Erbschaftsteuer – allgemeine Informationen und Hinweise
Wer etwas von einer verstorbenen Person erwirbt, zahlt grundsätzlich Erbschaftsteuer. Dabei offerieren die verschiedenen vom Gesetzgeber gewährten Steuerklassen, Freibeträge, Begünstigungen oder aber auch Bewertungsansätze Potentiale, um Erbschaftsteuer zu sparen. Tatsächlich existieren sowohl vor als auch nach einem Erbfall Optionen, um die Erbschaftsteuer zu gestalten. Aus dem reichhaltigen Fundus unserer auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisierten Steuerberater und Fachanwälte erstellen wir Ihnen diesen Informationsbeitrag zur Erbschaftsteuer.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung der Vermögensnachfolge spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
24. August 2021 |
Vorerbschaft und Nacherbschaft: Erbschaftsteuerliche Behandlung § 6 ErbStG |
21. November 2022 |
Schenkung und Erbschaft – sachliche Steuerpflicht im ErbStG |
22. November 2022 |
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – so regelt sie das ErbStG |
27. Februar 2023 |
Erbschaftsteuer – allgemeine Informationen und Hinweise (dieser Beitrag) |
17. März 2024 | Geschichte der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der BRD |
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Unser Video:
Steuerpflicht bei Erbschaft- und Schenkungsteuer
In diesem Video erklären wir, wann eine Steuerpflicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht.
Inhaltsverzeichnis
1. Wann fällt Erbschaftsteuer an?
Vermögensanfälle, die der Erbschaftsteuer unterliegen, sind insbesondere:
- Erbschaften
- Vermächtnisse
- Schenkungen auf den Todesfall
- Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
Außerdem zählen noch einige weitere, weniger bekannte Tatbestände zu den steuerpflichtigen Vorfällen, die zu einer Erbschaftsteuer führen. Allerdings muss man dazu erst einmal § 3 ErbStG konsultieren, um sie ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
2. Erbschaftsteuer berechnen: Freibeträge, Steuerklassen & Tarife
Für die Erbschaftsteuer ist insbesondere das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der verstorbenen Person und der von ihr begünstigten maßgebend. Die folgende Tabelle verdeutlicht die gesetzlich definierte Struktur, nach der Erbschaftsteuer zu berechnen ist (auf Grundlage der §§ 15 und 16 ErbStG):
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Dazu ein Exempel: Ein Vater vererbt seiner Tochter ein Vermögen im Wert von EUR 600.000. Davon zieht man nun den persönlichen Freibetrag der Tochter in Höhe von EUR 400.000 ab, sodass EUR 200.000 als steuerpflichtiger Anteil verbleiben. Beim Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Tochter ist die Steuerklasse I anzuwenden. Der Tarif für einen Wert des steuerpflichtigen Anteils am Erwerb in Höhe von EUR 200.000 ist gemäß § 19 ErbStG 11 %. Folglich hat die Tochter eine Erbschaftsteuer in Höhe von EUR 22.000 an das Finanzamt zu entrichten.
Weiterhin können Ehegatten und Kinder verstorbener Personen besondere Versorgungsfreibeträge in Anspruch nehmen (§ 17 ErbStG); für Schenkungen ist dies ausgeschlossen. Jedoch muss man dann die Freibeträge um den Kapitalwert dieser von der Erbschaftsteuer verschonten besonderen Versorgungsfreibeträge reduzieren. Um einige Beispiele für besondere Versorgungsfreibeträge zu nennen, seien die Zahlungen aus gesetzlichen Renten oder Pensionen, Versorgungswerken und auch Betriebsrenten angeführt. Es handelt sich also um ganz gewöhnliche Leistungen der Altersversorgung. Durch die Verrechnung mit dem persönlichen Freibetrag verringert sich der praktische Nutzen aus den besonderen Versorgungsfreibeträgen.
Grad der Verwandtschaft | besonderer Versorgungsfreibetrag |
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner | EUR 256.000 |
Kinder im Alter von 21 bis 27 Jahren | EUR 10.300 |
Kinder im Alter von 16 bis 20 Jahren | EUR 20.500 |
Kinder im Alter von 11 bis 15 Jahren | EUR 30.700 |
Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren | EUR 41.000 |
Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren | EUR 52.000 |
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3. Erbschaftsteuer im Zusammenhang mit Immobilien
Immobilien zählen ohne Zweifel zu den besonders wertvollen Vermögensgegenständen, die man bei einer Erbschaft übertragen kann. Daher gelten für Grundstücke, Häuser und Wohnungen besondere Regelungen zur Erbschaftsteuer.
