Schenkung bei Geburt: sinnvolle Vermögensnachfolge?
Für vermögende Eltern ist es oft eine Herausforderung, ihre Vermögensnachfolge unter anderem auch steuerlich zu optimieren. Manche von ihnen fragen sich dabei, ob es sinnvoll sein kann, schon bei Geburt ihrer Kinder eine Schenkung vorzunehmen. Dabei hängt die Antwort, die wir in unserer Beratungspraxis auf solche oft gestellten Fragen geben, von Art und Höhe des Vermögens ab. Und wenn eine Familienstiftung keine Option darstellen soll, dann kennen wir auch noch weitere Lösungen. Diese besprechen wir im folgenden Beitrag.
Unser Video: Vermögen auf Neugeborene übertragen
In diesem Video erklären wir, ob es sinnvoll ist, wenn man Vermögen bereits an Neugeborene überträgt und ob man dabei Steuern spart.
Inhaltsverzeichnis
1. Schenkung bei Geburt eines Kindes – Einleitung
Viele vermögende Paare stehen am Ende ihres Lebenswegs vor der Herausforderung, ihr Vermögen möglichst steuerfrei auf ihre Nachkommen zu übertragen. Schließlich möchten sie ja, dass es den Kindern einen möglichst großen finanziellen Freiraum ermöglicht und nun sie das Vermögen weiterführen. Es zu erhalten und am besten auch weiter zu mehren ist nämlich der Hauptgrund, warum vermögende Menschen sich fortwährend mit dieser Thematik beschäftigen. Da erscheint es nur logisch, dass auch ihre Kinder dies so halten sollen.
Die Frage ist also, wie man das Ziel erreicht, nämlich eine steuerfreie Übertragung des eigenen Vermögens. Wer sich hierzu Informationen sucht, findet schnell heraus, dass man über einen zehnjährigen Zeitraum bestimmte Vermögenswerte steuerfrei übertragen kann. Da ist es naheliegend anzunehmen, dass man bei besonders großen Vermögen schon früh damit beginnen sollte. Ist also sogar eine Schenkung bei Geburt des eigenen Kindes sinnvoll? Auf diese Frage wollen wir hier antworten.
2. Schenkung bei Geburt: Nutzung der Freibeträge
Folgen wir doch zunächst dem naheliegenden Ansatz, nämlich die möglichst mehrmals wiederkehrende Nutzung der Freibeträge. § 16 ErbStG enthält die Vorschriften über die Höhe der Freibeträge, die der Gesetzgeber bei Schenkung oder Erbschaft den Empfängern einräumt. Darin findet sich auch die Regelung, dass man den eigenen Kindern in diesem Zeitraum EUR 400.000 steuerfrei übertragen kann. Also ist es doch spannend, wenn man mal nachrechnet, wie viel Vermögen man steuerfrei auf die eigenen Kinder übertragen kann, wenn man mit der Schenkung bereits zum Zeitpunkt der Geburt beginnt.
Nehmen wir doch an, dass bei Geburt eines Kindes jedes Elternteil EUR 400.000 auf das Neugeborene überträgt. Das macht einen steuerfreien Gesamtbetrag von EUR 800.000 aus, der die Freibeträge für die ersten zehn Jahre komplett ausschöpft. Nach dem zehnten Lebensjahr folgt die zweite Runde. Erneut schenken Vater und Mutter jeweils EUR 400.000 an ihr nun zehnjähriges Kind. Und zum zwanzigsten und dreißigsten, vielleicht auch noch zum vierzigsten Geburtstag wiederholen wir den Vorgang erneut. Am Ende haben die Eltern insgesamt EUR 4.000.000 übergeben, ohne dass auch nur ein Cent an Steuern angefallen ist.
Aber ist das genug? Wer größere Vermögen als ein paar Millionen irgendwann einmal zu vererben hat, dem mag diese Gestaltung bestenfalls als gelungener Einstieg erscheinen. Eine sinnvolle Gestaltung sieht in dem Fall wohl anders aus. Wenn aber nur ein beschränkter Vermögensbestand übertragen werden soll, dann kann es durchaus sinnvoll sein, wenn man schon bei Geburt des Kindes mit der Schenkung von Vermögensteilen beginnt.

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3. Alternative zur Schenkung von Vermögen bei Geburt
3.1. Schenkung von Vermögen: Bedeutung von Betriebsvermögen
Je größer ein Privatvermögen ist, desto geringer ist im Allgemeinen der Anteil liquider Mittel. Sicher, er ist dann immer noch beträchtlich, sodass sie einen luxuriösen Lebensstil ermöglichen. Allerdings nehmen dann sehr oft Betriebsvermögen einen deutlich größeren Raum in der Vermögensstruktur ein. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil das Aufteilen von Vermögen in verschiedene Asset-Klassen vor Klumpenrisiken schützt und somit das Risiko erheblicher Vermögensausfälle minimieren hilft.
