Wie eine doppelte Familienstiftung die Erbersatzsteuer verhindert
Eine Familienstiftung bietet zahlreiche steuerliche Vorteile. Einer davon ist, dass man dadurch Vermögen ohne reguläre Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer übertragen kann. Doch nach Ablauf von jeweils dreißig Jahren ist dafür eine Erbersatzsteuer auf das Vermögen der Stiftung zu entrichten. Tatsächlich entspricht sie in vielen Details der Erbschaftsteuer. Mit einer doppelten Familienstiftung kann man dies jedoch verhindern.
Denn wenn Sie unter anderem Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft ebenfalls per Familienstiftung an die nachfolgenden Generationen indirekt weiterleiten möchten, dann kann man dies steuerfrei halten. Um jedoch auch andere Vermögenswerte ebenfalls steuerfrei zu übertragen, gründet man zeitlich versetzt eine zweite Familienstiftung, die alle anderen Vermögenswerte außer den Gesellschaftsanteilen erhält. Nachdem dann die erste Familienstiftung, die die Gesellschaftsanteile enthält, nach 30 Jahren steuerfrei die Besteuerung der Erbersatzsteuer durchlaufen ist, tauscht man die Vermögenswerte zwischen beiden Familienstiftungen untereinander aus. So sind die Gesellschaftsanteile nun in der zweiten Familienstiftung enthalten, wenn diese als nächste der Erbersatzsteuer unterliegt. Dies wiederholt man dann periodisch.Wichtig bei diesen wiederkehrenden gegenseitigen Übertragungen ist jedoch, dass man nach jeder jeweiligen Erbersatzsteuer eine siebenjährige Sperrfrist beim Tausch der Vermögen einhält, um eine rückwirkende Erbersatzsteuer auszuschließen.
Unser Video:
Doppelte Famillienstiftung
Im Video erklären wir Ihnen, wie Sie mit einer doppelten Familienstiftung mit Gesellschaftsanteilen und anderem Vermögen die Erbersatzsteuer vermeiden können.
1. Einführende Erläuterung zur doppelten Familienstiftung
Viele Menschen verbinden ein sehr positives Bild mit dem Begriff Stiftung. So basiert zum Beispiel das Preisgeld der renommierten jährlichen Nobelpreise auf einer schwedischen Stiftung, die Alfred Nobel ins Leben rief, um wissenschaftliche und andere Dienste an der Menschheit zu belobigen. Doch kann man eine Stiftung eben auch für viele weitere legale Zwecke errichten. So ist dies neben wohltätigen Zwecken zum Beispiel auch mit dem Ziel möglich, einem bestimmten Personenkreis eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des gestifteten Vermögens zu ermöglichen.
Eine Familienstiftung ist nun eine genau solche Stiftung, bei der die Familienmitglieder des Stifters zu den Begünstigten zählen. Dabei kann der Stifter bei der Errichtung festlegen, dass auch alle nachfolgenden Generationen an der Stiftung teilhaben. Somit kann man die Familienstiftung im familiären Sinn natürlich auch als eine wohltätige Einrichtung auffassen.
2. Doppelte Familienstiftung: der Faktor Erbersatzsteuer
Abgesehen vom laufenden Anteil am Gewinn, den das Vermögen der Stiftung jährlich erwirtschaftet, um den Begünstigten zugute zu kommen, rückt hier aber auch ein weiterer steuerlicher Aspekt in den Vordergrund. Denn dadurch, dass das Vermögen im Eigentum einer Stiftung statt einer natürlichen Person steht, entfällt die reguläre Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Doch anstatt dessen ist alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer auf das Vermögen der Stiftung zu entrichten (§ 9 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG). Diese Besteuerung entspricht jener, die eine natürliche Person bei Anfall einer Erbschaft oder Schenkung unterliegt.
