Stiftung in Liechtenstein oder in Deutschland errichten?

eine steuerrechtliche Gegenüberstellung

Steuervorteile von Stiftungen in Liechtenstein

Wenn man sich Steuervorteile von Stiftungen in Liechtenstein erhofft, sollte man sich vorab ganz genau informieren. Denn bereits bei der Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein muss man an alle Eventualitäten gedacht haben, um für das Eintreten dieser Fälle die Satzung sturmfest zu machen. Schließlich soll die Stiftung ja möglichst lange fortbestehen und zukünftige Generationen absichern. Dazu sind die Organe entsprechend auszugestalten. Aber auch auf die steuerlichen Besonderheiten sollte man hierbei achten. Wie zum Beispiel erfolgt die Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein und wie die der stiftenden Person in Deutschland? Wo liegen die Unterschiede in der laufenden Besteuerung zwischen einer Stiftung in Deutschland und in Liechtenstein? All dies verrät Ihnen nun die Lektüre dieses Beitrags.

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Hendrik Ottersbach (Bachelor of Laws in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Prof. Dr. Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

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Unser Video: Familienstiftung in Liechtenstein

In diesem Video erklären wir, wie man eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet und wie man ihre Organe ordnet.

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abs.Absatz
AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AOAbgabenordnung
Aufl.Auflage
BewGBewertungsgesetz
BFHBundesfinanzhof
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BStBl.Bundessteuerblatt
bzw.beziehungsweise
CHFSchweizer Franken
EStGEinkommensteuergesetz
EUREuro
f.folgend
ff.fortfolgend
gem.gemäß
GGGrundgesetz
i. d. R.in der Regel
i. S. d.im Sinne des
i. V. m. (iVm)in Verbindung mit
Kom.Kommentar
KStGKörperschaftsteuergesetz
lit.littera (Buchstabe
Nr.Nummer
PGRPersonen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20.1.1926 (Liechtenstein
rkr.rechtskräftig
Rn.Randnummer
S.Satz/Seite
SteGGesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Liechtenstein)
Tz.Teilziffer
u. a.unter anderem
Urt.Urteil
v.vom
vgl.vergleiche
z.B.zum Beispiel

Einleitung

I. Ausgangspunkt

Die im weltweiten Vergleich hohe Erbschaftsteuerbelastung in Deutschland und das stets gegenwärtige Problem der Nachfolgegestaltung haben die Errichtung von Stiftungen als bedeutendes Instrument der Vermögensverwaltung und Steueroptimierung in den Fokus gerückt. In Deutschland gab es Stand März 2021 30.158 Stiftungen was einen historisch hohen Stand darstellt.1 Im Kontext dieser Entwicklung und der Problematik des Vermögenserhaltes durch die fiktive Erbfolge bei deutschen Stiftungen ist ein Blick auch außerhalb des deutschen Rechts und damit eine Betrachtung der Stiftungsrechtsoptionen in einem internationalen Rahmen sinnvoll. Dabei manifestiert sich Liechtenstein als attraktiver Standort, der durch spezifische rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen eine vielversprechende Option für die Errichtung von Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, darstellt. Die vorliegende Untersuchung bildet einen Ausgangspunkt, um die steuerlichen Vorteile von Stiftungen in den Phasen der Errichtung und laufenden Tätigkeit in Liechtenstein näher zu beleuchten und auch die möglichen Nachteile auszuarbeiten.

Il. Gang der Untersuchung

Um die Steuervorteile von Stiftungen in Liechtenstein eingehend zu beleuchten, folgt die Arbeit folgender Untersuchungsmethode. Zunächst wird die steuerliche Behandlung der Errichtung von Stiftungen analysiert, wobei der Schwerpunkt auf den steuerlichen Implikationen für den Stifter in Deutschland sowie der Besteuerung der Stiftung sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein liegt. Im Anschluss wird der Fokus auf die laufende Besteuerung gerichtet, wobei die Steuerregelungen in Liechtenstein im Vergleich zur Besteuerung im Inland herausgearbeitet werden. Dabei werden nicht nur die steuerlichen Verpflichtungen der Stiftung selbst betrachtet, sondern auch die steuerliche Behandlung des Stifters und der möglichen Begünstigten. Ein besonderes Augenmerk liegt in dem nachfolgenden Kapitel auf den spezifischen steuerlichen Vorteilen, die Stiftungen in Liechtenstein bieten, im Vergleich zu ihren Pendants in Deutschland. Dazu gehören insbesondere die Erbersatzsteuer, die Ertragsteuern und eine exemplarische Rechnung zur Vermögensentwicklung. Abschließend werden potenzielle Nachteile aufgezeigt, wie die Mindestbesteuerung und die Erbschaftsteuerklasse, um eine ausgewogene Betrachtung zu gewährleisten. Das Fazit zieht Schlussfolgerungen aus den dargelegten steuerlichen Aspekten und bietet eine Gesamtbewertung.

