Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Voraussetzungen

Abberufung des Geschäftsführers: Voraussetzungen

In § 38 Absatz 1 GmbHG ist die freie und jederzeitige Abberufbarkeit des Geschäftsführers geregelt. Nur, wenn in der Satzung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Abberufung lediglich bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich (§ 38 Absatz 2 GmbHG). Fehlt eine solche Vereinbarung bleibt es bei der freien Abberufbarkeit des Geschäftsführers. Wir erklären folgend die Voraussetzungen der ordenlichen Abberufung und der Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund.

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Unser Video: Geschäftsführer einer GmbH: Pflichten Haftung

In diesem Video erklären wir, welche Pflichten ein Geschäftsführer hat und wie er haften kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Allgemeines zur Abberufung des Geschäftsführers

1.1. Grundsatz: Freie und jederzeitige Abberufbarkeit

Die Abberufung des Geschäftsführers ist in § 38 GmbHG geregelt. § 38 Absatz 1 GmbHG statuiert den Grundsatz der freien und jederzeigiten Abberufbarkeit des Geschäftsführers. Dieses unbeschränkte Abberufungsrecht ist die Kehrseite der gemäß § 37 Absatz 3 GmbHG im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht des Geschäftsführers. So ist es den Gesellschaftern möglich zu reagieren, wenn sie meinen, dass das Leitungsorgan ausgetauscht oder verändert werden sollte.

In der Satzung kann dieser Grundsatz gemäß § 38 Absatz 2 GmbHG jedoch beschränkt werden. Demnach kann die Abberufung an das Vorliegen wichtiger Gründe geknüpft werden. Dann ist eine Abberufung des Geschäftsführers nur bei Bestehen wichtiger Gründe möglich. Ist eine solche Vereinbarung hingegen nicht getroffen worden, so bleibt es bei dem Grundsatz der freien Abberufbarkeit des Geschäftsführers.

Diese Regelungen sind aber auf Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. Tatsächlich sind indes oftmals Personen aus dem Gesellschafterkreis Geschäftsführer. Bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird regelmäßig erwogen, den Grundsatz der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit einzuschränken.

1.2. Abberufung des einzigen Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist zwar notwendiges Organ jeder GmbH (§ 6 Absatz 1 GmbHG). Dennoch ist auch die Abberufung des einzigen Geschäftsführers möglich. Nach der Abberufung des einzigen Geschäftsführers haben die Gesellschafter freies Ermessen, wen sie zum Nachfolger bestellen. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter nicht dazu, gerade eine ganz bestimmte Person oder gar einen der Gesellschafter zum Geschäftsführer zu bestellen. Können sich die Gesellschafter nicht auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers einigen, so muss die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB beantragt werden. Dieser Notgeschäftsführer kann nicht frei abberufen werden. Dessen Amtsende lässt sich aber durch die Neubestellung eines Geschäftsführers erreichen.

1.3. Unabhängigkeit von Organverhältnis und Anstellungsverhältnis

Hinsichtlich der Stellung des Geschäftsführers gilt das sogenannte Trennungsprinzip. Demnach stellen das Organverhältnis und das Anstellungsverhältnis unterschiedliche Rechtsverhältnisse dar, die selbstständig nebeneinander stehen und demgemäß rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Daher gibt es auch unterschiedliche Voraussetzungen für die Beendung des jeweiligen Verhältnisses.#

Die Interessen des Geschäftsführers sind nach dem gesetzlichen Konzept allein im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses geschützt. Die Abberufung des Geschäftsführers hat nach dem Trennungsprinzip noch keinen Einfluss auf den Anstellungsvertrag. Folglich besteht dieser und die sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüche zunächst einmal fort.

