Steuern auf Malta: mondäne Steueroase im Mittelmeer?
Malta erhebt sowohl direkte als auch indirekte Steuern. Dabei räumt Malta in gewissen Fällen gerade bei den Ertragsteuern großzügige Erleichterungen ein. So können etwa verbundene Unternehmen (Holding mit operativer Tochtergesellschaft) eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Außerdem sind dabei auch gewisse Steuererstattungen von bis zu 80 % für ausländische Anteilseigner möglich. Somit fällt die Körperschaftsteuer von regulär 35 % auf einen effektiven Steuersatz von nur 5 % ab. Weiterhin ermöglicht es Malta wohlhabenden Personen aus Drittstaaten, die einen Millionenbetrag auf Malta investieren, die maltesische Staatsangehörigkeit anzunehmen. All dies führt dazu, dass Malta vielfach als Steueroase gilt. Dabei ist Malta als EU-Mitgliedsstaat ebenso an die gemeinsamen Steuerrichtlinien der Union gebunden wie Deutschland.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuervorteilen in ausländischen Steuerregimen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. Oktober 2020 |
Liechtenstein – Steuern sparen bei ESt & KSt sowie IP-Boxen & Stiftungen |
15. März 2018 |
Isle of Man: rechtlicher Status als Kronbesitz und Steuerrecht |
06. April 2021 |
Besteuerung auf den Kanalinseln (Jersey Guernsey Alderney) |
17. Mai 2021 |
Steuerrecht in Österreich: ESt KöSt USt & Immobilienertragsteuer |
29. November 2021 |
Steuern auf Malta: mondäne Steueroase im Mittelmeer? (dieser Beitrag) |
Unser Video: Steueroase finden: Panama, Zypern, Dubai, Paraguay, Georgien oder USA?
In diesem Video erklären wir, welche Steuervorteile im Ausland locken.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuern auf Malta – ein initialer Blick
Normalerweise soll eine Einleitung kurz und bündig einen ersten Eindruck von einem Thema verschaffen und eine gelungene Überleitung in dessen Vertiefung begründen. Wenn man jedoch über Steuern auf Malta sprechen möchte, dann können viele faszinierende Details gleich den ersten Absatz bis zum Bersten füllen. Denn Malta hat hierbei eine Fülle an Anknüpfungspunkten zu bieten.
1.1. Malta unter britischer Oberhoheit
So ist Malta ein Inselstaat im Mittelmeer mit reichem kulturellem Erbe. Allein die außergewöhnliche maltesische Sprache vermag Bücher zu füllen. Und wenn man die von militärischen Auseinandersetzungen geprägte Geschichte betrachtet, so fällt es schwer einen geeigneten Punkt zu finden, der als Ausgangspunkt für unser Thema dienen könnte. Daher machen wir es uns etwas einfach und lassen unsere Betrachtungen zu Steuern auf Malta mit dem 31.05.1814 beginnen. An diesem Tag kam Malta mit dem ersten Pariser Frieden als Kronkolonie offiziell unter britische Oberhoheit.
Dies ist für unsere weiteren Betrachtung insofern wichtig, weil Malta bei seiner Steuergesetzgebung stark vom britischen Einfluss geprägt ist. Schließlich war es über viele Jahrzehnte auch Teil des britisch dominierten Commonwealth of Nations und zählt sogar heute noch dazu. So merkt man dies beispielsweise daran, dass man die maltesischen Steuergesetze statt in der Landessprache, die neben dem Arabischen auch noch andere Wurzeln hat, tatsächlich auf Englisch verfasste. Ein weiteres Beispiel hierzu ist, dass das maltesische Steuerrecht ebenfalls ein Trust-Recht kennt. Ferner gibt es auch eine LLC als Unternehmensform auf Malta.
1.2. Das unabhängige Malta
Im 20. Jahrhundert erlangte Malta schließlich seine Unabhängigkeit als Staat. Seitdem führt es seine Geschicke auch in Bezug auf die Steuergesetzgebung in Eigenregie. Es trat 2004 der Europäischen Union bei und beerbte Luxemburg als kleinstes Land der Gemeinschaft. Vier Jahre darauf nahm es auch den Euro als Landeswährung an.
Da Malta zum Zeitpunkt seiner Unabhängigkeit kaum über eine nennenswerte Wirtschaftskraft verfügte, ergriff es schon frühzeitig Maßnahmen, um ausländische Investoren anzulocken. Dazu setzte es insbesondere steuerliche Anreize. Und da diese Maßnahmen schon vor 50 Jahren Erfolg zeigten, ist es kaum verwunderlich, dass sich Malta in dieser Hinsicht stetig weiterentwickelte.