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A. Besteuerung der Errichtung

I. Besteuerung des Stifters in Deutschland

Eine mögliche Besteuerung des Stifters kann sich aus der Aufdeckung möglicher stiller Reserven nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (Entstrickungsbesteuerung) bei der Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische Stiftung ergeben. Betroffen sind natürliche Personen als Stifter, die seit mindestens zehn Jahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.2 Gegenstand einer solchen Aufdeckung sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG. Anteile können dabei sein: Aktien, Anteile an einer GmbH, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG3. Diese Anteile müssen gemäß den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG eine Beteiligung von mindestens einem
Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre ausgemacht haben. Dabei reicht es, wenn zu einem Zeitpunkt innerhalb der vergangenen fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens einem Prozent vorgelegen hat. Eine Beteiligung von einem Prozent muss daher zum Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr zwangsläufig vorliegen, solange diese in den vergangenen 5 Jahren vor der Entstrickung vorgelegen hat.4 Bei Vorliegen einer solchen relevanten Beteiligungsübertragung an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, wie eine liechtensteinische Stiftung, muss gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AStG diese als eine fiktive Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert behandelt werden. Dies führt zu einer einkommensteuerlichen Belastung der stillen Reserven als gewerbliche Einkünfte nach § 15 S. 1 EStG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 17 Abs. 3 EStG und unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach §§ 3 S. 1 Nr. 40 lit. c iVm § 3c Abs. 2 EStG. Sofern sich die Beteiligung in einem gewerbesteuerpflichtigen Betriebsvermögen befindet, kann es auch zu einer Belastung mit Gewerbesteuer, bei gleichzeitiger Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 Abs. 1 S. 1 EStG (Gewerbesteueranrechnung) kommen.5 Außerhalb der Aufdeckung der stillen Reserven in diesem Fall ist die Übertragung des Vermögens auf eine liechtensteinische Stiftung beim Stifter selbst nicht ertragsteuerpflichtig.6

II. Besteuerung der Stiftung in Deutschland

Die Vermögensübertragung auf eine Stiftung in Deutschland ist grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Hierzu muss jedoch eine tatsächliche Bereicherung der Stiftung vorliegen. Im Gegensatz zum deutschen Stiftungsrecht existieren im liechtensteinischen Recht jedoch weitreichende Möglichkeiten Veto-, Weisungs- oder Widerrufsrechte einzurichten, die dem Stifter weiterhin die tatsächliche Verfügungsmacht über das Vermögen sichern.7 So ist es möglich, dass nur ein verdecktes Treuhandverhältnis zwischen dem Stifter und der Stiftung vorliegt und keine steuerrechtlich einwandfreie Schenkung. Die Stiftung wäre in einem solchen Fall nicht tatsächlich durch die Schenkung bereichert, was eine Schenkungsteuerpflicht im Zeitpunkt der Übertragung grundsätzlich ausschließen würde.8 In diesem Fall würde es sich um eine sogenannte „transparente Stiftung“ handeln. Die laufenden Erträge würden dann weiterhin dem Stifter, als wirtschaftlichem Eigentümer iSd § 39 Abs. 2 AO, zugeordnet werden, da es sich auch nach der zivilrechtlichen Übertragung an die Stiftung noch steuerrechtlich um Vermögen des Stifters handelt.9

Eine Übertragung oder Vererbung solcher Rechte des Stifters ist im liechtensteinischem Recht gem. Art. 552 § 30 Abs. 1 S. 2 PGR jedoch ausgeschlossen, so dass bei einem Versterben des Stifters diese Rechte zwangsläufig erlöschen und daraufhin eine tatsächliche steuerrechtliche Bereicherung der Stiftung im Zeitpunkt des Todes vorliegt, welche dann wiederum zu diesem Zeitpunkt Schenkungsteuer auslöst.10

Sollte sich der Stifter keine solchen Eingriffsrechte auf das Vermögen vorbehalten, dass er auf die Stiftung übertragen hat und damit eine tatsächliche Schenkung vorliegen, wäre eine solche gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG bei der Erstausstattung mit Vermögen und nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei weiteren Übertragungen (Zustiftungen) schenkungsteuerpflichtig. Bei der Stiftung würde es sich dann um eine „intransparente Stiftung“ handeln.

Als Steuerpflicht wäre zunächst eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1.Nr. 1 ErbStG möglich. Diese würde vorliegen, wenn der Stifter seinen Wohnsitz gem. § 8 AO oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 AO im Inland (§ 2 Abs. 2 ErbStG) hat oder, bei einer Errichtung der Stiftung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG), hatte. Sofern eine solche unbeschränkte Steuerpflicht nicht vorliegt, ist eine erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG möglich. Eine solche Steuerpflicht würde vorliegen, wenn der Stifter innerhalb der letzten fünf Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. In diesen beiden Fällen wäre das gesamte auf die Stiftung übertragene Vermögen schenkungsteuerpflichtig.

Abweichend kann bei Vorliegen keiner solchen Steuerpflicht eine beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG möglich sein, wenn inländisches Vermögen im Sinne des § 121 BewG, auf die Stiftung übertragen wird. In einem solchen Falle wäre nur das betreffende relevante inländische Vermögen, so zum Beispiel Grundvermögen oder Gewerbebetriebe, schenkungsteuerpflichtig. Eine weitere Verschärfung existiert nach §§ 4 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 AStG für natürliche Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre für insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland waren und die nunmehr in einem Niedrigsteuerland ansässig sind oder noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben. Auch nicht nach § 121 BewG relevantes inländisches Vermögen, wie z.B. Bankguthaben oder Streubesitzanteile an Kapitalgesellschaften, unterliegen in diesem Fall der Schenkungsteuerpflicht bei der Übertragung auf eine Stiftung.

