Gründung einer GmbH in Österreich
Zur Gründung einer GmbH in Österreich gibt es zwei Varianten. Einerseits kann dies ganz regulär erfolgen. Andererseits gibt es auch eine gründungsprivilegierte GmbH in Österreich, die man zudem in einem vereinfachten Verfahren online gründen kann. Bei der klassischen GmbH in Österreich beträgt das Mindeststammkapital EUR 35.000. Davon ist zur Gründung einer GmbH in Österreich die Einzahlung der Hälfte des Betrags erforderlich. Dem hingegen beträgt das Mindeststammkapital bei einer gründungsprivilegierten GmbH nur EUR 10.000. Auch hier ist die Einzahlung von mindestens der Hälfte des entsprechenden Betrags erforderlich. Doch muss man dabei beachten, dass der GmbH in Österreich spätestens nach zehn Jahren das reguläre Stammkapital zusteht beziehungsweise dass sie über eine Mindeststammkapitaleinlage von EUR 17.500 verfügen muss.
Unser Video: Besteuerung einer GmbH in Österreich und Deutschland – Vergleich
Wir klären, wie man in Österreich eine GmbH gründet & welche Unterschiede es zur deutschen GmbH gibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Gründung einer GmbH in Österreich – Einleitung
In Deutschland hat die Gesellschaft mit beschränktere Haftung, wie die GmbH im tatsächlichen Wortlaut heißt, eine lange Tradition. Denn eine GmbH bietet im Gegensatz zu den meisten Personengesellschaften einen deutlich verbesserten Vermögenschutz. Daher existieren in Deutschland auch viele Vorgaben, die man bei der Gründung einer GmbH zu beachten hat.
Doch kennt man auch in Österreich die GmbH als Rechtsform für Unternehmen. Auch dort ist sie eine weit verbreitete Gesellschaft, für die sich viele Unternehmer entscheiden. Schließlich bietet die GmbH in Österreich weitestgehend die gleichen Vorteile, wie ihr deutscher Zwilling.
Anders, als bei uns, gilt eine GmbH in Österreich stets als gewerbeblich. Also muss man für eine GmbH in Österreich eine Gewerbeberechtigung einholen. Dabei kann die GmbH in Österreich genauso wie in Deutschland tatsächlich auch nur vermögensverwaltenden Zwecken dienen. Man spricht also von einer Holding. Dies hat keine Auswirkungen auf die Besteuerung der GmbH in Österreich. Dennoch muss man in Österreich zwischen einer gewerblich tätigen, also einer operativen GmbH, und einer solchen, die lediglich einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nachgeht, unterscheiden. Denn davon hängt es ab, ob ein Gesellschafter auf die von der GmbH ausgeschütteten Gewinne Sozialabgaben zu zahlen hat. Doch führt uns dies von unserem eigentlichen Thema ab.
Die Vorstellung, die GmbH in Österreich und in Deutschland könnten Zwillinge sein, ist einem leichteren Verständnis durchaus dienlich. Doch sind dies, um bei dem Bild zu bleiben, keine eineiigen Zwillinge. Selbst bei letzteren gibt es stets einen Unterschied, nämlich im Zeitpunkt der Geburt. So ist es auch, im übertragenden Sinne, bei den Gründungsbedingungen der GmbH in Österreich und in Deutschland zu sehen. Denn bei den Gründungsbedingungen und selbst in ihrer Bezeichnung, also im Namen – ebenfalls eine Parallele zu Zwillingen – gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen einer GmbH in Österreich und in Deutschland. Ihnen diese zu erläutern, ist Zweck unseres Artikels.
2. Die zwei Arten der GmbH in Österreich
2.1. GmbH und UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland
Fangen wir auch gleich bei der Bezeichnung dieser Unternehmensform an. In Deutschland gibt es die klassische GmbH. Daneben kennt man aber auch alternativ dazu eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt) genannt (was immer noch sehr lang wirkt). Hier liegt der hauptsächliche Unterschied darin, dass man mit einem Stammkapital von lediglich EUR 1 zur Gründung schreiten darf. Zwar besteht dann die Pflicht, einen Teil des Gewinns jährlich zur Erhöhung des Stammkapitals zu verwenden, bis dieses die Höhe des gesetzlich festgelegten Mindeststammkapitals erreicht, doch braucht man hierbei keine gesetzliche Frist zu beachten. Außerdem ist eine Sachkapitalgründung für eine UG (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen. Und auch bei der Anzahl der Gesellschafter unterliegt man bei dieser Sonderform der GmbH gesetzlichen Einschränkungen.
