Testamentsvollstrecker

Wächter über das Erbe

Testamentsvollstrecker: im Auftrag des Erblassers

Testamentsvollstrecker übernehmen eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Sie erfüllen nämlich den letzten Willen von Erblassern und zwar so, wie es deren Sinn entspricht. Dabei können Erblasser ihnen viele Freiheiten lassen und ebenso viele Grenzen setzen. In ihrem Testament können Erblasser aber auch andere Regeln aufstellen, etwa zur Dauer der Vollstreckung. Für einige Aspekte der Vermögensnachfolgeplanung eignen sich Testamentsvollstrecker jedoch ganz besonders. Zum Beispiel, um minderjährige oder, zumindest nach dem Verständnis des Erblasser, anderweitig von der Vornahme von Geschäften ausgenommene Erben zu unterstützen und zu schützen – sogar vor sich selbst. Testamentsvollstrecker erfüllen dabei die Rolle eines Vermögensschützers und manchmal sogar eines Mentors in Fragen der Vermögensverwaltung.

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Unser Video: Aufgaben eines Testamentsvollstreckers

In diesem Video erklären wir, welche Aufgaben und Verantwortung ein Testamentsvollstrecker hat und welche Ziele ein Erblasser dabei verfolgt.

Inhaltsverzeichnis


1. Testamentsvollstrecker – Einleitung

Wir leben in einer modernen Welt. Die Zeiten, in denen märchenhafte Königreiche bestanden und alle nach dem Willen des Herrscherhauses handelten, das Wort der Königin und des Königs Gesetz und das der Prinzessinnen und Prinzen zumindest erhebliches Gewicht hatten, kommen uns heute fremd vor. Doch gibt es einen Aspekt aus diesen Zeiten, der sich bis in unsere Tage gehalten hat, nämlich die Regentschaft.

Jetzt fragen Sie sich sicherlich, wo denn eine Regentschaft heutzutage relevant sei. Bis auf den international bekannten Prinzregenten Mohammed bin Salman von Saudi-Arabien, der für seinen Vater die Regierungsgeschäfte der saudischen Monarchie übernommen hat, dürfte hier kaum jemandem ein weiteres aktuelles Beispiel in den Sinn kommen. Also, in welchem anderen Zusammenhang soll eine Regentschaft sonst noch bei uns relevant sein?

Vielleicht wäre die Spannung bis zur Auflösung der Frage in diesem Beitrag tatsächlich hoch geblieben, hätten wir die Antwort aus Titel und Kapitelüberschrift herausgelassen. Aber ja, es ist der Testamentsvollstrecker. Allerdings decken die meisten Testamentsvollstrecker einen eher eingeschränkten Aufgabenbereich ab. Doch kann dieser vom Umfang her durchaus mit der Rolle eines Regenten vergleichbar werden, sofern eine Erblasserin oder ein Erblasser dies so wünscht.

Überraschung: Es gibt noch eine zweite richtige Antwort neben der zuvor gegebenen, nämlich Stiftungsvorstände. Auch sie verwalten ja praktisch Vermögen, dass jemand zuvor hinterlassen hat. Sie sind ebenfalls an den Willen der stiftenden Person gebunden, tragen aber ansonsten im Grunde nur gegenüber dem gestifteten Vermögen Verantwortung, indem sie es schützen und möglichst sogar weiter mehren.

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2. Was macht ein Testamentsvollstrecker?

2.1. Abwicklungsvollstreckung

Wie die Bezeichnung bereits andeutet, verwaltet ein Testamentsvollstrecker den Nachlass eines Erblassers. Er sorgt also dafür, dass der letzte Wille des Erblassers in dessen Sinne durchgesetzt wird. In erster Linie bedeutet das selbstverständlich, dass das vererbte Vermögen so auf die designierten Erben aufgeteilt wird, wie es im Testament vorgegeben wurde. Dies ist unser klassisches Verständnis von den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers.

Tatsächlich können die Aufgaben von Testamentsvollstreckern aber weit darüber hinaus gehen. So kann ein Testamentsvollstrecker etwa vor der Aufteilung des Erbes dafür sorgen, dass etwaige Gläubiger befriedigt werden. Ebenso kann er ausstehende Steuern aus dem Nachlass heraus zahlen. So kann es eben auch in seinen Verantwortungsbereich fallen, Bestattungskosten zu entrichten, beim Finanzamt eine fristgerechte Anzeige des Erwerbs vorzunehmen, eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen und die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Aber auch das Überwachen der Erfüllung von Vermächtnissen kann zu seinen Aufgaben gehören. All dies bezeichnet man als Abwicklungsvollstreckung.

2.2. Dauervollstreckung und Verwaltungsvollstreckung

Um auf das Stichwort Regentschaft nochmals zurückzukommen, auch die Verwaltung des Erbes im Sinne des Erblassers und zum Vorteil der Erben kann einem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Allerdings ist dabei eine Beschränkung dieser Tätigkeit regelmäßig Bestandteil des Testaments. Erblasser sehen Testamentsvollstrecker in diesem Fall eher als Übergangs- denn als Dauerlösung. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erben minderjährig sind. Selbst wenn die Erben bereits erwachsen sein sollten, kann ein Erblasser die Verwaltung des Erbes veranlassen. So versucht man beispielsweise sicherzustellen, dass die Erben das Vermögen keinen Risiken aussetzen, es zum Beispiel verprassen. Man kann dies also als eine Art erweiterten Vermögensschutz betrachten. Erblasser können aber auch bei langanhaltend oder gar dauerhaft erkrankten Erben ein Interesse daran haben, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. So stellt man nämlich sicher, dass das Vermögen bis zu dem Zeitpunkt in treuen Händen verwaltet wird, wenn die Erben in der Lage sind, eigenverantwortlich damit umzugehen.