Die Vergünstigung des § 15 Abs. 2 ErbStG für Familienstiftungen greifen bei einer Familienstiftung in Liechtenstein nicht.11 Der schenkungsteuerpflichtige Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG unterliegt bei einer liechtensteinischen Stiftung grundsätzlich der Steuerklasse III nach § 15 Abs. 1 ErbStG, was zu einer Belastung mit einem Steuersatz von 30 % bei Übertragungen bis zu 6.000.000 Euro und von 50 % bei größeren Übertragungen führt. Auch die Freibeträge sind bei einer solchen Übertragung mit 20.000 Euro gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern und bei beschränkt steuerpflichtigen Stiftern nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Vergleich gering.

III. Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein

Im Jahre 2011 wurde in Liechtenstein die Schenkungsteuerpflicht von Vermögenseinlagen in Stiftungen und ganz allgemein die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft. 12 Auch ertragsteuerrechtlich ist gem. Art. 47 Abs. 4 lit. c SteG die Einlage steuerfrei. Lediglich eine Gründungsabgabe ist gem. Art. 66 Abs. 3 SteG abzuführen, welche 2 ‰ des statutarisch bestimmten Kapitals nach Art. 66 Abs. 1 SteG beträgt, mindestens aber CHF 200.

Die sog. Widmungsbesteuerung des Art. 13 Abs. 1 SteG greift, wenn das Vermögen durch die Übertragung der Vermögensteuer entzogen wird. Dies ist jedoch bei einem Stifter, der in Liechtenstein keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht der Fall, sodass hier für deutsche Stifter keine Steuerpflicht vorliegt.13

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GmbH steuerfrei auf Stiftung in Liechtenstein übertragen

In diesem Video erklären wir, wie man eine deutsche GmbH steueroptimiert auf eine Familienstiftung in Liechtenstein transferiert.

B. Laufende Besteuerung

I. Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein

Juristische Personen mit Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein sind gem. Art. 44 Abs. 1 lit. a SteG unbeschränkt steuerpflichtig. Nicht zu den steuerpflichtigen Erträgen gehören u.a. Erträge aus ausländischen Grundstücken, ausländischen Gewerbebetrieben, Beteiligungen an juristischen Personen und andere Ausschüttungen von juristischen Personen, sofern diese nicht steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden konnten und eine Beteiligung von über 25% vorliegt.14 Als Regelung zur Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapital gibt es des Weiteren nach Art. 54 Abs. 2 SteG die Möglichkeit einen Eigenkapital-Zinsabzug von den Erträgen in Abzug zu bringen. Der anzuwendende Prozentsatz wird jährlich neu festgesetzt (§ 5 SteG) und beträgt für 2024, wie im Vorjahr, 4 %.15 Das Eigenkapital wird dabei um Vermögenswerte, die zu nicht steuerpflichtigen Erträgen führen würden, verringert.

Der Ertragsteuersatz des ermittelten Einkommens beträgt gem. Art. 61 SteG 12,5% jedoch mindestens CHF 1.800 (sog. Mindestertragsteuer gem. Art. 62 Abs. 2 S.1 SteG).

In Liechtenstein gibt es zudem die Möglichkeit einer davon abweichenden Besteuerung als Privatvermögensstruktur (Art. 64 Abs.1 SteG). In diesem Fall entfällt die reguläre Ertragsbesteuerung in Liechtenstein und es wird nur die Mindestertragsteuer nach Art. 64 Abs. 8 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 und 2 SteG erhoben. Diese beträgt CHF 1.800 und ist jährlich im Voraus zu entrichten. Eine Veranlagung findet in diesem Fall nicht statt. Voraussetzung für eine solche Struktur ist nach Art. 64 Abs.1 S. 1 lit. a SteG, dass die Stiftung keinerlei wirtschaftliche Tätigkeiten unternimmt und somit nur vermögensverwaltend tätig ist. Sie kann Vorteile bieten, wenn die Einkünfte aus Anleihen oder physischen Werten, wie z.B. Gold, den Eigenkapitalzinsabzug nach Art. 54 SteG übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, ergeben sich bei der tatsächlichen Besteuerung in der Regel keine Unterschiede, da die Erträge aus sonstigen vermögensverwaltenden Tätigkeiten bei einer regulären Stiftung steuerfrei gestellt sind.16

II. Besteuerung der Stiftung im Inland

Es besteht die Möglichkeit, dass die liechtensteinische Stiftung ihren Sitz in das Inland der Bundesrepublik Deutschland verlegt. In diesem Fall würde eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG vorliegen und wie bei einer regulären deutschen Stiftung mit der Besteuerung verfahren werden. Da dies aber einer Liquidation der Stiftung in Liechtenstein gleichgestellt ist (Art. 552 § 39 Abs. 3 PGR) wird davon ausgegangen, dass die Stiftung ihren Sitz in Liechtenstein hat. In diesem Fall könnte eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG vorliegen. Dazu muss die Stiftung inländische Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 15. 1KStG i. V.m. § 49 EStG erzielt haben. Dazu würden nach § 49 EStG u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Grundvermögen oder bestimmte Kapitalvermögenseinkünfte gehören. Einkünfte aus wesentlichen Kapitalbeteiligungen sind davon jedoch ausgeschlossen, da hier das DBA Liechtenstein-Deutschland das Besteuerungsrecht Liechtenstein zuweist. Diese Einkünfte werden regulär durch körperschaftsteuerrechtlich und bei gewerbesteuerpflichtigen Betrieben auch gewerbesteuerrechtlich besteuert.