In Anbetracht dessen gewinnt die Planung der Vermögensnachfolge ein ebenso besonderes Gewicht. Unter Umständen kann man einige Optimierungen auch noch in die Erbschaftsteuererklärung einfließen lassen. Hierzu zählt etwa die Steuerbefreiung, die Erben zusteht, wenn sie die geerbte Immobilie als ihr Familienheim für eigene Wohnzwecke weiternutzen – und zwar mindestens zehn Jahre lang. Allerdings steht diese Option lediglich Ehegatten und Kindern von Erblassern zu (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG).
Wurde stattdessen eine vererbte Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, steht den Erben nach § 13c Absatz 1 ErbStG zumindest noch ein Bewertungsabschlag in Höhe von 10 % zu.
Wenn aber weitaus mehr als nur eine Wohnimmobilie zum vererbten Immobilienvermögen gehört, für das eine strukturierte Verwaltung erforderlich ist, sodass man von einem Wohnungsunternehmen sprechen kann, dann kann man hierfür eine besondere Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen nutzen. Solche Wohnungsunternehmen sind insbesondere Immobiliengesellschaften, beispielsweise eine Immobilien-GmbH oder eine Immobilien-GmbH & Co. KG.
Schließlich kommt der Bewertung der Immobilien zur Berechnung der Erbschaftsteuer immense Bedeutung zu. Sie sollten daher Ihre Steuerberater darauf ansetzen, dass sie alle erdenklichen Wertminderungen bei der Bewertung der Immobilien berücksichtigen und möglichst hoch ansetzen.
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4. Unternehmen erben: Erbschaftsteuer auf begünstigtes Betriebsvermögen
Gehören Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zum erbschaftsteuerpflichtigen Vermögen, lohnt sich ein Blick in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Denn dort hat der Gesetzgeber besondere Vergünstigungen für Betriebsvermögen geschaffen. Allerdings geht die aktuelle Fassung des Gesetzes, insbesondere die §§ 13a und folgende ErbStG, auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück.
Auf Basis dieser Normen kann man eine von der Erbschaftsteuer befreite Unternehmensnachfolge erzielen. Jedoch müssen für eine solche Verschonung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein weiterer Aspekt ist mit Blick auf die Auflösung einer Erbengemeinschaft gerichtet. Hierbei rücken auch ertragsteuerliche Folgen in den Vordergrund, etwa im Falle einer Betriebsaufspaltung.
Nur um noch einen von vielen weiteren Aspekten zur Erbschaftsteuer bei Unternehmensübertragungen zu nennen, ist auch hierbei die Unternehmensbewertung von großem Einfluss auf die tatsächliche Höhe der Steuer. Dabei sollte man auch berücksichtigen, dass zur Unternehmensbewertung verschiedene Methoden zur Verfügung stehen.
5. Erbschaftsteuer: Erbschaft anzeigen & Erbschaftsteuererklärung abgeben
Für Vermögensübertragung infolge eines Todesfalls besteht die Pflicht diese innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die betroffenen Personen diese Vorschrift kennen, was aber in der Praxis nur selten der Fall ist. Dennoch erhalten Finanzämter die entsprechenden Informationen und zwar aus anderen Quellen. So sind etwa Banken und Versicherungen zur Weitergabe relevanter Informationen an die Finanzverwaltung verpflichtet. Aber auch Notare oder Nachlassgerichte reichen Informationen über Erbschaften, mit denen sie sich beruflich beschäftigen, an die Finanzämter weiter.
Falls also ein solcher Fall eintritt, dann kontaktiert das Finanzamt, das für den Erblasser zuständig war, die ihm bekanntgewordenen betroffenen Steuerpflichtigen. Es fordert sie dann auf, die für solche Fälle vorgeschriebene Erbschaftsteuererklärung einzureichen. Doch kann man in der Regel etwas Zeit gewinnen, wenn man einen Steuerberater oder Fachanwalt mit der Sache betraut, denn sie können eine ausreichend große Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Diese ist dann meist auch erforderlich, um die steuerlich möglichst günstigste Lösung zu finden.
