Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

Welche Vermögenswerte sind steuerlich begünstigt?

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – so regelt sie das ErbStG

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die Besteuerung von Vermögensübertragungen von Todes wegen und durch Schenkung. Unternehmen erhalten dabei besondere Vergünstigungen, die in den §§ 13a bis 13c ErbStG normiert sind. Die Vorschriften ermöglichen eine vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen und gelten für Einzelunternehmen, Personen– und Kapitalgesellschaften gleichermaßen!  

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Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

In diesem Video gehen wir auf die Systematik der §§ 13a und 13b ErbStG und die jeweiligen Voraussetzungen ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Hausrat, selbstgenutzte Wohnimmobilien und Gelegenheitsgeschenke sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit – so weit, so bekannt. Im direkten Vergleich mit der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen des § 13a ErbStG wirken diese Freistellungen allerdings fast schon lächerlich. Denn der Wert des übertragenen Vermögens kann, ohne die Befreiung zu beeinträchtigen, hier bis zu EUR 26.000.000 betragen.

Konkret geregelt ist die Begünstigung dabei in den §§ 13a bis 13c ErbStG. Sie greift unabhängig von der Art der Übertragung und damit insbesondere auch bei Schenkungen an Angehörige und fremde Dritte. Maßgeblich ist nur, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

In § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG normiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG zu 85 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit ist (Regelverschonung). Nach § 13a Absatz 10 ErbStG tritt an die Stelle der 85%igen Befreiung eine 100%ige, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 ErbStG zu maximal 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht.

Begünstigtes Vermögen? Verwaltungsvermögen? Zugegeben, diese Fragen haben auch wir uns beim erstmaligen Lesen der Vorschrift gestellt. Werfen wir daher zunächst einen Blick in § 13b ErbStG, der die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Betriebsvermögen regelt!

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2. Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG

Sinn und Zweck der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Möglichkeit für den Übernehmer, den Betrieb ohne zusätzliche Steuerbelastungen fortführen zu können. Die komplexen Regelungen des § 13b ErbStG sollen dabei sicherstellen, dass Unternehmensvermögen nur dann der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn sie überwiegend aus Wirtschaftsgütern bestehen, die für die eigentliche Betriebstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. 

Die Vorschrift besteht daher aus mehreren Teilnormen, wobei die Erfüllung der einzelnen Tatbestände Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung insgesamt ist:

  • § 13b Absatz 1 ErbStG regelt, welche Betriebsvermögen überhaupt eine Begünstigung erfahren können
  • § 13b Absatz 2 ErbStG normiert die notwendige Verteilung der einzelnen Vermögenswerte innerhalb des Gesamt-Unternehmensvermögens
  • § 13b Absatz 4 ErbStG gibt vor, welche Wirtschaftsgüter zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören
  • § 13b Absatz 6 und 7 ErbStG regeln, wie Sie den Nettowert des Verwaltungsvermögens berechnen und ab welcher Schwelle das Verwaltungsvermögen einen schädlichen Einfluss auf die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen insgesamt hat

Möglicherweise merken Sie es bereits an dieser Stelle: Die §§ 13a bis 13c ErbStG zeichnen sich durch außergewöhnlich viele „Sprünge“ zwischen den Normen und ihren Absätzen aus. Ein vollständiges Berechnungsschema finden Sie in den Erbschaftsteuer-Richtlinien (R E 13b.9 Absatz 2 ErbStR).

Werfen wir also einen Blick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 13b ErbStG, bevor wir zu § 13a ErbStG zurückkehren.

2.1. Begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Absatz 1 ErbStG

Bevor Sie mit der Prüfung der eigentlichen Begünstigung starten, müssen Sie sicherstellen, dass begünstigungsfähiges (Betriebs-) Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ErbStG vorliegt. Das ist der Fall, wenn das übergehende Betriebsvermögen – Sie betrachten immer den konkreten Erwerb der einzelnen Person – unter eine der folgenden Kategorien fällt:

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 168 Absatz 1 BewG, soweit es sich dabei um Inlandsvermögen nach § 121 BewG handelt
  • Betriebsvermögen nach den §§ 95 bis 97 BewG, insbesondere ganze Gewerbebetriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Freiberufler nach § 18 EStG fallen ebenfalls unter den Begriff des Betriebsvermögens, § 96 BewG
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder den Sitz nach §§ 10 und 11 Abgabenordnung (AO) zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG im Inland haben (insbesondere GmbHs, UGs und AGs) und an denen der Erblasser oder Schenker zu mindestens 25 % beteiligt ist

Fällt das übernommene Vermögen nicht unter § 13b Absatz 1 ErbStG, etwa

  • weil kein ganzer Betrieb übergeht,
  • weil es sich lediglich um den Teil eines Mitunternehmeranteils handelt, oder
  • weil der Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zu weniger als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war,

scheidet eine Begünstigung aus. Eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG ist hinfällig.