Die Erbersatzsteuer greift bei einer liechtensteinischen, ergo ausländischen, Stiftung nicht. (vgl. Kapitel V. A)

III. Besteuerung des Stifters

Sofern sich der Stifter umfangreiche Rechte vorbehält, sodass die Verfügungsmacht über das Vermögen nicht tatsächlich an die Stiftung übertragen wurde, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter steuerrechtlich zuzuordnen und bei ihm zu versteuern. (vgl. Kapitel III A.) Sofern dies nicht der Fall ist, kann es nur zu einer Besteuerung des Stifters kommen, falls dieser auch Destinatär von Stiftungszuwendungen ist.

In der Vergangenheit bestand darüberhinausgehend das Problem der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG, wenn es sich bei der liechtensteinischen Stiftung um eine Familienstiftung handelte. Eine solche bestand nach § 15 Abs. 2 AStG, wenn der Stifter, seine Familie oder seine Angestellten zu mehr als 50 % Destinatäre waren. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde der Abs. 6 des Paragrafen eingefügt, in der eine Ausnahme für Stiftungen aus EWR-Staaten, welche ein Auskunftsabkommen mit der Bundesrepublik haben, und bei welchen das Vermögen der Verfügungsmacht der Stifter oder Destinatäre tatsächlich entzogen ist, enthalten ist.17 Ein solches Abkommen zum Auskunftsaustausch wurde mit Liechtenstein im Jahr 2009 geschlossen, sodass eine Zurechnung des Stiftungsvermögens nach § 15 AStG nunmehr ausgeschlossen ist.18

IV. Besteuerung der Begünstigten

Im Regelfall sind sämtliche Zuwendungen der liechtensteinischen Stiftung an ihre Destinatäre einkommensteuerpflichtig nach § 22 Abs. Nr. 1 S. 2 lit. a EStG und werden mit dem individuellen progressiven Steuersatz versteuert.

Eine Ausnahme besteht bei Gewinnausschüttungen der Stiftung, wenn die Destinatäre Einfluss auf die Art, Weise oder Höhe der Ausschüttungen nehmen können. Dabei wird auf die Ähnlichkeit zu Gesellschaftern abgestellt, was zu einer wirtschaftlichen Gewinnausschüttung ähnlich der des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG führt und gem. BFH-Urteil vom 03.11.2010 in Deutschland mit der Kapitalertragsteuer nach § 43 EStG oder alternativ dem Teileinkünfteverfahrens nach §§ 3 S. 1 Nr. 40 lit. c EStG iVm 3c Abs. 2 EStG abgegolten werden solle.19 Der Bezug aus einer liechtensteinischen Stiftung unterliegt somit dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG iHv 25 % (sog. Abgeltungsteuer).

Die Stiftungszuwendungen sind, wie bei inländischen Stiftungen ebenfalls, auch wenn sie freiwillig erfolgen, bei den Destinatären nicht schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).20

Es besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit, was eine mögliche zusätzliche Belastung der Zuwendungen von liechtensteinischen Stiftungen mit Schenkungsteuer durch § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG anbelangt.21 Dies würde zwar eine doppelte Besteuerung der Einkünfte bei den Destinatären bedeuten. Der BFH hat zwar entschieden, dass sich Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer und Einkommensteuer nicht grundsätzlich ausschließen, gleichzeitig aber offen gelassen, ob diese noch verfassungskonform wäre.22 Eine Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG würde eintreten, wenn einer der Destinatäre einen Rechtsanspruch an dem Vermögen der Stiftung hätte, was ihn zu einem Zwischenberechtigten im Sinne dieses Gesetzes machen würde. Es ist deshalb wichtig zu beachten, dass der Rechtsanspruch der Destinatäre in den Statuten der Stiftung stets ausgeschlossen wird und zusätzlich auch in den
Zuwendungsschreiben klargestellt wird, dass auch regelmäßige Zuwendungen keinen Rechtsanspruch begründen.23

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C. Steuerliche Vorteile im Vergleich zu einer deutschen Stiftung

I. Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer betrifft nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Stiftungen, die gemäß ihrer Satzung, im Vermögensinteresse einer Familie errichtet wurden.24 „Dabei ist unter Familie der Personenkreis des § 15 AO zu verstehen.“25 Für solche Familienstiftungen kann sich ein Steuervorteil bei einer Gründung in Lichtenstein ergeben.

