Vermögensverwaltung von Bankvermögen einer Stiftung in Liechtenstein
Mit einer Stiftung in Liechtenstein kann man unterschiedliche Arten von Vermögen verwalten. Dabei stellen liquide Mittel in Form von Bankvermögen ein mögliches Asset dar. Bei der Vermögensverwaltung von Bankvermögen einer Stiftung in Liechtenstein kommen somit als liquide Investitionsmittel sowohl Tagesgeldkonten als auch Aktienportfolios oder Fonds zum Einsatz. Doch schon bei der Übertragung des Stiftungsvermögens kann man in Deutschland Steuern sparen. Denn wenn man das Stiftungsvermögen statt per Schenkung über eine Forderung an die Stiftung abtritt, dann kann man zukünftige Ausschüttungen in diesem Umfang als Rückzahlung der Forderung gestalten. Vorteilhafter hierbei ist allerdings, dass man durch den Verkauf eine Schenkung des Bankvermögens und somit eine Schenkungsteuer vermeidet. Weiterhin ist ein solches Darlehen mit einer Verzinsung verbunden. In Deutschland unterliegt dies der Kapitalertragsteuer, während Liechtenstein keine Quellensteuer darauf erhebt. Aber auch die Wertsteigerung und eventuelle Dividenden von Aktien können bei der Stiftung in Liechtenstein steuerfrei bleiben, wenn sie im Ausland anfallen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Stiftungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. Februar 2021 |
Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein – Organe sinnvoll einsetzen |
18. Februar 2021 |
Vermögensverwaltung von Bankvermögen einer Stiftung in Liechtenstein (dieser Beitrag) |
17. Februar 2021 |
Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung |
11. Februar 2021 |
Stiftung in Liechtenstein gründen: Voraussetzungen & Ablauf |
20. Januar 2021 |
Familienstiftung in Liechtenstein: keine Einkommensteuer in Deutschland |
Stiftung in Liechtenstein: Errichtung und Aufbau
In diesem Video erklären wir, wie die Errichtung einer Liechtensteinischen Stiftung im Sinne des Stifters abläuft.
1. Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein: die 3 relevanten Asset Klassen
Wenn es um die Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein geht, dann denkt man hierbei insbesondere an drei Asset-Klassen. Einerseits kann man eine Stiftung mit Immobilien als Stiftungskapital ausstatten. Zweitens besteht die Möglichkeit das Stiftungskapital mittels einer Unternehmensbeteiligung zur Verfügung zu stellen. Und die dritte mögliche Asset-Klasse, mit der wir uns auch im vorliegenden Artikel befassen wollen, stellt Bankvermögen dar.
2. Vermögensverwaltung von Bankvermögen
Bei der Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein, die über Bankvermögen verfügt, kann man weitere Unterteilungen vornehmen. Einerseits kann dies beispielsweise Geld auf einem Tagesgeldkonto darstellen. Andererseits kann es ein Aktienportfolio sein, dass man in einem oder mehreren Bankdepots verwahrt. Natürlich spielen auch andere Wertpapiere hierbei eine Rolle. Ebenso kommen hierbei auch Fonds in Betracht. Doch ist ihre Bedeutung bei der Vermögensverwaltung von Bankvermögen im Grunde gleich.
Selbstverständlich kann man Geld dazu einsetzen, um in Aktien oder Wertpapiere sowie Fonds zu investieren. Im günstigsten Fall erhält man dabei sowohl eine Dividende als auch eine Rendite. In beiden Fällen steht der Vermögensverwaltung der Stiftung in Liechtenstein neues Investitionskapital zur Verfügung. Der Kreislauf beginnt von neuem.
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3. Steueroptimierte Übertragung von Bankvermögen auf eine Stiftung in Liechtenstein
Doch bevor wir in diesen Kreislauf einsteigen, wollen wir einige Überlegungen über die steueroptimierte Übertragung des Stiftungskapitals auf eine Stiftung in Liechtenstein mit Ihnen teilen. Denn wenn man Bankvermögen durch ein übliches Stiftungsgeschäft per Schenkung an die Stiftung in Liechtenstein überträgt, löst dies Schenkungsteuer in Deutschland aus. Zum Glück gibt es hierzu eine steuerlich attraktivere Lösung.
