Share-Deal

Kauf & Verkauf einer GmbH

Share Deal: Unternehmenskauf & -verkauf einer GmbH

Wenn Sie zu dem Entschluss gekommen sind, dass Sie eine GmbH kaufen beziehungsweise verkaufen möchten, dann haben Sie bereits eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Die zweite Frage folgt sogleich. In welcher Vertragsform soll das Unternehmen gekauft beziehungsweise verkauft werden? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es grundsätzlich zwei Formen. Zum einen im Rahmen eines Asset Deals und zum anderen durch einem Share Deal. Hierzu zeigen wir hier die Vorteile und Nachteile des Share Deals für den Verkäufer und Käufer auf.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zum Kauf und Verkauf von Unternehmen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Lösungsansätze zum Kauf sowie zum Verkauf seines Unternehmens heraus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. September 2018 Asset Deal beim GmbH-Kauf: Kaufpreis steuerlich abschreiben 
26. Oktober 2018 Share Deal: Unternehmenskauf & -verkauf einer GmbH (dieser Beitrag)
09. November 2018 Share Deal bei der GmbH: 3 Gestaltungen zur Steueroptimierung
17. Mai 2019 GmbH-Kauf: Share Deal und Asset Deal – 3 Gestaltungen für den Käufer

Unser Video:
Asset Deal vs. Share Deal

In diesem Video erklären wir Ihnen die Steuervorteile für Käufer und Verkäufer einer GmbH auf.

1. Ziel dieses Artikels

Durch diesen und den bereits zum Asset Deal erstellen Beitrag, sowie durch persönliche Gespräche mit unseren spezialisierten und erfahrenden Steueranwälten und Steuerberatern möchten wir Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Mit Ihnen gemeinsam finden wir die bestmögliche Vertragsform, entwickeln zur Steueroptimierung maßgeschneiderte Gestaltungsvarianten und begleiten Sie beim gesamten Verlauf der Unternehmenstransaktion.

Im folgenden Beitrag möchten wir uns schwerpunktmäßig auf den Unternehmenskauf im Rahmen eines Share Deals konzentrieren.


2. Definition von Share Deal

Beim sogenannten Share Deal veräußert der Verkäufer seine Unternehmensbeteiligung an den Erwerber, der sodann als alleiniger Gesellschafter und Anteilseigner die bestehende Gesellschaft fortführt. Ebenso wie der Asset Deal bedarf auch der Share Deal, sowohl der Kaufvertrag als auch die Abtretung, der notariellen Beurkundung gemäß § 15 Absatz 3 und 4 GmbHG.


3. Vorteile und Nachteile für den Erwerber der Firma

3.1. Nur wenige Vorteile

Der größte Vorteil dieser Vertragsform liegt im Vergleich zum Asset Deal vor allem in der vergleichsweise einfachen Struktur. Diese ermöglicht eine schnelle Umsetzung des Vertrages. Der Kaufgegenstand ist unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes einfach zu erfassen, Zustimmungen der Gesellschafter sind nur bedingt von Nöten und der Verkäufer bleibt mit keiner Mantelgesellschaft zurück. Dadurch, dass das gesamte Unternehmen gekauft wird, bleiben die bestehenden Verträge unberührt und die bisherigen Gesellschafter bleiben bestehen.

3.2. Viele Nachteile

Der große steuerliche Nachteil besteht bei dieser Vertragsgestaltung darin, dass der Käufer den Kaufpreis steuerlich erst beim Weiterkauf abziehen kann. Solange sind die Anschaffungskosten nur eine steuerliche, unbeachtliche Vermögensposition. Ein weiterer Nachteil ist, dass eventuell unbekannte Verbindlichkeiten von dem Erwerber zu tragen sind. Daher empfehlen wir vor Vertragsabschluss unbedingt eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung des gesamten Unternehmens durchzuführen, um dieses Risiko zu verringern.

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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

4. Share Deal: Vorteile und Nachteile für den Veräußerer der Firma

4.1. Viele Vorteile beim Verkauf durch einen Share Deal

Ebenso wie für den Käufer, stellt auch für den Veräußerer die schnelle und unkomplizierte Kaufabwicklung einen großen Vorteil dar. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile gehen auch sämtliche Verbindlichkeiten, Schulden auf den Erwerber über, sodass für der Veräußerer (fast) keine Risiken zurückbehält. Ebenso ist der Share Deal von dem Veräußerer zu präferieren, da dieser im Rahmen dieser Vertragsgestaltung die meisten steuerlichen Vorteile genießt.

