Kapitalgesellschaften

wesentliche Grundlagen zur Besteuerung

Grundlagen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Das Verständnis über die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist die Voraussetzung, um eine fundierte steuerliche Gestaltung umzusetzen. Dabei muss man sowohl die Körperschaft- als auch die Gewerbesteuer beachten. Weitere Faktoren betreffen den Beginn und das Ende sowie den Umfang der Steuerpflicht. Selbstredend gehört auch eine Betrachtung der Bemessungsgrundlagen zu den besonders relevanten Aspekten, wenn man die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften untersucht.

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Sabine Eckert nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

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In diesem Video erklären wir die Vorteile einer Organschaft bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Egal ob beim Lebensmitteleinkauf, beim Feiern im Club oder beim Heizen der Wohnung im Winter – jeder zahlt Steuern. Steuereinnahmen stellen die wichtigsten Einnahmen des Staates dar und finanzieren staatliche Ausgaben im Interesse der Gesamtbevölkerung. Hierzu zählt unter anderem die Verkehrsinfrastruktur oder das Bildungswesen. Unterschieden wird hierbei zwischen indirekten Steuern (z.B. Umsatzsteuer) und direkten Steuern (z.B. Lohnsteuer).1 Allerdings sind nicht nur natürliche Personen steuerpflichtig. Auch Unternehmen müssen in Deutschland Steuern zahlen und tragen so ebenfalls zu den Steuereinnahmen des Staates bei. Welche Steuern die Unternehmen in welcher Höhe zu zahlen haben hängt von ihrer Rechtsform ab. In Deutschland gibt es unter anderem Einzelunternehmen, Personengesellschaften und auch Kapitalgesellschaften.2 Da die zu zahlenden Steuern für ein Unternehmen Kosten darstellen, hat dies die Minimierung des Unternehmensgewinns zur Folge. Da das Hauptziel der Unternehmen allerdings darin besteht den Gewinn höchstmöglich zu maximieren, sollte man sich bei der Rechtsformwahl auch über die Höhe der Besteuerung der einzelnen Gesellschaftsformen informieren.3 In dieser Arbeit werden die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften untersucht und dargestellt. Zu Beginn werden die grundlegenden Begrifflichkeiten „Kapitalgesellschaften“ und „Steuern“ definiert, um das grundlegende Verständnis erst einmal zu gewährleisten. Danach wird ab Gliederungspunkt 3 die Besteuerung der Kapitalgesellschaften ausführlich untersucht. Zuerst werden hier allgemeine Vorschriften nach dem Gesetz erläutert. Danach werden der Anfang und das Ende der Besteuerung von Kapitalgesellschaften ausgeführt. Als nächster Unterpunkt wird erklärt, wie die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ermittelt wird. Der letzte Gliederungspunkt erläutert die ebenfalls von Kapitalgesellschaften zu zahlende Gewerbesteuer.

2. Begriffsdefinitionen

2.1. Kapitalgesellschaften

„Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Zivilrechts, die sowohl handelsrechtlich wie auch steuerrechtlich besonderen Vorschriften unterliegen.“4 Kapitalgesellschaften können aus einem oder aus mehreren Gesellschaftern bestehen. Auch wenn die Gesellschaft keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und nur als Vermögensverwaltungsgesellschaft oder als Freiberuflergesellschaft fungiert, werden die Einkünfte für steuerliche Zwecke als gewerbliche Einkünfte angesehen. Die folgenden Merkmale treffen regelmäßig auf Kapitalgesellschaften zu:

– sie sind rechts- und parteifähig,

– Bestehen der Gesellschaft ist nicht von deren Mitgliedern abhängig

– Mitglieder/Gesellschafter haften in der Regel nicht unmittelbar gegenüber Gesellschaftsgläubigern (Trennungsprinzip)

– Regelmäßige Fremdorganschaft

– Gründung der Gesellschaft erfolgt in mehreren Prozessschritten:

→ Abschluss Gesellschaftsvertrag

→ Feststellung Satzung durch einen Notar

→ Eintrag ins zuständige Handelsregister

– Gesetzliche Vorschriften bezüglich des Stamm- oder Grundkapitals

– Willensbildung mit Stimmenmehrheit auf Grundlage der Kapitaleinlage

In Deutschland gibt es insgesamt 3 Arten von Kapitalgesellschaften:

– Aktiengesellschaften (AG)

– Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)

– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)5

Wie man in Abbildung 1 gut erkennen kann, gab es im Jahr 2019 in Deutschland insgesamt 607.364 Kapitalgesellschaften. Insgesamt gab es im Jahr 2019 ca. 3,29 Millionen Unternehmen, die der Steuerpflicht unterliegen und die Kapitalgesellschaften sind hierbei neben natürlichen Personen und Einzelunternehmen am stärksten vertreten und steuern somit einen erheblichen Teil zu den jährlichen Steuereinnahmen des Staates bei.

Abbildung 1: Anzahl steuerpflichtiger Unternehmen in Deutschland 2019

Quelle 1: Statistisches Bundesamt, Anzahl Steuerpflichtiger in Deutschland, 2021

2.2 Steuern

Eine Legaldefinition des Begriffs „Steuern“ findet man in der Abgabenordnung wieder. Diese definiert folgendermaßen: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen für Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein“, § 3 Abs. 1 AO. In Deutschland kann man insgesamt fast 40 Steuerarten differenzieren. Das Leistungsfähigkeitsprinzip soll zur hierbei zur Steuergerechtigkeit beitragen: Diejenigen, die am meisten verdienen, sollen durch Einkommensteuererhöhungen relativ gesehen mehr zur Gemeinschaft beitragen.6 Die jährlich veröffentlichte Steuerspirale des Bundesfinanzministeriums (siehe Abbildung 2) verschafft einen guten Überblick, wie sich die Steuereinnahmen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der EU zusammenstellen. Man erkennt deutlich, dass der Großteil der Einnahmen mithilfe der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer erzielt wird. Allerdings trägt auch die Körperschaftssteuer, die Gegenstand dieser Arbeit sein wird, ihren Anteil zu den Steuereinnahmen bei.

Abbildung 2: Steuerspirale Deutschland 2020

Quelle 2: Bundesfinanzministerium, Steuerspirale, 2020, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Bilderstrecken/Infografiken/Infografiken-Steuern-Allgemein/2020-09-15-Steuerspirale.jpg?__blob=poster&v=10 aufgerufen am 21.08.2021

Abhängig von der erhobenen Steuer wird jeweils ein Teil dem Bund, den Bundesländern und den einzelnen Gemeinden zugeschrieben, wie man in Abbildung 3 gut erkennen kann. Die Steuereinnahmen der Körperschaftssteuer werden beispielsweise zu einer Hälfte dem Bund und zur anderen Hälfte dem Bundesland angerechnet.

Abbildung 3: Verteilung der Steuereinnahmen in Deutschland

Quelle 3: Bundesministerium der Finanzen, Verteilung Steuereinnahmen, 2018, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Informationen/steuern.html aufgerufen am 21.08.2021

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3. Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Sowohl die Aktiengesellschaft als auch die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen ihren Ertrag beziehungsweise ihren Gewinn versteuern. Da Kapitalgesellschaften juristische Personen darstellen, sind sie körperschaftsteuerpflichtig.7 Allein 2020 wurden mit der Körperschaftsteuer 12.134 Millionen Euro eingenommen. Sie trägt also einen erheblichen Teil zum Steuerhaushalt des Bundes bei.

Abbildung 4: Steuereinnahmen nach einzelner Steuerarten 2020

Quelle 4: Statista, Steuereinnahmen in Deutschland, 2020, S. 18.

