GmbH-Anteile

steuerfrei vererben oder verschenken

GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken

Viele GmbH-Gesellschafter suchen einen Weg, um GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken zu können. Selbstverständlich sollen in aller Regel die eigenen Kinder oder andere Familienangehörige davon profitieren. Hierbei ist zu beachten, dass der übertragende GmbH-Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an der Firma hält. Dies ist insbesondere bei einer gemeinsamen Familienholding, an der vier oder mehr Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt sind, wichtig. Dabei kann man diese Bedingung dadurch einhalten, indem man durch einen sogenannten Pool-Vertrag mehrerer Gesellschafter alle Entscheidungen bündelt. In einem solchen Fall gilt dann die Höhe der Beteiligung als Summe der vertraglich gebündelten Interessen. Alternativ kann man eine doppelte Holding-Struktur errichten, wobei eine GmbH & Co. KG der Holding-GmbH übergeordnet wird. Dabei liegt der Vorteil darin, dass die Übertragung von Anteilen einer GmbH & Co. KG bei Erbschaft oder Schenkung auch dann steuerfrei sein kann, wenn die Beteiligungshöhe unter 25 % liegt.

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Steuerstruktur von ISI finance

Im Interview mit ISI finance besprechen wir diverse Themen wie Steueroptimierung, Holding, Immobilien-GmbH, Steuern beim Verkauf eines Unternehmens, Erbschaft und Schenkung von GmbH-Anteilen.

1. Rechtsgrundlage zu Erbschaft und Schenkung von Unternehmensbeteiligungen

Wer als Unternehmer darüber nachdenkt, wie man zum Beispiel GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken kann, der hat verschiedene rechtliche Konditionen zu beachten. Diese sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verankert. Dabei sind insbesondere die §§ 13a, 13b und 13c ErbStG wichtig. Denn diese regeln die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen durch Erbschaft und Schenkung.


2. Beteiligung an einer Familienholding vererben oder verschenken

Wenn eine typische Familie bestehend aus Vater, Mutter und zwei Kindern an einer Familienholding in der Rechtsform einer GmbH zu gleichen Prozentsätzen beteiligt sind, dann führt dies zu steuerlichen Konsequenzen bei einer Erbschaft oder Schenkung. Zwar ist eine Übertragung von Beteiligungen an Unternehmen generell steuerlich begünstigt, im Einzelfall gar steuerfrei. Auch ist die Übertragung auf Familienangehörige erster Linie, also auf den Ehepartner oder zwischen Eltern und Kindern, ebenfalls steuerlich begünstigt. Doch sind dabei auch einige Besonderheiten zu beachten.

Deshalb betrachten wir in unserem Beitrag drei Möglichkeiten, mit denen in einer solchen oder ähnlichen Situation die Bedingung einer begünstigten Besteuerung bei Erbschaft oder Schenkung von GmbH-Anteilen erfolgen kann. Doch dazu erläutern wir zunächst, was man hierbei als steuerbegünstigt versteht.

2.1. Steuerbegünstigte Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Übertragung von Beteiligungen

Steuerbegünstigt heißt, dass 85 % des übertragenen Vermögenswerts steuerfrei ist. Somit entfallen Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nur auf 15 % der GmbH-Anteile (§ 13a ErbStG). Allerdings ist dies nur dann relevant, wenn diese 15 % mehr als EUR 150.000 entsprechen. Falls dieser Betrag jedoch über dem Verschonungsabschlag von EUR 150.000 liegt, dann verringert sich der Freibetrag um 50 % des Betrags, der den Verschonungsabschlag übersteigt. Mit anderen Worten ist der Verschonungsabschlag vollständig aufgezehrt, wenn 15% des übertragenen Vermögens EUR 450.000 entspricht.

Wenn jedoch die Anrechnung des Verschonungsabschlags den steuerpflichtigen Betrag aufzehrt, können die Eltern die GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken. Doch ist dabei zu beachten, dass die GmbH drei wichtige Hauptbedingungen erfüllt. Von diesen steht insbesondere das erste Kriterium bei unseren anschließenden Betrachtungen im Vordergrund.