Allerdings kamen in der Zwischenzeit auch noch andere Faktoren hinzu. So ermöglichte es Malta seit seiner Mitgliedschaft in der EU wohlhabenden Privatpersonen aus Drittstaaten eine Staatsbürgerschaft zu erlangen. Voraussetzung war, dass man einen Betrag von EUR 2.500.000 auf Malta investierte. Neben Malta hat aber auch Zypern ein ähnliches Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft eingeführt. Zumindest das Europaparlament sieht dies kritisch. Dennoch muss man eingestehen, dass Malta auch diese Form des internationalen Steuerwettbewerbs auf geschickte Weise für sich nutzt, gleichzeitig aber auch alles unternimmt, um europarechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten.
2. Steuern auf Malta – das Steuerrecht
Doch schauen wir nun auf die gesetzliche Regelungen, mit denen Malta seine Steuern erhebt.
2.1. Steuerpflicht auf Malta
Die Steuerpflicht auf Malta unterscheidet sich in gewissen Punkten von unserem deutschen Steuerrecht. Zwar erhebt auch Malta Steuern von den dort ansässigen natürlichen und juristischen Personen. Somit existiert durchaus ein Äquivalent zur deutschen unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht sowie den damit verbundenen Kriterien Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt. Allerdings behält Malta sich auch das Recht vor, Steuern von Personen zu erheben, die weder auf Malta ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land haben. Hierzu genügt es nämlich, dass man die Einkünfte auf Malta vereinnahmt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Land die Einkünfte stammen. Für ausländische Kapitaleinkünfte gelten jedoch Ausnahmeregeln. Sofern man keinen Wohnsitz beziehungsweise einen gewöhnlichen Aufenthalt auf Malta hat, fällt keine Steuer an. Wenn jedoch ein Ehepartner auf Malta einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, findet diese Ausnahme keine Anwendung. Auch einige eitere Ausnahmen sind hierbei vorgesehen, betreffen jedoch eher Einheimische.
In anderer Hinsicht entspricht die Steuerpflicht auf Malta aber wieder dem uns vertrauten Standard. Denn auch in diesem Steuerregime gilt allgemein das Welteinkommensprinzip. Auch der Veranlagungszeitraum entspricht auf Malta dem Kalenderjahr.
2.2. Steuern auf Malta: Einkommensteuer
Unter die Besteuerung von Einkommen fällt auf Malta eine Vielzahl von Einkünften. Dazu zählen insbesondere gewerbliche oder andere beruflich erwirtschaftete Einkünfte, Einkünfte, die mit einer Anstellung in Verbindung stehen inklusive Renten, Boni und andere Bezüge. Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen sind dabei nur dann betroffen, wenn es gewerblichen Handel darstellt; der private Verkauf bleibt steuerfrei. Steuern fallen auf Malta auch auf Mieten, Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte an, wobei auch solche zählen, die Banken und Versicherungen erzielen.
Die Einkommensteuersätze sind in fünf Stufen gestaffelt. Für zwei Stufen gilt allerdings ein identischer Steuersatz von 25 %. Dabei unterscheidet man zwischen Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung von Ehepartnern sowie, als Besonderheit ohne deutsche Entsprechung, einer Elternveranlagung für Alleinerziehende. Details hierzu finden sich in Artikel 56 des maltesischen Income Tax Acts. Wir haben sie in den drei folgenden Tabellen zusammengefasst:
Einzelveranlagung | ||
Steuersatz | Einkommen (EUR) | Steuerabzug (EUR) |
0 % | 0 – 9.100 | 0 |
15 % | 9.101 – 14.500 | 1.365 |
25 % | 14.501 – 19.500 | 2.815 |
25 % | 19.501 – 60.000 | 2.725 |
35 % | über 60.001 | 8.725 |
Zusammenveranlagung | ||
Steuersatz | Einkommen (EUR) | Steuerabzug (EUR) |
0 % | 0 – 12.700 | 0 |
15 % | 12.701 – 21.200 | 1.905 |
25 % | 21.201 – 28.700 | 4.025 |
25 % | 28.701 – 60.000 | 3.905 |
35 % | über 60.001 | 9.905 |
Elternveranlagung (Alleinerziehende) | ||
Steuersatz | Einkommen (EUR) | Steuerabzug (EUR) |
0 % | 0 – 10.500 | 0 |
15 % | 10.501 – 15.800 | 1.575 |
25 % | 15.801 – 21.200 | 3.155 |
25 % | 21.201 – 60.000 | 3.050 |
35 % | über 60.001 | 9.050 |
Daneben existieren noch viele weitere einkommensteuerlichen Vorschriften, die als Ausnahmen hierzu in Betracht kommen. Der Umfang dieser Ergänzungen liegt jedoch jenseits der Kapazität dieses Überblicks.