Die Erbersatzsteuer entsteht regelmäßig alle dreißig Jahre (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) nach der ersten Vermögensübertragung auf die Familienstiftung. Durch diese soll das Halten von Vermögen in einer Stiftung eines Haltens desselben Vermögens im Privatvermögen nachfolgender Generationen zu mindestens grob angeglichen werden.26 Da dies die reguläre Vererbung widerspiegeln soll, gilt, wie bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung, die Steuerklasse I. Fiktiv wird dabei unterstellt, dass zwei Kinder erben würden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG), sodass der Stiftung ein doppelter Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von EUR 800.000 gewährt wird und zudem der Steuersatz bezogen auf das halbe Vermögen zu ermitteln ist (Progressionsvorteil).

Die Steuerklasse und Freibeträge können dazu führen, dass weniger vermögende Familienstiftungen von dieser regelmäßigen Besteuerung nicht so stark tangiert sind. Bei größeren Vermögen, wo die Freibeträge weniger ins Gewicht fallen und die Steuersätze schrittweise auf bis zu 30 % bei einem Vermögen über EUR 26.000.000 anwachsen, kann dies in Verbindung mit der Inflation zu einer Bedrohung des Vermögenserhaltes führen und wird zu mindestens den Vermögenszuwachs über die Jahrzehnte deutlich beschränken. Die Steuerschuld kann zwar auf dreißig Jahre gestundet werden (§ 28 Abs. 2 ErbStG), sodass es zu einer regelmäßigen anstatt einer einmaligen Belastung kommt, jedoch ist dann eine Verzinsung vorzunehmen.27 Dies hat allerdings den Vorteil, dass für Zwecke der Steuer kein Vermögen des Stiftungsstocks verwertet werden muss und dieser so nach und nach schrumpft, sondern dass die Steuer aus den laufenden Erträgen, soweit diese ausreichen, entrichtet werden kann.

Eine liechtensteinische Stiftung wird von der Erbersatzsteuer nicht tangiert, sofern sie nicht ihren Sitz oder Ort der Geschäftsführung im Inland hat.28 Auch ihr deutsches inländisches Vermögen unterliegt dieser zusätzlichen Besteuerung nicht.29 Obwohl eine solche Stiftungsgründung und Verwaltung mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist, kann sich bei größeren Vermögen eine Gründung in Liechtenstein aus diesem Grund lohnen. Bei kleineren Stiftungen mit einem Vermögen unter EUR 800.000 ergibt sich dagegen kein Vorteil, da die Freibeträge dazu führen, dass keine Steuerlast entsteht. Bei größeren Vermögen muss abgewogen werden, ob je nach Größe der zusätzliche Aufwand einer ausländischen Stiftung oder die Steuerersparnis überwiegt.

II. Ertragsteuern

Wie in Kapitel III C schon angerissen beträgt die Ertragsbesteuerung in Liechtenstein gem. Art. 61 SteG nur 12,5 % gegenüber den deutschen 15 % Körperschaftsteuer, dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag (§§ 1, 3, 5 SolzG) und der bei gewerblichen Erlösen der Stiftung zusätzlich anfallenden Gewerbesteuer von ebenfalls etwa rund 15 %. Bei gewerblichen Einkünften kann eine liechtensteinische Stiftung so eine Steuerersparnis von bis zu 17,5 %, je nach dem Gewerbesteuerhebesatz sogar noch ein wenig höher, bieten. Jedoch ist die mögliche Steuerersparnis bei deutschen/inländischen Einkünften gem. § 8 Abs. 1 5. 1 KStG i. V.m. § 49 EStG begrenzt, da hier eine beschränkte Steuerpflicht vorliegt und somit eine Besteuerung mit Körperschaftsteuer und eventuell Gewerbesteuer vorgenommen wird. Die Steuerersparnis ergibt sich damit nur bei nicht inländischen Einkünften nach dem deutschen Steuerrecht.

Zudem kann der Eigenkapital-Zinsabzug von aktuell 4 % sehr attraktiv sein. Durch den Zinseszinseffekt können sich hierdurch über einen längeren Zeitraum deutlich Unterschiede in der Vermögensentwicklung gegenüber einer deutschen Stiftung geben.

III. Beispielrechnung Vermögensentwicklung

Es handelt sich bei der Stiftung in beiden Fällen um eine Familienstiftung. Es wird von einer voll steuerpflichtigen festverzinslichen Anlage des gesamten Stiftungsvermögens und seiner Zinseszinsen für einen Zins von 5 % p. a. ausgegangen. Das Eigenkapital für die Errechnung des Eigenkapital-Zinsabzug ist nur um 6 % nach Art. 54 Abs. 2 d) SteG zu mindern. Die Erbersatzsteuer wird in einer einzelnen Summe im 31. Jahr gezahlt. Es gibt keine Zuwendungen an Begünstigte.

