Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

leicht erklärt und gelöst

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – leicht erklärt und gelöst

Viele Unternehmer und Privatpersonen haben schon Steuern hinterzogen. Dabei kann dies sowohl bewusst als auch unwissentlich geschehen. Mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige kann man ein Strafverfahren verhindern. Dabei bedeutet rechtzeitig, dass dem Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die hinterzogene Steuer unbekannt blieb. Außerdem sollte man dabei ganz ehrlich sein und alle Steuern, die man hinterzogen hat, angeben. Denn wenn die Finanzverwaltung später doch noch eine fehlende Steuer feststellt, dann bedeutet dies, dass alle zuvor verschwiegenen Steuern hinterzogen wurden. Deshalb ist es sinnvoll bei einer Selbstanzeige einen erfahrenen Steuerberater hinzuzuziehen. Denn er kann zum Beispiel sensible Daten vor dem Zugriff durch die Behörden schützen. Auch weiß er, wie man vermeidet, dass man hinterzogene Steuern, die man im Laufe der Zeit vergessen hat, dazu führen, dass die Finanzverwaltung darauf basierend dennoch eine Steuerhinterziehung begründet. Denn damit wäre die strafbefreiende Selbstanzeige hinfällig.

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – so lösen wir das für Sie!

In diesem Video erklären wir, wie man bei einer Steuerhinterziehung und Selbstanzeige vorgeht.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuerhinterziehung – ein weit verbreitetes Phänomen

Ob Unternehmer oder Privatperson, schon viele Bundesbürger haben Steuern hinterzogen. Dabei kann man nur schwer abschätzen, in welchem Verhältnis die bewusste Steuerhinterziehung zur unwissentlich begangenen leichtfertigen Steuerverkürzung steht. Das kann von falschen Angaben zum Geschäftsessen mit Ehegatten oder Geschenken an Geschäftspartnern als Schmiergeld über Schwarzgeld für Handwerksarbeiten bis hin zur Unterschlagung der Umsatzsteuer beim Verkauf von Drogen reichen.

So kurios diese Beispiele zum Teil klingen mögen, sie sind doch alltäglich und weit verbreitet. Schon aus diesem Grund sollte man darauf verzichten Vergleiche zur Steuerehrlichkeit in anderen Ländern und Kulturkreisen zu ziehen. Denn oftmals übersieht man dabei, dass dies durchaus auch mit historischen Gründen verbunden ist. Denn wenn zum Beispiel über lange Zeiträume hinweg die Steuerhinterziehung als eine Art Widerstand gegen eine Okkupationsmacht diente, dann ist dies moralisch vielleicht doch weniger verwerflich, als man als Außenstehender zunächst meinen mag. Jedoch soll dies keinesfalls als Plädoyer für eine Kultur der Steuerhinterziehung dienen, sondern vielmehr den kritischen Einstieg zu unserem Beitrag begründen.

2. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung

Schließlich liegt die Steuerehrlichkeit in unserem eigenen Interesse – sowohl für uns als Allgemeinheit als auch für uns als Steuerkanzlei. Denn abgesehen vom moralischen Standpunkt, dass Steuerhinterziehung einem Diebstahl an Land und Gesellschaft gleichkommt, riskiert man damit auch die Folgen einer Straftat. Schließlich ist Steuerhinterziehung alles andere als ein Kavaliersdelikt. Viel mehr ist es eine in der Abgabenordnung verankerte Straftat. Infolgedessen kann sie, wie ein berühmter ehemaliger Fußballspieler und Wurstfabrikant in Bayern in der Vergangenheit aus eigener Erfahrung sehr unangenehm lernen musste, sogar mit Gefängnis und hohen Strafzahlungen enden.

2.1. Steuerhinterziehung als Straftat

Doch wann genau ist von einer Steuerhinterziehung zu sprechen? So gilt dies zum Einen, wenn der Vorsatz zur Tat vorliegt, mit der man Steuern unrechtmäßig zurückhält, indem man die wirksame Besteuerung verhindert. Dabei ist auch der Umstand als Vorsatz zu werten, wenn jemand eine Steuerhinterziehung bloß riskiert, statt sie aktiv zu planen. Dann nennt man die billigende Inkaufnahme juristischen einen Eventualvorsatz. Ganz allgemein kann Steuerhinterziehung dadurch eintreten, dass man Angaben, die zur Besteuerung relevant sind, der Finanzbehörde vorenthält, fälscht oder falsch angibt. Auch die Weigerung zur Abgabe einer Steuererklärung, zu der man nach Gesetz verpflichtet ist, gehört damit zur Steuerhinterziehung. Dazu zählt die fristgerechte Voranmeldung von Steuern wie etwa der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer.

2.2. Leichtfertige Steuerverkürzung als Steuerordnungswidrigkeit

Fehlt jedoch bei einer solchen Tat oder Unterlassung der Vorsatz, spricht man stattdessen von einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Zumeist hängt dies mit einem Irrtum des Steuerpflichtigen zusammen. Wenn also eine leichtfertige Steuerverkürzung aufgrund einer falschen Annahme eintritt, stellt dies höchstens eine Steuerordnungswidrigkeit statt einer Steuerstraftat dar. Deshalb verhängt man bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch keine Strafe, sondern eine Geldbuße, die bis zu EUR 50.000 betragen kann .

