Die Grundlagen der Schenkungsteuer in Deutschland
Freiwillige Zuwendungen und andere, vergleichbare Rechtsgeschäfte unterliegen in Deutschland der Schenkungsteuer. Sie funktioniert nach denselben Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer, da der Gesetzgeber beide Steuern gemeinsam im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) normiert hat. Gerade im Hinblick auf Steuerbefreiungen und Steuerklassen – und damit auch auf mögliche Freibeträge – gibt es allerdings Unterschiede.
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Was ist eine Schenkung?
Schenkungen unterliegen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Dabei regelt § 7 ErbStG, was unter dem Begriff der „Schenkung“ zu verstehen ist. Hier normiert der Gesetzgeber auch, welche Vorgänge einer Schenkung gleichstehen und damit ebenfalls der Schenkungsbesteuerung unterliegen.
Nach § 7 Absatz 1 ErbStG gelten als Schenkungen unter Lebenden unter anderem die folgenden Rechtsgeschäfte:
- Zuwendungen unter Lebenden, wenn der Empfänger des Vermögens be- und der Schenker in entsprechender Höhe entreichert wird
- Bereicherungen, die durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft bei Ehegatten (§ 1415 BGB) entstehen
- Abfindungen, die für einen Erbverzicht (durch die übrigen an den verzichtenden Erben) gewährt werden (§§ 2346, 2352 BGB)
- Herausgaben von Nacherbschaften an den Nacherben durch den Vorerben, ohne dass die Nacherbfolge bereits eingetreten ist
- Vermögensübergänge infolge der Errichtung einer Stiftung (sogenannte Stiftungsgeschäfte; die Stiftung ist Vermögensempfängerin)
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt an dieser Stelle „pure“ und „gemischte“ Schenkungen. Maßgeblich ist dabei zunächst der gemeine Wert eines Gegenstandes oder des Vermögens, das bei der Schenkung übergeht. Erbringt dessen Erwerber eine Gegenleistung, liegt eine Schenkung nur noch vor, soweit der Vermögenswert die Gegenleistung übersteigt.
Beispiel: A schenkt B ein Fahrzeug, das einen gemeinen Wert (Verkehrswert) von EUR 50.000 hat. B übergibt A im selben Zug allerdings ebenfalls ein Auto, dieses hat einen Wert von EUR 30.000. Eine Schenkung von A an B liegt nur in Höhe von EUR 20.000 vor.
Sind Leistung und Gegenleistung allerdings ausgewogen, fehlt es gänzlich an einer Schenkung. Es handelt sich dann um einen Kaufvertrag, der für die Schenkungsteuer ohne Bedeutung ist. Ein entsprechender Fall wäre gegeben, wenn im obigen Beispiel beide Fahrzeuge einen Wert von EUR 50.000 gehabt hätten. Weder A noch B wären dann bereichert, also nach der Schenkung „ärmer oder reicher als vorher“.
2. Grundlagen der Schenkungsteuer: Steuerpflicht, Bereicherung, Steuersatz
Die Schenkungsteuer gleicht, da viele Normen entsprechend gelten, in den meisten Gesichtspunkten der Erbschaftsteuer. Der Hintergrund respektive Gedanke des Gesetzgebers liegt hier auf der Hand. Denn nur wenn Erbschaften und Schenkungen annähernd identisch behandelt werden, sind Vermögensübertragungen zu Lebzeiten – zur Vermeidung einer späteren Erbschaftsteuer – vergleichsweise unattraktiv. Alternativ sind dieselben Steuergestaltungen erforderlich, um eine Besteuerung zu vermeiden.
Der größte Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung ist aber ebenso offensichtlich wie vorteilhaft: Was zu Lebzeiten geschieht, kann mit wesentlich weniger Aufwand beeinflusst werden als das, was erst nach dem eigenen Ableben eintritt oder eintreten soll. Schenker und Beschenkte entscheiden aktiv mit, ob, wie und in welchem Umfang Vermögenswerte auf andere Personen und nachfolgende Generationen übergehen.