2.1.1. Kriterium 1: Mindesthöhe der GmbH-Beteiligung von mehr als 25 %

So ist im hier angesprochenen Zusammenhang eine Beteiligungsquote von mehr als 25 % als Voraussetzung zur Berücksichtigung als begünstigtes Vermögen zu beachten. Erst dann kann man eine GmbH-Beteiligung begünstigt oder gar steuerfrei vererben oder verschenken. Dies geht aus § 13b Absatz 1 Nr. 3 ErbStG hervor.

2.1.2. Kriterium 2: Erfüllung der Mindestlohnsumme der GmbH nach Erbschaft oder Schenkung

Diese Bedingung fordert, dass die Summe aller Löhne, die die GmbH im Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erwerb auszahlt, mindestens 400 % der durchschnittlichen Summe der Löhne in den fünf Jahren vor der Übertragung entspricht. Wenn zum Beispiel in den fünf Jahren vor einer Erbschaft oder Schenkung die durchschnittliche jährliche Lohnsumme EUR 1.000.000 beträgt und nach der Übertragung der GmbH-Anteile innerhalb von fünf Jahren eine Lohnsumme von EUR 4.000.001 ausgezahlt wird, dann ist die Voraussetzung erfüllt, um die Übertragung der GmbH-Anteile als steuerlich begünstigtes Vermögen aufzufassen. Andernfalls ist nachträglich eine Besteuerung der GmbH-Anteile vorzunehmen. Dabei ist der Prozentsatz von 85 %, mit dem die Anteile begünstigt besteuert wurden, um den Prozentsatz zu kürzen, um den die tatsächliche Lohnsumme der geforderten Mindestlohnsumme unterschreitet.

Übrigens gelten hierbei andere Prozentsätze, wenn die Anzahl der Beschäftigten zwischen 6 und 10 liegt (250 %) oder zwischen 11 und 15 beträgt (300 %). Liegt die Anzahl der Beschäftigten jedoch unter 6, dann ist dieses Kriterium als irrelevant zu erachten.

2.1.3. Kriterium 3: Behaltensfrist von 5 Jahren

Außerdem ist eine fünfjährige Sperrfrist vorgesehen, innerhalb der kein Verkauf von Beteiligungen erfolgen sollte, die man durch Erbschaft oder Schenkung erhält. Auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs ist an diese Sperrfrist gebunden. Ebenso ist bei einer Überführung eines Teilbetriebs oder von wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen oder zu betriebsfremden Zwecken zu verfahren.

2.2. Alternative Behandlung von steuerbegünstigtem Vermögen

Zu dem zuvor vorgestellten Besteuerungsverfahren und den sie voraussetzenden Bedingungen existiert eine Alternative, mit der man steuerbegünstigtes Vermögen ebenfalls übertragen kann. Dabei gilt die Voraussetzung, dass das zu übertragende Vermögen zu weniger als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Da man bei einer Familienholding zumeist vom Gegenteil ausgehen kann, dürfte diese Alternative für unsere Betrachtung kaum relevant sein. Dennoch möchten wir ein vollständiges Bild hierzu liefern, gehen aber nur kurz auf die interessanten Punkte ein.

2.2.1. Steuerbegünstigtes Vermögen ist zu 100 % steuerfrei

Zuerst die gute Nachricht: In diesem Fall ist statt 85 % sogar 100 % der Schenkung oder Erbschaft steuerfrei. Ein Verschonungsabschlag ist dabei also unerheblich.

2.2.2. Siebenjährige Lohnsummenfrist

Statt einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren findet hier eine Frist von sieben Jahren Anwendung.

2.2.3. Mindestlohnsumme beträgt 700 %

Entsprechend steigt auch die Mindestlohnsumme von 400 % auf 700 %, wobei jedoch natürlich auch der maßgebende Zeitraum auf sieben Jahre ansteigt.

