Spanien und sein Steuerrecht: Ein Überblick über die Steuerarten
Das Steuerrecht in Spanien ähnelt dem deutschen Steuerrecht in einigen Punkten. Zum Beispiel existiert auch im spanischen Steuerrecht sowohl eine unbeschränkte Steuerpflicht „Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas“ für in Spanien ansässige Personen, als auch eine beschränkte Steuerpflicht, die „Impuesto sobre la Renta de No Residentes“, für Personen, welche zwar im Ausland wohnen, aber Einkünfte aus Spanien beziehen. Trotz dieser Ähnlichkeit zum deutschen Steuerrecht, gibt es einige Abweichungen, welche wir in diesem Beitrag ansprechen.
Unser Video:
Auslands-Firma verkaufen
In diesem Video erklären wir, wie Sie ihre Auslands-Firma durch eine Umwandlung auf in eine Kapitalgesellschaft steuerfrei verkaufen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung zum Steuerrecht in Spanien
Das spanische Steuerrecht folgt vom Grundsatz her vielen Prinzipien, welche wir auch aus unserem deutschen Steuerrecht kennen. Beispielsweise ist das Ansässigkeitsprinzip und das Welteinkommensprinzip auch dem spanischen Steuerrecht wichtig. Daher ist es kaum verwunderlich, wenn viele grundlegende Fragen steuerlicher Natur auf die selbe Weise eine Lösung erhielten.
2. Das Einkommensteuerrecht in Spanien
2.1. Die persönliche Steuerpflicht im spanischen Einkommensteuerrecht
Das spanische Einkommensteuerrecht beginnt ähnlich wie das deutsche Einkommensteuerrecht auch mit der Frage der persönlichen Steuerpflicht. Alle Personen, welche in Spanien leben und wohnen (Ansässigkeitsprinzip), fallen unter die sogenannte „Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF)“, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Für Sie gilt auch das Welteinkommensprinzip; wer unter die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, der hat seine ganzen Gewinne und Einkünfte in Spanien zu versteuern.
Im Gegensatz dazu steht die „Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR)“, die beschränkte Einkommensteuerpflicht. Hierbei werden inländische Gewinne beziehungsweise Einkünfte von Steuerausländern versteuert. Das hier hinter stehende Prinzip ist dabei das Territorialprinzip.
Zudem besteht für Zwecke der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen.
2.2. Progressiver Steuersatz
Neben diesen Prinzipien ist auch die spanische Einkommensteuer von ihrem Wesen her subjektiv und progressiv. Ähnlich wie im deutschen Einkommensteuerrecht durch Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen, können auch im spanischen Einkommensteuerrecht gewisse persönliche Kosten von der Steuer abgesetzt werden, um ein möglichst reales Bild der Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen abzubilden.
3. Gesellschaftsformen in Spanien
Auch in Spanien können Gesellschaften gegründet werden. Dabei sind die bekanntesten Formen die „Sociedad anónima“ (SA), welche einer deutschen Aktiengesellschaft ähnelt und die „Sociedad de responsabilidad limitada“ (SRL) welche einer deutschen GmbH nahe kommt. Das prägnanteste Merkmal dieser Gesellschaften ist die beschränkte Haftung der Gesellschafter.
Hinzu kommen noch die „Sociedad comanditaria simples/por acciones“, welche einer KG ähnelt, und die „Sociedad en nombre colectivo“, welche vergleichbar mit einer OHG ist. Auch die GbR gibt es in ähnlicher Form in Spanien, welche dort „Sociedad civil“ genannt wird. Dabei ist hier gesellschaftsrechtlich mindestens eine natürliche Person als Vollhafter involviert.

Haben Sie Fragen zum
Steuerrecht in Spanien?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
4. Das Körperschaftsteuerrecht in Spanien
4.1. Körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaftsformen
Grundsätzlich alle Gesellschaftsformen unterliegen in Spanien dem Körperschaftsteuerrecht. Daher gilt dies also auch für die „Sociedad comanditaria simples/por acciones“ (= KG) und die „Sociedad en nombre colectivo“ (= OHG). Damit behandelt Spanien diese Gesellschaftsformen anders als Deutschland, denn in Deutschland würden diese Gesellschaftsformen ihre Gewinne durch die Einkommensteuer ihrer Gesellschafter versteuern (Transparenzprinzip).
Allenfalls die GbR-ähnliche „Sociedad civil“ wird hier gleich ihrem deutschen Gegenstück behandelt und somit in Spanien über die Einkommensteuer der Gesellschafter versteuert.
4.2. Steuersätze für Körperschaften
Weiterhin beträgt in Spanien der reguläre Körperschaftsteuersatz 35 %. Für Gesellschaften mit einem Gewinn von bis zu EUR 120.000 reduziert sich der Steuersatz aber auf 30 %. Jedoch gibt es neben dem Körperschaftsteuersatz noch eine Quellensteuer auf Zinsen, Dividenden, Lizenzen und anderen Gewinnbeteiligungen in Höhe von 18 %.
Außerdem erhöht sich die Quellensteuer bei Gewinnausschüttungen von in Spanien ansässigen Gesellschaften an im Ausland ansässige Personen auf 25 %.
5. Gewerbesteuer in Spanien
Für auf spanischem Boden unterhaltene Betriebsstätten fällt zusätzlich noch Gewerbesteuer an. Im Vergleich zu Deutschland beträgt diese aber keine 15 % vom Gewinn, sondern fällt deutlich geringer aus, da der Körperschaftsteuersatz bereits hoch ist. Die Erhebung der Gewerbesteuer obliegt in Spanien ebenfalls den Gemeinden. Maßgeblich sind dabei sowohl der Gewinn als auch der Standort des Unternehmens, da diese Faktoren in die Steuerberechnung mit einfließen.

Fachberatung für
Internationales Steuerrecht?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
6. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Spanien
Damit die spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer greift, muss entweder der Erbe beziehungsweise Beschenkte in Spanien ansässig sein oder der Erblasser beziehungsweise Schenkende muss in Spanien ansässig sein. In diesen Fällen liegt die unbeschränkte Erbschaft- beziehungsweise Schenkungssteuerpflicht vor. Eine beschränkte Erbschaft- beziehungsweise Schenkungssteuerpflicht liegt dagegen vor, wenn weder Erbe beziehungsweise Beschenkter noch Erblasser beziehungsweise Schenkende in Spanien ansässig sind, jedoch spanisches Vermögen bei der Übertragung vorliegt. Hierzu würden beispielsweise Grundstücke, Betriebe, Unternehmensanteile als auch sonstiges Vermögen gehören. Bei der unbeschränkten Erbschaft- beziehungsweise Schenkungssteuerpflicht ist hingegen das weltweite Vermögen – also auch mehr als nur spanisches Vermögen – zu berücksichtigen.
7. Sonstige Steuern in Spanien
Außerdem existieren neben den bisher genannten Steuern in Spanien zudem noch eine spanische Version der Vermögensteuer und eine spanische Version der Grunderwerbsteuer. Dabei sind beide Steuern im Grunde ihren deutschen Äquivalenten recht ähnlich. Jedoch ist die Berechnung und Höhe der Steuer in Spanien vollkommen anders.
Zudem hat auch Spanien die auf EU-Recht begründete Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umgesetzt. Durch diese Richtlinie sind alle Umsatzsteuergesetze der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei Fragen zum internationalen Steuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: