Vermögensnachfolge in der Familie – diese Wege gibt es
Die Vermögensnachfolge spielt in vielen Familien eine wichtige Rolle. Im Mittelpunkt steht in der Regel die Übertragung von Betriebs- und Immobilienvermögen auf die nächste Generation, etwa die Kinder oder Enkelkinder. Eltern sollten dabei allerdings die Schenkungsteuer im Blick behalten, denn vor allem bei größeren Vermögen reichen die Freibeträge nur selten aus. Erforderlich ist an dieser Stelle eine detaillierte Planung und Vertragsgestaltung, um mögliche steuerliche Fallstricke geschickt zu umschiffen!
Wir zeigen einige der häufigsten Wege der Vermögensnachfolge in der Familie auf und stellen dar, wie die Umsetzung in der Praxis ablaufen kann!
Unser Video: Vermögen steueroptimiert an die eigenen Kinder übertragen
In diesem Video erklären wir, welche Möglichkeiten es für die steuerfreie Übertragung von Vermögenswerten gibt!
Inhaltsverzeichnis
1. Vermögensnachfolge in der Familie: Hintergründe einer sorgfältigen Planung
Wechseln Vermögenswerte den Eigentümer, entstehen gegebenenfalls verschiedene Steuern. Relevant sind hier insbesondere:
- Die Erbschaftsteuer, wenn Vermögen infolge des Todes einer Person auf andere Personen übergeht
- Die Schenkungsteuer, wenn die Zuwendung von Vermögenswerten freigiebig und zu Lebzeiten erfolgt
- Die Einkommensteuer, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entnommen und anschließend verschenkt werden
Die Steuerbelastung kann dabei empfindliche Höhen erreichen. Mit einer sorgfältigen Planung der Vermögensnachfolge in der Familie lässt sich die Besteuerung aber ganz oder überwiegend vermeiden. Entscheidend hierfür ist, die einschlägigen Regelungen zu kennen und bereits zu Lebzeiten ein entsprechendes Gestaltungsmodell, das eine sofortige oder spätere steuerfreie Übertragung des Vermögens ermöglicht, zu erarbeiten.
2. Gestaltung der Vermögensnachfolge in der Familie: Drei mögliche Ansätze
Beim Begriff „Gestaltung“ denken viele Menschen an komplexe und vielleicht auch nur „halblegale“ Steuerstrukturen. Fakt ist aber, dass der deutsche Gesetzgeber den Übergang von Vermögen auf die nächste Generation mit zahlreichen Vorschriften fördert und es mit Steuerfreiheit belohnt, wenn Kinder oder andere Personen die von den Eltern aufgebaute (unternehmerische) Tätigkeit fortführen. Werfen wir daher einen Blick auf drei Möglichkeiten, die Vermögensnachfolge in der Familie steuerneutral zu gestalten!

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2.1. Möglichkeit 1: Nutzung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
Einzelunternehmen, Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften können nach den §§ 13a und 13b ErbStG steuerfrei auf andere Personen übertragen werden. Entscheidend ist dabei, dass es sich um operatives Betriebsvermögen und kein sogenanntes Verwaltungsvermögen handelt. Das Finanzamt „durchleuchtet“ einen Betrieb gewissermaßen und prüft, ob die im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte tatsächlich der betrieblichen Tätigkeit dienen.
Zum Verwaltungsvermögen von Personenunternehmen und juristischen Personen gehören zum Beispiel:
- Fremdvermietete Immobilien
- Wertpapiere
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt
- Finanzmittel (Kontoguthaben und Forderungen), soweit sie – nach Abzug der Schulden – 15 % des gesamten Betriebsvermögens überschreiten
Ziel muss also sein, „schädliches“ Geldvermögen in operatives Betriebsvermögen zu investieren und dieses dann auf die nächste Generation zu übertragen. Alternativ besteht bereits ein Unternehmen, in deren Vermögen sich ausschließlich begünstigte Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter befinden. Diese Unternehmen können ohne Umstrukturierungsmaßnahmen steuerfrei übergehen.
Der Vorteil: Durch die 100%ige Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG fällt keinerlei Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer an. Die bestehenden Freibeträge, zwischen Eltern und Kindern etwa EUR 400.000 alle 10 Jahre, stehen für andere Übertragungen (etwa von Immobilien) weiterhin zur Verfügung.
Verfügen Eltern über sehr umfangreiche Immobilienvermögen, kann die Vermögensnachfolge in der Familie ebenfalls über § 13b ErbStG gestaltet werden. Ist für die Verwaltung von mehr als 300 Wohneinheiten ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Buchhaltung etc.) erforderlich, greift die besondere Ausnahme nach § 13b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG. Der Immobilienbestand kann im „Mantel“ einer GmbH oder KG steuerfrei übertragen werden.