Allerdings müssen alle Bedingungen hierzu und zu vielen weiteren Aspekten im Testament genau festgelegt sein. Man spricht dann von einer Dauervollstreckung, zum Teil auch von einer Verwaltungsvollstreckung. Zudem ist die Dauer einer Dauervollstreckung gesetzlich auf maximal 30 Jahre beschränkt (§ 2210 BGB). Erblasser können allerdings auch andere Bedingungen testamentarisch festlegen, die entweder zur Beendigung der Dauervollstreckung führen oder den Testamentsvollstrecker von seinen Pflichten entbinden.

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3. Wie wird man Testamentsvollstrecker?

Testamentsvollstrecker ist kein anerkannter Beruf. Im Prinzip kann also jede geschäftsfähige Person einen solchen Auftrag annehmen. Oft ist es aber so, dass Erblasser Verwandten oder engen Freunden dieses wichtige Amt anvertrauen. Dies gilt ganz besonders bei Dauervollstreckungen und Verwaltungsvollstreckungen. Allerdings kann man auch fremde Dritte, die im Bereich der Vollstreckung von Vermögensnachlässen Erfahrung gesammelt haben, für diese Tätigkeit gewinnen. Hierzu sind unter anderem Rechtsanwälte und Steuerberater als Beispiele zu nennen.

Dies führt uns zu einem weiteren wichtigen Punkt. Er berührt die Vergütung für diese verantwortungsvolle Aufgabe. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Vergütung für Vollstreckungen vorschreibt. Somit bleibt es Erblassern überlassen, dies gegebenenfalls in ihrem Testament zu regeln.

Übrigens versteuern Testamentsvollstrecker ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG. Steuerlich sind sie somit Freiberuflern gleichgestellt.

4. Was dürfen Testamentsvollstrecker?

Aus den bisherigen Ausführungen sollte klar hervorgehen, dass ein Testamentsvollstrecker eine sehr hohe Verantwortung übernimmt. Daher sollten sich Erblasser absolut sicher sein, dass sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen, dem sie auch über das Lebensende hinaus voll und ganz vertrauen können. Schließlich besteht ab dem Eintritt seiner Tätigkeit keine Gelegenheit mehr, um in das Handeln des Testamentsvollstreckers einzugreifen. Und zwar weder durch ein Nachlassgericht (außer bei grober Pflichtverletzung) noch durch ein Familiengericht, das etwa minderjährige Erben vertreten würde. Allein der Wille des Erblassers ist maßgebend.

Das bedeutet aber auch, dass Testamentsvollstrecker in der Regel keine Geschäfte mit sich selbst vornehmen dürfen (§ 181 BGB). Hierzu gibt es zwei Ausnahmen. Einerseits kann ein Erblasser im Testament Insichgeschäfte des Testamentsvollstreckers erlauben. Andererseits kann ein Vollstrecker auf den Teil des Erbes uneingeschränkt zugreifen, den ihm der Erblasser überlassen hat, vermacht hat oder schuldet. Ansonsten ist ein Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, das Vermögen für die Erben möglichst zu erhalten. So darf er zwar Teile des Vermögens verkaufen, doch muss dafür ein gleichwertiger Gegenwert erworben werden. Schenkungen sind somit ausgeschlossen. Sogar Schulden darf ein Testamentsvollstrecker aufnehmen, sofern sie im Interesse der Erben sind.

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5. Testamentsvollstrecker als Multitool – Fazit

Im Testament kann man viele Aspekte aufführen, um die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers vorab zu regeln. An diese ist er dann gebunden. Und das sollte man unbedingt berücksichtigen, wenn man eine Dauervollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung wünscht. Ob zum Beispiel eine Vergütung in Frage kommt und wenn ja, in welcher Höhe, sollte man also in das Testament aufnehmen. Ganz wichtig ist aber auch der Zeitpunkt, bis zu dem die Vollstreckung andauern soll, beziehungsweise die Umstände, die sie beenden. Und selbstverständlich sollte man auch detailliert festlegen, was der Testamentsvollstrecker bei der Aufteilung oder Verwaltung des Vermögens beachten soll.

Ebenso wichtig ist aber auch, dass man sich vorab über die vielfältigen Möglichkeiten informiert, wie man den Vermögensübergang im Wege einer Erbschaft von einem Testamentsvollstrecker abwickeln lassen kann. Ein Testamentsvollstrecker kann nämlich ein sehr großes Spektrum von Aufgaben erfüllen. Erblasser haben hier nahezu endlose Gestaltungsspielräume. Ein Testamentsvollstrecker ist dabei praktisch allein durch die indirekt im Testament formulierten Vollmachten und Grenzen des Erblassers beschränkt, innerhalb derer er handeln darf. Ganz so, wie ein Regent. Nur König werden bleibt ihm verwehrt.


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