Anerkennung einer Stiftung im In- und Ausland
Die Anerkennung einer Stiftung setzt sowohl zivil- als auch steuerrechtlich mehrere Aspekte voraus. Stifterinnen und Stifter müssen dabei in erster Linie das vorgeschriebene Verfahren, in dessen Zuge die Anerkennung durch die jeweils zuständige Aufsicht erfolgt, einhalten. Steuerlich sind bei Stiftungen mit Sitz außerhalb Deutschlands vor allem die Regelungen des Außensteuergesetzes (AStG) zu beachten!
Unser Video: Steuervorteile einer Stiftung
In diesem Video erklären wir, welche steuerlichen und sonstigen Vorteile eine Familienstiftung unter anderem bei Immobilien hat!
Inhaltsverzeichnis
1. Die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
Damit eine Stiftung rechtsfähig ist, das heißt am Rechtsverkehr teilnehmen kann, müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sind in den §§ 80 fort folgende BGB zu finden und lassen sich hinsichtlich der Anerkennung einer Stiftung wie folgt zusammenfassen:
- Nach § 80 BGB ist die Stiftung eine mit einem bestimmten Vermögen zu einem bestimmten Zweck ausgestattete Person ohne eigene Mitglieder. Ihre Errichtung erfolgt regelmäßig auf unbestimmte Zeit. Die Entstehung einer Stiftung hängt maßgebend vom Stiftungsgeschäft und der Anerkennung durch die zuständige Behörde ab
- Im Stiftungsgeschäft, der Satzung, legt der Stifter Name, Zweck, Sitz und Vorstand der Stiftung fest (§ 81 Absatz 1 BGB). Außerdem wird die Höhe des Anfangsvermögens, der sogenannten ersten Zustiftung, festgelegt. Das Stiftungsgeschäft bedarf stets und ausnahmslos der Schriftform (§ 81 Absatz 3 BGB)
- Sind die geltenden Voraussetzungen erfüllt, hat der Stifter Anspruch auf Anerkennung der Stiftung nach § 82 Satz 1 BGB. Weitere Bedingung ist, dass der Stiftungszweck gesichert erscheint. Dies ist in der Regel anhand des bereits vorhandenen Vermögens und dessen Anlage zu prüfen
Die zivilrechtliche Anerkennung bewirkt automatisch auch die Entstehung eines körperschaftsteuerlichen Besteuerungssubjekts „Stiftung“ (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG). Auch bei Nichtanerkennung der Stiftung führt ihre Errichtung zur Körperschaftsteuerpflicht, sofern Sitz oder Geschäftsleitung im Inland belegen sind. Die Körperschaftsteuer beträgt nach § 23 Absatz 1 KStG 15 % der Einkünfte der Stiftung. Sie sind entsprechend der Vorschriften des EStG zu ermitteln, denn eine (Familien-)Stiftung kann sämtliche Einkunftsarten verwirklichen (§ 8 Absatz 1 KStG; R 8.1 Absatz 1 KStR).
2. Anerkennung einer ausländischen Familienstiftung
Nach § 80 Absatz 2 BGB ist eine Stiftung grundsätzlich in dem Land (Bundesland) anzuerkennen, in dem sie ihren Sitz haben soll. Befindet sich der Sitz der Stiftung allerdings im Ausland, erfolgt auch die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates. Weitere Hinweise hierzu haben wir in unserem Beitrag zur liechtensteinischen Familienstiftung zusammengefasst.
Die Anerkennung einer ausländischen Stiftung ist daher in erster Linie für steuerliche Zwecke von Bedeutung. Denn nur wenn die Stiftung vom inländischen Finanzamt anerkannt wird, lassen sich die Rechtsfolgen des § 15 Absatz 1 AStG vermeiden. Die Norm regelt, dass Einkünfte einer Familienstiftung grundsätzlich dem Stifter oder den Bezugsberechtigten (Destinatären) zuzurechnen sind, wenn die Stiftung ihren Sitz außerhalb Deutschlands hat.