Dabei lassen sich die wesentlichen Grundlagen der Schenkungsteuer so zusammenfassen:
- Persönliche und sachliche Schenkungsteuerpflicht
- Bereicherung der Erwerberin oder des Erwerbers
- Anzuwendende Schenkungsteuerbefreiungen
- Höhe der Schenkungsteuer, Steuerklassen und Freibeträge
Eine Kernrolle spielt hier auch die 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG. Mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren, die eine Person „X“ von einer anderen Person „Y“ erhält, werden stets zusammengerechnet. Eventuelle Steuervergünstigungen, vor allem Freibeträge, lassen sich in diesem Zeitraum nur einmal nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erwerb ein solcher durch Schenkung oder einer von Todes wegen (Erbschaft) ist.
2.1. Persönliche und sachliche Schenkungsteuerpflicht
Die persönliche Schenkungsteuerpflicht gibt an, unter welchen Voraussetzungen eine Person, die die Schenkung ausführt oder erhält, der Besteuerung unterliegt. Sie ist in § 2 ErbStG geregelt und umfasst (natürliche wie juristische) Personen,
- die im Zeitpunkt der Schenkung entweder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben,
- die im Inland zwar keinen Wohnsitz unterhalten, sich aber maximal fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben,
- die, wenn sie Körperschaft oder Personenvereinigung sind, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unterhalten.
In den genannten Fällen sind Erwerber und/oder Schenker unbeschränkt steuerpflichtig. Liegt keine der entsprechenden Voraussetzungen vor, unterliegen Erwerbe nur der Schenkungsteuer, wenn sie sich auf Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beziehen. Dies ist unter anderem bei deutschen Immobilien und Unternehmen der Fall.
Unter den Begriff der „sachlichen Steuerpflicht“ fällt hingegen der Erwerb selbst. Maßgeblich ist hier, dass einer der Tatbestände des § 7 ErbStG erfüllt ist.
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2.2. Die Bereicherung in der Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG mit Ausführung der Schenkung. Ihre Höhe richtet sich dabei nach dem steuerpflichtigen Erwerb, der sogenannten Bereicherung im Sinne des § 10 ErbStG. Die Norm gibt vor, welche Vermögenswerte der Besteuerung unterliegen und inwieweit mitunter Einschränkungen gelten.
Für die Bereicherung nach § 10 Absatz 1 ErbStG gelten folgende Grundsätze:
- Der Erwerb ist insgesamt steuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiungen (§§ 13 bis 13d ErbStG) greifen oder Freibeträge abzuziehen sind
- Die Bewertung des Erwerbs richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsrechts, wobei insbesondere der gemeine Wert nach § 9 BewG von Bedeutung ist
- Verbindlichkeiten (Schulden), die gemeinsam mit den positiven Vermögenswerten auf den Beschenkten übergehen, mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Die Bereicherung fällt entsprechend niedriger aus
Stehen Schulden und Lasten in direktem Zusammenhang mit Vermögenswerten, deren Erwerb steuerfrei war, so sind sie bei der Bereicherung außen vor zu lassen (§ 10 Absatz 6 ErbStG). Dies gilt zum Beispiel bei einem GmbH-Anteil, der durch die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen steuerfrei übergeht, mit dem aber eine offene Darlehensrückforderung der Bank verbunden ist.
2.3. Anzuwendende Schenkungsteuerbefreiungen
Die Befreiungen von der Schenkungsteuer sind in den §§ 13 bis 13d ErbStG abschließend geregelt. Bestimmte Vermögensübertragungen sind also auch dann, wenn sie grundsätzlich einen positiven Wert haben, von der Besteuerung nach dem ErbStG ausgenommen. In der Praxis von Bedeutung sind dabei vor allem folgende Befreiungen:
- Familienheim: Ehegatten, die sich das Eigentum oder Miteigentum an ihrem Einfamilienhaus oder ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung übertragen, zahlen hierauf keine Schenkungsteuer. Anders als bei Erwerben von Todes wegen, gilt diese Befreiung ausschließlich für Ehegatten
- Gelegenheitsgeschenke: Dies sind beispielsweise übliche Zuwendungen zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Sie sind von der Schenkungsteuer befreit
- Betriebsvermögen: Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen stellt sicher, dass Betriebsvermögen ganz oder zumindest überwiegend steuerfrei an andere Personen übergeben werden können. Sie ist in den §§ 13a bis 13c ErbStG geregelt, wesentliche Voraussetzung ist ein Betriebsvermögen, das nur zu kleinen Teilen aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Der Gesetzgeber möchte also in erster Linie sogenanntes Produktivvermögen begünstigen, nicht aber ein betriebliches Bankkonto – denn dieses wäre auch bei einer Übertragung im Privatvermögen steuerpflichtig
- Vermietungsobjekte: Grundstücke unterliegen mit ihrem Grundbesitzwert der Besteuerung, sind aber zu 10 % steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist, dass das jeweilige Grundstück an andere Personen zu Wohnzwecken vermietet wird
Soweit ein Erwerb oder Teile des Vermögens steuerfrei sind, fließen sie nicht in die Ermittlung der Bereicherung ein.