2.3. Steuern auf Malta: Unternehmensbesteuerung
Einer der interessantesten steuerlichen Aspekte, mit den Malta aufwarten kann, betrifft die Unternehmensbesteuerung. Hierbei unterscheidet man klassisch zwischen einer transparenten und einer intransparenten Besteuerung. Die transparente Besteuerung betrifft alle Einzelunternehmen (inklusive Landwirtschaft und Gewerbe im weitesten Sinn) sowie Personengesellschaften. Körperschaften zahlen hingegen eine Körperschaftsteuer.
Ein Äquivalent zur deutschen Gewerbesteuer ist hingegen auf Malta gänzlich unbekannt.
2.3.1. Transparente Unternehmensbesteuerung
Bei der transparenten Unternehmensbesteuerung zahlen die Unternehmer beziehungsweise die Gesellschafter einer Personengesellschaft die Steuern auf persönlicher Ebene. Steuern fallen hierbei also auf Malta als Einkommensteuer an.
2.3.2. Körperschaftsteuer
Unternehmen, die auf Malta den Status einer Körperschaft haben beziehungsweise als solche der Besteuerung unterliegen, zahlen eine auf den ersten Blick erstaunlich hohe Körperschaftsteuer von 35 % auf ihre Gewinne. Dazu zählen sowohl auf Malta niedergelassene LLCs als auch im Ausland ansässige Kapitalgesellschaften, die auf Malta geschäftlich aktiv sind. Allerdings erhalten im Ausland ansässige Anteilseigner dieser Kapitalgesellschaften eine Steuergutschrift in Höhe von 80 % auf diese Steuern. Jedoch unterliegt dann die Steuergutschrift der Besteuerung im Ausland. Auf Malta steuerpflichtige Anteilseigner können mit einigen einfachen Mitteln über zwischengeschaltete Unternehmen im EU-Ausland aber ebenfalls in den Genuss dieses Steuerprivilegs kommen.
Besonders interessant hierbei ist, dass man für miteinander verbundene Unternehmen, zum Beispiel einer Holding samt operativer Tochtergesellschaft, eine einheitliche Steuererklärung abgeben kann. Dadurch spart man einerseits mehrere separate Steuererklärungen. Andererseits besteht seit einigen Jahren die Möglichkeit, dass man die zu erwartende Steuergutschrift automatisch mit der Körperschaftsteuer verrechnen kann. Damit spart man sich den Antrag, der zuvor zur Einforderung der Steuergutschrift von jedem Anteilseigner zu stellen war.
Auch wenn der Steuersatz zur Körperschaftsteuer also mit 35 % recht hoch wirken mag, so liegt der effektive Steuersatz bei lediglich 5 %. Dies kann man als geschickte Steuergesetzgebung Maltas betrachten, weil man dort einerseits den allgemeinen Steuersatz zur Körperschaftsteuer deutlich über 15 % hält, was viele Länder als Untergrenze für einen lauteren Steuerwettbewerb ansehen, andererseits aber auch ein Schlupfloch offenhält, das es ausländischen Investoren ermöglicht lediglich 5 % an Steuern auf Malta zu zahlen. „Malta, eine Steueroase, die keine Steueroase ist!“ hätte somit ebenfalls ein würdiger Titel für unseren Beitrag sein können.
2.4 Steuern auf Malta: Umsatzsteuer
Auf Malta zahlt man allgemein 18 % an Umsatzsteuer. Allerdings gibt es auch dort für einzelne Umsatzarten spezielle Steuersätze. So sind etwa im Hotelgewerbe und für den Betrieb von Sporteinrichtungen nur 7 % an Steuern auf Malta fällig. Mit nur 5 % Umsatzsteuer belegt Malta hingegen eine ganze Reihe unterschiedlicher Lieferungen und Leistungen: medizinische Geräte für Hilfsbedürftige, Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, bestimmte Kulturangebote, häusliche Betreuungsdienste, der Bezug von Elektrizität sowie in geringem Umfang die Reparatur von Fahrrädern, Schuhen, Ledersachen, Kleidung und Haushaltswäsche. Keine Umsatzsteuer fällt auf gewisse Nahrungsmittel für den menschlichen Verzehr (außer bereits gekochtem Essen) sowie für Schlachtvieh, Obst, Gemüse und andere pflanzliche Nahrungsmittel, für Schnittblumen und verschreibungspflichtige Medikamente, internationale und nationale (außer Straßenverkehr) Verkehrsmittel sowie Gold- und andere Edelmetalbarren an.