3.1. Allgemeine Vorschriften

„Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften.“8 Im Körperschaftsteuergesetz wird zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden.9 Kapitalgesellschaften mit Geschäftssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen unbeschränkt der Körperschaftssteuer, § 1 Abs. 1 KStG. Diese Steuerpflicht betrifft sämtliche Einkünfte der Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 2 KStG. Das Einkommensteuergesetzt und das Körperschaftsteuergesetz legen hierfür fest, was als Einkommen zu bezeichnen ist und wie die Ermittlung erfolgt.10 Bei Gewerbebetrieben ist die Erzielung von Gewinnen und die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr für die Steuerpflicht nicht ausschlaggebend, § 4 KStG. Handelt es sich bei den zu besteuernden Unternehmen um unbeschränkt steuerpflichtige, z. B. Kapitalgesellschaften, werden alle Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt, § 8 Abs. 2 KStG. Grundsätzlich stellt die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer dar und ist in der Regel für ein Kalenderjahr zu ermitteln, § 7 Abs. 3 S. 1 f. KStG. Ausnahmen gibt es bei Unternehmen, die gemäß Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind. In diesen Fällen wird die Steuer für ein Wirtschaftsjahr berechnet, § 7 Abs. 4 S. 1 KStG. Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaft und Gesellschafter strikt voneinander getrennt werden und die Kapitalgesellschaft das Steuersubjekt darstellt. Die persönliche Besteuerung der Gesellschafter ist hiervon nicht betroffen. Diese müssen ihre Einkünfte erst bei Ausschüttung versteuern. Eine Doppelbelastung liegt steuerrechtlich aber nicht vor, da es sich bei der Besteuerung jeweils um unterschiedliche Steuersubjekte (Gesellschafter und Kapitalgesellschaft) handelt.11

3.2. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Vor allem in der Gründungsphase von Kapitalgesellschaften hat der Beginn der Steuerpflicht eine enorme Bedeutung.12 Eine Kapitalgesellschaft entsteht aus zivilrechtlicher Sicht mit der Eintragung ins Handelsregister.13 „In der Praxis gehen jedoch meist umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen voraus.“14 Hierbei wird zwischen 2 Phasen unterschieden.15 Im Zeitraum zwischen Gründungsentschluss der Gesellschafter und dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder der Satzungsfeststellung entsteht die sogenannte Vorgründungsgesellschaft. In dieser Zeit unterliegt sie den Regeln des BGB.16 „Mit dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird bis zur Eintragung eine Vorgesellschaft begründet, die Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium (Gründergesellschaft).“17 Die Gründergesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer. Im Gegensatz dazu wird die Vorgründergesellschaft wie eine Personengesellschaft besteuert. Sobald eine Kapitalgesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird, ist sie rechtlich nicht mehr existent. Mit Abschluss der Liquidation des Gesellschaftsvermögens, endet auch die Steuerpflicht. Während eines Insolvenzverfahrens oder während der Abwicklung bleibt die Steuerpflicht der Gesellschaft bestehen. Hierbei die Löschung im Handelsregister nicht ausschlaggebend.18

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3.3. Ermittlung der zu zahlenden Körperschaftsteuer

„Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit werden alle Einkünfte, die unter eine der sieben Einkunftsarten der §§ 13-22 EStG fallen, um qualifiziert in Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).“19 Zu diesen sieben Einkunftsarten gehören unter anderem Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, Einnahmen aufgrund von der Veräußerung des Betriebs sowie Einkünfte aufgrund des Verkaufs von Kapitalgesellschaftsanteilen, § 13 ff. EStG. Somit Errechnet sich die Höhe der Einkünfte ausschließlich nach § 8 Abs. 2 KStG. Die von der Handelsbilanz abgeleitete Steuerbilanz bildet hierbei die Grundlage bei der Ermittlung des Gewinns. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen werden anschließend mit dem Gewinn der Steuerbilanz verrechnet und dienen somit als Korrektur des Gewinns. Hierbei sind die gesetzlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.20 Anhand des zu versteuernden Einkommens wird die Körperschaftsteuer berechnet, § 7 Abs. 1 KStG. Die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG gelten für Kapitalgesellschaften nicht und können demnach auch nicht zu Abzug gebracht werden, § 7 Abs. 2 KStG. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz, § 8 Abs. 1 KStG. Während Gewinne einer Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegen, führen Verluste dazu, dass das zu versteuernde Einkommen und somit auch die Steuerabgaben gemindert werden.21 Wie das zu versteuernde Einkommen generell ermittelt wird zeigt Abbildung 4. So wird der ermittelte Jahresüberschuss gemäß Handelsbilanz anhand von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes korrigiert, was zu dem Ergebnis des Steuerbilanzgewinns führt. Danach addiert bzw. subtrahiert man außerbilanzielle Hinzurechnungen beziehungsweise Kürzungen, um den steuerlichen Gewinn zu erhalten. Als nächstes werden Spenden und Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogen. Der erhaltene Gesamtbetrag der Einkünfte wird dann um die Verlustvor- oder rückträge gemindert. Zuletzt nimmt man das ermittelte Einkommen und subtrahiert die möglichen Freibeträge nach §§ 24 und 25 KStG, was für Kapitalgesellschaften allerdings nicht möglich ist.