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Steuerhinterziehung und Selbstanzeige?

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3. Selbstanzeige kann Steuerhinterziehung nachträglich verhindern

3.1. Strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige

Falls ein Steuerpflichtiger, der in der Vergangenheit Steuerhinterziehung begangen hat, dies rückgängig machen möchte, kann er eine Selbstanzeige nach § 371 AO erstatten. Damit kommt er der Aufdeckung einer von ihm begangenen Straftat durch die Behörden zuvor. Folglich verhindert er dadurch, dass seine Steuerstraftat strafrechtlich verfolgt wird. Allerdings müssen bei einer Selbstanzeige auch strenge formale Regeln eingehalten werden. Zum Beispiel muss für jede Steuerart, bei der eine Steuerhinterziehung vorliegt, eine eigene Selbstanzeige erfolgen.

Darüberhinaus gibt es einige Kriterien, die eine Straffreiheit trotz Selbstanzeige ausschließen. Einerseits darf der Finanzbehörde der Tatbestand der Steuerhinterziehung bis zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keinesfalls bekannt sein. Auch die Ankündigung einer Prüfung ist ein Ausschlussgrund für eine Strafbefreiung. Dies gilt natürlich erst recht, wenn eine unangekündigte Steuerprüfung den Steuerhinterzieher überrascht. Außerdem darf die Straftat auch auf keine andere Weise bekannt werden. Wenn zum Beispiel sensible Daten über ausländische Bankkonten durch ein Datenleck bekannt werden (Stichwort Steuer-CD) oder wenn sie bei einer Routinekontrolle durch Behörden sichergestellt werden (zum Beispiel beim Zoll oder bei einer Verkehrskontrolle), dann ist es ebenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät.

3.2. Andere Implikationen bei einer Selbstanzeige

Weiterhin sollte man bedenken, dass die Selbstanzeige zwar eine Straffreiheit in Bezug auf die Steuerhinterziehung bedeutet, aber andere, mit der Hinterziehung zusammenhängende Straftaten, wie etwa Dokumentenfälschung oder Bestechung, keineswegs mit einbezieht. Bei bestimmten Personenkreisen kann eine Selbstanzeige ebenfalls gravierende, wenn auch indirekte Auswirkungen zur Folge haben. Wenn zum Beispiel ein Polizeibeamte oder ein Richter den Schritt zur Selbstanzeige wagt, kann dies das Ende seines Dienstverhältnisses bedeuten. Denn solche Amtsträger sind zur Integrität in allen strafrechtlichen Aspekten verpflichtet. Somit stellt die Steuerhinterziehung eines Beamten ein Dienstvergehen dar.

Falls auch andere Personen bei der Steuerhinterziehung involviert waren, als Anstifter, Mittäter, mittelbare Täter oder Helfer, und somit gleichfalls straffällig wurden, dann gilt die Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige dennoch nur für denjenigen, der die Selbstanzeige stellt. Allerdings ist hierbei auch eine gemeinschaftliche Selbstanzeige möglich, wenn einer der Betroffenen die Selbstanzeige auch stellvertretend für die anderen Involvierten einreicht.

4. Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – was wir für Sie tun können

4.1. Schutz sensibler Daten durch Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer

Wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuerhinterziehung nun doch per Selbstanzeige freiwillig bekannt machen möchte, sollte er dabei auf die Expertise eines versierten Steuerberaters vertrauen. So kann er zum Beispiel dafür sorgen, dass sensible Daten, die als Grundlage zur Strafverfolgung dienen können, vor dem Zugriff der Behörden bewahrt bleiben. Dies schließt auch den Transport der Daten ein. Denn Steuerberater und Wirtschaftsprüfer genießen ebenso wir Rechtsanwälte den Schutz der §§ 53 und 97 StPO. Dadurch können auch Steuerberater die Aussage zur mutmaßlichen Steuerhinterziehung ihres Mandanten verweigern. Außerdem sind auch die ihnen vom Mandanten anvertrauten Daten vor der Beschlagnahmung und somit vor Einsichtnahme durch die Behörden geschützt.

4.2. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung

Falls nun ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige aufgrund der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erstatten möchte, dann muss er diese nach formalen Regeln einreichen. Dabei achten wir im Auftrag unserer Mandanten auf alle formalen Erfordernisse zur Erstattung der Selbstanzeige. Insbesondere klären wir mit dem Steuerpflichtigen ab, ob auch weitere Steuern hinterzogen wurden. Denn nur eine umfassende Aufklärung zurückliegender Steuerhinterziehungen kann die Strafbefreiung herbeiführen.

Anders als bei einer Steuerhinterziehung ist eine Selbstanzeige bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch noch während einer Prüfung der Steuern durch das Finanzamt möglich. Auch hierbei stehen wir unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite. Denn da eine Steuerverkürzung nur eine Ordnungswidrigkeit statt eine Straftat darstellt, kann das Finanzamt hierbei nach eigenem Ermessen handeln. Bei einer Steuerhinterziehung ist hingegen eine Strafverfolgung gesetzlich vorgeschrieben.