2.4. Höhe und Berechnung der Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer wird durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den steuerpflichtigen Erwerb berechnet. Dabei ist der folgende Berechnungsweg einzuhalten:
Ausgangswert | Steuerpflichtiger Erwerb nach § 10 ErbStG |
+/- Korrektur durch § 14 Absatz 1 und 2 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe durch Schenkung und von Todes wegen | Erwerbe innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums sind zusammenzurechnen, eventuelle Freibeträge in diesem Zeitraum nur einmal zu gewähren |
– Freibeträge nach § 16 ErbStG | Je nach Steuerklasse werden bis zu EUR 500.000 vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen |
– Freibetrag nach § 17 ErbStG | Greift nur bei Erwerb von Todes wegen, kann aber über § 14 ErbStG auch Einfluss auf die Besteuerung einer Schenkung nehmen |
= Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer | |
Besteuerung nach § 19 Absatz 1 ErbStG | Steuersatz zwischen 7 % und 50 %, der auf die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer angewandt wird |
Beachtung des Härteausgleichs nach § 19 Absatz 3 ErbStG | Wird eine Wertgrenze nur minimal überschritten und steigt dadurch der Steuersatz auf den gesamten Erwerb an, ist der Härteausgleich zu beachten. Die Steuer wird dann weitgehend auf Grundlage des günstigeren Steuersatzes festgesetzt |
Festsetzung der Schenkungsteuer | Die nach § 19 ErbStG berechnete Steuer wird durch Steuerbescheid (§§ 155, 157 AO) festgesetzt |
2.5. Steuerklassen nach § 15 ErbStG
Die Steuerklassen, die auch für die Schenkungsteuer gelten, sind in § 15 ErbStG abschließend normiert. Es gilt:
- Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Voreltern bei Erbschaften
- Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Enkel, Stiefkinder, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner
- Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen
Je nach Steuerklasse bestimmt sich dann die Höhe der Schenkungsteuer nach § 19 Absatz 1 ErbStG und der folgenden Tabelle:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich EUR … | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Die Tabelle für den Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG findet sich in H E 19 der Erbschaft- und Schenkungsteuer-Hinweise (ErbStH). Ein Härteausgleich ist vorzunehmen, wenn die jeweiligen Wertgrenzen (linke Spalte der vorigen Tabelle) wie folgt überschritten werden:
Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs
Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG in EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich EUR … in Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | – | – | – |
300 000 | 82 600 | 87 400 | – |
600 000 | 334 200 | 359 900 | – |
6 000 000 | 677 400 | 749 900 | – |
13 000 000 | 6 888 800 | 6 749 900 | 10 799 900 |
26 000 000 | 15 260 800 | 14 857 100 | – |
über 26 000 000 | 29 899 900 | 28 437 400 | – |
2.6. Beispiel zum Härteausgleich in der Schenkungsteuer
Der Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG soll sicherstellen, dass die Belastung mit Schenkungsteuer nicht alleine dadurch erheblich ansteigt, dass eine Wertgrenze des § 19 Absatz 1 ErbStG – im Zweifel um wenige Euro – überschritten wird. Das folgende Beispiel verdeutlicht die praktische Bedeutung der Norm.
Eine Mutter schenkt ihrem Sohn insgesamt EUR 6.200.000 an schenkungsteuerpflichtigem Vermögen. Die Wertgrenze von EUR 6.000.000 ist damit um EUR 200.000 überschritten. Der Sohn ist Teil der Steuerklasse I, wodurch ein Steuersatz von 23 % auf den Erwerb anzuwenden ist. Dies bedeutet:
- Nach § 19 Absatz 1 ErbStG beträgt die Schenkungsteuer EUR 1.426.000 (Steuer von 23 % auf den Gesamterwerb)
- Wäre die Grenze von EUR 6.000.000 nicht überschritten worden, hätte die Steuer lediglich EUR 1.178.000 betragen (Steuersatz von 19 % auf den Gesamterwerb)
Hier kommt der Härteausgleich ins Spiel. Zwischen den Steuerbeträgen besteht eine Differenz von EUR 248.000. Dieser Teil der Schenkungsteuer darf allerdings nur erhoben werden, soweit er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Dies sind hier EUR 100.000, da die Wertgrenze um EUR 200.000 überschritten wurde.