Der einzige wesentliche Unterschied der Erbersatzsteuer einer Stiftung zur Erbschaftsteuer einer natürlichen Person ist somit die Möglichkeit zur konkreten Vorausplanung. Diesen Umstand wollen wir uns hierbei zunutze machen, um die Besteuerung nach unseren Wünschen zu gestalten. Hierzu möchten wir Ihnen ein informatives Beispiel geben.
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Doppelten Familienstiftung?
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3. Mit der doppelten Familienstiftung die Erbersatzsteuer verhindern
Wer also sein Vermögen dem Wohle seiner Familienangehörigen stiften möchte, der fragt natürlich auch, ob man die Erbersatzsteuer minimieren oder gar ganz vermeiden kann. Tatsächlich ist sogar letztere Option realisierbar. Doch dazu sind gewisse Voraussetzungen und Bedingungen von zentraler Bedeutung.
3.1. Doppelte Familienstiftung: Anteile an einer GmbH stiften
Um das optimale Ergebnis, das man mit unserer doppelte Familienstiftung bei der Erbersatzsteuer erreichen kann, zu beschreiben, gehen wir davon aus, dass ein Teil des zu stiftenden Vermögens in Form von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vorliegt. Da dies für gewöhnlich GmbH-Anteile sind, beziehen wir uns hierauf. Außerdem können auch andere Vermögensgegenstände wie etwa Immobilien oder Aktien sowie Geldmittel in eine Stiftung fließen. So auch in unserem Fall.
3.2. Zeitversetzte Gründung der doppelten Familienstiftung
Bei der doppelten Familienstiftung ist die Errichtung von zwei Stiftungen vorgesehen. Doch statt dies gleichzeitig durchzuführen, wählen wir hierbei einen zeitversetzten Ansatz. Als erstes errichtet man eine Familienstiftung, die die GmbH-Anteile zum Inhalt hat. Etwa zehn Jahre später folgt dann die Errichtung der zweiten Familienstiftung. In ihr sind dann alle anderen Vermögensgegenstände vereint.
3.3. Beispiel der Steuervermeidung einer doppelten Familienstiftung
3.3.1. Ausgangslage bei unserem Beispiel zur doppelten Familienstiftung
Herr Loben ist 30 Jahre alt, verheiratet und verfügt neben einer Beteiligung an einer GmbH auch über privates Vermögen. Hierzu zählen verschiedene Immobilien sowie Aktien und Anteile an Fonds. Aus Anlass der Geburt seines ersten Kindes überlegt er, wie er sein Vermögen dereinst auf seine Nachkommen und seine Frau übertragen soll. Daher ist sein Wunsch, dass dies mit einer möglichst günstigen Besteuerung bei einer zukünftigen Schenkung oder Erbschaft einhergeht, durchaus verständlich. Doch aufgrund des Umfangs seines Vermögens, ist selbst der Ansatz der Freibeträge sowie eine Steuergestaltung durch wiederholte Kettenschenkungen wenig hilfreich, um diesem Ziel näherzukommen. Deshalb wählt er unseren Ansatz, nämlich die Gründung einer doppelten Familienstiftung.
3.3.2. Doppelte Familienstiftung – Schritt 1: zeitversetzte Errichtung zweier Familienstiftungen
Nach ausführlicher Beratung errichtet Herr Loben im Jahr 2020 eine erste Familienstiftung mit seiner Frau und allen Nachfahren als Begünstigte. Dabei stellen seine GmbH-Anteile das Stiftungsvermögen der Familienstiftung dar. Anschließend wartet Herr Loben eine Dekade lang, um den nächsten Schritt zu vollführen. Also stiftet Herr Loben 2030 sein übriges Vermögen, das in eine zweite Familienstiftung einfließt.
