Familienstiftung gründen & GmbH-Anteile übertragen

Wegzugsteuer vermeiden

Wegzugsteuer vermeiden: Familienstiftung gründen und GmbH-Anteile übertragen

Um eine Wegzugsteuer zu vermeiden, kann ein GmbH-Gesellschafter seine Anteile auf eine von ihm gegründete Familienstiftung per Schenkung übertragen. Dies hat zwei Vorteile: Einerseits kann der vormalige GmbH-Gesellschafter ins Ausland ziehen, ohne dabei einer Steuerentstrickung im Rahmen der Wegzugsteuer zu unterliegen, denn er ist dann kein GmbH-Gesellschafter mehr. Auf der anderen Seite hat er die Kontrolle über die Familienstiftung, die nun an seiner Stelle die Anteile an der GmbH hält. Dadurch sichert er sich auch weiterhin die Beteiligung am finanziellen Erfolg der GmbH, wenn auch indirekt.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Thema Internationales Steuerrecht spezialisiert. Dabei interessieren uns auch Konzepte, bei denen die Verlagerung des Geschäftsbetriebs oder des privaten Lebensmittelpunkts ins Ausland im Vordergrund stehen. Auf Grund der aktuellen Relevanz durch eine zunehmende mediale Berichterstattung zu diesem Thema haben wir mehrere Beiträge hierzu publiziert:

Datum

Thema

10.07.2020

Perpetual Traveler: Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt als Kriterium bei der Besteuerung
13.07.2020 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland 
22.07.2020 Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung im Internationalen Steuerrecht
02.10.2020 Firma im Ausland gründen: steuerliche und andere Implikationen
30.10.2020 Wegzugsteuer vermeiden: Familienstiftung gründen und GmbH-Anteile übertragen (dieser Beitrag) 

Unser Video:
Wegzugsbesteuerung & Steuerentstrickung: Interview mit Christoph Heuermann & Michael Wohlfart

Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile einer Familienstiftung bei der Vermeidung der Wegzugsteuer.

1. Wegzugsteuer, leicht erklärt

Die Wegzugsteuer ist eine Besteuerung von Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften, die ins Ausland wegziehen. Hintergrund hierzu ist, dass sie durch den Umzug ins Ausland die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgeben. Da sie auch nach dem Umzug ins Ausland weiterhin Anteilseigner an der Kapitalgesellschaft sind, steht es ihnen frei, ihre Anteile vom Ausland aus zu verkaufen. Allerdings würde Deutschland in diesem Fall kein Anrecht bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der Anteile haben, denn dies würde dem Staat zustehen, in dem der Gesellschafter nun steuerpflichtig ist.

Da der Gesetzgeber darin schon früh die Möglichkeit zur Steuerflucht erkannte, hat er gesetzlich bestimmt, dass noch vor dem Umzug eines solchen Gesellschafters eine Besteuerung durchzuführen ist. Dabei geht man von der Annahme des Verkaufs der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs aus. Der daraus errechnete fiktive Gewinn unterliegt dann der Besteuerung. Daher rührt auch der passende Name der Steuer: Wegzugsteuer.


2. Rechtlicher Rahmen zur Wegzugsteuer

Die gesetzliche Grundlage zur Wegzugsteuer ist in § 6 AStG zu finden. Hier wird die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft als Tatbestandsmerkmal zur Besteuerung rechtlich verankert. Dabei verweist der Paragraph hinsichtlich der Besteuerung auf die Methode, die auch bei einem Verkauf von solchen Gesellschaftsanteilen im Inland anzuwenden ist.

Diese Vorschrift zur Besteuerung ist in § 17 EStG enthalten und bestimmt, dass der Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten sowie der Anrechnung eventuell begleitender Verkaufskosten den zu versteuernden Gewinn ergibt. Da jedoch der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland tatsächlich gar keinen Verkauf seiner Anteile vornimmt, erfolgt die Besteuerung einfach auf Basis der Annahme eines Verkaufs in Deutschland.

Dazu ist der Wert der Anteile zu bestimmen. Auch hier geht man von einer Annahme aus, denn man setzt bei der Bewertung der Anteile einen fiktiven Verkaufspreis an, den ein fremder Dritter für die Anteile zu zahlen bereit wäre. Zusammen mit den anderen bekannten Kennzahlen errechnet man auf diese Weise den fiktiven Gewinn, den der angenommene Verkauf der Anteile in einem realen Zusammenhang erbringen würde.

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3. Wegzugsteuer vermeiden: das Prinzip

Wie bei vielen legalen Versuchen zur Vermeidung einer Besteuerung ist auch hier die Möglichkeit zu prüfen, wie man die damit verbundenen gesetzlichen Voraussetzungen umgeht. In diesem Fall kann man die Wegzugsteuer vermeiden, indem man eine der beiden hauptsächlichen Kriterien unerfüllt lässt. Dabei geht es entweder um die Vermeidung der Eigenschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder um die Abänderung der Gesellschaftsform der Kapitalgesellschaft.