Die anzusetzende Schenkungsteuer beträgt daher EUR 1.278.000. Ohne Härteausgleich hätte sie EUR 1.426.000 betragen. Die Nachteile, die durch eine nur geringfügige Überschreitung der EUR-6.000.000-Grenze entstanden, wurden so ausgeglichen.
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3. Anzeigepflichten für Zwecke der Schenkungsteuer
Bei Schenkungen sind beide Beteiligten, also Schenker und Beschenkter, Steuerschuldner nach § 20 Absatz 1 Satz 1 ErbStG. Damit das Finanzamt aber überhaupt von der Schenkung erfährt, bestehen nach § 30 ErbStG diverse Anzeigepflichten:
- Der Schenker hat eine Schenkung, die dem ErbStG unterfällt, binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 Absatz 1 ErbStG). Dabei soll er in der Anzeige alle erforderlichen Angaben, insbesondere zum Empfänger des Vermögens und dessen Wert, machen
- Vermögensverwalter und Vermögensverwahrer, in erster Linie Banken, müssen Änderungen der Eigentumsverhältnisse von Unternehmensanteilen nach § 33 Absatz 2 ErbStG anzeigen
- Zahlen Versicherungsunternehmen Versicherungssummen einer anderen Person als der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer selbst aus, müssen sie auch dies dem Finanzamt anzeigen (§ 33 Absatz 3 ErbStG)
Verstöße gegen die Anzeigepflicht gelten als Steuerordnungswidrigkeit (§ 33 Absatz 4 ErbStG). In den Fällen der §§ 30 und 31 ErbStG hat die Nichtabgabe von Anzeige und Erklärung die „klassischen“ Folgen. Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge festsetzen und die Abgabe der Erklärung mit Zwangsmitteln erzwingen, außerdem kommt eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht.
4. Schenkungsteuer vermeiden: Vermögen an Kinder und Angehörige verkaufen
Die Belastung mit Schenkungsteuer kann, auch bei Personen der Steuerklasse I, bis zu 30 % betragen. Gerade bei umfangreicheren Vermögen macht ein solcher Prozentsatz schnell mehrere Millionen Euro aus. Allerdings lässt sich die Schenkungsteuer in vielen Fällen auch vermeiden, wobei stets eine sorgfältige Planung erforderlich ist. Einige Beispiele:
- Ausnutzung von Freibeträgen: Jede Person kann alle 10 Jahre die vollen Freibeträge des § 16 ErbSt nutzen. Eltern können ihr Vermögen entsprechend verteilen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Kinder übertragen. Da aber auch zwischen den Kindern Freibeträge nutzbar sind (etwa Bruder an Schwester), kommen Vermögensübertragungen auch hier infrage. Vorsicht ist nur bei einer sogenannten Kettenschenkung geboten, denn sie gilt im Einzelfall als unzulässiger Gestaltungsmissbrauch
- Verkaufen statt Verschenken: Gerade bei Immobilien hat ein Verkauf in der Regel größere Vorteile als ein Geschenk. Denn die Kinder können die Anschaffungskosten der Immobilie erneut abschreiben. Vergeben die Eltern gleichzeitig ein Darlehen zur Finanzierung dieser Kosten, profitieren sie hinsichtlich der Zinsennahmen von der niedrigen Besteuerung mit 25 %
- Verschonungsbedarfsprüfung geschickt einsetzen: Betriebsvermögen können nach den §§ 13a und 13b ErbStG steuerfrei übertragen werden, dürfen dabei aber den Wert von EUR 26.000.000 nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, fällt Schenkungsteuer an – außer, die Betroffenen nutzen die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Wird nachgewiesen, dass die Steuer nicht oder nur teilweise gezahlt werden kann, kann das Finanzamt eine Besteuerung insoweit unterlassen
Die Verschonungsbedarfsprüfung kommt auch bei Vermögensübertragungen auf eine Stiftung in Betracht. Hierzu haben wir bereits mehrere Beiträge verfasst!
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- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, Anzeige und Optimierung von Schenkungen
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
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