2.2. GmbH in Österreich – klassisch und gründungsprivilegiert
Eine GmbH in Österreich kann man ebenfalls auf zwei unterschiedliche Weisen gründen. Dabei verwendet man bei der Alternative jedoch ebenfalls die selbe Bezeichnung, nämlich GmbH. Doch dahinter verbirgt sich das, was man auch unter dem Begriff gründungsprivilegierte GmbH kennt. Daher kann man in Österreich keine Unterscheidung der beiden Alternativen allein aufgrund der Bezeichnung oder der Firma, also des Namens treffen. In dieser Hinsicht hat man es in Deutschland mit der UG (haftungsbeschränkt) deutlich leichter. Doch gibt es auch in Österreich eine Möglichkeit, um herauszufinden, ob man es mit einer klassischen oder einer gründungsprivilegierten GmbH zu tun hat. Wobei auch dieser Ansatz, den man im österreichischen GmbH-Gesetz wählte, durchaus positive Eigenschaften enthält.
Welche nun die Privilegien bei der Gründung dieser Alternative zur ordentlichen GmbH sind und welche Kriterien im Allgemeinen bei der Gründung einer GmbH in Österreich gelten, soll jedoch Gegenstand des nächsten Abschnitts sein.
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3. Vorschriften zur Gründung einer GmbH in Österreich
Da man nun auch in Österreich zwei Wege kennt, um eine GmbH zu gründen, wollen wir uns zunächst anschauen, wie man eine GmbH auf klassische Weise gründet. Darauf basierend ergründen wir die Abweichungen, die bei der Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH in Österreich vorliegen.
3.1. Klassische Gründung einer GmbH in Österreich
Genauso, wie in Deutschland, kann man eine GmbH in Österreich mit einem oder auch mit mehreren Gesellschaftern gründen. Außerdem ist ein Gesellschaftsvertrag bei der Gründung einer GmbH in Österreich vorgeschrieben. Ebenfalls mit den deutschen Vorschriften übereinstimmend muss man in Österreich den Gesellschaftsvertrag unter Einbindung eines Notars schließen; man nennt dies dort einen Notariatsakt. Dazu muss der Gesellschaftsvertrag mindestens fünf Punkte beinhalten, nämlich die Firma als Namen der Gesellschaft, den Ort, den (legalen) Zweck des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals sowie den Anteil, den jeder Gesellschafter hieran übernimmt.
Um eine GmbH in Österreich zu gründen, muss man also zunächst die gesetzliche Forderung nach einem Mindeststammkapital beachten. Das Mindeststammkapital, das einer GmbH in Österreich gesetzlich zusteht, beträgt dabei EUR 35.000. Davon muss eine GmbH in Österreich zum Zeitpunkt ihrer Gründung mindestens über die Hälfte des Betrags frei verfügen können. Um dies sicherzustellen, hat der österreichische Gesetzgeber bestimmt, dass die GmbH-Gesellschafter ihren Anteil am einzulegenden Kapital durch Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur Verfügung stellen müssen. Die Einzahlung eines jeden Gesellschafters muss mindestens 25 % der jeweiligen Stammeinlage betragen, mindestens jedoch EUR 70. Auch wenn dies nur eine reine Formalie sein mag – eine Gründung in anderen Währungen ist ausgeschlossen. Allerdings kann man zur Gründung statt Barmitteln auch Sachvermögen verwenden.
3.2. Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH in Österreich
Bei der Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH in Österreich finden andere Beträge in Bezug auf das Stammkapital und die Bareinlage Anwendung. So beträgt hierbei das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital nur EUR 10.000. Davon müssen die Gesellschafter bei der Gründung der GmbH mindestens die Hälfte auf ihre neue Gesellschaft übertragen. Außerdem ist für die Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH keine Sachgründung möglich.
Doch existiert ein weiterer wichtiger Aspekt, den man als Gesellschafter einer gründungsprivilegierten GmbH zu beachten hat. Denn die Konditionen zur Gründungsprivilegierung sind zeitlich auf zehn Jahre beschränkt. Das bedeutet, dass zehn Jahre nach dem Eintrag der gründungsprivilegierten GmbH in das Firmenbuch (dies ist das Unternehmensregister in Österreich) die GmbH über ein Stammkapital von mindestens EUR 35.000 verfügen muss, bei dem sie über mindestens EUR 17.500 frei verfügen kann. Weiterhin geht damit auch die Schließung eines Gesellschaftsvertrages unter Einbindung eines Notars einher. Damit geht letzten Endes aus der gründungsprivilegierten GmbH eine ordentliche GmbH hervor.