3.3.3. Die erste Erbersatzsteuer
Die erste Erbersatzsteuer kommt dann folglich 2050 auf die zuerst gegründete Familienstiftung zu. Da hier lediglich GmbH-Anteile enthalten sind, kann dies unter Verweis auf die §§ 13a und 13b ErbStG steuerfrei, zumindest aber weitestgehend steuerlich begünstigt angesetzt werden. Denn bei Unternehmensbeteiligungen an Kapitalgesellschaften offeriert das Erbschaftsteuergesetz, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, eine großzügige Steuerbefreiung. Unter anderem ist dies sogar komplett steuerfrei möglich, wenn das Vermögen zu höchstens 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Aber auch sonst ist mit einer Steuerbefreiung von 85 % des Vermögens unter Beachtung weiterer Kriterien steuerlich eine sehr günstige Situation gegeben.
3.3.4. Doppelte Familienstiftung – Schritt 2: Vermögenstausch und zweite Erbersatzsteuer
Nach 7 weiteren Jahren – Herr Loben ist mittlerweile 67 Jahre jung – kommen wir zum nächsten Punkt. Wer hierbei fleißig mitgezählt hat, der weiß, dass die Erbersatzsteuer der zweiten Familienstiftung erst in drei Jahren ansteht. Doch nun, wir schreiben inzwischen das Jahr 2057, nehmen wir einen Austausch der Vermögen der beiden Familienstiftungen vor. Die erste Familienstiftung, der Herr Loben ursprünglich seine GmbH-Anteile stiftete, erhält nun das übrige Vermögen, mit dem zuvor die zweite Familienstiftung entstand. Umgekehrt ist nun also die jüngere der beiden Familienstiftungen mit den GmbH-Anteilen ausgestattet. Wenn nun die Erbersatzsteuer für die zweite Familienstiftung anfällt ist auch ihr Vermögen steuerbegünstigt und somit gegebenenfalls steuerfrei.
4. Doppelte Familienstiftung – ein steuerliches Perpetuum mobile
4.1. Alle 30 Jahre Austausch der Vermögen bei der doppelten Familienstiftung
Ab diesem Punkt kann man nun alle 30 Jahre die Vermögen der beiden Familienstiftungen untereinander austauschen, um die jeweils 3 Jahre darauf erfolgende Erbersatzsteuer zu vermeiden. Zwar gilt hier die Voraussetzung, dass auch die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Besteuerung von Stiftungen unverändert bleiben, doch sollte man dies durchaus positiv sehen. Schließlich ist eine Gesetzgebung, die die Besteuerung von Generationen im Blick hat, auf langfristige Gültigkeit ausgelegt.
4.2. Beachtung der siebenjährigen Sperrfrist nach der Übertragung von GmbH-Anteilen
An dieser Stelle weisen wir aber noch auf einen weiteren, hier sogar entscheidenden Punkt hin. Denn der Umstand, dass Herr Loben in unserem Beispiel die beiden Familienstiftungen mit einem Versatz von etwa 10 Jahren errichtet, ist kein willkürlicher Zufall. Vielmehr dient dies, um eine Sperrfrist von sieben Jahren nach der Erbersatzsteuer zu berücksichtigen. Denn wenn die Übertragung der GmbH-Anteile von einer Familienstiftung auf die zweite weniger als sieben Jahre nach der Besteuerung stattfindet, dann ist dies doch noch rückwirkend bei der Erbersatzsteuer der Familienstiftung steuerpflichtig.
5. Abschließende Anmerkungen zur doppelten Familienstiftung
Neben der Steuerbefreiung von Beteiligungen von Kapitalgesellschaften bei der Erbschaftsteuer gilt Entsprechendes übrigens auch für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe. Deshalb ist unser Modell der doppelten Familienholding gerade auch für Landwirte sehr interessant. Wenn Sie also sowohl das steuerliche Wohl Ihrer Familie als auch den Fortbestand eines über Generationen hinweg bestehenden Gutshofs miteinander verknüpft in die Zukunft führen möchten, dann rufen auch Sie uns an. So, wie vielen GmbH-Gesellschaftern, die wir zu unseren Mandanten zählen, bieten wir auch Ihnen die steuerlich optimalen Lösungen einer der besten Steuerkanzleien in Deutschland.
Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung zur doppelten Familienstiftung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Unsere besonderen Expertisen für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung – (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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