5 Punkte, die in einen Gesellschaftsvertrag gehören
Ein Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH, an der zwei oder mehr natürliche Personen beteiligt sind, sollte unbedingt 5 wichtige Punkte enthalten. Einerseits sollte die Fortführung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Zweitens ist es empfehlenswert, eine Klausel zu vereinbaren, die alle Gesellschafter dazu verpflichtet, im Rahmen eines Ehevertrags einen Ausschluss der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Ehegatten festzulegen. Außerdem sollte die Frage vorab gesellschaftsvertraglich geklärt werden, wie man mit einer Situation umgehen will, falls ein Gesellschafter seine Beteiligung an fremde Dritte verkaufen möchte. Weiterhin ist die Abfindung eines austretenden Gesellschafters regelungswürdig. Und schließlich ist in Gesellschaftsstrukturen, in denen Stimmengleichheit besteht, der Fall zu klären, welche Lösungen in Situationen Anwendung finden sollen, in denen es bei Abstimmungen eine Pattsituation gibt und man sich deswegen gegenseitig aus der Gesellschaft zu drängen versucht.
Unser Video: Fehler vermeiden beim Gesellschaftsvertrag
In diesem Video zeigen wir, auf welche Herausforderungen man sich schon frühzeitig in einer Gesellschaft einstellen sollte.
Inhaltsverzeichnis
1. Diese 5 Punkte gehören in einen Gesellschaftsvertrag – Einleitung
Die meisten Gesellschaften haben zwei oder mehr Gesellschafter. Die einzigen wesentlichen Ausnahmen von dieser Regel sind die GmbH (hierunter verbuchen wir auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und die GmbH & Co. KG, die jeweils auch mit nur einer natürlichen Person als Gesellschafter auskommen. Aber von diesen wollen wir in unserem heutigen Beitrag absehen. Denn diesmal betrachten wir Gesellschaften mit zwei oder mehr natürlichen Personen als Gesellschafter. Im Fokus stehet dabei, welche 5 Punkte Gesellschafter in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen sollten, um sich eventuelle spätere Auseinandersetzungen zu ersparen.
2. Punkt 1: Nachfolgeregelungen für den Todesfall
Eine Gesellschaft geht man mit einer anderen natürlichen Person in der Regel nur deshalb ein, weil man sich gegenseitig vertraut. Sollte nun einer der Gesellschafter versterben, so geht in der Regel seine Beteiligung an seine Erben über. Doch zu diesen hat man ja im Normalfall als Mitgesellschafter keine Beziehung, sodass unklar ist, ob man die Gesellschaft wie gewohnt weiterführen kann. Zwar bestehen hierbei Unterschiede, ob es sich um eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt, doch die daraus resultierenden Herausforderungen sind vergleichbar.
Und doch sind die Lösungen unterschiedlich. Während in einer Personengesellschaft nach dem Ableben eines Gesellschafters die Fortführung der Gesellschaft auch nur mit den verbleibenden Gesellschaftern möglich ist, im Zweifelsfall auch als Einzelunternehmen, bedarf es bei einer GmbH mit zwei oder mehr Gesellschaftern einer besonderen Vereinbarung. So ist der erste der 5 Punkte, die in einen Gesellschaftsvertrag gehören, die Regelung, dass Erben statt der Beteiligung lediglich eine Abfindung erhalten. Doch dazu später mehr.
Übrigens verhindert diese Klausel auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen per Schenkung.

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3. Punkt 2: Verpflichtung zum Ehevertrag mit Klausel zur Gesellschaft
Gesellschafter, die verheiratet sind, bergen ebenfalls ein gewisses Risiko, das im Scheidungsfall zu materialisieren droht. Denn im Falle eines Zugewinnausgleichs könnte es geschehen, dass der geschiedene Ehepartner auf diesem Weg Anteile an der Gesellschaft erhält. Dabei ist es in aller Regel nachvollziehbar, wenn Mitgesellschafter von dieser Vorstellung wenig begeistert sind.
Doch auch hierfür gibt es Abhilfe. Denn mit Punkt 2 unserer Liste der 5 Punkte, die in einen Gesellschaftsvertrag gehören, nehmen wir eine Klausel in den Gesellschaftsvertrag auf, der die Gesellschafter gegebenenfalls gegenseitig zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichtet. Darin kommt es in erster Linie auf eine Klausel an, die die Ehegatten der Gesellschafter beim Zugewinnausgleich von den Gesellschaftsbeteiligungen ausschließen. Auf diese Weise ist das Risiko eines unerwünschten Einstiegs eines Ehepartners als neuer Mitgesellschafter gebannt.
Aber auch ohne Gesellschaftsbeteiligung würde ein Ehepartner, dem ein Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zusteht, ein Mitspracherecht bei anstehenden Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen haben. Mit der Ehevertragsklausel ist auch diese Einschränkung abgewendet.

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4. Punkt 3: Verkauf von Gesellschaftsanteilen
Trotzdem beschäftigt uns ein eventueller Verkauf von Gesellschaftsanteilen weiterhin. Denn wenn ein Gesellschafter einen solchen Entschluss fasst, dann hat dies für die anderen Gesellschafter die Konsequenz, dass man sich zukünftig mit fremden Dritten in der Gesellschaft zurechtfinden muss. Wie bereits erwähnt, eine Gesellschaft funktioniert nur dann, wenn ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis existiert. Doch dies muss erst aufgebaut werden. Fremde Investoren, die sich in eine Gesellschaft einfach einkaufen, passen da kaum ins Bild. Also gehört zu den 5 Punkten, die wir zu einem Gesellschaftsvertrag empfehlen, dass man für den Verkaufsfall Vorsorge trifft.
