Kettenschenkung: Fristen und Kriterien

Erbschaftsteuer sparen

Erbschaftsteuer sparen durch Kettenschenkung: Fristen und Kriterien

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten beim Gestalten der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Modelle zur Optimierung aus. Eine dieser Optionen ist die Kettenschenkung. 

Mit diesem Beitrag erläutern wir das Prinzip der Kettenschenkung. Darüber hinaus informieren wir über Voraussetzungen und Fristen, die bei der Option der Kettenschenkung wichtig sind. Weiterhin erklären wir, wie Sie eine Kettenschenkung gestalten, wann eine Kettenschenkung erlaubt und zulässig ist und warum Sie hierbei sparen können.

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1. Allgemeine Informationen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine andere Person unterliegt in Deutschland der Erbschaftsteuer, beziehungsweise der Schenkungsteuer. Um diese zu umgehen, gibt es einige Möglichkeiten. Hier zeigen wir Ihnen nähere Informationen zur Methode der Kettenschenkung. Dabei handelt es sich um ein Model, dass es Ihnen erlaubt die Schenkungsteuer zu sparen, die bei einer konventionellen Übertragung von Vermögen sonst tatsächlich entstehen würde. Dazu geben wir Ihnen auch ein erläuterndes Beispiel und erklären, wann sich dieses Model besonders lohnt.


2. Prinzip der Kettenschenkung

Die Kettenschenkung wird bei der Übertragung von Vermögen genutzt, das in der zu übertragenden Höhe regulär eine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auslösen würde. Statt also das Vermögen in einer einzigen Transaktion auf den Begünstigten zu übertragen, wird das Vermögen per Schenkung zunächst auf Mittelspersonen aufgeteilt. Dabei ist wichtig, dass die Übertragung der Vermögensanteile auf diese Mittelspersonen in einer Größenordnung erfolgt, die idealerweise gering genug ist, um bei den Mittelspersonen selber keine Steuer herbeizuführen. Mit anderen Worten, die Größenordnung liegt im Rahmen der Freibeträge der jeweiligen Mittelspersonen. Ist dieser Zwischenschritt erfolgt, übertragen in einem zweiten Schritt die Mittelspersonen die zuvor steuerfrei erhaltenen Vermögensanteile an den Endempfänger. Da hier nun mehrere Übertragungen stattfinden, ist der Endempfänger in der Lage für jede einzelne den ihm zustehenden Freibetrag in Anspruch zu nehmen.


3. Zulässigkeit der Kettenschenkung

Bevor wir nun die Details zur Kettenschenkung beleuchten gehen wir noch auf juristische Aspekte ein. Als die Finanzämter das erste Mal mit dem Model der Kettenschenkung in Berührung kamen, zweifelten sie die Rechtmäßigkeit des Models an. Schließlich schien es ja, als sei dies eine Form des Rechtsmissbrauchs, wie er in § 42 AO definiert ist. Mittlerweile hat der Bundesfinanzhof in oberster Instanz die Rechtmäßigkeit der Kettenschenkung jedoch bestätigt. Diese ist allerdings an gewisse Voraussetzungen gebunden.


4. Voraussetzungen bei der Kettenschenkung

4.1. Eine Frage des Vertrauens

Die wichtigste Voraussetzung bei der Anwendung der Kettenschenkung ist eine Vertrauensfrage. Kann man darauf vertrauen, dass die Mittelspersonen die Vermögensanteile auch wirklich an den vorgesehenen Endempfänger weiterleiten? Schließlich handelt es sich um eine rechtmäßige Übertragung von Vermögen, bei der die zwischengeschalteten Mittelspersonen unter Umständen Vermögen in beträchtlichem Umfang erhalten. Dabei darf jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung getroffen werden, denn dies ist ein Ausschlusskriterium bei der Betrachtung der Rechtmäßigkeit. Man vertraut also darauf, dass die Mittelspersonen die erhaltenen Vermögensanteile dann auch tatsächlich freiwillig an den vorgesehenen Endempfänger weiterleiten.