2.2.4. Behaltensfrist von sieben Jahren

Auch die Sperrfrist steigt von 5 auf 7 Jahre an. Weiterhin ist auch in diesem Fall zu beachten, dass weder private Entnahmen noch andere zweckfremde Verwendungen erfolgen.

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3. GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken: Beteiligung über 25 %

Um den Eltern die Möglichkeit zu geben, ihre GmbH-Anteile an der Familienholding steuerfrei an die Kinder zu vererben oder zu verschenken, kann es hilfreich sein, wenn jedes Kind zum Beispiel auf 0,1 % seines Anteils verzichtet und diesen auf Vater oder Mutter überträgt. Am besten ist es, wenn man diesen Umstand schon bei der Gründung der Gesellschaft berücksichtigt. Jedoch ist auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung in der Beteiligungsstruktur möglich. Dies kann zum Beispiel durch Verkauf oder Schenkung erfolgen. Aber auch eine Erhöhung des Stammkapitals durch die Eltern im Austausch gegen eine höhere prozentuale Beteiligung ist denkbar.

Dabei sollte man aber darauf achten, dass diese Maßnahme die Erfüllung der Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO vermeidet. So ist zum Beispiel eine frühzeitige Regelung in dieser Angelegenheit stets empfehlenswert.


4. GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken: Pool-Vertrag

Die nächste Option zur Vermeidung einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bei der Übertragung von GmbH-Anteilen von Eltern auf ihre Kinder besteht über einen Pool-Vertrag. Ein Pool-Vertrag ist eine Vereinbarung zweier oder mehrerer Gesellschafter, die sich dazu verpflichten bei Entscheidungen auf Ebene der Gesellschafter stets die selben Ziele zu unterstützen. Also sind die Entscheidungen der vertraglich gebundenen Partner einheitlich zu treffen. Damit ist das alternative Kriterium im § 13b Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erfüllt, sodass auch hier eine Begünstigung der Schenkung oder Erbschaft rechtlich abgesegnet ist.


5. Statt GmbH-Anteile, GmbH & Co. KG-Anteile vererben oder verschenken

Unsere dritte Alternative geht einen Schritt weiter und lässt die GmbH als Familienholding hinter sich. Dafür schaffen wir eine doppelstöckige Holding mit einer GmbH & Co. KG anstatt einer GmbH als oberste Holding-Gesellschaft. Die Holding-GmbH & Co. KG ist dann als alleinige Gesellschafterin an der Holding-GmbH beteiligt, die ihrerseits weiterhin als Muttergesellschaft der operativen Unternehmen fungiert. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass die Holding-GmbH & Co. KG als Personengesellschaft in keiner Weise von den genannten Einschränkungen einer Holding-GmbH betroffen ist. Denn die gesetzliche Bestimmung, die eine Beteiligung von mehr als 25 % fordert, um die Übertragung der Anteile steuerfrei zu begünstigen, zielt lediglich auf Kapitalgesellschaften ab. Folglich sind die Familienmitglieder, die zu weniger als 25 % an der GmbH & Co. KG als Familienholding beteiligt sind, in der Lage, ihre Anteile als begünstigtes Vermögen per Erbschaft oder Schenkung zu übertragen.


6. GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken: unser Favorit

Da die doppelstöckige Holding noch viele weitere steuerliche Vorteile bietet, gleichzeitig aber auch am besten die Erfüllung der Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vermeiden hilft, ist sie unser Favorit. Wenn Sie mehr über die vielen Vorteile der doppelstöckigen Holding erfahren möchten, schauen Sie sich auch unser Video zu diesem interessanten Konstrukt an. Sollte es dann auch Sie überzeugen, dann kontaktieren Sie uns doch gleich per E-Mail oder mit einem persönlichen Anruf. Wir freuen uns schon auf Sie.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Betreuung von Familien-GmbHs schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  2. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  3. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  4. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  5. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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