Eine passende Klausel dazu könnte etwa vorschreiben, dass die Mitgesellschafter im Falle eines Gesellschafteraustritts ein Vorkaufsrecht ausüben oder sogar die Gesellschaftsanteile des verkaufswilligen Gesellschafters gegen einen Abfindung einziehen dürfen. Auf diese Weise kann kein externer Verkauf stattfinden, wenn die Mitgesellschafter dies ablehnen. Doch gilt diese Regelung ausschließlich bei Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften ist der Einstieg eines neuen Gesellschafters ohnehin von der Genehmigung der Gesellschafterversammlung abhängig.
5. Punkt 4: Regelungen im Falle eines Streits bei Stimmrechtgleichheit
Der nächste Punkt auf unserer Agenda ist insbesondere auf solche Fälle anwendbar, bei denen zwei Gesellschafter jeweils zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Wenn sie sich nun in einer Angelegenheit der Gesellschaft zerstreiten, ohne dass sich eine Lösung des Konflikts abzeichnet, dann ist dies eine kaum auf Dauer hinnehmbare Situation. Im Endeffekt führt dies dazu, dass jeder Gesellschafter den anderen am liebsten aus der Gesellschaft drängen möchte, um diese dann alleine fortzuführen.
Um diesen Fall im Voraus zu klären, gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine simple Vorgehensweise ist das Losverfahren. Es entscheidet, welcher Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben darf und wer stattdessen eine Abfindung erhält.
Eine wohl etwas gerechtere, weil weniger zufallsabhängige Regelung sieht einen anderen Ansatz vor. Ein Gesellschafter bestimmt einen Preis für den er bereit ist, seine Anteile entweder zu verkaufen oder die seines Mitgesellschafters zu kaufen. Der andere Gesellschafter hat dann das Recht zu entscheiden, ob er lieber zu diesem Preis die Anteile seines Gesellschafters kauft oder ihm seine eigenen verkauft.
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6. Punkt 5: Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag
Damit kommen wir zu einem oftmals zentralen Aspekt, nämlich zur Abfindung. Sowohl im Falle eines Austritts eines Gesellschafters als auch bei der Abfindung möglicher Nachfolger ist dieser Punkt relevant. Dabei richtet sie sich nach dem Unternehmenswert, der in der Regel dem Verkehrswert entspricht. Doch auch dazu kann es gerade im Abfindungsfall durchaus unterschiedliche Ansichten geben.
Nun kann man zwar unabhängige Gutachter beauftragen, den Unternehmenswert zu ermitteln, doch sollte man das Verfahren zur Benennung der Gutachter bereits im Gesellschaftsvertag festhalten. Eine Möglichkeit hierbei ist etwa bei der örtlich zuständigen Kammer nach Unterstützung zu fragen.
Im Detail kann es allerdings gewisse Einflüsse geben, die zu einer Herabsenkung des Abfindungsanspruchs der Höhe nach führen. Wenn es etwa um eine Abfindung geht, die ein Gesellschafter durch einen selbst veranlassten Austritt aus der Gesellschaft zu verantworten hat, dann bemisst sich die Abfindung oft auf 70 % des Maximalbetrags. Jedoch darf die Abfindung auf keinen Fall unter dem Buchwert angesetzt werden. Bei Abfindung von Erben ist hingegen der Verkehrswert als Abfindung zu berücksichtigen.
Eine weitere Regelung zur Abfindung betrifft die Zahlungsmodalitäten. In der Regel dürfte es schwer sein, den vollen Abfindungsbetrag in einer Summe zu entrichten. Für diesen Fall sieht der letzte unserer 5 Punkte im Gesellschaftsvertrag eine Ratenzahlung vor. Doch wie lange darf eine solche Stundung der Abfindungszahlungen dauern? Dazu hat der BGH entschieden, dass eine Dauer von zehn Jahren eindeutig zu lang ist. Eine klare Antwort, wie lange eine Ratenzahlung angesetzt werden darf, blieb der BGH allerdings schuldig. Jedoch gilt in der Literatur hierzu die vorherrschende Meinung, dass eine Streckung über sechs Jahresraten wohl noch zulässig sein dürfte. Wer dennoch eine Zeitdauer zwischen sieben und neun Jahren ansetzen möchte, riskiert zumindest eine fragwürdige juristische Auseinandersetzung.
7. Wichtige Punkte im Gesellschaftsvertrag – Fazit
Damit kommen wir zu einem letzten Punkt, wenn auch keinen, der in einen Gesellschaftsvertrag gehört. Denn an dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir bei derartigen Sachverhalten gerne klärend beraten. Jedenfalls hoffen wir, dass wir mit den vorigen Ausführungen unsere Expertise auf diesem Gebiet überzeugend darstellen konnten. Sollten Sie also Beratungsbedarf in dieser Hinsicht haben, dann kommen Sie doch gerne auf uns zu. Aber auch zu allen anderen Fragen rund um Ihre Gesellschaft nehmen wir selbstverständlich fachlich Stellung. Insbesondere auch zu allen anderen Aspekten hinsichtlich Unternehmensgründungen ist auf unseren kompetenten Rat verlass.
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