f HGB bereits auf Erklärungen zur Unternehmensführung für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre Anwendungen finden sollen. Das heißt, dass sie schon für das Geschäftsjahr gilt, das dem Kalenderjahr 2021 entspricht.

Daher greift die Berichtspflicht für Erklärungen, die im Jahr 2022 für das Geschäftsjahr 2021 abzugeben sind. Dennoch ist die Frauenquote im Vorstand nach § 26l Absatz 1 EGAktG erst ab dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. Damit gilt die Pflicht zur Einhaltung der Frauenquote zeitlich erst nach dem die Berichtspflicht gilt. Weiterhin finden die geänderten Regelungen zu den Zielgrößen erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung. Daher ist ein Problem der Neuregelung durch das FüPoG zu bestimmen, was wann gilt und zu beachten ist.

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2. Frauenquote im Vorstand

2.1. Ausgestaltung der Frauenquote

Erstes Augenmerk liegt auf der Frauenquote für den Vorstand. Gemäß § 76 Absatz 3a AktG muss bei börsennotierten und mitbestimmten Gesellschaften mit einem Vorstand von mehr als drei Personen mindestens ein Mann und eine Frau Mitglied im Vorstand sein. Daher kann es auch erforderlich sein, bei der Neubestellung beziehungsweise Wiederbestellung des Vorstandes zusätzliche Vorstandmitglieder zu bestellen. Laut § 26l Absatz 1 EGAktG ist diese Regelung ab dem 01.08.2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder zu beachten.

2.2. Berichtspflicht zur Frauenquote

Hinsichtlich der neuen Frauenquote ist in § 289f Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a HGB nun auch eine neue Berichtspflicht vorgesehen. Diese gilt bei börsennotierten Gesellschaften, die nach § 76 Absatz 3a AktG mindestens eine Frau und mindestens einen Mann als Vorstandsmitglied bestellen müssen. Bei diesen Gesellschaften ist anzugeben, ob die Gesellschaft diese Vorgabe im Bezugszeitraum eingehalten hat und wenn nicht warum.

Nach Art 87 EGHGB gilt diese Regelung für die Erklärung zur Unternehmensführung ab dem Geschäftsjahr 2021. Daher ist der Bericht im Jahr 2022 in der Erklärung zur Unternehmensführung für 2021 zu leisten. Hingegen müssen die Unternehmen die Frauenquote erst ab dem 01.08.2022 beachten. Daher läuft die diesbezügliche Berichtspflicht für die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2021 ins Leere.

Weiterhin ins Leere läuft die Berichtspflicht, wenn das Unternehmen keine Pflicht zur Berücksichtigung der Frauenquote trifft. Beispielsweise greift die Pflicht nicht ein, wenn das Unternehmen nicht börsennotiert oder mitbestimmt ist. Zudem greift die Berichtspflicht auch nicht, wenn der Vorstand aus weniger als vier Personen besteht oder, weil keine Bestellung eines Vorstandsmitgliedes im Bezugszeitraum erfolgte. Dennoch gilt auch in diesem Fall, wenn die Gesellschaft börsennotiert und mitbestimmt ist, nach wie vor die Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße im Vorstand nach § 111 Absatz 5 AktG.

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3. Keine zwingende Frauenquote aber Zielgrößen

3.1. Für: Dem Vorstand nachgeordnete Führungsebenen, § 76 Absatz 4 AktG

Eine zwingende Frauenquote wird für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes nicht eingeführt. Der Gesetzgeber belässt es bei der bestehenden Regelung zur Festlegung von Zielgrößen und deren Publizität. Dabei lässt er aber auch Zielgrößen von Null zu. Erhöht sind nun aber die Vorgaben für die Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil. Diese Vorgaben erhöhen sich vor allem bei der Festsetzung einer Zielgröße von Null mit Blick auf den Entscheidungs- und Begründungsumfang beziehungsweise die Publizität.

Die Verschärfungen gelten nach § 26l Absatz 2 EGAktG erstmals für die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12.08.2021. Weiterhin hat spätestens alle fünf Jahre eine neue Festlegung von Zielgrößen zu erfolgen. Dabei darf die neue Festlegung die alte auch einfach wiederholen oder bestätigen. Es besteht jedoch keine Pflicht die Zielgrößen nach Maßgabe der neuen Regelung vor Ablauf einer noch andauernden Umsetzungsfrist neu zu fassen. Dementsprechend lässt sich das Erfüllen der Regelung bis zum Jahr 2016 herauszögern, wenn Sie die Zielgrößen kurz vor dem 12.08.2021 und folglich nach dem alten Recht festgelegt haben.