Dazu errichtet man die Stiftung in Liechtenstein und überträgt ihr ein Darlehen in Höhe der Summe, die zum Kauf des Bankvermögens erforderlich ist. Damit ist die Stiftung in Liechtenstein in der Lage das Bankvermögen vom Stifter zu erwerben. Zwar kommt es hierbei zu einer Aufdeckung stiller Reserven, die dann als Gewinn der Besteuerung in Deutschland unterliegen, doch ist die oftmals umfangreichere Schenkungsteuer damit vermieden. Wenn man dabei bedenkt, dass die Freibeträge bei einer solchen Schenkung lediglich EUR 20.000 betragen, die Familienstiftung in Liechtenstein aber erst ab einem Stiftungskapital in Höhe von EUR 1.000.000 finanziell interessant ist, dann kann man sicherlich erkennen, dass die Vermeidung einer Schenkungsteuer deutlich vorteilhafter ist.
4. Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein: Besteuerung der Erträge
Bei der Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein stellen Erträge aus der Bewirtschaftung von Bankvermögen die Frage nach der Besteuerung. Hier ist der Standort Liechtenstein von enormen Vorteil. Während nämlich eine Stiftung in Deutschland als Körperschaft hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig ist und somit ihr weltweites Einkommen versteuern muss, gilt für die Stiftung in Liechtenstein ein territoriales Steuerregime. Mit anderen Worten findet bei der Stiftung in Liechtenstein nur dann eine Besteuerung ihrer Einkünfte vor Ort statt, wenn sie Erträge aus der Vermögensverwaltung ihres in Liechtenstein angesiedelten Bankvermögens bezieht. Selbstverständlich kann man dies entsprechend bei der Gestaltung der Vermögensverwaltung berücksichtigen, sodass nur im Ausland Erträge aus dem Bankvermögen entstehen – und somit steuerfrei bleiben, sofern dort ebenfalls keine Steuer entsteht.
Einzig bei Zinseinkünften greift in Liechtenstein eine Besteuerung. Sie findet im Rahmen der Erhebung der dortigen Körperschaftsteuer mit einem regulären Steuersatz von 12,5 % statt (Artikel 61 SteG).
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5. Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein: Darlehensrückzahlung statt Auszahlung
Erwirtschaftet nun die Stiftung in Liechtenstein die vom Stifter antizipierten Erträge, dann erhalten die Begünstigten eine entsprechende Auszahlung, die sie in Deutschland versteuern müssen. Schließlich gilt bei der Besteuerung von in Deutschland steuerpflichtigen Personen das Welteinkommensprinzip. Allerdings kann die Stiftung in Liechtenstein ihre Erträge aber auch dazu nutzen, um das Darlehen steuerfrei zu erstatten.
Doch ist hierbei zu beachten, dass eine marktübliche Verzinsung des Darlehens stattfindet. Allerdings ist dies bei dem derzeitigen Niveau marktüblicher Zinssätze kaum von Bedeutung.
6. Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein: Vorteil steuerfreier Vermögenszuwachs
Ein wichtiger Punkt, auf den wir hierbei noch eingehen möchten, betrifft die Besteuerung der Wertsteigerung des Bankvermögens. Die Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein ermöglicht es, dass zukünftige Wertzuwächse des Bankvermögens ebenfalls bei der Besteuerung keine Rolle spielen, sofern die oben genannte Steuerfreiheit der Erträge in Liechtenstein ebenfalls gewährleistet bleibt. Im Gegensatz dazu kommt bei einer Stiftung in Deutschland alle 30 Jahre eine sogenannte Erbersatzsteuer zum Zug, wobei die zwischenzeitlichen Vermögenszuwächse hierbei in vollem Umfang relevant sind.
7. Vorteil des Zinseszinseffekts bei der Besteuerung einer Stiftung in Liechtenstein
Schließlich noch ein scheinbar kleiner Vorteil der Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein, der aber beachtliche Größe erlangen kann. Denn die geringere Besteuerung einer Stiftung in Liechtenstein gegenüber jener, die eine Stiftung in Deutschland unterliegt, bedeutet, dass bei der Vermögensverwaltung Jahr für Jahr ein höherer Betrag zur Reinvestition zur Verfügung steht. Durch diesen Zinseszinseffekt kann die Stiftung in Liechtenstein, über einen längeren Zeitraum betrachtet, ein deutlich höheres Vermögen akkumulieren, als eine Stiftung in Deutschland. Dies ist im Grunde aber auch der große Vorteil von liquiden Mitteln, weil gerade bei der Vermögensverwaltung von Bankvermögen die Erträge oft als Reinvestition in neues Bankvermögen fließen.
Steuerberater für Stiftungen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Vermögensverwaltung einer Stiftung in Liechtenstein spezialisiert. Bei der steuerlichen Gestaltung zur Vermögensverwaltung von Bankvermögen als Asset-Klasse schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Vertragsrecht)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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