4.3. Nachträgliche Berichtigung der Steuern statt Selbstanzeige

Weiterhin kann ein Steuerberater in bestimmten Fällen die Selbstanzeige an sich verhindern. Stattdessen erklären wir im Auftrag des Mandanten der Finanzbehörde, dass eine nachträgliche Berichtigung der relevanten Steuererklärungen nach § 153 AO erfolgt. Zwar mag das nur wie ein kosmetischer Aspekt erscheinen, doch viele Mandanten freuen sich darüber, dass dadurch eine Selbstanzeige vermieden wird.

4.4. Prophylaxe zur Wahrung der Strafbefreiung nach Selbstanzeige

Oft kommt es vor, dass einem Mandant in einer solchen Situation die Sicherheit fehlt tatsächlich alle relevanten Fakten im Zusammenhang mit seinen Steuerhinterziehungen genannt zu haben. Schließlich kann es sein, dass er zum Beispiel regelmäßig kleinere Beträge bewusst als Betriebsausgabe statt als private Ausgabe deklariert hat. In einem solchen Fall gehen wir so vor, dass wir zunächst einen höheren Betrag als nachträglich steuerpflichtig dem Finanzamt angeben.

Der entsprechende Steuerbescheid des Finanzamts kann dann von uns mit Einspruch belegt werden, um dann den inzwischen ermittelten korrekten Betrag anzugeben. Selbst wenn dann doch noch ein weiterer Sachverhalt erscheinen sollte, den das Finanzamt als Steuerhinterziehung wertet, kann man dann argumentieren, dass dies durch den zu hoch angesetzten ursprünglichen Umfang der Berichtigung abgedeckt ist. Auf diese Weise verhindern wir prophylaktisch, dass Sie wegen einer vergessenen, aber nachträglich aufgedeckten Steuerhinterziehung, die Strafbefreiung bei Ihrer Selbstanzeige verlieren. Schließlich ist es mehr als ernüchternd, wenn ein Steuerhinterzieher auf den Pfad der Tugend zurückkehrt, dann aber aufgrund einer simplen, unbewussten Nachlässigkeit für den gesamten Steuerbetrag, den er hinterzogen hat belangt wird.

5. Höhe der Strafzahlungen nach Selbstanzeige

Zwar führt die Selbstanzeige eines Steuerhinterziehers zu einer Einstellung der Strafverfolgung, doch muss man dennoch mit Strafzahlungen rechnen. Dabei ist die Höhe der Strafe nach der Höhe der hinterzogenen Steuer gestaffelt. Immerhin fällt auf Steuerhinterziehung von Beträgen bis EUR 25.000 keine Strafe an. Darüber hinaus zahlt man bis zu einer Steuerhinterziehung von EUR 100.000 10 % des hinterzogenen Betrags als Strafe. Ab einer Steuerhinterziehung von über EUR 100.000 muss man mit einer Strafzahlung von 15 % rechnen. Wenn jedoch die Steuerhinterziehung mehr als EUR 1.000.000 beträgt, sind sogar 20 % als Strafe zu zahlen.

6. Verzinsung hinterzogener Steuern

Neben der Strafe hat der Steuerhinterzieher auch noch Zinsen auf die von ihm geschuldete Steuer zu entrichten. Dabei ist derzeit ein Zinssatz von 6 % gesetzlich vorgegeben. Allerdings kann es sein, dass dieser Prozentsatz zu hoch ist, um im Einklang mit dem Grundgesetz zu sein. Denn ein marktüblicher Kredit weist heutzutage einen deutlich niedrigeren Zinssatz auf.

7. Verjährung der Steuerhinterziehung

Um den vorliegenden Artikel zu vervollständigen, gehen wir auch noch kurz auf die Verjährung einer Steuerhinterziehung ein. Nach dem Gesetz endet die Frist, innerhalb der eine Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann, nach Ablauf von zehn Jahren. Doch sollte man dabei auch noch einige weitere Punkte beachten. Denn die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem die Frist zur Veranlagung der regulären Steuer endet. Erfolgte die Steuerhinterziehung noch vor Ablauf der Frist zur Veranlagung der Steuer, ist dieser Zeitpunkt bei der Verjährung der Steuerhinterziehung maßgebend.


Steuerberater für Unternehmer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Unternehmensbesteuerung spezialisiert. Bei der Betreuung von Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Entgegennahme, Transport und sichere Aufbewahrung belastender Daten zu Steuerhinterziehungen
  2. Anmeldung nachträglicher Berichtigungen von hinterzogenen Steuern bei der Finanzverwaltung (statt Selbstanzeige)
  3. Vermeidung einer rückwirkenden potentiellen Aberkennung der Strafbefreiung nach Selbstanzeige
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Spezialgebiete des Steuerrechts 

Unsere besonderen Expertisen für Spezialgebiete des Steuerrechts werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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