3.2. Für: Vorstände und Aufsichtsräte, für die die Frauenquote nicht greift, § 111 Absatz 5 AktG

Die Zielgrößen des § 111 Absatz 5 AktG betreffen Aufsichtsräte, die nicht von der Frauenquote des § 96 Absatz 3 AktG erfasst sind, und Vorstände, die nicht unter den § 76 Absatz 3a AktG fallen. Für diese Aufsichtsräte und Vorstände ist keine zwingende Frauenquote vorgesehen. Lediglich verschärft wurden die Vorgaben für die Festlegung der vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zielquoten, ihre Begründung und die Publizität. Auch diese Regelungen gelten nach § 26l Absatz 2 EGAktG erstmals für die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12.08.2021. Auch die Erfüllung dieser Pflicht lässt sich, so wie oben, bis auf 2026 hinauszögern.

3.3. Berichtspflicht, § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB

3.3.1. Ausgestaltung der Berichtspflicht

Nach § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB sind bei diesen Unternehmen Erklärungen zur Unternehmensführung aufzunehmen, die die vorgeschriebenen Festlegungen und Begründungen sowie Angaben darüber enthalten, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraumes erreicht worden sind. Im Fall, dass die Zielgrößen nicht erreicht worden sind, müssen die Gründe dafür aufgeführt werden.

3.3.2. Verpflichtung nach der neuen Fassung der §§ 111 Absatz 5, 76 Absatz 4 AktG nötig

Die Berichtspflicht setzt eine Verpflichtung zur Festlegung der Zielgrößen nach der durch das FüPoG II geänderten Fassung voraus. Daher müssen im Rahmen der Berichtspflicht die Voraussetzungen des neuen § 111 Absatz 5 AktG beziehungsweise des neuen § 76 Absatz 4 AktG erfüllt sein.

Bei der Berichtspflicht hinsichtlich den Vorgaben des § 76 Absatz 4 AktG also der Zielgrößen für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes ergibt sich die Bezugnahme auf die neue Fassung aus dem Wortlaut. Das beruht darauf, dass § 289f Absatz 2 Nummer 5 HGB ausdrücklich auf den, durch das FüPoG II neu eingefügten, § 76 Absatz 3a AktG verweist. Somit ist eindeutig, dass sich die Berichtspflicht auf eine neue Regelung bezieht und nur dann greift, wenn auch die Voraussetzungen dieser neuen Regelung erfüllt sind.

Der Verweis auf die neue Fassung des § 111 Absatz 5 AktG ist nicht so deutlich. Dennoch bezieht sich die Berichtspflicht auch ausdrücklich auf die Zielgröße Null, welche aber erst durch die neuen Änderungen eingeführt wurde. Daher besteht die verschärfte Berichtspflicht erst, wenn die Zielgrößen für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes, für den Aufsichtsrat oder für den Vorstand nach dem neuen Recht festgelegt wurde. Daher lässt sich auch die Erfüllung der Berichtspflicht bis 2026 herauszögern, in dem die Pflicht zur Beachtung der Zielgrößen bis dahin herausgezögert wird.

3.3.3. Keine Geltung der alten Berichtspflicht

Zu klären ist, ob die alte Berichtspflicht weiterhin anzuwenden ist. Der Wortlaut des § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB steht dem entgegen, weil er erfordert, dass die Zielgröße nach dem neuen Recht bestimmt werden muss. Dementsprechend ist auch ein Blick auf die Übergangsvorschrift des Art 97 EGHGB erforderlich. Diese Norm ordnet eine erstmalige Anwendung des § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB auf für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahr an. Ab dann gilt folglich die alte Regel nicht mehr. Daher gilt: die Regelung ist ab dem Geschäftsjahr 2021 anwendbar erfasst aber Gesellschaften nicht, die noch keine Festlegungen unter der neuen Rechtslage vornehmen müssen. Dann müssen die Gesellschaften, die (noch) nicht unter die neuen Regelungen fallen, auch nicht nach einer alten, nicht mehr geltenden Regelung berichten. Dementsprechend entfällt für folgende Unternehmen die Berichtspflicht an sich:

  1. Unternehmen, die die auf Grund einer noch andauernden Umsetzungsfrist bis zum Ende dieser Frist nach der alten Regelung die Zielgrößen bestimmen.
  2. Die Voraussetzungen der neuen Regelungen der §§ 76 Absatz 4, 111 Absatz 5 AktG nicht erfüllt sind.

4. Fazit

Ob und wann sie die neuen Regelungen zur Frauenquote beachten müssen hängt von diversen Voraussetzungen ab. Auch die Frage, ob Sie weiterhin berichtspflichtig sind, hängt von diversen Umständen ab. Durch gesickte Gestaltungen lässt sich die zwingende Erfüllung der Frauenquote, die grundsätzlich ab 2021 gilt, bis zum Jahr 2026 herauszögern.


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