Ob das Anstellungsverhältnis vorzeitig gekündigt werden kann, hängt nicht von § 38 Absatz 1 GmbHG ab, sondern davon, ob die wesentlich strengeren Voraussetzungen des § 626 Absatz 1 GmbHG ebenfalls erfüllt sind. Daher muss der GmbH die Fortsetzung des Anstellungsvertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Umgekehrt stellt die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Absatz 1 GmbHG vorbehaltlich abweichender anstellungsvertraglicher Regelungen kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft im Sinne von § 628 Absatz 2 BGB dar. Somit ist der abberufene Geschäftsführer nicht zur Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

1.4. Verbindung von Organstellung und Anstellungsverhältnis

Das rechtliche Schicksal von Organstellung und Anstellungsverhältnis kann jedoch vertraglich miteinander verknüpft werden. Dabei besteht die weitreichenste Kopplungsklausel darin, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag auflösend bedingt durch die Abberufung als Geschäftsführer geschlossen wird. Denkbar ist aber auch, die Abberufung als Geschäftsführer als Kündigungsgrund hinsichtlich des Anstellungsvertrags zu definieren. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Kopplungsklausel führt eine solche wegen § 622 Absatz 5 BGB aber nicht dazu, dass das Anstellungsverhältnis fristlos endet. Demnach können nämlich kürzere als die dort genannten Fristen nicht wirksam vereinbart werden. Daher muss zumindest die Kündigungsfrist des § 622 BGB eingehalten werden, wenn nicht für die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt.

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2. Ordentliche Abberufung des Geschäftsführers

2.1. Voraussetzungen

Die ordentliche Abberufung bedarf weder einer Begründung noch einer vorherigen Anhörung des Betroffenen. Sie erfolgt, vorbehaltlich abweichender statutarischer Regelungen, mit einfacher Mehrheit. Im Rahmen der Abstimmung über die Abberufung unterliegt der Betroffene keinem Stimmverbot.Die Abberufung ist in das Handelsregister einzutragen (§ 39 Absatz 1 GmbHG). Jedoch ist dies bloß deklaratorischer Natur.

Der Beschluss muss dem Geschäftsführer erklärt werden. Dafür ist der Geschäftsführer aber nicht zuständig. Vielmehr geben die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit die Erklärung ab. Die Abberufung wird mit dem Zugang bei dem Geschäftsführer wirksam. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist daher nicht erforderlich. Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs erlöschen die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers.

2.2. Einschränkungen der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Treuepflicht

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann sich die Einschränkung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit aus den zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergeben. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter, sich bei Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Befugnisse, also insbesondere bei der Ausübung des Stimmrechts an den Interessen der Gesellschaft und dem Gesellschaftszweck zu orientieren und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Weiter gebietet die Treuepflicht, auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist den Belangen der Minderheit Rechnung zu tragen. Ihre Rechte dürfen nicht über Gebühr verkürzt werden.

Aus der Treuepflicht der Gesellschafter zueinander werden unterschiedliche Anforderungen an die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt. Einerseits fordert die Rechtsprechung teilweise, dass die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht willkürlich, also ohne jeden sachlichen Grund erfolgen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) ging in einer Entscheidung hingegen davon aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Grund abberufen werden kann, solange dies nicht in einer Treu und Glauben widersprechender Weise erfolge. Eine nicht erkennbar vorgeschobene, inhaltlich vertretbare Rechtfertigung soll genügen.

Die ordentliche Abberufung lässt sich aber jedenfalls nicht auf haltlose, erkennbar konstruierte, treuwidrige oder sonst nicht schutzwürdige Gründe stützen. Als sachliche Gründe reichen beispielsweise unglückliche Geschäftsabwicklungen oder der Verlust des Vertrauens in den Betroffenen. Dies gilt auch, wenn sich die Gründe für den Vertrauensverlust nachträglich als nicht zurtreffend erweisen. Unwirksam ist demgegenüber aber die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, weil dieser die gesetzlichen Pflichten erfüllt oder erfüllen will. Letzteres betrifft beispielsweise den Fall, dass der Geschäftsführer bei objektiven Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht einen entsprechenden Antrag vorbereitet.

