Erbschaft & Schenkung: Fristgerechte Anzeige beim Finanzamt
Prinzipiell unterliegen Schenkung und Erbschaft nach deutschem Recht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Umfang der jährlichen Steuereinnahmen in Deutschland aufgrund von Erbschaften und Schenkungen ist mit EUR 6 Milliarden pro Jahr (= 0,9 % der Gesamtsteuereinnahmen) verhältnismäßig gering; Dennoch kann die Erbschaftsteuer einzelne Erbfälle enorm belasten. Wir informieren Sie als Erben über Ihre Pflicht zur Anzeige einer Erbschaft gegenüber dem Finanzamt nach § 30 ErbStG. Auch zeigen wir bei Schenkungen die Anzeigepflichten für den Schenker und Beschenkten auf und erklären, welche Fristen jeweils zu beachten sind.
Unser Video:
Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
In diesem Video erklären wir Ihnen alles, was sie zur Erbschafts- und Schenkungsteuer wissen müssen.
1. Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG: Frist von 3 Monaten
Zunächst muss das Finanzamt darüber informiert werden, wenn eine Schenkung oder Erbschaft vorliegt. Dazu reicht man beim Finanzamt eine formlose Anzeige ein. Das Gesetz gibt vor, dass dies innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Schenkung bzw. nach Bekanntwerden des Todesfalls erfolgen soll. Es existieren jedoch Ausnahmen zu dieser Regelung: Handelt es sich um eine Erbschaft, dann ist die Anzeige in einigen Fällen nicht erforderlich (zum Beispiel bei einer notariell oder gerichtlich eröffneten Verfügung). Gehören jedoch Immobilien, Betriebsvermögen oder ausländische Vermögensgegenstände zum Umfang der Übertragung, muss eine Anzeige unbedingt erfolgen. In speziellen Fällen gilt dies auch für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Davon betroffen sind insbesondere Vermögensverwalter und Stiftungen. Für sie besteht eine abweichende Frist zur Anzeige von einem Monat.
2. Meist keine Pflicht zur Anzeige bei notarieller Beurkundung
Im Falle einer Schenkung kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn sie durch ein Gericht oder einen Notar beurkundet wird. Eine Anzeige ist bei einer Schenkung von allen daran beteiligten Parteien einzureichen – jeder einzelne ist hierzu verpflichtet. Sie entfällt aber für die Beschenkten, wenn der Schenker seiner Verpflichtung nachkommt und die zugrundeliegenden Verhältnisse offenlegt.
Hintergrund für die Notwendigkeit einer Anzeige ist, dass dem Finanzamt diese Übertragung von Eigentum sonst nicht bekannt wird. Nur durch die gegebenenfalls eingeschalteten Gerichte und Notare erfolgt eine Meldung an das Finanzamt automatisch, denn diese sind gesetzlich dazu verpflichtet. Diese Anzeigepflicht besteht übrigens unter anderem auch für Banken, Versicherungen, berufsständische Versorgungswerke und Bestattungsunternehmen, die Vorsorge-Treuhandkonten führen.
Bei einer Erbschaft oder Schenkung besteht nicht in allen Fällen eine Steuerpflicht. Dennoch muss das Finanzamt Gelegenheit erhalten, um dies zu prüfen. Der Steuerpflichtige ist nur dann dazu berechtigt von einer Anzeige abzusehen, wenn die Steuerfreiheit offensichtlich ist (zum Beispiel bei Kleinbeträgen oder sog. Gelegenheitsgeschenken). Im Zweifelsfall sollte man stets bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater fachkundigen Rat einholen, denn andernfalls kann es passieren, dass man ungewollt eine Steuer hinterzieht. Doch dazu später mehr.
3. Inhalt der Anzeige
Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachnamen der beteiligten Personen sowie ihre steuerlichen Identifikationsnummern, ihre Anschriften und Berufe
- Bei einer Erbschaft Todestag und Sterbeort des Verstorbenen
- Bei einer Schenkung der Zeitpunkt der Übergabe
- Gegenstand und Wert der erworbenen Sachen
- Der Rechtsgrund des Erwerbs (zum Beispiel Schenkungsvertrag, Vermächtnis, etc.)
- Das persönliche Verhältnis der beteiligten Personen untereinander (zum Beispiel Verwandtschaft, Freundschaft, Dienstverhältnis, etc.)
- Bereits zuvor erfolgte Übertragungen des Schenkenden beziehungsweise Verstorbenen an den Erwerber und zwar innerhalb der letzten zehn Jahre; sie sind ebenfalls mit der Angabe zu versehen, welche Art der Übertragung zuvor vorlag sowie dessen Zeitpunkt und Wert
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Anzeige beim Finanzamt?
