Umwandlung von GmbH in Personengesellschaft

5 Jahre Sperrfrist

Umwandlung von GmbH in Personengesellschaft: 5 Jahre Sperrfrist

Oft stellt sich in der Praxis heraus, dass die ursprünglich gewählte Rechtsform einer Kapitalgesellschaft steuerlich kaum vorteilhaft ist. Daher entschließen sich viele Unternehmen, ihr Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft fortzuführen. Hierbei stellt sich häufig die Frage, ob es aufgrund hoher stiller Reserven insgesamt günstiger ist, die GmbH-Anteile als Share-Deal oder den Betrieb im Rahmen eines Asset-Deals zu veräußern. Aufgrund der Interessensunterschiede zwischen Käufer und Verkäufer stellt der Formwechsel in ein Personenunternehmen die perfekte Lösung dar. Allerdings ist bei der Umwandlung mit anschließender Veräußerung der Mitunternehmeranteile eine gewerbesteuerliche Besonderheit zu beachten. Denn hierbei gilt eine Sperrfrist von fünf Jahren bei der Gewerbesteuer.

Unser Video:
GmbH vs. GmbH & Co. KG

Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der GmbH und der GmbH & Co. KG.

1. Vorteile des Formwechsels / Umwandlung

Ein Rechtsformwechsel von einer GmbH in ein Personenunternehmen kann aus verscheiden Gründen vorteilhaft sein. Zu den wichtigsten Vorteilen gehören beispielsweise:

  1. Eine günstigere Besteuerung entnommener Gewinne
  2. Die bessere steuerliche Nutzung von Verlusten
  3. Absetzbarkeit von Refinanzierungsaufwendungen des Gesellschafters aus dem Erwerb des Unternehmens
  4. Die Nutzung der steuerliche Flexibilität einer Personengesellschaft bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach §6 Abs. 5 EStG oder bei einer Realteilung nach § 16 Abs. 3 EStG
  5. Zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs, bei dem der Verkäufer der GmbH-Anteile im Rahmen des Veräußerer-Umwandlungsmodells eine Umwandlung in ein Personenunternehmen vornimmt. Hierdurch kann der Käufer, den zu zahlenden Kaufpreis steuerlich abschreiben. Zudem kann er etwaige Finanzierungskosten vollständig als Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben geltend machen.

2. Grundsatz einer steuerneutralen Umwandlung

Beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen fällt für die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Steuer an. Somit ist eine Umwandlung steuerneutral, weil es zu keiner Aufdeckung etwaiger stiller Reserven kommt, welche einer Besteuerung bedürften.

Allerdings führen offene Rücklagen in Gestalt von thesaurierten Gewinnen zu einer fiktiven Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft.

Darüber hinaus führt die Umwandlung in ein Personenunternehmen, wie bei einer Liquidation, sowohl zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang als auch zu einem Veräußerungsgewinnes in Form des Übernahmegewinns/Übernahmeverlust gemäß § 4 Absätze 4-7 UmwStG.

Haben Sie Fragen zum
Formwechsel?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Fünfjährige Sperrfrist bei der Gewerbesteuer nach der Umwandlung

3.1. Keine Gewerbesteuer bei Verkauf der GmbH & Co. KG

Veräußert beispielsweise eine Kapitalgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Asset-Deals, unterliegt der resultierende Gewinn der Besteuerung. Somit ist der Gewinn auch gewerbesteuerpflichtig. Wird die Kapitalgesellschaft allerdings vor dem Verkauf in ein Personenunternehmen umgewandelt, unterliegt die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter sodann aus  einer Mitunternehmerschaft, aufgrund des Objektcharakters der Gewerbesteuer, keiner Besteuerung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewinn auf eine natürliche Person entfällt. Außerdem gilt dies ebenso bei einem Verkauf eines Mitunternehmeranteils im Rahmen eines Share-Deals gemäß § 7 Satz 2 GewStG.

3.2. 15 % Gewerbesteuer bei Verkauf durch GmbH & Co. KG

Hingegen unterliegen der Asset-Deal bei Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Daher bietet sich, um die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden, der vorgelagerte Rechtsformwechsel auf ein Personenunternehmen an.

3.3. Missbrauchsbekämpfungsvorschrift

Zur Vorbeugung eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs dient der daraufhin eingeführte § 18 Absatz 3 UmwStG. Hiernach unterliegt sowohl der Verkauf des Betriebes oder eines Teilbetriebes der Mitunternehmerschaft (Asset-Deal), als auch der Verkauf des Mitunternehmeranteils (Share Deal) der Gewerbesteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkauf innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt. Neben dem bereits geltenden Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer, findet, aufgrund der Einführung des § 18 Absatz 3 Satz 3 UmwStG, auch keine Anrechnung des aus der  Veräußerung/Aufgabe resultierenden Gewerbesteuer-Messbetrag im Rahmen der Steueranrechnung gemäß § 35 EStG statt.

Somit hat § 18 Absatz 3 UmwStG als spezielle Gesetzesnorm Vorrang vor den allgemeinen gewerbesteuerlichen Grundsätzen. Daher kommt, in Bezug auf den Verkauf formgewechselter Kapitalgesellschaften, dieser Gesetzesnorm die größte Bedeutung zu. Schließlich kann sie prohibitive Wirkung für den nachgelagerten Verkauf der Personengesellschaft haben.

3.4. Frühzeitiger Formwechsel der GmbH in eine GmbH Co. KG

Diesbezüglich weisen wir unsere Mandanten frühzeitig auf die Vorteile des Formwechsels hin. Denn wenn die Umwandlung fünf Jahre im Voraus umgesetzt wird, kann die GmbH Co. KG anschließend gewerbesteuerfrei veräußert werden.

3.5. Umwandlung ist dennoch steuerlich vorteilhaft

Dennoch hat die Umwandlung einen erheblichen Vorteil. Denn der Verkauf einer GmbH Co. KG ist mit dem sogenannten „halben Steuersatz“ begünstigt. Dieser beträgt genau genommen 56 % des tariflichen Steuersatzes (0 bis 45 %), maximal also 25,2 %. Wenn nun noch die Gewerbesteuer mit circa 15 % hinzukommt, beträgt die Gesamtsteuerbelastung nur 40,2 %. Wenn Sie nun diesen cleveren Schachzug wählen, hat das für den Erwerber Ihres Unternehmens den erheblichen Vorteil, dass er den Firmenwert steuerlich abschreiben kann und daher gewillt sein wird, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen.


Steuerberater für Umwandlungsvorgänge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Formwechsel schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steuerliche Prüfung der Steuerneutralität
  2. Dokumentation der Umwandlung
  3. Projektverantwortliche Begleitung des gesamten Umwandlungsprozesses
  4. Vertragserstellung durch unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  6. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  7. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  8. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  9. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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Telefon-/ Videokonferenz

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Wissenschaftliche Ausarbeitung zur Umwandlung und Sperrfrist

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage steht diese nunmehr kostenlos zum Download zur Verfügung:

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