Schenkungsteuer vermeiden

Diese Gestaltungen gibt es!

Schenkungsteuer vermeiden: 3 mögliche Wege

Wer Vermögen verschenkt, zahlt Schenkungsteuer – und wer erbt, muss Erbschaftsteuer entrichten. Schenker und Beschenkte können die Schenkungsteuer allerdings vermeiden, wenn sie sich bereits im Vorfeld Gedanken über die optimale steuerliche Vorgehensweise machen. Eine individuelle und frühzeitige Planung stellt gleichzeitig sicher, dass Vermögenswerte nur in die Hände derjenigen Personen gelangen, die sie auch tatsächlich erhalten sollen.

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In diesem Video erklären wir, wie Sie die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer komplett vermeiden können!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Wann fällt Schenkungsteuer an?

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer laufen in Deutschland weitgehend gleich. Beide Steuerarten sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG liegt eine Schenkung dabei vor, wenn

  • eine Person
  • einer anderen Person
  • Vermögen zuwendet und
  • die Zuwendung ganz oder teilweise unentgeltlich, das heißt ohne eine wertgleiche Gegenleistung, erfolgt.

Alle Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Entscheidend sind dabei vor allem subjektive und objektive Unentgeltlichkeit der jeweiligen Zuwendung. Die an der Schenkung beteiligten Personen müssen sich also im Klaren darüber sein, dass der Wert des übertragenen Gegenstandes höher ist als die vereinbarte Gegenleistung. Dabei reicht es bereits aus, wenn aus Sicht des Schenkers oder Beschenkten naheliegt, dass Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sein können (BFH 30.1.2013 – II R 6/12, BStBl. II 2013, 930; BFH 27.11.2013 – II R 25/12, ZEV 2014, 171).

Ein Sonderfall ist die gemischte Schenkung. Hier entspricht die Gegenleistung nicht dem Wert des übertragenen Gegenstandes. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Zuwendung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzugliedern ist (BFH 2.3.1994 – II R 59/92, BStBl. II 1994, 366; BFH 17.10.2001 – II R 60/99, BStBl. II 2002, 165).

Beispiel: Die Mutter verkauft ihrem Sohn eine Immobilie, die einen gutachterlich festgestellten Verkehrswert von EUR 800.000 hat. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt allerdings nur EUR 500.000. Es liegt eine Schenkung im Umfang von EUR 300.000 vor. Soweit der Kaufpreis dem Wert der Immobilie entspricht, hier in Höhe von EUR 500.000, ist ein „normaler“ Verkauf gegeben.

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2. Schenkungsteuer vermeiden: Der Verkauf zum Verkehrswert 

Möchten die Beteiligten die Schenkungsteuer vermeiden, können sie als eine von zahlreichen Varianten den Verkauf zum Verkehrswert wählen. In diesen Fällen fehlt es bereits an einer unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung, wie sie von § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vorausgesetzt wird. Der Erwerber des Vermögensgegenstandes erhält im Ergebnis kein Geschenk, sondern erwirbt das Wirtschaftsgut – wie unter fremden Dritten auch – zu dem Preis, der auf dem freien Markt erzielbar wäre.

Freilich ergeben sich bei der „richtigen“ Höhe des Verkehrswertes Gestaltungsspielräume. So führt beispielsweise der auf einer Immobilie lastende Nießbrauch in der Regel zu einer erheblichen Wertminderung. Der Wert des Nießbrauchs, der sich aus den Faktoren „Jahresmiete“ und „Lebenserwartung des Nießbrauchers“ ergibt, ist vom Verkehrswert der Immobilie selbst abzuziehen.

Nach § 198 BewG haben die Vertragsparteien außerdem die Möglichkeit, den vom Finanzamt festgestellten Verkehrswert einer Immobilie durch das Gutachten eines Sachverständigen zu widerlegen. In diesem Fall ist das Finanzamt an die Einschätzung des Gutachters gebunden. In der Regel kommt der Sachverständige bei seiner Begutachtung auf einen Wert, der – bedingt durch die Besonderheiten jeder einzelnen Immobilie – unter dem Ansatz der Finanzverwaltung liegt.