JahrDeutsche StiftungSteuerbelastungLiechtensteinische StiftungSteuerbelastung
130.000.000,00 €225.000,00 €30.000.000,00 €37.500,00 €
231.275.000,00 €234.562,50 €31.462.500,00 €39.328,13 €
332.604.187,50 €244.531,41 €32.996.296,88 €41.245,37 €
433.989.865,47 €254.923,99 €34.604.866,35 €43.256,08 €
535.434.434,75 €265.758,26 €36.291.853,58 €45.364,82 €
636.940.398,23 €277.052,99 €38.061.081,44 €47.576,35 €
738.510.365,15 €288.827,74 €39.916.559,16 €49.895,70 €
840.147.055,67 €301.102,92 €41.862.491,42 €52.328,11 €
941.853.305,54 €313.899,79 €43.903.287,88 €54.879,11€
1043.632.071,02 €327.240,53 €46.043.573,17 €57.554,47 €
1145.486.434,04 €341.148,26 €48.288.197,36 €60.360,25 €
1247.419.607,49 €355.647,06 €50.642.246,98 €63.302,81 €
1349.434.940,81 €370.762,06 €53.111.056,52 €66.388,82 €
1451.535.925,79 €386.519,44 €55.700.220,52 €69.625,28 €
1553.726.202,64 €402.946,52 €58.415.606,27 €73.019,51 €
1656.009.566,25 €420.071,75 €61.263.367,08 €76.579,21 €
1758.389.972,81 €437.924,80 €64.249.956,22 €80.312,45 €
1860.871.546,66 €456.536,60 €67.382.141,59 €84.227,68 €
1963.458.587,39 €475.939,41 €70.667.020,99 €88.333,78 €
2066.155.577,36 €496.166,83 €74.112.038,27 €92.640,05 €
2168.967.189,39 €517.253,92 €77.725.000,13 €97.156,25 €
2271.898.294,94 €539.237,21 €81.514.093,89 €101.892,62 €
2374.953.972,48 €562.154,79 €85.487.905,97 €106.859,88 €
2478.139.516,31 €586.046,37 €89.655.441,38 €112.069,30 €
2581.460.445,75 €610.953,34 €94.026.144,15€117.532,68 €
2684.922.514,70 €636.918,86 €98.609.918,68 €123.262,40 €
2788.531.721,57 €663.987,91 €103.417.152,21€129.271,44 €
2892.294.319,74 €692.207,40 €108.458.738,38 €135.573,42 €
2996.216.828,33 €721.626,21 €113.746.101,88 €|142.182,63 €
30100.306.043,53 €752.295,33 €119.291.224,34€149.114,03 €
31104.569.050,33 €30.636.080,94 €125.106.671,53 €|156.383,34 €
3279.161.421,96 €131.205.621,77 €

Der Zinseszinseffekt ist auch schon im 30. Jahr vor Berücksichtigung der Erbersatzsteuer klar erkennbar. In dieser Variante ergibt sich ein 65,7 % höheres Vermögen im 32. Jahr bei der liechtensteinischen Stiftung gegenüber ihrem deutschen Pendant.

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D. Mögliche Nachteile

I. Mindestbesteuerung

In Liechtenstein gibt es eine Mindestbesteuerung von CHF 1.800, die auch fällig wird, wenn die Stiftung keine Einkünfte erzielt, während in Deutschland eine solche nicht anfällt. Jedoch ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass das Vermögen, mit einer Ausnahme von besonderen Vorfällen, d.h. bei Aktienverlusten oder einem Gewerbebetrieb, der keine Gewinne oder zeitweise Verluste erzielt. Bei einer reinen festverzinslichen Anlage mit einem Zins von zB 4 %, der momentan gut erzielbar ist (Festgeld: Akbank AG, KT Bank AG; Sparbrief: Volkswagen Bank, Santander Bank), würde die Mindeststeuer nur bei einer Stiftung mit einem Stiftungsvermögen von unter CHF 1.800 / 4 % = CHF 45.000 einen negativen Effekt haben. Bei einem solch geringen Vermögen ist generell der Zweck einer Stiftung, mit ihrem recht hohen Verwaltungsaufwand, m.E. nicht erreichbar. Zudem läge dieser unter der notwendigen Grenze des § 80 Abs. 1 BGB.

Zwei gut denkbare Varianten, in der es zu keinen Einkünften und so einer „ungerechten“ Belastung mit der Mindeststeuer kommen kann, ist, wenn sämtliche erzielten Einkünfte in Liechtenstein steuerfrei sind oder durch den Eigenkapital-Zinsabzug ausgeglichen werden. Jedoch bietet sich bei der ersten Variante nur dann ein Nachteil gegenüber einer deutschen Stiftung, wenn diese Einkünfte in Deutschland ebenfalls steuerfrei wären. Dies wäre z. B. bei Aktien oder verschiedenen ausländischen Einkünften nicht der Fall. Bei der zweiten Variante kann sich kein Nachteil gegenüber der deutschen Stiftung ergeben, da ein solcher Eigenkapital-Zinsabzug in Deutschland generell nicht zulässig ist.

Nichtsdestotrotz kann in schlechten Jahren, in denen nur in beiden Ländern als steuerfrei geltende Einkünfte, keine Einkünfte oder sogar Verluste aufgrund außergewöhnlicher Umstände, erzielt werden die Mindestbesteuerung zu einer Benachteiligung gegenüber einer deutschen Stiftung führen.