In unserem Beitrag greifen wir die Möglichkeit auf, die Eigenschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vor dessen Wegzug so abzuändern, dass er dadurch zwar kein Gesellschafter mehr ist, aber dennoch eine wirtschaftliche Verbindung zur Kapitalgesellschaft aufrechterhalten kann. Die Frage ist nun, mit welchem Instrument man einerseits die Beteiligung an der Gesellschaft rechtswirksam aufgibt, im Endeffekt aber dennoch daran gebunden bleibt?


4. Wesen und Gründung einer Familienstiftung

In dieser Hinsicht bietet sich die Gründung einer Familienstiftung an. Denn eine Familienstiftung beinhaltet einerseits den Vorteil, dass sie die Anteile der Kapitalgesellschaft übernehmen kann. Andererseits ist aber auch gewährleistet, dass der vormalige Gesellschafter der Kapitalgesellschaft auch weiterhin von den Erträgen der Gesellschaft profitiert.

Da es sich bei dieser Kapitalgesellschaft in den allermeisten Fällen um eine GmbH handelt, werden wir von nun an diese Gesellschaftsform exemplarisch für alle Kapitalgesellschaften anführen.

4.1. Wesen einer Familienstiftung

Bevor wir uns der Gründung einer Familienstiftung konkret zuwenden, stellen wir eine kurze Erläuterung zu ihren Eigenschaften an. Dazu gehört zunächst einmal die Eigenschaft, dass die Familienstiftung keine gemeinnützige Stiftung darstellt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung der ihr zufließenden Gewinne. Denn eine Stiftung stellt eine rechtsfähige juristische Person dar. Somit wird sie auch als Steuersubjekt im Rahmen der Körperschaftsteuer veranlagt. Weiterhin besteht ein markanter Unterschied zu einer Gesellschaft oder zu einem Verein. Denn der besteht darin, dass eine Stiftung keine Gesellschafter oder Mitglieder hat. Stattdessen steht das Vermögen, mit dem die Stiftung ausgestattet ist, im Vordergrund.

4.2. Wegzugsteuer vermeiden: Vorteil der Familienstiftung

Kommen wir nun auf den eigentlichen Vorteil der Familienstiftung zu sprechen, der uns die Wegzugsteuer vermeiden hilft. Denn die Familienstiftung kann vor dem Wegzug des GmbH-Gesellschafters mit den Anteilen an der GmbH als Stiftungsvermögen gegründet werden. Als neue Gesellschafterin der GmbH stehen nun der Stiftung alle Gewinne der Gesellschaft zu. Durch die Bestimmung eines Zwecks bei der Errichtung der Stiftung kann aber der Stifter festlegen, wer zu den Begünstigten der Stiftung gehören soll. Bei einer Familienstiftung sind dies natürlich die Familienmitglieder. Damit ist der ehemalige GmbH-Gesellschafter und Stifter in der Lage über die Stiftung indirekt am Erfolg der GmbH zu partizipieren. Dies gilt natürlich auch für die übrigen Begünstigten. Gleichzeitig fehlt dem Stifter aber auch die Eigenschaft als Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft. Also kann er nun ins Ausland ziehen, ohne der Wegzugsbesteuerung zu unterliegen.

4.3. Gründung einer Familienstiftung

Zum Schluss noch einige Anmerkungen zur Gründung einer Familienstiftung. Als erstes ist die Anerkennung der Stiftung durch das Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, zu nennen. Dazu ist ein sogenanntes Stiftungsgeschäft durch den Stifter erforderlich. Hierzu gehört, dass die Stiftung mit einer Satzung ausgestattet wird. Darin ist unter anderem der bereits zuvor hervorgehobene Zweck der Stiftung zu bestimmen. Aber auch der Vorstand der Stiftung ist in diesem Zusammenhang wichtig. Wesentlicher Bestandteil bei der Gründung einer Stiftung ist natürlich auch die Übertragung des Vermögens durch den Stifter; in unserem Fall ist dies ja die Übertragung der GmbH-Anteile.

4.4. Übertragung von Stiftungsvermögen auf die Stiftung

Allerdings stellt die Übertragung von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft prinzipiell eine Schenkung dar. Somit ist zu prüfen, ob in diesem Fall eine Schenkungsteuer anfällt. Denn sofern er neben sich auch noch andere Familienmitglieder zum Kreis der Begünstigten rechnet, kann die Schenkungsteuer in Höhe des Freibetrags, den jeder Begünstigte im Falle einer Schenkung hätte ansetzen können, gemindert werden. Da gerade der Freibetrag bei Kindern sehr hoch ist (EUR 400.000 je Kind), kann, je nach Höhe des Werts der GmbH-Anteile, die Übertragung des Stiftungsvermögens tatsächlich auch steuerfrei erfolgen.


Steuerberater für Internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Gründung einer Familienstiftung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
  2. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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