Entscheidend ist bei jeder Übertragung nach den §§ 13a und 13b ErbStG, dass die Übernehmer den Betrieb für mindestens 5 oder 7 Jahre fortführen. Außerdem sind Lohnsummen einzuhalten, die Entlassung von Mitarbeitern ist also in der Regel unzulässig.
Erhebliche Barvermögen können vor der Übertragung in begünstigtes Betriebsvermögen (Photovoltaikanlagen, Immobilien) investiert und dann als solche übertragen werden. Die Übertragung ist dann steuerfrei möglich.
2.2. Möglichkeit 2: Vermögensnachfolge in der Familie durch Nutzung der Freibeträge steuerfrei gestalten
In der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gelten je nach Verwandtschaftsgrad bestimmte Freibeträge. Wer Vermögen vererbt oder verschenkt, kann sie nach § 14 ErbStG alle 10 Jahre nutzen. Wurde ein Freibetrag also bereits verbraucht, steht er in spätestens 10 Jahren erneut zur Verfügung. Soweit Vermögenswerte steuerfrei übergehen, fließen sie nicht in die Prüfung der Freibeträge ein.
Für die Frage, wie die Vermögensnachfolge in der Familie optimal gestaltet werden kann, ist insbesondere die Höhe der Freibeträge entscheidend. Sie ist in § 16 ErbStG geregelt:
- Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: EUR 400.000
- Enkelkinder: EUR 200.000
Gibt es in einer Familie beispielsweise 3 Kinder, steht alle 10 Jahre ein Freibetrag von EUR 1.200.000 zur Verfügung. Die Eltern können so – beginnend gegebenenfalls schon mit der Geburt der Kinder – „Stück für Stück“ vorhandene Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen. Die Nutzung von Steuerbefreiungen ist hierfür nicht erforderlich, denn das Finanzamt berücksichtigt die geltenden Freibeträge von Amts wegen.
Haben die Kinder bereits eigene Kinder, erhöht sich das Steuersparpotenzial. Denn die Großeltern können nun alle 10 Jahre bis zu EUR 200.000 steuerfrei auf jedes Enkelkind übertragen. Hinzu kommen die auch in dieser Generation wieder geltenden Freibeträge zwischen Eltern und Kindern, die bei EUR 400.000 je Kind liegen.
In der Praxis sollten im Rahmen der Freibeträge vor allem Barvermögen und Wertpapiere den Eigentümer wechseln. Bei Immobilien gilt, dass die Kinder sie im Rahmen der Vermögensnachfolge in der Familie von den Eltern erwerben sollten. Die Eltern stunden den Kaufpreis in Form eines sogenannten Verkäuferdarlehens und erlassen alle 10 Jahre den Teil der Forderung, der dem noch verfügbaren Freibetrag entspricht. Die Kinder können das Objekt auf diese Weise vom Verkehrswert neu abschreiben und gegebenenfalls weiter Steuern sparen.

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2.3. Möglichkeit 3: Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Nicht immer möchten Eltern aufgebaute Unternehmen und Vermögenswerte einfach aus der Hand geben. Vielmehr wollen sie zwar die nächste Generation beteiligen, sich selbst aber eine Versorgung oder Teile des Vermögens zurückbehalten. Für diesen Wunsch hat der Gesetzgeber das Instrument der vorweggenommenen Erbfolge geschaffen.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann die Vermögensnachfolge in der Familie steuerfrei gestaltet werden. Betriebe und andere Vermögenswerte gehen auf die nächste Generation über. Im entsprechenden (notariellen) Übertragungsvertrag wird allerdings festgehalten, dass die Kinder ihren Eltern eine Leibrente oder andere Versorgungsleistungen zahlen. Die Zahlungen sind – regelmäßig im Spitzensteuersatz – steuerlich abziehbar, unterliegen bei den Eltern aber durch das niedrigere Einkommen einer nur geringfügigen Besteuerung. Gleichzeitig ist die lebenslange Versorgung gesichert.
3. Die Vermögensnachfolge in der Familie: Planung ist alles!
Bei der Vermögensnachfolge in der Familie kommt es maßgeblich auf eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung an. Verschiedenste Regelungen ermöglichen in nahezu allen Fällen eine steuerfreie Übertragung von Vermögenswerten und stellen sicher, dass einmal aufgebaute Unternehmen nicht für die Zahlung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zerschlagen werden müssen.
Wie immer gilt auch hier: Viele Wege führen zum Ziel – egal ob Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Stiftungslösung oder Verkauf gegen Verkäuferdarlehen.
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- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten), Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
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