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6. In welchen Situationen fällt Erbschaftsteuer besonders oft an?
Erbschaftsteuer fällt in bestimmten Situationen eher an als in anderen. Deshalb untersuchen wir jetzt einige dieser besonderen Konstellationen, in denen Erbschaftsteuer mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
6.1. Erbschaftsteuer bei Vorliegen eines Berliner Testaments
Eines der am häufigsten in Deutschland verfassten Testamente zwischen Eheleuten ist das sogenannte Berliner Testament. Es zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Ehegatten darin gegenseitig als einzige Erben einsetzen. Außerdem fällt das verbleibende Vermögen im Rahmen des Berliner Testaments letztendlich den Kindern zu.
Doch genau darin liegt auch ein steuerlicher Nachteil des Berliner Testaments. Denn die Erbschaftsteuer trägt dann allein der erbende Ehegatte. Dadurch kann nur ein Freibetrag angesetzt werden. Würden die Kinder ebenfalls erben, könnten sie jeweils ihren eigenen Freibetrag beanspruchen, sodass das zu versteuernde Vermögen unter Umständen deutlich geringer ausfällt. Gegebenenfalls würde dann gar keine Erbschaftsteuer anfallen. Zum Glück kann man das Testament dahingehend anpassen, dass man den Kindern Vermächtnisse zugesteht, auf die sie im Erbfall ihre Freibeträge anrechnen können.
6.2. Vermögensungleichheiten bei Ehepartnern
Ein weiterer Aspekt, der oft zu einer vermeidbaren Erbschaftsteuer führt, ist dann gegeben, wenn das in der Ehe vorhandene Vermögen ungleich zwischen den Ehegatten verteilt ist. Wenn nun der vermögende Ehepartner verstirbt und dem anderen Partner das Vermögen vererbt, dann fällt mehr Erbschaftsteuer an, als wenn das Vermögen noch vor dem Erbfall aufgeteilt worden wäre. Und das hat im Weiteren auch Folgen wenn das Vermögen auf die Kinder übergeht, denn die zuvor entrichtete Erbschaftsteuer hat dann das ursprüngliche Vermögen bereits geschmälert. Oder mit anderen Worten: ein potentieller Freibetrag bleibt ungenutzt und verfällt.
Auch hierzu gibt es Abhilfe. Mögliche Ansätze hierfür sind die Güterstandsschaukel oder die Schenkung des Eigenheims an den Ehepartner zu Lebzeiten. Damit kann man aber auch das Gestaltungsmodell Kettenschenkung verknüpfen, um so auch die Kinder steueroptimiert zu bedenken.
6.3. Die ehevertragliche Gütertrennung
Ein weiterer Risikoaspekt betrifft eine im Ehevertrag geregelte Gütertrennung zwischen den Ehegatten. Dieser ist insbesondere dann für die Erbschaftsteuer relevant, wenn eine Vermögensungleichheit vorliegt. Da die Gütertrennung aber im Hinblick auf das Risiko einer Scheidung sinnvoll ist, sollte man hier eine nur auf den Erbfall abgestellte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Im Scheidungsfall bleibt es also bei der Gütertrennung, während im Todesfall ein Zugewinnausgleich stattfindet. Auf diese Weise reduziert man das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen und somit die Erbschaftsteuer.
6.4. Außerfamiliäre Erben
Da die Erbschaftsteuer vom Verwandtschaftsgrad abhängt, zahlen Erben, die keine engen Familienangehörigen sind, deutlich mehr Erbschaftsteuer. Tatsächlich kommt dann lediglich ein Freibetrag von lediglich EUR 20.000 in Betracht. Also empfehlen wir schon zu Lebzeiten Teile des Vermögens per Schenkung zu übertragen. Da auch hier eine Frist für die Nutzung des Freibetrags von zehn Jahren besteht, sollte man weitsichtig agieren. Alternativ oder auch in Kombination kommt auch der Nießbrauchsvorbehalt als Gestaltungsmittel in Frage. Zum Beispiel ist dies bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen vorteilhaft.
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7. Wenn der Erbfall eintritt: Optionen zur Optimierung der Erbschaftsteuer
Zwar ist die Erbschaftsteuer eine Steuer, bei der man sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten nutzen kann, aber in der Praxis bleiben sie meistens ungenutzt. Dennoch gibt es auch nach dem Eintritt des Erbfalls noch Wege, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Allerdings sind dann deutlich weniger Optionen realisierbar. Diese müssen dann im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung genutzt werden. Alternativ können auch gewisse rechtliche Maßnahmen zum Erfolg führen.