Aus dieser Sicht betrachtet, scheint die Kettenschenkung eher ein Model zu sein, dass unter engen Familienangehörigen Anwendung findet. Ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Kettenschenkung auf Ebene der Familie spricht, ist die vorteilhafte Höhe der Freibeträge. Jedenfalls sollte gleich zu Beginn der Überlegungen, ob eine Kettenschenkung in Frage kommt, dieser Aspekt die volle Aufmerksamkeit des Überträgers erhalten. Nur wenn die Antwort hierauf mit Sicherheit positiv ausfällt, lohnt die weitere Planung. Besteht jedoch die Gefahr, dass das Vertrauen missbraucht werden könnte, ist die reguläre steuerpflichtige Übertragung sicherlich einem potenziellen kompletten Ausfall vorzuziehen. In diese alternative Überlegung sollte dann auch die erwartete Höhe der Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer einfließen. Für den Fall, dass diese in einem vertretbaren Rahmen bleibt, sollte man unnötige Risiken vermeiden.

4.2. Die Zehn-Jahres-Frist

Weiterhin muss die Planung der Kettenschenkung den Umstand berücksichtigen, dass der Mittelsperson selbst keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer entsteht. Zum einen ist dies an die Voraussetzung gebunden, dass das Vermögen im Rahmen des Freibetrags liegt, den die Mittelsperson nutzen kann. Dies ist möglicherweise jedoch auch an Fristen gebunden. Wenn die Kettenschenkung nämlich innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren stattfindet, in dem der Schenker der Mittelsperson bereits zuvor Vermögen übertragen hatte, muss dies berücksichtigt werden. Diese Voraussetzung muss natürlich auch für die Übertragung von der Mittelsperson auf den Endempfänger gewahrt sein. Wird einer dieser Punkte missachtet, hat dies zur Folge, dass das gesamte Vermögen, das innerhalb der letzten zehn Jahre auf diesem Weg übertragen wurde, der Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegt.

4.3. Aufteilung des Vermögens

Die Anzahl der Mittelspersonen wird nach der Höhe des zu übertragenden Vermögens sowie der Höhe der nutzbaren Erbschaftsteuer-Freibeträge auf Seiten sowohl der Mittelsperson als auch des Endempfängers bestimmt. Sollte also innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Kettenschenkung bereits eine Übertragung von Vermögen zwischen den beteiligten Parteien in dieser Richtung stattgefunden haben, kann dies durch eine ausreichend hohe Anzahl an Mittelspersonen kompensiert werden.

4.4. Zeitpunkt der Übertragung auf den Endempfänger

In diesem Abschnitt nehmen wir nochmals Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Kettenschenkung. Sie ist nämlich nur dann erlaubt, wenn die erste Übertragung auf die Mittelspersonen von der zweiten auf den Endempfänger nicht in einem Schritt erfolgt. Sicherlich ist es für alle Beteiligten der einfachste Weg, beide Angelegenheiten in einem einzigen Termin beim Notar abzuwickeln, doch birgt dies die Gefahr, dass dies als Rechtsmissbrauch durch das Finanzamt aufgefasst wird. Ein Gerichtsverfahren könnte dann die Folge sein. Selbst wenn das Gerichtsurteil die Rechtmäßigkeit der Kettenschenkung bestätigt, so bedeutet ein solches Verfahren dennoch erheblichen Aufwand, der vermeidbar gewesen wäre.

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Wir empfehlen daher eine zeitversetzte Weiterleitung der zu übertragenden Vermögensanteile an den Endempfänger. Dabei können schon einige Tage ausreichen, um den Verdacht des Vorliegens eines Rechtsmissbrauch zu zerstreuen. Eine andere Maßnahme, die diesem Zweck dient, ist die Übertragung der Vermögensteile durch die Mittelspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dadurch legt man argumentativ das Fundament einer unabhängigen Übertragung des Vermögens. Auf diese Weise fehlt dem Finanzamt die Basis, um eine Kettenschenkung als Rechtsmissbrauch darzustellen.