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2.1. Grundsatz: Keine Anerkennung einer ausländischen Familienstiftung
Nach § 15 Absatz 1 AStG „blickt“ das inländische Finanzamt durch eine ausländische Familienstiftung grundsätzlich „hindurch“. Analog beispielsweise zur Mitunternehmerschaft werden Einkünfte und Vermögen der Familienstiftung im Ausland unmittelbar dem Stifter zugerechnet. Ist dieser nicht unbeschränkt steuerpflichtig, erfolgt die Zurechnung bei den übrigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Auch sie müssen allerdings der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 EStG unterliegen.
Beispiel: Eine ausländische Familienstiftung erzielt aus Vermietung EUR 200.000 an Einkommen und zahlt hierauf 10 % Körperschaftsteuer. Nach § 15 Absatz 1 AStG werden dem in Deutschland ansässigen Unternehmer, der als Stifter die Stiftung errichtet hat, zusätzliche EUR 200.000 als Vermietungseinkünfte zugerechnet. Der Steuersatz steigt auf bis zu 50 %, was eine Steuerbelastung von EUR 100.000 statt EUR 20.000 zur Folge hat.
Achtung: § 15 AStG gilt nur für ausländische Familienstiftungen. Befinden sich Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung in Deutschland, findet die Norm indes keine Anwendung!
2.2. Steuerliche Folge: Ansatz im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung sind nach § 15 Absatz 8 Satz 1 AStG solche aus Kapitalvermögen. Konkret gehören sie dabei zu den Erträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG, wobei die §§ 3 Nummer 40 und 32d EStG keine Anwendung finden. Sie gelten allerdings, soweit sie auch bei unmittelbarem Bezug der Erträge durch den Stifter – etwa im Fall von Kapitalvermögen, das der Stiftung zuzurechnen ist – Anwendung fänden.
Hat die ausländische Familienstiftung bereits Körperschaft- oder sonstige Steuern entrichtet, werden diese nach § 15 Absatz 5 Satz 1 AStG auf die Steuerlast des Stifters oder der Bezugsberechtigten nach § 15 Absatz 1 AStG angerechnet. Die Voraussetzungen sind in der Praxis in erster Linie durch den Steuerbescheid der Stiftung nachzuweisen.
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2.3. Ausnahme: Anerkennung der Stiftung nach § 15 Absatz 6 AStG
Auch § 15 AStG sieht die Anerkennung einer Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland vor. Zu beachten sind hierfür allerdings die Voraussetzungen des Absatzes 6:
- Die Familienstiftung muss ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR unterhalten
- Der Stifter oder andere Bezugsberechtigte müssen nachweisen, dass ihnen das Vermögen der Stiftung rechtlich oder tatsächlich entzogen ist, sie also nur im Rahmen der Satzung und nach dem Willen des Vorstandes über die einzelnen Vermögenswerte verfügen können (etwa bei Eintritt eines familiären Notfalls)
- Zwischen dem Sitzstaat der Stiftung und der Bundesrepublik Deutschland muss ein Abkommen im Sinne des § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes bestehen. Dieses betrifft vor allem Auskunfts- und Mitteilungspflichten der jeweils zuständigen Finanzbehörden gegenüber dem ausländischen Staat
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Stiftung sind insbesondere bei Liechtenstein, aber auch bei anderen EU-Staaten erfüllt.
3. Anerkennung einer Stiftung: Vorsicht vor dem AStG!
Gerade bei Bezugs zum Ausland kommt der (steuerlichen) Anerkennung einer Stiftung erhebliche Bedeutung zu. Sie ist nach § 15 AStG Voraussetzung dafür, dass die Einkünfte der Stiftung nicht der Stifterin oder dem Stifter selbst auf Ebene der Einkommensteuer zugerechnet werden. Kommt es zu dieser Rechtsfolge, verliert die Stiftung einen Großteil ihrer Vorteile, insbesondere eine optimierte Besteuerung und Thesaurierung von Erträgen.
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