4.2. Kaum Nachteile beim Verkauf durch einen Share Deal

Für den Verkäufer ist der Share Deal grundsätzlich in keiner Weise nachteilbehaftet. Durch den Verkauf der Geschäftsanteile an der GmbH hat der Verkäufer zum einen die für ihn steuerlich beste Form gewählt, als auch alle Altlasten mit übertragen. Außerdem vermeidet er die Liquidation des leeren Mantels der GmbH.

Allerdings ist der Share Deal für den Käufer mit Steuern verbunden. Dies muss der Verkäufer grundsätzlich mitberücksichtigen. Wenn der Käufer beispielsweise beim Asset Deal durch die Abschreibung wichtige Steuervorteile generiert, kann er auch einen höheren Kaufpreis bei Banken finanzieren und an den Verkäufer entrichten.

Wir empfehlen unseren Mandanten daher, ihre GmbH frühzeitig z. B. in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Hierzu gilt eine fünf Jahresfrist. Zu diesem Thema haben wir auch am Ende dieses Artikels eine wissenschaftliche Ausarbeitung vorbereitet.


5. Haftungsrisiken beim Firmenkauf durch einen Share Deal

Auch bei der Haftung unterscheiden sich die beiden Vertragsformen erheblich. Während sich der Erwerber im Rahmen eines Asset Deals die Vermögensgegenstände „herauspicken“ kann, die er gerne erwerben möchte, gehen im Rahmen eines Share Deals unter Umständen sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers direkt auf den Erwerber über. Deshalb sollten sich beide Vertragspartner vor dem Verkauf umfassend mit den Haftungsfragen auseinandersetzten. Wird nämlich beispielsweise ein sich in der Krise befindliches Unternehmen gekauft, muss bei drohender Zahlungsfähigkeit ein Insolvenzantrag gestellt werden. Zudem ist daran zu denken, dass sämtliche Verträge, Rechte, Pflichten und Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen. Daher empfehlen wir vor Vertragsabschluss unbedingt eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung des gesamten Unternehmens durchzuführen, um mögliche Risiken zu verringern. Vorteilhaft ist es zudem, wenn im Vertrag zur eindeutigen Klärung zusätzliche Regeln vereinbart werden. So kann beispielsweise festgehalten werden, wer die Steuerverbindlichkeiten oder Garantiefälle letztendlich zu tragen hat.


6. Besteuerung des Share Deals beim Verkäufer

Bei der Vertragsgestaltung ist zu berücksichtigten, dass der Unternehmensverkauf zu einer deutlichen Belastung mit Verkehrssteuern beim Veräußerer führt. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Grundzüge der Ertragssteuerbelastung aufgeführt.

6.1. Veräußerung der GmbH-Anteile durch eine Privatperson

Erfolgt ist die Veräußerung der GmbH-Anteile durch eine Privatperson, ist es für die Besteuerung entscheidend, ob es sich um Anteile aus dem Privat- oder aus dem Betriebsvermögen handelt.

6.1.1. Veräußerung der GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen

Entscheidend bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils aus dem Privatvermögen durch eine Privatperson ist die Beteiligungshöhe. So findet bei einer Beteiligungshöhe von 1 % oder mehr das Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nummer 40 Buchstabe c in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG Anwendung, sodass der Veräußerungsgewinn mit 60 % der Besteuerung unterliegt. Liegt die Beteiligungshöhe allerdings unter 1 % unterliegt der Veräußerungsgewinn der Abgeltungssteuer, sofern diese erst ab 2009 erworben wurde. Diese beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

6.1.2. Veräußerung der GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen

Bei der Veräußerung der GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen spielt die Beteiligungshöhe keine Rolle. Die Besteuerung erfolgt hier grundsätzlich nach dem Teileinkünfteverfahren, sodass der Veräußerungsgewinn zu 60 % der Einkommensteuer- und ggf. der Gewerbesteuer unterliegt. Es erfolgt eine Aufdeckung der stillen Reserven aus den Anteilen. Allerdings erfolgt keine Aufdeckung der stillen Reserven in den Wirtschafsgütern.

6.2. Veräußerung der GmbH-Anteile durch eine GmbH

Werden die GmbH-Anteile durch eine andere Kapitalgesellschaft veräußert, ist der Veräußerungsgewinn im Grunde noch komplett von der Steuer befreit. Dies kann beispielsweise bei einem Mutter-Tochter Konzern oder einer Familienholding der Fall sein. Gemäß § 8b Absatz 3 KStG gelten allerdings fünf % des Veräußerungsgewinnes gemäß des Gesetzeswortlautes als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Daher ist aus wirtschaftlicher Sicht der Veräußerungsgewinn bei der Mutter-GmbH  immerhin zu 95 % von der Steuer befreit.