3.3. Gründung einer GmbH in Österreich im vereinfachten Verfahren
Daneben gibt es seit einigen Jahren auch die Möglichkeit, eine GmbH in Österreich online zu gründen. Dabei erfordert die Gründung einer GmbH in Österreich im Online-Verfahren keiner notariellen Beteiligung. Doch gibt es dazu auch einige Bedingungen. Einerseits darf eine auf diese Weise zu gründende GmbH in Österreich nur einen einzigen Gesellschafter haben. Zweitens darf die GmbH auch nur einen Geschäftsführer haben, und zwar eben diesen Gesellschafter. Selbstverständlich ist aufgrund dieser Einschränkungen auch kein Gesellschaftsvertrag im vereinfachten Gründungsverfahren erforderlich.
Und auch hier gilt, dass bei einer Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH in Österreich im Online-Verfahren der formale Gründungsakt im Grunde spätestens nach zehn Jahren gesetzlich vorgesehen ist.
Somit ist die Gründung einer GmbH in Österreich auf diese Weise zwar sehr einfach und vergleichsweise unkompliziert möglich. Doch oft fehlt es den Gesellschaftern, die diesen Weg gehen, an steuerlicher Beratung. Dabei kann dies unter Umständen sogar in sehr vielen und sehr unterschiedlichen Situationen zu gravierenden Folgen führen.
3.4. Weitere Besonderheiten bei der Gründung einer GmbH in Österreich
3.4.1. Bildung eines Aufsichtsrats
In einigen Fällen ist die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH in Österreich vorgeschrieben. Dafür gibt es spezielle Kriterien, die man zu beachten hat. So ist bei einer GmbH, deren Stammkapital mindestens EUR 70.000 beträgt und bei denen mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind, die Bildung eines Aufsichtsrates erforderlich. Weiterhin ist die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH in Österreich bei einer Belegschaft von mehr als 300 Mitarbeitern vorgegeben. Doch kann man einen Aufsichtsrat ebenfalls auf freiwilliger Basis bilden.
3.4.2. Einsicht in das Firmenbuch
Möchte man feststellen, ob eine bestimmte GmbH in Österreich eine reguläre GmbH oder einer gründungsprivilegierte GmbH ist, kann man dazu Einsicht in das Firmenbuch nehmen. Denn dort sind auch Informationen zum Stammkapital hinterlegt. Falls also das Stammkapital weniger als EUR 35.000 beträgt, handelt es sich um eine gründungsprivilegierte GmbH. Mit Blick auf das Datum der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch kann man dann auch abschätzen, wann die Gesellschafter einer gründungsprivilegierten GmbH sie spätestens zur regulären GmbH erweitern müssen. Selbstverständlich sind all diese Informationen durch Einsicht in das Firmenbuch auch in Österreich allgemein öffentlich zugänglich.
3.4.3. Beachtung der Mindest-KöSt nach Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH in Österreich
Schließlich sollte man bei der Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH in Österreich mit einem hälftig eingezahlten Stammkapital auch noch bedenken, dass man im Verlauf der ersten fünf Jahre die Mindestkörperschaftsteuer von jeweils EUR 500 davon zu entrichten hat. Sofern die GmbH bereits zu Beginn Gewinne in ausreichender Höhe erzielt, mag dies irrelevant sein. Doch bei nur niedrigen oder keinen Gewinnen in dieser Zeit kann dies bereits für das Fortbestehen der gründungsprivilegierten GmbH ausschlaggebend sein. Denn neben den Kosten zur Gründung der GmbH, die man ebenfalls aus dem Geschäftsvermögen der GmbH zahlt, ist damit also bereits die Hälfte der Bareinlage von EUR 5.000 aufgebraucht. Also ist hierbei auch die Frage nach einer potentiellen Insolvenz der GmbH naheliegend. Da dies insbesondere die Obliegenheiten des Geschäftsführers betrifft, sollte man hierbei mit Vorsicht walten.
Dabei ist auch in den darauffolgenden Jahren eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Tatsächlich steigen ab dem sechsten Jahr des Bestehens der GmbH die jährlichen Beträge zur Mindest-KöSt auf EUR 1.000 an. Spätestens mit dem elften Jahr muss dann die GmbH die volle Mindest-KöSt von EUR 1.750 entrichten. Doch zu diesem Zeitpunkt sollte die GmbH ja mittlerweile die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der Höhe des Stammkapitals sowie der Bareinlagen vorgenommen haben und somit über ausreichende Liquidität verfügen.
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