4.5. Immobilien per Kettenschenkung übertragen

Grundstücke und Gebäude durch Kettenschenkung zu übertragen erfordert einen etwas differenzierteren Blick. Ein Barbetrag oder Geschäftsanteile sind relativ leicht in kleinere Portionen aufteilbar, sodass sie wertmäßig im Rahmen nutzbarer Freibeträge bleiben können. Bei einem Grundstück und erst recht bei einem Gebäude ist dies etwas komplexer. Hier mag die Schenkung an eine Mittelsperson mit einem möglichst hohen Freibetrag die beste Option sein. Oft kommt dafür der eigene Lebenspartner oder das eigene Kind in Frage. Dieser engste familiäre Personenkreis genießt auch die günstigste Steuerklasse und somit auch die niedrigsten Steuersätze. Selbst wenn also die Kettenschenkung eine Besteuerung zur Folge hat, fällt die Höhe der Steuer bei diesem Personenkreis dann zumindest am günstigsten aus. Eine eingehende steuerliche Beratung basierend auf den individuellen Verhältnissen ist daher besonders wichtig.

Ein weiterer Punkt hängt indirekt mit der Kettenschenkung von Immobilien zusammen: Die Grunderwerbsteuer. Auch hier ist ein direktes Verwandtschaftsverhältnis ein begünstigender Faktor. Während die Übertragung eines Grundstücks unter fremden Dritten eine Grunderwerbsteuer bedingt, ist dies zwischen Eltern und ihren Kindern ohne Belang. Anders als bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gehören Schwiegertöchter und Schwiegersöhne ebenfalls zum Kreis der Personen, bei denen die Übertragung eines Grundstücks keine Grunderwerbsteuer zur Folge hat.

4.6. Möglichkeiten des Nießbrauchs bei einer Kettenschenkung

Ein Vorbehaltsnießbrauch oder Zuwendungsnießbrauch ist das Recht des Schenkenden an gewissen Vorteilen des zu verschenkenden Vermögens weiterhin beteiligt zu sein. Ein Beispiel für einen solchen Nießbrauch ist die Übertragung eines vermieteten Grundstücks, bei dem ein Anteil der Miete dem Schenker zusteht. Der Nießbrauch stellt im Zusammenhang mit einer Schenkung also eine Nachlassverbindlichkeit dar. Sie mindert somit den Wert der übertragenen Schenkung. Die Ermittlung dieser Minderung erfolgt nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren, bei dem der Wert der Gegenleistung als Maßstab dient.

Ein Nießbrauch kann als Recht auch weiterhin bestehen bleiben, wenn der damit verbundene Gegenstand erneut verschenkt wird. Daher ist der Nießbrauch auch bei der Kettenschenkung steuermindernd zu berücksichtigen. Eine geschickte Kombination aus Kettenschenkung und Nießbrauch kann also dazu beitragen, eine absehbare Schenkungsteuer auszuschließen, zumindest aber deutlich zu minimieren.

4.7. Die Rolle von Geschwistern bei einer Kettenschenkung

Wer bei einer geplanten Kettenschenkung seine Geschwister als Mittelspersonen einbeziehen möchte, sollte wissen, dass ihr Beitrag eher gering ausfallen kann. Dies liegt einerseits an dem geringen Freibetrag, den Geschwister bei einer Übertragung von Vermögen untereinander nutzen können. Er beträgt lediglich EUR 20.000 innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. Weiterhin liegen die Steuersätze bei der Schenkungsteuer unter Geschwistern zwischen 15 % und 43 %. Dabei wird der Steuersatz allgemein nach dem verschenkten Vermögenswert bemessen.