Abbildung 5: Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Quelle 5: Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 193.

Das ermittelte Einkommen wird dann mit der Körperschaftsteuer belastet. Der Steuersatz beträgt hierbei 15 %, § 23 Abs. 1 KStG. Einkommensteuerliche und körperschaftrechtliche Vorschriften sind hierbei zu beachten. Während spezielle Körperschaften Freibeträge geltend machen können, sind Kapitalgesellschaften dazu nicht befugt.22 Die ermittelten 15 % stellen dann die tarifliche Körperschaftsteuer dar. Hiervon werden dann anzurechnende ausländische Steuern abgezogen. Die ermittelte festzusetzende Körperschaftsteuer wird durch die anzurechnende Kapitalertragsteuer und die vierteljährliche Körperschaftsteuervorauszahlung gemindert. Als Ergebnis erhält man hier dann die zu leistende Abschlusszahlung beziehungsweise die Abschlusserstattung (siehe Abbildung 5). Zuzüglich zur Körperschaftsteuer hat die Kapitalgesellschaft ebenfalls noch 5,5 % Solidaritätszuschlag zu leisten.23

Abbildung 6: Berechnung Abschlusszahlung bzw. -erstattung

Quelle 6: Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 194.

3.4.Ermittlung der Gewerbesteuer

Allerdings ist eine Kapitalgesellschaft nicht zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet. Auch Gewerbesteuer hat das Unternehmen abzugeben. Da sie unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld als Gewerbebetrieb behandelt werden.24 Zur Berechnung wird der Steuerliche Gewinn als Ausgangsgröße genutzt. Die weitere Berechnung ist in Abbildung 6 zu sehen.

Abbildung 7: Ermittlung des Gewerbeertrages

Quelle 7: Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 196.

Vom ermittelten Gewerbeertrag wird daraufhin 3.5 % Gewerbesteuer ermittelt. Sofern ein Unternehmen mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden besitzt, wird die Gewerbesteuer auf die einzelnen Gemeinden mithilfe eines Verteilungsschlüssels verteilt.25 Dieser ergibt sich in der Regel nach dem gezahlten Lohn der einzelnen Betriebsstätten, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Der zu multiplizierende Hebesatz wird von der Gemeinde selbst festgelegt, beträgt allerdings mindestens 200 %, § 16 GewStG.

Abbildung 8: Ermittlung der zu leistenden Steuerschuld

Quelle 8: Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 197.

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4. Fazit

Wie man im Laufe der Arbeit sehen konnte, trägt die Kapitalgesellschaft einiges zu den Steuereinnahmen des deutschen Staates bei. Sowohl Körperschaftsteuer, als auch Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer müssen von der Gesellschaft abgegeben werden. Dies hat erhebliche Gewinnminderungen zur Folge. Da bei den Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip greift wird die persönliche Besteuerung der Gesellschafter, im Gegensatz zu anderen Rechtsformen, strikt von der Besteuerung der Kapitalgesellschaft getrennt. Die zu zahlende Körperschaftsteuer wird anhand des zu versteuernden Einkommens ermittelt. Dies ergibt sich anhand des Jahresüberschusses der Handelsbilanz. Zuzüglich hierzu sind ebenfalls noch der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragssteuern sowie Gewerbesteuer zu leisten. Kapitalgesellschaften sind also einer hohen Steuerbelastung ausgesetzt, was zu enormen Gewinnminderungen führt. Bei der Wahl der Rechtsform sollten Neugründer somit in jedem Fall die einzelnen Rechtsformen mit einander vergleichen und vor allem auch die Steuerlasten der einzelnen Gesellschaftsformen mit einbeziehen. Denn auch wenn Kapitalgesellschaften auch gewissen Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen mit sich bringen, darf die jährliche Steuerbelastung nicht vernachlässigt werden.