Um die Schenkungsteuer durch den Verkauf zu vermeiden, muss der Käufer den Kaufpreis nicht zwingend sofort an den Verkäufer überweisen. Möglich ist auch der Verkauf gegen ein sogenanntes Verkäuferdarlehen. Hierbei stundet der Verkäufer den Kaufpreis, der Käufer zahlt ihn zum Beispiel über die nächsten 20 Jahre in monatlichen Raten ab. Auch eine Gestaltung als endfälliges Darlehen ist hier möglich.

3. Steuerbefreiungen: Schenkungsteuer geschickt vermeiden

Die zweite Möglichkeit, die Schenkungsteuer zu vermeiden, besteht in der geschickten Nutzung von Steuerbefreiungen. Das ErbStG sieht an vielen Stellen Ausnahmen von der grundsätzlichen Steuerpflicht einer Erbschaft und einer Schenkung vor.

In der Praxis relevant ist hierbei vor allem die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, geregelt in den §§ 13a und 13b ErbStG. Betriebliche Vermögenswerte sind im Umfang von bis zu 100 % von der Besteuerung ausgenommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend dabei ist vor allem, dass das übertragene Betriebsvermögen (zum Beispiel Einzelunternehmen, Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft) zu maximal 10 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Als Verwaltungsvermögen („nicht betriebsnotwendiges Vermögen“) definiert § 13b Absatz 4 ErbStG:

  • Grundstücke, sofern sie an andere Personen überlassen werden
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt
  • Kunstgegenstände, Oldtimer, Yachten und vergleichbare Wirtschaftsgüter
  • Wertpapiere und ähnliche Forderungen
  • Finanzmittel (Forderungen, Kontoguthaben), soweit sie eine bestimmte Schwelle überschreiten

Im Rahmen einer steueroptimierten Nachfolgeplanung können Schenker und Beschenkter die Schenkungsteuer vermeiden, indem „unbegünstigtes“ Privatvermögen vor der Übertragung in begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt wird. Infrage kommt hier zum Beispiel die Investition in Anlagen zur Energieerzeugung oder mehr als 300 Wohneinheiten. Für diese sogenannten „Wohnungsunternehmen“ greift eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG).

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4. Schenkungsteuer durch Nutzung der Freibeträge vermeiden

Eine wenig aufwendige und gerade in größeren Familien leicht umsetzbare „Gestaltung“ besteht in der Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge. Sie stehen nach § 14 ErbStG alle 10 Jahre zur Verfügung, können hier also erneut genutzt werden.

Um die Schenkungsteuer zu vermeiden, muss zunächst Klarheit über die Höhe des vorhandenen Vermögens sowie die Freibeträge herrschen. Nach § 16 ErbStG gilt hier:

  • Ehegatten und Lebenspartner haben einen Freibetrag von EUR 500.000
  • Kinder erhalten einen Freibetrag von EUR 400.000
  • Enkelkindern steht ein Freibetrag von EUR 200.000 zu
  • Alle anderen Personen erhalten einen Freibetrag von EUR 20.000, in seltenen Fällen auch EUR 100.000

Ist eine Person beispielsweise verheiratet und hat sie 3 Kinder sowie 2 Enkelkinder, ist alle 10 Jahre eine steuerfreie Übertragung von EUR 2.100.000 möglich. Bei gleichmäßiger Verteilung des Vermögens über beide Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag, weil

  • sich die Ehegatten gegenseitig EUR 500.000,
  • die Ehegatten je Kind EUR 400.000 und
  • je Enkelkind EUR 200.000

zuwenden können. Diese Freibeträge reichen damit in der Regel bereits aus, um die Schenkungsteuer zu vermeiden – ohne, dass die Beteiligten Steuerbefreiungen und andere Begünstigungen überhaupt in Anspruch nehmen müssen.


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  3. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
  6. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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