5. Fallbeispiel einer Kettenschenkung

Folgendes Exempel soll die Verständlichkeit zum Thema Kettenschenkung fördern:

Großvater Kluge möchte einen Teil seines Vermögens schon zu Lebzeiten an seinen Enkel Moritz übertragen. Dazu gehört ein Aktienpaket im Wert von EUR 15.000 und ein Grundstück im Wert von EUR 395.000. Insgesamt soll also ein Vermögen in Höhe von EUR 410.000 übertragen werden. Dieser Betrag übersteigt den Freibetrag seines Enkels von EUR 200.000 deutlich. Würde das Vermögen nun auf direktem Wege übertragen, wäre mit einer Schenkungsteuer von EUR 210.000 x 7% (Steuerklasse I) = EUR 14.700 zu rechnen.

Großvater Kluge folgt jedoch dem Rat seines Steuerberaters. Er spricht mit seinem Sohn und seiner Schwiegertochter über sein Vorhaben und gewinnt ihre Unterstützung. Also treffen sie sich am 1. Juni beim Notar. Dieser leitet alle nötigen Maßnahmen ein, sodass sowohl das Aktienpaket an die Schwiegertochter, als auch das Grundstück schon bald darauf den Sohn als neuen Eigentümer im Grundbuch bestätigt. Übrigens hat die Übertragung des Grundstücks an den Sohn keine Grunderwerbsteuer zur Folge. Am 1. Juli ist die Schwiegertochter unterdessen beim Notar erschienen, um das Aktienpaket durch Schenkung auf den Sohn zu übertragen. Und am 1. September erfolgt dann auch die notariell beurkundete Übertragung des Grundstücks vom Vater auf den Sohn. Auch hierbei entsteht keine Grunderwerbsteuer.

Moritz empfängt all diese Vermögensanteile, ohne dass ihm dabei eine Schenkungsteuer auferlegt wird. Er nutzt nämlich die Freibeträge in Höhe von je EUR 400.000 bei den beiden Schenkungen durch seine Eltern. Dabei kann ein verbleibender Freibetrag von EUR 5.000 bei seinem Vater und EUR 385.000 bei seiner Mutter bei zukünftigen Übertragungen genutzt werden. Schenkungen, die in den darauffolgenden zehn Jahren bis zu diesen Einzelbeträgen von Vater und Mutter an ihn fließen, sind dann ebenfalls ohne steuerliche Belastung für ihn.


6. Fazit: Steuern sparen durch die Kettenschenkung

Die Kettenschenkung bietet insbesondere bei der Übertragung von größeren Vermögenswerten innerhalb einer Familie erhebliches Sparpotential. Durch den hohen Freibetrag, der Kindern bei einer Schenkung durch ihre Eltern erhalten, können diese auch bei Übertragungen über zwei oder mehr Generationen hinweg genutzt werden. Selbst wenn dies dennoch zu einer Schenkungsteuer führt, profitieren die Empfänger von den niedrigen Steuersätzen, die bei der Besteuerung von Verwandten Anwendung finden.

Ein weiterer Punkt sollte in diesem Zusammenhang im Vordergrund der Planung stehen. Wer den zeitlichen Faktor bei der Übertragung seines Vermögens vorausschauend berücksichtigt, kann zu einer möglichst steuerfreien Schenkung beitragen. Die Staffelung von Schenkungen im Abstand von zehn Jahren ist daher schon möglichst frühzeitig zu planen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass bei einer eventuell zwischenzeitlich eintretenden Erbschaft Schenkungen, die in den zehn zurückliegenden Jahren vom Erblasser an den Begünstigten übertragen wurden, bei der Erbschaftsteuer mitberücksichtigt werden. Dies kann also eine nachträgliche Besteuerung von zuvor steuerfreien Schenkungen führen.


Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Beratung zu Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisiert. Beim Thema Erbschaft und Schenkung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen bei Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  5. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei EinspruchsverfahrenFG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuergestaltung

Unsere besonderen Expertisen im Bereich des Erbschaftsteuerrechts werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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