7. Steuerliche Aspekte bei der Übertragung einer GmbH aus Sicht des Erwerbers

Aus Sicht des Erwerbers birgt der Erwerb des Unternehmens, im Rahmen des Share Deal, keine großartigen steuerlichen Vorteile. Im Rahmen eines Share Deals, kann der Erwerber keine Abschreibung geltend machen, da der Kaufpreis von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein abnutzbares Anlagevermögen darstellt. Die geleisteten Anschaffungskosten wirken sich beim Share Deal erst im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung steuermindert aus. Ebenso können die angefallenen Finanzierungskosten grundsätzlich keinen steuermindernden Effekt bedingen. Diese sind mit dem Sparerpauschalbetrag gemäß § 20 Absatz 9 EStG bereits abgegolten. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß § 32d Absatz 2 EStG ist ein Antrag auf Werbekostenabzug, in Höhe von 60 %, möglich.


8. Grunderwerbsteuer bei Immobiliengesellschaften

Anders als beim direkten Erwerb der Immobilie in Form eines Asset-Deals, bei dem Grunderwerbsteuerpflicht besteht, ist der Erwerb einer immobilienhaltenden Gesellschaft von dieser befreit. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Käufer weniger als 95 % der Anteile an der Immobiliengesellschaft hält. Erwirbt der Erwerber hingegen mehr als 95 % der Anteile, ist der komplette inländische Immobilienbestand der Gesellschaft zu 100 % grunderwerbsteuerpflichtig.

Am Rande sei darauf hingewiesen, dass bei immobilienhaltenden Personengesellschaften zudem zur Erzielung der Grunderwerbsteuerbefreiung vorausgesetzt ist, das die Übertragung der restlichen 5 % erst nach Ablauf der letzten 5 Jahren erfolgt.

Die in den letzten Jahren kontinuierlich steigenden Grunderbsteuersätze führen dazu, dass der Share Deal aus grunderwerbsteuerlichen Gesichtspunkten für viele Unternehmen interessant ist.

Geplante Gesetzesänderung: Zur Vermeidung, eines Gestaltungsmissbrauchs ist für die Zukunft geplant, die Grenze für die Grunderwerbsteuerpflicht von 95 % auf 90 % herabzusetzen. Wenn Personengesellschaften zehn Jahre warten und folglich die restlichen 10 % der Anteile an einer Immobilie erwerben, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Nach aktueller Rechtslage liegt die Grenze derzeit bei fünf Jahren.


9. Berücksichtigung etwaiger Verlustvorträge beim Share Deal

Ein weiterer Nachteil am Kauf von GmbH-Anteilen i. R. d Share Deals, ist der Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen der GmbH. Auch im Rahmen der Verlustnutzung spielt die Beteiligungshöhe eine zentrale Bedeutung. Erwirbt der Käufer mehr als 25 % der GmbH-Anteile werden die Verlustvorträge anteilig erworben. Die Verlustvorträge der übernehmenden Gesellschaft gehen sogar komplett unter, bei einer Übertragung der GmbH-Anteile von mehr als 50 %.


10. Share Deal: Viele Vorteile für Verkäufer und viele Nachteile für Käufer

Damit ist der Share Deal für den Veräußerer steuerlich vorzugswürdiger und für den Erwerber hingegen mit steuerlichen Restriktionen verbunden. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der Kaufpreis beim Share Deal keine steuerliche Abschreibung ermöglicht. Das kann sich für den Verkäufer auch auf den Kaufpreis auswirken, insbesondere wenn der Käufer die fehlenden Steuervorteile in den Kaufpreisverhandlungen berücksichtigt haben möchte. Auch die Banken berücksichtigen Abschreibungsvolumen und damit verbundene Steuervorteile, schließlich steht dem Käufer in solchen Fällen ein höherer Nettogewinn für die Tilgung zur Verfügung.

Verkäufer können daher frühzeitig die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG in Erwägung ziehen (5 Jahre vor dem geplanten Verkauf). Hierzu haben wir Ihnen die Details in einer wissenschaftlichen Ausarbeitung zur Verfügung gestellt (siehe unten).


Steuerberater für Unternehmenstransaktionen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmensverkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Optimierung der Verkäufer- und Akquisitionsstruktur
  2. Sicherung der Verlustvorträge
  3. Internationale Unternehmenskäufe
  4. Erstellung von Businessplänen, Liquiditätsrechnungen, Planrechnungen, Renditerechnung
  5. Begleitung von Bankgesprächen
  6. Langfristige Betreuung bei der laufenden Steuerberatung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Wissenschaftliche Ausarbeitung zur Vorbereitung eines steueroptimierten Asset Deals

Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:

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