Pflichtteilsanspruch

Berechtigte und wie man sie trotzdem enterben kann

Pflichtteilsanspruch verhindern: Wie man erfolgreich enterbt

Bestimmte Personenkreise kann man zwar enterben, aber dennoch können sie zumindest einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen, sobald der Erbfall eintritt. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, mit denen man einen Pflichtteilsanspruch von enterbten Personen noch zu Lebzeiten verhindern kann. Einerseits gelingt dies über eine vertragliche Regelung in Kombination mit einer geringen Vermögenszuwendung als Kompensation für den Verzicht auf den Pflichtteil. Andererseits kann man eventuell auch über eine Leibrente, die die Erben im Gegenzug zu einer vorzeitigen Vermögensübertragung übernehmen, verhindern, dass eine enterbte Person ihren Pflichtteilsanspruch im Erbfall erfolgreich bewirken kann. Ähnlich gelagert ist der Ansatz, Vermögen schon zu Lebzeiten über einen Vorbehaltsnießbrauch zu übertragen.

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Unser Video: Pflichtteilsanspruch ausschließen

In diesem Video erklären wir, wem ein Pflichtteilsanspruch zusteht und wie man dennoch vorbeugen kann, um diesen zu verhindern

Inhaltsverzeichnis


1. Wie man einen Pflichtteilsanspruch verhindern kann – Einleitung

Vermögende Personen haben einen berechtigten Grund, um über die Zukunft ihres Vermögens über das eigene Lebensende hinaus nachzudenken. Wer soll mein Unternehmen weiterführen, das schon meine Großeltern gründeten? Wer ist würdig, meine Gemälde, meine Oldtimersammlung und meinen Weinkeller zu übernehmen, um sie zu pflegen und zu hegen? Und wer soll dereinst in meine Villa, mein Schloss einziehen? Doch all diese Überlegungen können von einem dunklen Schatten verfinstert werden, wenn es auch noch Gründe gibt, die eine oder andere Person, die als Erbe in Betracht kommt, zu enterben. Denn in bestimmten Fällen haben potentielle Erben, obwohl sie enterbt wurden, dennoch einen Anspruch auf einen gewissen Teil des Erbes, nämlich den Pflichtteilsanspruch.

2. Was ist der Pflichtteilsanspruch und wem steht er zu?

Klären wir also zunächst, was es mit dem Pflichtteilsanspruch auf sich hat. Ehegatten und Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) einer Erblasserin oder eines Erblassers sind die einzigen Personen, denen ein gesetzlich verankerter Pflichtteilsanspruch zusteht. Das bedeutet, dass sie auch dann noch einen Teil des ihnen gesetzlich zustehenden Erbteils einfordern können, wenn sie enterbt wurden. Der Höhe nach bemisst sich der Pflichtteilsanspruch an der Hälfte des ihnen sonst zustehenden Erbes. Ehegatten stehen beispielsweise 50 % des Vermögens ihres Partners zu. Werden Ehegatten hingegen enterbt, können sie durch Einfordern ihres Pflichtteilsanspruchs immerhin noch 25 % des vererbten Gesamtvermögens erhalten. Dabei richtet man den Pflichtteilsanspruch an die im Testament begünstigten Erben des Vermögens. Hierfür besteht die in den §§ 195, 199 BGB gesetzlich normierte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Verstreicht die Frist, erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil.

Besonders heikel ist jedoch der Pflichtteilsanspruch von unehelichen Kindern. Insbesondere in Situationen, in denen dieses Geheimnis ein Leben lang vor der eigenen Familie bewahrt wurde, möchte man verständlicherweise verhindern, dass dies nach dem Tod bekannt wird. Sollte nämlich bei der Aufteilung des Erbes ein uneheliches Kind unvermittelt bei der Testamentseröffnung erscheinen und dann auch noch seinen Pflichtteilsanspruch einfordern, dann hat dies zwar den positiven Effekt, dass die Trauer um die verstorbene Person rasch verfliegt, jedoch nur, um dann dem noch größeren Ärger über sie zu weichen. Außerdem mutet man dann womöglich der eigenen Familie zu, den Pflichtteilsanspruch rechtlich anzufechten, was ein langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang bedeutet. Es sollte daher klar sein, dass dies keine Option ist. Also, wie kann man einen Pflichtteilsanspruch noch zu Lebzeiten verhindern?

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3. Gibt es rechtliche Gründe, die einen Pflichtteilsanspruch verhindern?

Wer nun darüber nachdenkt, das eigene Vermögen im Zeitpunkt des Ablebens zu übertragen und möchte man dabei bestimmte Personen ausschließen, wird über den Pflichtteilsanspruch, den ein enterbter Abkömmling oder Ehepartner trotzdem noch erheben könnte, wenig begeistert sein. Also ist es logisch, wenn man nach Möglichkeiten sucht, um zu verhindern, dass der Pflichtteilsanspruch durchgesetzt wird.