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2.2. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13b Absatz 2 ErbStG

Ist das übertragene Unternehmensvermögen dem Grunde nach begünstigungsfähig (§ 13b Absatz 1 ErbStG), prüfen Sie, ob es auch faktisch begünstigt wird (§ 13b Absatz 2 ErbStG). Nach § 13b Absatz 2 Satz 1 und 2 ErbStG kommt die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen infrage, soweit

  • der gemeine Wert des begünstigten Vermögens (ermittelt in der Regel nach §§ 199 bis 203 BewG; vereinfachtes Ertragswertverfahren)
  • den Nettowert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 6 und 7 ErbStG übersteigt und
  • das Verwaltungsvermögen des Betriebs maximal 90 % des gesamten Betriebsvermögenswertes ausmacht.

Zunächst benötigen Sie also den Gesamtwert des Unternehmens. Beachten Sie bei Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften, dass Sie diesen Gesamtwert mit der individuellen Beteiligungsquote des Erwerbers multiplizieren müssen. Sobald Ihnen der (anteilige) Betriebsvermögenswert vorliegt, kürzen Sie diesen um das schädliche Verwaltungsvermögen.

2.3. Das Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 ErbStG

Verwaltungsvermögen hat grundsätzlich einen schädlichen Einfluss auf die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Als Verwaltungsvermögen sieht der Gesetzgeber nach § 13b Absatz 4 ErbStG Wirtschaftsgüter an, die zwar Teil des einkommensteuerlichen Betriebsvermögens sind, für die Betriebstätigkeit selbst aber eine untergeordnete bis keine Relevanz haben:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile, soweit keine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt
  • Anteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 25 %, gemessen am Stammkapital, sofern der Handel mit diesen Anteilen keinen Hauptzweck des Unternehmens darstellt
  • Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, Oldtimer, Yachten und vergleichbare Gegenstände
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, sofern das übertragene Betriebsvermögen kein solches eines Finanzdienstleistungsunternehmens ist
  • Finanzmittel (Forderungen und Barvermögen nach Abzug entsprechender Schulden), soweit sie in Summe 15 % des gesamten Betriebsvermögens überschreiten. „Junge Finanzmittel“ sind Einlagen und Entnahmen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Betriebsübergang erfolgt sind; sie gehören immer zum Verwaltungsvermögen und finden bei der 15-%-Grenze daher keine Berücksichtigung

Nun ermitteln Sie den Nettowert des Verwaltungsvermögens. Dazu ziehen Sie den gemeinen Wert des gesamten Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 ErbStG) vom gemeinen Wert der Schulden (§ 13b Absatz 3 und 4 ErbStG) ab.

Die schlussendliche Steuerbefreiung für Betriebsvermögen (Begünstigung) greift dann, wenn der Nettowert des Verwaltungsvermögens weniger als 10 % des gesamten Betriebsvermögens (§§ 199 bis 203 BewG) beträgt. Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen (Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb im Zeitpunkt des Übergangs weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind) bleiben dabei außer Ansatz.

Nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG wird abschließend der begünstigte Anteil des Betriebsvermögens berechnet. Dazu ziehen Sie vom insgesamt begünstigten Betriebsvermögen nach Absatz 1 den Nettowert des Verwaltungsvermögens, vermindert um den unschädlichen Teil des Verwaltungsvermögens, ab.

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3. Regel- und Optionsverschonung bei der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Haben Sie final das begünstigte Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG ermittelt, können Sie einmal durchatmen – denn die Vorschrift gehört zu einer der komplexesten im gesamten deutschen Steuerrecht. Die schlussendliche Steuerbefreiung für Betriebsvermögen greift nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 10 ErbStG und stellt das erworbene Vermögen entweder zu 85 % oder zu 100 % steuerfrei. Sie unterscheiden hier zwischen Regel- und Optionsverschonung:

  • Regelverschonung (85 % Befreiung): Sie greift, wenn der Gesamtwert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG EUR 26.000.000 unterschreitet
  • Optionsverschonung (100 % Befreiung): Sie kommt nach § 13a Absatz 10 Nummer 1 ErbStG infrage, wenn das insgesamt begünstigungsfähige Vermögen (§ 13b Absatz 1 ErbStG) zu weniger als 20 % aus Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 3 und 4 ErbStG) besteht. Maßgeblich sind dabei die gemeinen Werte, ermittelt nach den Vorschriften des BewG

Übersteigt das begünstigte Vermögen den Wert von EUR 26.000.000, scheidet eine Begünstigung nach § 13a ErbStG aus. Infrage kommen hier die folgenden Alternativen nach den §§ 13c und 28a ErbStG:

  • Verschonungsabschlag bei Großerwerben: Für jede EUR 750.000, die der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von EUR 26.000.000 übersteigt, vermindert sich der 85- oder 100%ige Abschlag um einen Prozentpunkt. Bei einem Erwerb von EUR 27.500.000 würden Sie beispielsweise nur noch eine 83- oder 98%ige Befreiung erhalten
  • Verschonungsbedarfsprüfung: Dem Erwerber von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG ist die auf den Erwerb anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erlassen. Dies ist nach § 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG möglich, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer zu entrichten

Ein Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG schließt die Bedarfsprüfung nach § 28a ErbStG aus. Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen kann daher immer nur nach einer der beiden Normen genutzt werden.

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  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
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