Für die Tatsache, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgte, trägt der Abberufene die Darlegungs- und Beiweislast. Daher sind ihm auch die Gründe für seine Abberufung auf Nachfrage mitzuteilen. Bei Unterbleiben ist das beschlussbegleitende Recht des abberufenen Gesellschafters auf Aussprache verletzt und der Abberufungsbeschluss aus diesem Grund anfechtbar.

2.3. Beschränkungen durch Vereinbarungen außerhalb der Satzung

Gesellschalfter können Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft und zu der Gesellschaft auch außerhalb der Satzung durch eine vertragliche Nebenabrede regeln, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Auch solche Vereinbarungen, die den Grundsatz der freien Abberufbarkeit einschränken, sind gestattet. Diese lassen sich beispielsweise oft in dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers finden. Jedoch schützen sie den Geschäftsführer nicht effektiv gegen die jederzeitige Abberufung. Grund dafür ist, dass die rein schuldrechtlichen Vereinbarungen keine kooperationsrechtlichen Wirkungen entfalten. Sieht die Satzung keine Beschränkung der Abberufung vor, so hindert auch eine anders lautende Vereinbarung im Anstellungsvertrag die Gesellschafter nicht daran, den Geschäftsführer abzurufen. Gesetz und Gesellschaftsvertrag gehen der schuldrechtlichen Abrede vielmehr vor. Die Vereinbarung bewirkt nur, dass ihre Verletzung die Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.

Verstößt ein Gesellschafterbeschluss gegen eine außerhalb der Satzung getroffene Nebenabrede begründet dies grundsätzlich kein unmittelbares Recht zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Beispielsweise kann ein Geschäftsführer mit sämtlichen Gesellschaftern einen Stimmbindungsvertrag abschließen, wonach er nur aus wichtigem Grund abberufen werden darf. Dannn muss er bei vertragswidriger Stimmabgabe keine Klage gegen seine Mitgesellschafter auf Verurteilung zur gegenteiligen Stimmabgabe erheben. Vielmehr kann er den vertragswidrigen Beschluss anfechten, wenn die vertragliche Bindung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber besteht, also seit dem Abschluss kein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat.

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3. Beschränkung der Abberufung des Geschäftsführers, § 38 Absatz 2 GmbHG

3.1. Beschränkung in der Satzung auf wichtige Gründe

In der Satzung kann die Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers eingeschränkt werden. Jedoch muss dabei die Möglichkeit der Abberufung aus wichtigem Grund, zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung immer erhalten bleiben (§ 38 Absatz 2 GmbHG). Weiterhin muss sie in der Kompetenz der Gesellschafter gestellt bleiben und von diesen mit einfacher Mehrheit wahrnehmnbar sein können.

Anderweitige Beschränkungen der Widerruflichkeit als auf den Fall des wichtigen Grundes sind zulässig, soweit sie gegenüber der Beschränkung auf den Fall des wichtigen Grundes ein Minus darstellen und den Widerruf aus wichtigem Grund unangetastet lassen.

3.2. Definition des wichtigen Grundes

Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei kommt es darauf an, ob der Gesellschaft bei Würdigung aller im konkreten Fall wesentlichen Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Verbleib des Geschäftsführers in seiner bisherigen Stellung bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Erforderlich ist daher eine Zukunftsprognose. Bei der anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigende Umstände sind insbesondere die Schwere der Verfehlung, deren Folgen für die Gesellschaft, der durch sie verursachte Vertrauensverlust, das Ausmaß des Verschuldens und die Wiederholungsgefahr. Auch der Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers ist abwägungsrelevant. Jedoch ist ein Verschulden des Geschäftsführers oder ein Schaden für die Gesellschaft nicht zwingend erforderlich.