Und tatsächlich gibt es sogar einige rechtliche Regelungen, nach denen man einen Pflichtteilsanspruch negieren kann. Allerdings handelt es sich dabei um sehr gravierende Einwände, die in der enterbten Person begründet sein müssen, um dem Erblasser die Mittel in die Hand zu geben, den Pflichtteilsanspruch zu verhindern. Zu den Einwänden zählen unter anderem die Absicht der enterbten Person, dem Erblasser nach dem Leben zu trachten oder sie für unmündig zu erklären, insbesondere dann, wenn dies mit sinistren Motiven einhergeht, etwa um sich des Vermögens des Erblassers zu bemächtigen. Aber man ahnt schon, dies sind äußerst seltene Fälle und taugen somit nur in Ausnahmesituationen, um einen Pflichtteilsanspruch zu verhindern. Dennoch hat der Gesetzgeber auch hierfür eine Vorschrift geschaffen (§ 2333 BGB).

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4. Legale Möglichkeiten, um einen Pflichtteilsanspruch zu verhindern

Kommen wir nun zu jenen legalen Optionen, die Ihnen beim Ausschluss eines Pflichtteilanspruchs in der Praxis wirklich weiterhelfen können.

Da wäre einerseits der Vorstoß, dass man die pflichtteilsberechtigte, aber enterbte Person dazu bewegt, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Ein solcher Verzicht bedarf tatsächlich der notariellen Beurkundung. Schließlich geht es hierbei ja auch um erhebliche finanzielle Fragen, sodass ein Notartermin der Schaffung eines Bewusstseins über die Tragweite eines solchen Entschlusses dient. Im Idealfall kann man einen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch sogar über eine rein moralische Argumentation erzielen. Doch sollte man ebenfalls darauf gefasst sein, dass man nur mit finanziellen Anreizen zum Ziel kommt. Dabei kann man anführen, dass die pflichtteilsberechtigte Person sich keineswegs sicher sein kann, dass sie, sollte sie ihren Pflichtteilsanspruch bewahren, überhaupt noch etwas erhält. Um das Ziel zu erreichen, muss ihr also vorteilhafter erscheinen, einen relativ kleinen finanziellen Vorteil in der Gegenwart zu erhalten als auf einen potentiell höheren in der Zukunft zu warten, der aber weniger sicher ist als der sofortige.

Andererseits kann man aktiv gestaltend dafür sorgen, dass ein bestehender Pflichtteilsanspruch ins Leere läuft. So kann man etwa das Vermögen bereits zu Lebzeiten auf alle als würdig erachteten Erben übertragen. Um dabei zu verhindern, dass man dadurch den bisher gewohnten hohen Lebensstandard aufgeben muss, überträgt man das Vermögen gegen Gewährung einer Leibrente. Eine solche Leibrente sollte sich selbstverständlich aus dem Vermögen speisen, das man im Gegenzug übertragen hat. Dadurch erreicht man gleichzeitig, dass das übertragene Vermögen durch die Leibrente an Wert verliert und somit die Schenkungsteuer deutlich sinkt. In diesem Zusammenhang kann man auch über einen Vorbehaltsnießbrauch als Gestaltungsoption nachdenken. Ein Verkauf gegen eine Kaufpreisforderung ist hingegen in diesem Fall keine sinnvolle Alternative, weil die Forderung dereinst als Vermögensgegenstand in die Erbmasse einfließen und somit auch den Pflichtteil speisen wird, den man ja eigentlich austrocknen möchte.

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5. Warnung vor illegalen Methoden, den Pflichtteilsanspruch zu verhindern

Im vorigen Kapitel haben wir explizit auf die legalen Möglichkeiten hingewiesen, mit denen man einen Pflichtteilsanspruch aus der Welt schaffen kann. Also gibt es im Umkehrschluss auch illegale Wege, vor denen wir nun eindringlich warnen wollen. Denn wer sich auf solche Methoden einlässt, macht sich einerseits strafbar, erreicht andererseits oft genug nur das Gegenteil, nämlich Widerstand. So darf man zwar bis zu einem gewissen Grad Druck auf die enterbte Person ausüben, was oftmals emotional nachvollziehbar ist, doch darf dies keineswegs in Drohungen oder Erpressung münden. Auch von einer vorsätzlichen Täuschung sollte man unbedingt absehen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des zu vererbenden Vermögens. Denn wenn unter solchen oder anderen Umständen ein Vertrag zum Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch zustande kommt, kann man ihn, wenn die Täuschung auffliegt, leicht für ungültig erklären.

6. Pflichtteilsanspruch verhindern – Fazit

Die Schlussfolgerung ist also, dass es diverse Möglichkeiten gibt, mit denen man Pflichtteilsberechtigte erfolgreich von einer Erbschaft ausschließen kann. Allerdings eignen sich nur einige dieser Optionen, um einen Pflichtteilsanspruch zu verhindern. In jedem Fall ist eine rechtliche Beratung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erbrechts zu empfehlen. Denn nur dann kann man sich sicher sein, dass der ersehnte Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch rechtssicher umgesetzt wird. Rufen Sie uns also an, wenn Sie bei Ihrer Vermögensnachfolgeplanung rechtliche Expertise und zündende Ideen auf hohem Niveau suchen. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen.


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