Stiftungsmanagement in Liechtenstein

im Sinne des Stifters

Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein – Organe sinnvoll einsetzen

Zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sind manche Organe notwendig, andere hingegen durchaus sinnvoll. Insbesondere, wenn zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein weder der Stifter noch ein Destinatär oder eine ihnen weisungsgebundene dritte Person erscheinen soll, ist hierbei eine zweckdienliche Ausgestaltung angezeigt. Denn nur bei einem Ausschluss einer solchen potentiellen oder tatsächlichen Einflussnahme können Zuwendungen der liechtensteinischen Stiftung in Deutschland steuerfrei bleiben. Gleichzeitig sichert der Stifter auf diese Weise die Fortführung des Stiftungszwecks, ohne dass er diese selbst direkt verwalten muss. Dies ist insbesondere bei der Betrachtung der Frage nach der Überlassung eines Vermächtnisses des Stifters von hoher Relevanz.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Stiftungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
20. Januar 2021 Familienstiftung in Liechtenstein: keine Einkommensteuer in Deutschland
11. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein gründen: Voraussetzungen & Ablauf
17. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung
18. Februar 2021 Vermögensverwaltung von Bankvermögen einer Stiftung in Liechtenstein
23. Februar 2021 Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein – Organe sinnvoll einsetzen (dieser Beitrag)

Stiftung in Liechtenstein: Errichtung und Aufbau

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1. Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein im Sinne des Stifters

Wenn ein Stifter eine Stiftung in Liechtenstein errichtet – sei es eine Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung – dann verfolgt er einen bestimmten Zweck. Schließlich geht es hierbei um die Übertragung von Vermögen auf eine Körperschaft, die einzig und allein diesen Zweck des Stifters erfüllen soll. Also ist es hierzu unumgänglich, dass der Stifter ganz bewusst die Ziele in der Stiftungssatzung definiert, die er mittels des Vermögens der Stiftung anstrebt. Allerdings ist eine Stiftung, so treu sie dem Willen des Stifters gemäß ihrer Satzung auch ergeben sein mag, auf andere Akteure angewiesen. Denn als juristische Person benötigt sie zumindest eine natürliche Person zu ihrer Vertretung.

2. Die 3 Organe zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein

Bei der Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein können bis zu drei verschiedene Organe eine Rolle einnehmen. Bei der Errichtung der Stiftung beruft der Stifter die Mitglieder der von ihm vorgesehenen Organe. Später können andere Mechanismen (Satzungsänderung, Abberufung) ebenso wie ein freiwilliges Ausscheiden eines der Mitglieder die Zusammensetzung der Organe verändern.

Ganz allgemein gilt, dass Mitglieder von Organen einer Stiftung in Liechtenstein ehrenamtlich engagiert sein können. Doch existieren gerade auch in Liechtenstein erfahrene Anbieter, die das Management einer Stiftung in Liechtenstein professionell umsetzen und somit eine dauerhafte Begleitung gewährleisten können. Dagegen ist ein externes Management bei rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland allenfalls in Ausnahmen der Fall.

2.1. Organe zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein: der Stiftungsrat

Zunächst ist natürlich ein Geschäftsführungsorgan zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein erforderlich. Schließlich ist eine Stiftung in Liechtenstein ebenso wie in Deutschland eine juristische Person, die zur Entfaltung ihres rechtlichen Willens (Abgabe einer Willenserklärung) ein Vertretungsorgan benötigt. Diese Vertretung findet dann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich statt. Also sprechen wir bei einer Stiftung in Liechtenstein vom Stiftungsrat, der dem Vorstand einer deutschen Stiftung entspricht.

Dabei kann dieses Organ entweder mit zwei oder mit weiteren Mitgliedern besetzt sein. Die Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat hängt hierbei vornehmlich vom Umfang des zu verwaltenden Stiftungsvermögens ab. Alternativ kann auch die Struktur des Stiftungsvermögens eine Erfordernis für mehr als zwei Mitglieder im Stiftungsrat bedingen. Dies ist insbesondere bei der Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sinnvoll, deren Stiftungsvermögen in unterschiedlichen Asset-Klassen vorliegt, die jeweils unter Betreuung eines erfahrenen Spezialisten stehen sollen. Außerdem muss mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates eine berufliche Qualifikation haben, die einem deutschen Steuerberater in etwa entspricht.