Diesem Zusammenhang muss man auch bei der Übertragung von Vermögen Rechnung tragen. Zum Glück kommt uns dies bei der Übertragung von größeren Vermögen entgegen. Denn wer insbesondere Betriebsvermögen schenkt oder vererbt beziehungsweise erhält, kann verschiedene steuerliche Verschonungsvorschriften nutzen. Das Gute daran ist, dass diese auch ganz ohne den Ansatz von Freibeträgen funktionieren.
3.2. Übertragung von Vermögen bis zu einer Höhe von EUR 26 Millionen
Der erste dieser Lösungsansätze geht mit der Übertragung von begünstigtem Vermögen einher. Dabei handelt es sich um das bereits genannte Betriebsvermögen. Zwar sind noch einige Bedingungen einzuhalten, doch wenn man diese erfüllt, dann kann die Übertragung am Ende sogar komplett steuerfrei erfolgen. Hierfür wenden wir §§ 13a, 13b ErbStG an. Allerdings gehen dieses Bedingungen mit einer unter Umständen erheblichen Einschränkung einher. Man kann diese Steuerbefreiungen auf Basis der Regel- oder der Optionsverschonung nur bis zu einem Vermögenswert von EUR 26 Millionen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus fallen wieder Steuern an.
3.3. Übertragung von Vermögen über EUR 26 Millionen
Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn mit § 28a ErbStG hat der Gesetzgeber nachträglich auch noch die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Diese greift, wenn begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG in Höhe von mindestens EUR 26 Millionen übertragen wird. Kann die empfangende Person die Kriterien für den Erhalt des Betriebsvermögens erfüllen, bleibt ihr die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf diese Übertragung erlassen. Dies gilt allerdings nur bis zu der Höhe, in der man über eigene Mittel verfügt, um die eigentlich anfallende Steuer entrichten zu können. Hat also ein Empfänger beispielsweise ein eigenes Vermögen von EUR 100.000 und bekommt er unter Nutzung der Verschonungsbedarfsprüfung etwa EUR 30 Millionen übertragen, dann ist er dazu verpflichtet, die Hälfte seiner EUR 100.000 an Steuer aufzubringen.

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4. Schenkung von großen Vermögen bei Geburt
Nun ist ein neugeborener Mensch von Natur aus zunächst mittellos. Dass seine Eltern in unserer Betrachtung sehr vermögend sind, ist dabei unerheblich. Daher ist es durchaus verlockend, darüber nachzudenken, ob man eine sehr umfangreiche Schenkung gleich bei Geburt vornimmt und dazu die Verschonungsbedarfsprüfung nutzt. Schließlich ist dann kein verfügbares Vermögen beim Kind vorhanden, mit dem die Steuer auch nur ansatzweise gezahlt werden könnte.
Allerdings bedeutet das auch, dass man selbst praktisch für den Rest des Lebens auf dieses Vermögen verzichten wird. Schwerwiegender dürfte auch die Aussicht sein, dass das Kind ab Erreichen der Volljährigkeit eigenständig über das übertragene Vermögen entscheiden wird, ohne dass man sich sicher sein kann, darauf irgendeinen Einfluss ausüben zu können. Hinzu kommt die Frage, ob man in Zukunft vielleicht weitere Kinder bekommen wird. Wäre es ihnen gegenüber gerecht, wenn das erstgeborene Kind den Großteil des Vermögens schon bei seiner Geburt per Schenkung erhalten hat?
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5. Schenkung von Vermögen bei Geburt – Fazit
Auf den ersten Blick scheint eine Schenkung von Vermögen gleich bei Geburt des eigenen Kindes aus steuerlicher Sicht verlockend. So ist eine erhebliche Einsparung von Schenkungsteuer – somit indirekt auch von Erbschaftsteuer – durchaus möglich. Man muss dabei nur darauf achten, was für Bedingungen das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht einfordert.
Einerseits. Andererseits hängt von der Entscheidung, ob man Vermögen gleich bei Geburt eines Nachkommen auf diesen übertragen soll, vieles ab. Solange das Kind noch minderjährig ist, behält man zwar die Kontrolle über das übertragene Vermögen. Schließlich ist man ja als Eltern für das minderjährige Kind vertretungsberechtigt. Doch sobald das Kind erwachsen ist, kann es selber entscheiden, was es mit dem Vermögen anfängt. Die Frage ist also weniger, ob man Vermögen schon bei Geburt durch Schenkung auf die eigenen Kinder übertragen kann, sondern, ob man es sollte. Und dies ist keine steuerrechtliche Frage, die wir Ihnen hier beantworten können.
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