3.3. Kein Stimmrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stimmberechtigt. Auch ein Mehrheitsgesellschafter kann also bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Minderheit der Gesellschafter aberufen werden. Das Stimmverbot erfasst dabei auch alle Gesellschafter, die die in Rede stehende Pflichtverletzung zusammen mit dem Betroffenen begangen haben, sowie Gesellschafter, die von dem Betroffenen maßgeblich beeinflusst werden. Dennoch hat der Betroffenen in der Gesellschaftsversammlung ein Anwesenheitsrecht und Rederecht.

Im Ergebnis sind die Stimmen des Betroffenen bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses allerdings nur dann außen vor zu lassen, wenn der behauptete wichtige Grund tatsächlich vorliegt. Daher genügt die bloß substantiierte Behauptung eines wichtigen Grundes nicht. Stimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit, obwohl der wichtige Grund in Wahrheit vorliegt, muss der, die Abberufung betreibende Gesellschafter mittels Beschlussfeststellungsklage gerichtlich klären lassen, dass ein Stimmverbot vorlag. In der Praxis kommt es insgesammt regelmäßig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen seine Abberufung stimmt. Denn der, die Abberufung betriebende Gesellschafter erhebt regelmäßig keine Beschlussmängelklage.

3.4. Haftung des Versammlungsleiters

Problematisch ist aber, wie der Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs mit der Unsicherheit umgeht, ob der behauptete Grund tatsächlich vorliegt. Theoretisch entscheidet er nach bestem Wissen, neutral und auf Grundlage des wahren Sachverhalts. Tatsächlich ist der Sachverhalt aber zumeist höchst umstritten. Zudem kommt es vor, dass der Versammlungsleiter die Umstände interessengeleitet auslegt und oft nicht neutral entscheiden kann. Deshalb wird in der Praxis häufig nicht das richtige Abstimmungsergebnis festgestellt.

Demgegenüber ist zu beachten, dass der Versammlungsleiter, der einen wichtigen Grund annimmt, dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Klagelast auferlegt. Dieser muss nunmehr innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 AktG Beschlussmängelklage gegen den Abberufungsbeschluss erheben. Daneben muss er mittels Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sicherstellen, dass er sein Amt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben kann.

Wegen dieser Nachteile für den Gesellschafter-Geschäftsfürer haftet der Versammlungsleiter unter engen Voraussetzungen persönlich für Pflichverletzungen. Insbesondere, wenn er die Abberufung in der konkreten Situation plichtwidrig, unvertretbar oder sogar willkürlich vornimmt, ist ein haftungsbgründender Sorgfaltspflichtverstoß gegenüber der Gesellschaft anzunehmen. Daher wird dem Versammlungsleiter bei unklaren Verhältnissen vielfach zu raten sein, sich einer Beschlussfeststelung sicherheitshalber zu enthalten. Jedenfalls sollte er keine interessengeleiteten pflichtwidrigen, unvertretbaren oder willkürlichen Beschlussfeststellungen zur Abberufung vornehmen.

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Gesellschafterversammlung einer GmbH: Rechte und Pflichten

Wir klären, welche Rechte und Pflichten die Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung haben.

3.5. Zustimmungspflicht zur Abberufung des Geschäftsführers

Es kann sein, dass der, die Abberufung betreibende Gesellschafter auch bei Stimmrechtsausschluss des Mitgesellschafter-Geschäftsführers nicht über die einfache Mehrheit der Stimmen verfügt. Dann stellt sich die Frage, ob die übrigen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht haben, der Abberufung zuzustimmen oder ob sie die Abberufung zumindest nicht verhindern dürfen. Jedenfalls ist die Stimme des rechtsmissbräuchlich handelnden Mitgesellschafters ist in einem solchen Fall bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitzuzählen. Ein mit seiner Stimme gefasster Beschluss ist anfechtbar. Entscheidend ist dabei, ob tatsächlich ein wichtiger Gurnd vorliegt.


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