Familienstiftung in Liechtenstein

Vermeidung der Auswirkungen des § 15 AStG

Familienstiftung in Liechtenstein: keine Einkommensteuer in Deutschland

Bei der Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein besteht die Frage, ob ihre Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sind. Dazu ist prinzipiell gesetzlich geregelt, dass solche Leistungen von ausländischen Stiftungen als Kapitalerträge gelten. Weil dies jedoch aus steuerlicher Sicht eine andere Behandlung von Stiftungen im EU/EWR-Raum bedeutet, die dem EU-Recht entgegensteht (Gleichbehandlungsgrundsatz), kommt ein spezieller gesetzlicher Zusatz zum Tragen, der die Gleichbehandlung unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ermöglicht. So dürfen weder Stifter noch die Begünstigten Einfluss auf das Stiftungsvermögen haben. Außerdem muss die ausländische EU/EWR-Stiftung einen fiskalischen Informationsaustausch bezüglich der dort ansässigen Stiftung ermöglichen. Andernfalls kommt es zu einer zusätzlichen Besteuerung des Gewinns in Deutschland. Zum Glück kann man mit einer Familienstiftung in Liechtenstein all diese Kriterien erfüllen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Stiftungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
23. Februar 2021 Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein – Organe sinnvoll einsetzen 
18. Februar 2021 Vermögensverwaltung von Bankvermögen einer Stiftung in Liechtenstein
17. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung
11. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein gründen: Voraussetzungen & Ablauf
20. Januar 2021 Familienstiftung in Liechtenstein: keine Einkommensteuer in Deutschland (dieser Beitrag)

Stiftungen in EU/EWR: Der Schlüssel zur Steuergestaltung nach § 15 Abs. 6 AStG | Mit Prof. Gierhake

In diesem Video erklären wir, wie die Besteuerung von Stiftungen im EU/EWR-Ausland in Deutschland vermeidet.

1. Familienstiftung in Liechtenstein: die Zumwinkel-Affäre

Um zu verstehen, wieso es wichtig ist, dass man bei der Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein auf alle Details achten muss, unternehmen wir einen kleinen geschichtlichen Exkurs ins Jahr 2008.

Damals, Mitte Februar 2008, erfuhr die frühmorgendliche Steuerrazzia der Staatsanwaltschaft Bochum in der Kölner Privatvilla des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG, Klaus Zumwinkel, enormes mediales Echo. Wie dann auch das Landgericht Bochum in seinem Urteil befand, zu recht: Klaus Zumwinkel hatte über eine Familienstiftung in Liechtenstein Privatvermögen am deutschen Fiskus vorbeigeschleust und somit Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang begangen.

Der Grund hierfür war, dass das deutsche Steuerrecht zu der Zeit einer ausländischen Stiftung die Anerkennung verweigerte. Denn wenn ein Stifter oder einer der Begünstigten in der Lage ist indirekt oder gar direkt Einfluss auf die Stiftung zu nehmen, dann konnte die deutsche Finanzverwaltung davon ausgehen, dass dies im Grunde keine Stiftung ist. Schließlich ist es ein Wesensmerkmal deutscher Stiftungen, dass eine strikte Trennung des Stiftungsvermögens von Stifter und Destinatären vorliegt. Doch Klaus Zumwinkel sowie viele andere Steuerhinterzieher, die damals über den Verkauf von Bankdaten ins Visier der deutschen Strafverfolgungsorgane gerieten, hatten ihre Familienstiftung genau so gestaltet. Im Grunde waren es bloß private Vermögenskassen, in die die Stifter jederzeit greifen konnten.

2. Familienstiftung in Liechtenstein: Rechtsgrundlagen

Die zuvor angeführten rechtlichen Rahmenbedingungen, mit denen der deutsche Fiskus die Existenz einer ausländischen Familienstiftung vor 2009 als für inländische Besteuerungszwecke irrelevant erachtet, stehen in § 15 Absatz 1 AStG. Selbstverständlich war man damals froh darüber, dass man auf diese Weise eine derartige Steuerflucht aus Deutschland als Steuerhinterziehung einstufen konnte. Doch gleichzeitig musste der Gesetzgeber erkennen, dass diese Regelung eine andere steuerliche Behandlung von Familienstiftungen in der EU im Vergleich zu deutschen Stiftungen bedeutete. Aber genau dies widerspricht dem Gleichstellungsprinzip, das innerhalb der EU gilt.