7.1. Das Erbe ausschlagen
Was sich zunächst widersinnig anhören mag, kann durchaus helfen, die Erbschaftsteuer zu vermeiden. Dabei schlägt man innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe aus. So erben die anderen Erben, die möglichst eine vorteilhaftere Verwendung ihrer Freibeträge ansetzen können, mehr. Im Gegenzug erhält man von ihnen eine Abfindung. Diese Abfindung können die anderen Erben dann ihrerseits steuerlich nutzen, weil die Abfindung für sie eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und sie somit den Wert des vererbten Vermögens mindert.
7.2. Pflichtteilsansprüche einfordern
Insbesondere in Fällen, in denen in einem Erbfall das Berliner Testament zur Anwendung kommt, sollten sich die Kinder der verstorbenen Personen mit dem als Erben eingesetzten Ehegatten auf das Einräumen des Pflichtteilanspruchs verständigen. Denn dadurch kommt auch der Freibetrag der Kinder zum Ansatz.
7.3. Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Eine weitere Konstellation, bei der man nachträglich die Erbschaftsteuer optimieren kann, liegt vor, wenn Eheleute bis zum Erbfall im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Hier kann es gegebenenfalls vorteilhaft sein das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Zugewinnausgleich sowie den sogenannten kleinen Pflichtteil zu reklamieren.
8. Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer
Falsche oder verschwiegene Angaben in einer Steuererklärung können bereits Steuerhinterziehung begründen. Dies gilt selbstverständlich auch für Erbschaftsteuererklärungen. Da dies eine komplexe Materie ist sollte man sich in dieser Hinsicht besser absichern und einen Steuerberater oder Fachanwalt mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung beauftragen. Falls jedoch tatsächlich der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein sollte, kann man mit einer Selbstanzeige immer noch umkehren. Dabei sollte man aber auch auf die Verjährungsfristen im Straf- und Steuerrecht achten.
Ein weiterer Umstand, mit dem man faktisch unverschuldet in den Bereich der Steuerhinterziehung geraten kann, liegt vor, wenn das geerbte Vermögen zu Unrecht unversteuertes Geld enthält.
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9. Internationale Erbschaftsteuer
Je kosmopolitischer unsere Gesellschaft wird, desto öfter kommt es auch zu grenzüberschreitenden Erbschaften. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, die im Ausland befindliches Vermögen vererben, oder um ausländische Staatsbürger mit Vermögenswerten in Deutschland. Sowohl erbrechtliche als auch erbschaftsteuerrechtliche Fragen sind in diesen Fällen vorprogrammiert. Wer erbt was wo und welche Erbschaftsteuer fällt dann in den einzelnen Steuerregimen an?
Für solche Fälle hat das Erbschaftsteuergesetz Antworten parat. Dazu muss man zwischen der unbeschränkten, erweitert unbeschränkten und beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterscheiden. Darüber hinaus hat Deutschland mit einigen wenigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer unterzeichnet. Sie sollen die sonst möglicherweise eintretende Mehrfachbesteuerung des selben Steuersubstrats vermeiden. Sollte kein solches DBA greifen, kann man noch auf eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer hoffen. Ihr Steuerberater wird Sie dann darüber unterrichten, ob seine Prüfung eines entsprechenden Antrags Aussicht auf Erfolg hat.
10. Erbschaftsteuer – Anmerkung zur korrekten Schreibweise
Laut dem Duden darf man sowohl Erbschaftsteuer (mit einem „s“ in der Mitte) als auch „Erbschaftssteuer“ (mit zwei) schreiben. Allerdings verwendet der Gesetzgeber nur die Variante „Erbschaftsteuer“ in all seinen Gesetzestexten. Als seriöse, dem Gesetz verpflichtete Steuerberater sehen wir keinen Grund, eine alternative Schreibweise, die von der gesetzlichen Basis abweicht, zu akzeptieren.
Steuerberater für Vermögensnachfolge
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der Planung der Vermögensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Detaillierte Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (zum Beispiel zu Freibeträgen, Anzeigepflichten)
- Steueroptimierte Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Individuelle Empfehlungen zur Nutzung von Schenkungen zu Lebzeiten
- Umfassende Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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