II. Steuerklasse bei Errichtung

Eine deutsche Familienstiftung ist gem. § 15 Abs. 2 ErbStG begünstigt, indem sie die günstige Steuerklasse I bei der Vermögensübertragung zugewiesen bekommt. Eine solche Begünstigung erhält eine liechtensteinische Familienstiftung nicht, sondern es ist immer die Steuerklasse II anzuwenden. Dies bedeutet, dass der schenkungsteuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG bei Familienstiftungen in Liechtenstein grundsätzlich der Steuerklasse II gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG unterliegt. Diese Regelung führt zu einer Besteuerung mit einem Steuersatz von 30 % für Erbschaften unter 6.000.000 Euro und von 50 % für Erbschaften oberhalb dieser Grenze. Eine deutsche Stiftung hingegen wird nur mit einem Steuersatz von 7 % bei einem Vermögen von EUR 75.000 bis schrittweise ansteigend maximal 30 % bei einem Vermögen von über EUR 26.000.000 belastet, wenn die Destinatäre der Steuerklasse I zuzurechnen sind. Durch die vielen Zwischenstufen ist es zudem leichter für die deutsche Stiftung von der Sonderregelung zur Glättung des Stufentarifs nach § 19 Abs. 3 ErbStG Gebrauch zu machen. Auch hinsichtlich des Freibetrags ist die deutsche Familienstiftung gegenüber einer liechtensteinischen Stiftung bevorzugt. Während bei einer Übertragung auf eine liechtensteinische Stiftung lediglich der Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in Höhe von EUR 20.000 angewendet werden kann, richtet sich der Freibetrag bei der Vermögensübertragung auf eine deutsche Stiftung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des zum Stifter entferntest verwandten Begünstigten und kann damit deutlich höher ausfallen.

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Steueroptimierte Stiftung im Ausland: Voraussetzungen

In diesem Video erklären wir, worauf man unbedingt achten sollte, wenn man im Ausland eine steueroptimierte Stiftung errichten möchte.

Fazit

Die vorliegende Seminararbeit hat sich mit den steuerlichen Vorteilen einer liechtensteinischen Stiftung auseinandergesetzt und eine umfassende Bewertung vorgenommen. Die Analyse verschiedener steuerlicher Aspekte ergab, dass liechtensteinische Stiftungen eine attraktive Option für vermögende Privatpersonen und Familien darstellen, die ihre Vermögenswerte effizient verwalten und steuerlich optimieren möchten. Insbesondere die Möglichkeit der Umgehung der Erbersatzsteuer, der geringere Ertragsteuersatz und der Eigenkapital-Zinsabzug, machen sie zu einem interessanten Instrument in der Vermögens-, Steuer- und Nachlassplanung.

Trotz der steuerlichen Vorteile sind liechtensteinische Stiftungen jedoch nicht frei von Risiken und Herausforderungen. Regulatorische Änderungen auf internationaler Ebene, wie beispielsweise im Rahmen der BEPS-Initiative, könnten die steuerlichen Vorteile beeinträchtigen und erfordern eine kontinuierliche Überwachung und Anpassung. Auch ist die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung mit deutlich größeren schenkungsteuerlichen Verlusten verbunden und der Verwaltungsaufwand bei einer ausländischen Stiftung deutlich erhöht. So lohnt es sich generell nur bei etwas größeren Vermögen eine Stiftungsgestaltung in Liechtenstein in Erwägung zu ziehen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass liechtensteinische Stiftungen eine wichtige Rolle in der Vermögens- und Nachlassplanung spielen können. Es ist entscheidend, die individuelle Situation und die langfristigen Ziele angemessen zu berücksichtigen und eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen, um die potenziellen Vorteile und Risiken abwägen zu können. Steuerlich können sich jedoch bei großen Vermögen über einen längeren Zeitraum sehr deutliche Vorteile bei einer Stiftungsgründung in Liechtenstein ergeben.


Steuerberater für Vermögensschutz

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Vermögensschutz spezialisiert. Beim steuerlichen Optimieren der Vermögensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Darstellung der Rahmenbedingungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Österreich, Spanien, USA)
  3. Beratung und Begleitung im Hinblick auf die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein

Erbschaft/Schenkung

  1. Erläuterung zu den Anzeigepflichten bei Schenkung oder Erbschaft
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Steueroptimierung bei Immobilienvermögen zwecks Übertragung auf Familienangehörige
  4. Individualisierte Empfehlungen zur steueroptimierten Vermögensübertragung zu Lebzeiten
  5. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn und Düsseldorf gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:


Literaturverzeichnis

Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, Köln 2023

Bundesverband Deutscher Stiftungen, Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen, Berlin 2021

Büttner, John, Transparent oder intransparent, Datev Magazin v. 25.9.2020.