Deshalb reichte man eine gesetzliche Ergänzung zu dieser Gesetzesnorm nach. Seitdem steht in § 15 Absatz 6 AStG, dass die Andersbehandlung ausländischer Stiftungen entfällt, wenn diese Stiftung in der EU oder in einem EWR-Land ansässig ist. Allerdings fügte man dort auch zwei Einschränkungen ein, die eine Vergleichbarkeit mit deutschen Stiftungen sicherstellen. Einerseits muss ausgeschlossen sein, dass weder Stifter noch Destinatär juristisch oder tatsächlichen Zugriff auf das Stiftungsvermögen haben, wobei dies nachweisbar sein muss. Und zweitens muss ein Informationsaustausch zwischen den deutschen und den ausländischen Steuerbehörden etabliert sein.

Zwar gehört das Fürstentum Liechtenstein keineswegs der EU an, wohl aber dem EWR. Und da das EU-Recht auch auf die drei EWR-Länder Island, Norwegen und Liechtenstein Anwendung findet, sind Stiftungen in diesen Ländern ebenfalls ausgenommen. Doch wie sieht es im Fall der Familienstiftung in Liechtenstein mit der Einhaltung der zwei Prämissen zur Anwendung des § 15 Absatz 6 AStG aus?

3. Familienstiftung in Liechtenstein: Informationsaustausch mit Deutschland

Zu besagter Zeit war Liechtenstein auch aufgrund einer gewissen Intransparenz eine beliebte Steueroase im Herzen Europas. Doch mit diesem Image wollte man brechen, um zu beweisen, dass man ebenfalls bestrebt ist, unlautere internationale Finanz- und Fiskalpraktiken zu bekämpfen. Dies mag unter anderem wohl auch damit zusammenhängen, dass Medien über  eine Verbindung zwischen einer Stiftung in Liechtenstein und der damals aktiven baskischen Terrororganisation ETA zum Zweck der Geldwäsche berichteten. Jedenfalls passte das Fürstentum Liechtenstein seine Steuergesetze derart an, dass mittlerweile ein transparenter Informationsaustausch mit anderen EU/EWR-Ländern stattfindet; und somit auch mit Deutschland (seit 2010). Dieses Kriterium, das § 15 Absatz 6 AStG fordert, ist also mittlerweile erfüllt.

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4. Familienstiftung in Liechtenstein: Entzug des Stiftungsvermögens

Doch nun zum heiklen Punkt, der Trennung des Stifters und der Destinatäre vom Stiftungsvermögen. Wie bereits skizziert, ist es unumgänglich, dass ein deutscher Stifter bei der Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein seinen direkten Einfluss auf das Stiftungsvermögen vollends aufgibt. Schließlich überträgt er ja aus gutem Grund das Stiftungsvermögen an die zu errichtende Stiftung. Denn die Stiftung soll mit diesem Vermögen in der Lage sein, dem Stiftungszweck des Stifters voll und ganz nachzukommen. Allerdings ist dies mit einer Widerrufsklausel in der Stiftungssatzung, wie sie etwa bei Stiftungen in Österreich möglich ist, aber eben früher auch bei der Familienstiftung in Liechtenstein gängige Praxis war, keineswegs vereinbar. Schließlich ermöglicht es eine Widerrufsklausel dem Stifter praktisch das Stiftungsgeschäft rückgängig zu machen. Selbstverständlich ist dies keineswegs im Sinne der eigentlich Ausrichtung einer Stiftung, die ja zumeist eine dauerhafte Existenz genießen soll.

Deshalb muss man bei der Abfassung der Satzung einer Familienstiftung in Liechtenstein ganz genau darauf achten, dass dieser Entzug des Stiftungsvermögens vom Einfluss oder gar Zugriff des Stifters oder der Destinatäre gegeben und allzeit nachweisbar ist. Dies richtet man über die Regelung des Managements der Familienstiftung in Liechtenstein ein. Andernfalls kommt es zur Besteuerung der bezogenen Leistungen in Deutschland, wobei die deutsche Finanzverwaltung diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen ähnlich einer GmbH-Dividende klassifiziert. Mit anderen Worten, fallen dann 25 % Kapitalertragsteuer auf die Zuwendung abzüglich des Sparerpauschbetrags an.

Bleiben jedoch die in § 15 Absatz 6 AStG geforderten Kriterien unbeachtet, zahlt man in Deutschland zwar Steuern auf die Gewinne der Familienstiftung in Liechtenstein, aber zumindest keine Steuern auf die von ihr erhaltenen Zuwendungen (§ 15 Absatz 11 AStG).


Steuerberater für Familienstiftungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim der Gestaltung einer Familienstiftung in Liechtenstein schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Allgemeines

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuerstrafrecht

Unsere besonderen Expertisen für das Steuerstrafrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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