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Literatureverzeichnis

Cremer, Udo (Körperschaftsteuer, 2020), Kontierungslexikon, 2020, NWB Datenbank

Engelhardt, Clemens, Wagenseil, Andreas, Busch, Julia, Erich-Schmidt-Verlag Hrsg. (Steuern, 2015), Der mittelständische Konzern: Organisation – Recht – Steuern – Rechnungslegung, Berlin, 2015

Gehrmann, Reinald (Kapitalgesellschaft, 2019), Kapitalgesellschaft, NWB Datenbank,2019

Jäger, Clemens, Hegel, Thomas Hrsg. (Management Basics, 2020), Management Basics: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre – dargestellt im Unternehmenslebenszyklus, Wiesbaden, 2020

Rauh, Wolfgang (Körperschaftsteuer, 2021), Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 55. Edition, München, 2021

Schreiber, Ulrich (Unternehmensbesteuerung, 2017), Besteuerung der Unternehmen – Eine Einführung in Steuerrecht und Steuerwirkung, 4. Auflage, Wiesbaden, 2017

Bundesfinanzministerium (Steuermehreinnahmen, 2020) Steuermehreinnahmen durch Betriebsprüfungen nach Größenklassen bis 2019, Statista, 2020 <https://de.statista.com/statistik/daten/studie/155658/umfrage/steuermehreinnahmen-durch-betriebspruefungen-unternehmensgroesse/> [27.08.2021]

Bundesministerium der Finanzen (Steuern, o. J.), Steuern, <https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Informationen/steuern.html> [27.08.2021]

Bundesfinanzministerium, (Steuerspirale, 2020), Steuerspirale, <https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Bilderstrecken/Infografiken/Infografiken-Steuern-Allgemein/2020-09-15-Steuerspirale.jpg?__blob=poster&v=10> [21.08.2021]

Bundesministerium der Finanzen (Steuereinnahmen, 2018), Verteilung der Steuereinnahmen, 2018 <https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern
/Weitere_Informationen/steuern.html> [21.08.2021]

Feißt, Jürgen (Körperschaftsteuer, o. J.), Körperschaftsteuer / 3 Beginn Steuerpflicht, Haufe Finance Office Premium, o. J. < https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/koerperschaftsteuer-3-beginn-steuerpflicht_idesk_PI20354_HI1853952.html> [27.08.2021]

Statistisches Bundesamt (Steuerpflichtige, 2021), Anzahl der Unternehmen/Steuerpflichtigen* in Deutschland im Jahr 2019 nach Rechtsform (zusammengefasst), Statistisches Bundesamt, 2021, <https://de.statista.com/statistik/daten/studie/986417/umfrage/anzahl-der-unternehmen-in-deutschland-nach-rechtsform/> [27.08.2021]

Fußnoten

1 Bundesministerium der Finanzen, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Informationen/steuern.html aufgerufen am 27.08.2021
2 Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 235.
3 Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 177.
4 Gehrmann, R., Kapitalgesellschaft, 2019, S. 1.
5 Gehrmann, R., Kapitalgesellschaft, 2019, S. 1 f.
6 Bundesministerium der Finanzen, Steuern, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE
dardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Informationen/steuern.html aufgerufen am 27.08.2021
7 Gehrmann, R., Kapitalgesellschaft, 2019, S. 4.
8 Rauh, W., Körperschaftsteuer, 2021, Rn. 1.
9 Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 192.
10 Gehrmann, R., Kapitalgesellschaft, 2019, S. 4.
11 Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 235 ff.
12 Freißter-3-beginn-steuerpflicht_idesk_PI20354_HI1853952.html aufgerufen am 27.08.2021
13 Schreib, J., Körperschaftsteuer, https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/koerper-
schaftsteu er, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 89.
14 Freißt, J., Körperschaftsteuer, https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/koerper-
schaftsteuer-3-beginn-steuerpflicht_idesk_PI20354_HI1853952.html aufgerufen am 27.08.2021
15 Freißt, J., Körperschaftsteuer, https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/koerper-
schaftsteuer-3-beginn-steuerpflicht_idesk_PI20354_HI1853952.html aufgerufen am 27.08.2021
16 Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 89.
17 Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 89.
18 Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 89.
19 Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 193.
20 Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 193.
21 Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 235.
22 Cremer, U., Körperschaftsteuer, 2020, S. 2.
23 Wagenseil, Tippelhofer in: Engelhardt/Wagenseil, Der mittelständische Konzern, 2015, Rn. 154.
24 Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2017, S. 288 ff.
25 Jäger, C., Heupel, T., Management Basics, 2020, S. 197.

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