Selbstredend sollte der Stiftungsrat mit Mitgliedern besetzt sein, die dem Stiftungszweck des Stifters loyal dienen. Insofern kommt rein hypothetisch auch der Stifter selbst hierbei in Frage. Allerdings ist bei der Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein davon abzuraten, dass ein deutscher Stifter Mitglied des Stiftungsrates ist. Doch dazu an anderer Stelle mehr.

2.2. Organe zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein: der Aufsichtsrat

Um nun die Tätigkeit des Stiftungsrats einer liechtensteinischen Stiftung zu beaufsichtigen, kann man per Satzung ein Kontrollorgan einführen. Dies ist der Aufsichtsrat, der ebenfalls mit einem oder mehreren Mitgliedern besetzt sein kann. Hierbei ist allerdings eine Besetzung mit einer ungeraden Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern angeraten, um eine Pattsituation bei Stimmengleichheit auszuschließen. Andernfalls führt dies zu einer Handlungsunfähigkeit des Organs. Selbstverständlich sollte der Stifter ausschließlich solche Aufsichtsratsmitglieder berufen, denen er die unabhängige Überwachung des Erreichens seines Stiftungszwecks verantworten kann.

Die Schaffung eines Aufsichtsrats ist eine wichtige Weichenstellung, wenn der Stifter selbst auf jeden weiteren Einfluss auf das Stiftungsvermögen verzichtet, gleichzeitig aber auch die Erzielung seines Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat dauerhaft sicherstellen möchte. Somit ist der Aufsichtsrat auch als bedeutende Rückversicherung zu sehen, mit dem der Stifter den Stiftungsrat zur Einhaltung des Zwecks seiner Stiftung über sein Lebensende hinaus anzuhalten vermag. Selbstverständlich liegt es da nahe, dass der Stifter Mitglied des Aufsichtsrats ist.

2.3. Organe zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein: das Kuratorium

Eine weitere Instanz, die man in die Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein einbinden kann, ist das Kuratorium. Es hat allerdings lediglich eine beratende Funktion. Dennoch ist auch hier eine Ausgestaltung sinnvoll, die eine ungerade Anzahl an Mitgliedern vorsieht. Bedeutender ist aber, das die Verwaltung der Stiftung in Liechtenstein hierbei von der Expertise eines Teams aus Spezialisten zurückgreifen kann. Das Kuratorium sollte daher Fachleute umfassen, die fundierte Kenntnisse zu den jeweiligen Assets verfügen und beratend bereitstellen können, über die die Stiftung zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks ihre Einnahmen bezieht. Schließlich hat auch die nobelste Absicht keine Aussicht auf Erfolg, wenn es an den Mitteln zu ihrer Umsetzung mangelt.

Fragen zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Die Vorteile einer strikten Trennung des Stifters von der Geschäftsführung

Zwar ist die Trennung des Stifters von den Organen bei der Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein keinesfalls zwingend erforderlich. Schließlich ist dies nach dem Stiftungsrecht des Fürstentums Liechtenstein durchaus zulässig. Doch wenn ein deutscher Stifter eine Stiftung in Liechtenstein so gestallten möchte, dass die Stiftung in Deutschland steuerfrei bleibt, dann muss er bereits mit der Stiftungssatzung ausschließen, Mitglied des Stiftungsrats zu sein. Also muss die Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein von der potentiellen oder tatsächlichen Einflussnahme des Stifters unabhängig erfolgen. Erst dadurch erfolgt eine völlige Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter. Selbstverständlich bedeutet dies gleichzeitig auch, dass niemand im Stiftungsrat sitzen darf, der auf andere Weise unter dem Einfluss des Stifters steht (zum Beispiel weisungsgebundene Angestellte). Desgleichen gilt übrigens auch über jeglichen Einfluss, den etwaige Destinatäre auf die Geschäftsführung der Stiftung in Liechtenstein nehmen könnten.

Denn in § 15 AStG ist eine solche indirekte oder gar direkte Einflussnahme des Stifters oder der Begünstigten auf eine Familienstiftung im EU/EWR-Ausland ein Ausschlussgrund für die Anerkennung einer solchen Stiftung. Vielmehr bedeutet eine Einflussnahmen des Stifters auf das Stiftungsvermögen, dass § 15 AStG die Gewinne, die die Stiftung erzielt, dem Stifter zuordnet. Damit entfiele die Steuerbefreiung der Stiftung bei einem in Deutschland steuerpflichtigen Stifter.


Steuerberater für Stiftungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Stiftungen spezialisiert. Beim der Beratung zur Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zur Schenkungsteuer (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  3. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Allgemeines

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  5. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  6. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  7. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
  8. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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Telefon-/ Videokonferenz

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Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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