Dannecker, Achim, Stiftungen bei der Unternehmensnachfolge, DStR 2023, S. 1057

Gierhake, Olaf, Zur Anwendung des Erbschaftsteuerklassenprivilegs des § 15 Abs. 2 ErbStG auf liechtensteinische Familienstiftungen, ZErb 2016, S. 163

Hosp, Thomas/Langer, Matthias, Die liechtensteinische Familienstiftung: Nischenprodukt oder ernstzunehmende Alternative für den deutschen Investor?, BB 2011, S. 1948

Kraft, Gerhard (Hrsg.), AStG, Kommentar, 2. Aufl., München 2019

Lippross, Otto-Gerd/Seibel, Wolfgang (Hrsg.), Basiskommentar zum Steuerrecht, Loseblatts., Stand 141. Akt., Januar 2024

Marxer & Partner (Hrsg.), Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht, Wien, Stand Januar 2021

Meincke/Hannes/Holtz (Hrsg.), ErbStG, Kommentar, 18. Auflage, München 2021

Schmidt, Ludwig, EStG, Kommentar, 42. Aufl., München 2023

Wachter, Thomas, Deutsche Erbersatzsteuer und ausländische Familienstiftungen, DB 2023, S. 17

Wachter, Thomas, SchenkSt bei Zuwendungen von einer Schweizer Stiftung, DB 2019, S. 2430

Werner, Rüdiger, Die liechtensteinische Familienstiftung, IStR 2010, S. 589

Werner, Rüdiger, Die liechtensteinische Familienstiftung, IStR 2020, S. 130

Rechtssprechungsverzeichnis

BFH-Urteil vom 28.06.2007II R 21/05 BStBl 2007 II S. 669
BFH-Urteil. vom 03.11.2010IR 98/09, BStBl. 112011, 417
BFH-Urteil vom 16.2.2012II B 91/11, BFH/NV 2012, 952
BFH-Urteil vom 5.12.2018IIR 9/15, BStBl. II 2020, 655
BFH-Urteil vom 3.7.2019IIR 6/16, BStBl. II 2020, 61
FG Niedersachsen, Urteil vom 29.6.20223 K 87/21, EFG 2022, 1471 (Rev. BFH II R 30/22)
Hessisches FG, Urteil vom 7.3.201910-K-541/17, EFG 2019, S. 930 (rkr.)

Fußnoten

  1. Vgl. Bundesverband deutscher Stiftungen, Zahlen, Daten Fakten zum deutschen Stiftungswesen, 15.08.2021, S.6 ↩︎
  2. Vgl. Kraft in Kraft, AStG. § 6 Rn. 230. ↩︎
  3. Vgl. Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, Rn. 21.69. ↩︎
  4. Vgl. Levedag in Schmidt, EStG, § 17 Rn. 69. ↩︎
  5. Vgl. Werner IStR 2010, 589 (593). ↩︎
  6. Vgl. Werner IStR 2020, 130 (130). ↩︎
  7. Vgl. Dannecker DStR 2023, 1057 (1063 f.). ↩︎
  8. BFH Urteil v. 28.06.2007 – II R 21/05 BStBI 2007 II S. 669. ↩︎
  9. Dannecker DStR 2023, 1057 (1064). ↩︎
  10. Vgl. allerdings BFH-Urteil vom 5.12.2018 —II R 9/15, BStBl. 112020, 655. ↩︎
  11. Vgl. zu europarechtlichen Bedenken und zu staatsvertraglichen Problemen bzgl. des DBA Deutschland-Liechtenstein, Gierhake, ZErb 2016, 163ff. sowie Urt. des Hess. FG v. 7.3.2019 10-K-541/17, EFG 2019, S. 930 (rkr.). ↩︎
  12. Vgl. Hosp/Langer BB 2011, S. 1948ff. ↩︎
  13. Vgl. Werner IStR 2020, 130 (132) ↩︎
  14. Vgl. Marxer & Partner in Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht Rz. 15.4. ↩︎
  15. Finanzgesetz des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2024, BuA-Nummer 2023/94 ↩︎
  16. Vgl. Marxer & Partner in Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht Rz. 15.27. ↩︎
  17. Vgl. Werner IStR 2010, 589 (594). ↩︎
  18. Ebenda. ↩︎
  19. Vgl. BFH, Urt. v. 03.11.2010 – I R 98/09, BStBl. II 2011, 417. ↩︎
  20. Vgl. BFH, Urt. v. 3.7.2019 — II R 6/16. BStBl. 112020, 61. ↩︎
  21. Vgl. Werner IStR 2020, 130 (134). ↩︎
  22. Vgl. BFH, Urt. v. 16.2.2012 — II B 91/11, BFH/NV 2012, 952. ↩︎
  23. Vgl. Wachter, DB 2019, 2430 (2431). ↩︎
  24. Vgl. Wachter, DB 2023, S. 17ff. ↩︎
  25. Lippross/Seibel, ErbStG, § 1, Rz. 40. ↩︎
  26. Vgl. Hannes/Holtz inErbStG-Kom. ErbStG § 1 Rz. 14. ↩︎
  27. Vgl. Hannes/Holtz in ErbStG-Kom. ErbStG § 1 Rz. 22. ↩︎
  28. Vgl. Wachter, DB 2023, S. 17ff. ↩︎
  29. Vgl. Hannes/Holtz in ErbStG-Kom. ErbStG § 1 Rz. 17. Beachte das derzeitig beim BFH anhängige Verfahren zur Frage der Relevanz des Ortes der Geschäftsleitung der Stiftung II R 30/22 (Vorinstanz FG Niedersachsen, Urt. v. 29.6.2022, 3 K 87/21, EFG 2022, 1471) ↩︎