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4. Steuerhinterziehung bei nicht erfolgter Anzeige
Wenn jemand seine Pflicht zur Anzeige einer Schenkung oder Erbschaft verletzt, dann entspricht dies rechtlich einer Steuerhinterziehung. Allerdings gilt dies nicht in jedem Fall, sonst wäre jeder Steuerpflichtige dazu angehalten zum Beispiel alle erhaltenen beziehungsweise verschenkten Weihnachtsgeschenke oder Geburtstagsgeschenke anzuzeigen. Auch Gelegenheitsgeschenke sind nach vorherrschender Meinung der Juristen als steuerfrei zu betrachten, sofern sie im Rahmen der für diese Personen üblichen Lebensverhältnisse liegen; eine genau definierte Wertgrenze liegt nicht vor. Im Zweifelsfall liegt dies also im Ermessen eines Richters. Darüber hinaus vertreten die meisten Juristen die Auffassung, dass bei einer offensichtlichen Steuerfreiheit keine Anzeige nötig ist.
Lässt sich jedoch nachweisen, dass eine Anzeige mit der Absicht unterlassen wurde, um die Besteuerung zu umgehen, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies trifft im Wesentlichen auch auf Anzeigen zu, die unrichtige Angaben enthalten, um die Steuer leichtfertig zu verkürzen. Bestätigt ein Richter dies tatsächlich, drohen sowohl hohe Steuernachzahlungen als auch empfindliche Strafen.
5. Folgen einer verspäteten Anzeige
Sollte ein Begünstigter die gesetzliche Frist zur Abgabe einer Anzeige nicht einhalten, führt dies nicht sogleich zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Allerdings kann das Finanzamt dies im Zweifelsfall auch als Hinweis für eine mutmaßliche Steuerhinterziehung auslegen.
6. Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung
Basierend auf den Angaben der Anzeige kann das Finanzamt in einem nächsten Schritt die Betroffenen zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung auffordern. Es kann auch sein, dass das Finanzamt dazu auffordert, die Steuer selbst zu berechnen. Ein entsprechender Vordruck für die Steuererklärung liegt der Aufforderung meistens bei.
Für die Abgabe der Steuererklärung stellt das Finanzamt eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt, je nach Sachverhalt aber auch deutlich länger sein kann. Sollte die Frist nicht reichen, kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Dieser wird vom Finanzamt in aller Regel gewährt. Falls diese Fristen überschritten werden, verhängt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag.
7. Steuerfestsetzung, Fälligkeit der Steuer und steuerliche Nebenleistungen
Die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer wird mit der Festsetzung durch den Steuerbescheid rechtskräftig und mit einem Fälligkeitsdatum bekanntgegeben. Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt, hat dies zur Folge, dass Säumniszuschläge anfallen.
Bei Fristverlängerungen, die vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung gewährt wurden, fallen keine Zinsen an. Jedoch werden für Zeiten, in denen aufgrund eines Einspruchs die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, Zinsen berechnet. Verzinst werden Steuern auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde und durch die damit einhergehende Prüfung des Sachverhalts festgestellt wird, dass die Steuer zu Recht erhoben wurde. Im umgekehrten Fall ist eine Verzinsung einer bereits erfolgten Überzahlung allerdings nicht vorgesehen. Nur wenn statt des Einspruchsverfahrens eine Klage vor dem Finanzgericht erhoben wurde, kann der Steuerpflichtige mit einer Verzinsung rechnen.
In allen dargestellten Fällen beträgt der Zinssatz zurzeit 6 %, was 0,5 % pro Monat entspricht. Der Bundesfinanzhof urteilte jüngst, dass dieser Zinssatz bei der derzeitigen Niedrigzinslage wohl verfassungswidrig ist. Ein endgültiges Urteil hierüber steht jedoch noch aus.
Steuerberater für Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Beratung in Fragen zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei Erbschaften und Schenkungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Steuerrechtliche Beratung im Vorfeld einer Schenkung bzw. anderer Übertragungsformen
- Beleuchtung juristischer und steuerlicher Aspekte im Testament
- Interdisziplinäre Beratung bei der Nachlassregelung von Unternehmen und Beteiligungen
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
- Juristische und steuerrechtliche Begleitung im Erbschaftsfall
- Anzeige des Erwerbs einer Schenkung oder eines Erbes beim Finanzamt
- Erstellung von Schenkung- und Erbschaftsteuererklärungen
- Prüfung von Steuerbescheiden
- Betreuung von Stiftungen und Vermögensverwaltungen
- Fachliche Expertise im internationalen Steuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Erbschaftsteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für das Erbschaftsteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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