Die Auswahl an Ausnahmetatbeständen mag auf den ersten Blick ein wenig erstaunen. Allerdings muss man zumindest im Hinblick auf die davon betroffenen Lebensmittel bedenken, dass Landwirtschaft in diesem Land keine übergeordnete Rolle spielt und wirtschaftlich im Wesentlichen auf die noch kleinere Insel Gozo beschränkt ist. Auf diese Weise fördert Malta die eigenen Fähigkeiten zur unabhängigen Selbstversorgung der Bevölkerung.
2.5. Steuern auf Malta: Grunderwerbsteuer
Malta erhebt ebenfalls Steuern auf die Übertragung von Grundstücken. Allerdings ist das System recht komplex, weil es eine ganze Reihe an Ausnahmeregeln gibt. Hinzu kommt, dass man bei einem Immobilienverkauf zunächst einen Vorgang einleitet, der an die Auflassung in Deutschland erinnert.
2.5.1. Verkauf einer Immobilie auf Malta
Man nennt diesen notariellen Vorgang, der dem eigentlich Erwerb vorangeht, promise of sale. Sowohl Verkäufer als auch Käufer müssen hierbei diverse Nachweise führen. Verkäufer müssen sich ausweisen, einen Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb, einen Lageplan des Grundstücks sowie die für die Errichtung etwaiger Gebäude erforderliche Baugenehmigung vorweisen. Haben Ehegatten die Immobilie gemeinsam erworben, so ist auch die Angabe des Hochzeitsdatums erforderlich. Fand der Erwerb der Immobilie hingegen durch Erbschaft statt, so müssen die veräußernden Erben das maßgebende Testament des Erblassers ebenso wie eine Erbschaftsurkunde beifügen und das Datum des Ablebens nennen.
Der vorgesehene Erwerber weist sich ebenfalls aus. Weiterhin muss er zwei Schecks beim Notar hinterlegen. Der eine enthält einen Betrag von etwa 10 % des Kaufpreises. Der zweite umfasst einen weiteren Betrag, der 1 % des Kaufpreises entspricht und für die erforderlichen Gebühren bei der Beurkundung aufkommt.
Gesetzlich ist eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten für diesen Vorgang vorgesehen, doch können die beiden involvierten Parteien auch einen anderen Gültigkeitszeitraum bestimmen. Ist dieser jedoch abgelaufen, sind Verkäufer und Käufer von der zuvor getroffenen gegenseitigen Verpflichtung befreit. In diesem Fall erhält der potentielle Käufer den hinterlegten Kaufpreisanteil zurück.
2.5.2. Regelbesteuerung und Ausnahmen beim Immobilienerwerb auf Malta
Malta änderte vor einigen Jahren die Besteuerungsregeln bei Immobilienübertragungen. Hierbei gilt der Jahreswechsel 2014/2015 als maßgebend. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen relativ komplex, weil sie eine ganze Reihe besonderer Ausnahmen enthält. Wir konzentrieren uns daher nur auf die übergeordneten Regeln.
Grundsätzlich erhebt Malta 8 % an Steuern auf die Übertragung von Grundstücken. Dies gilt, sofern die Übertragung eines Grundstücks nach 2014 stattfindet. Auch die weiteren hier erläuterten Regeln wollen wir auf Übertragungen nach diesem Stichtag beschränken. Doch spielt hierbei mitunter auch der Zeitpunkt des zuvor erfolgten Erwerbs eine Rolle. So fallen 10 % an Steuern auf Malta an, wenn man die zu übertragende Immobilie vor 2004 erworben hatte. In diesem Fall sowie den weiter unten beschriebenen behält der Notar, der die Übertragungsurkunde ausstellt, die Steuer ein und führt sie an die Finanzverwaltung ab.
Hingegen fallen nur 5 % an Steuern an, wenn die Immobilie in speziell ausgewiesenen Gebieten liegt und man sie mit auf Antrag erteilter staatlicher Genehmigung renoviert. Der Antrag muss dabei nach 2014 bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Außerdem muss man den Abschluss der genehmigten Umbaumaßnahmen nachweisen.
Lediglich 2 % an Steuern fallen auf Malta an, wenn man die Immobilie von einer Person erwirbt, die maximal drei Jahre lang Eigentümer war und die bei der Anschaffung notariell versicherte, dass dieser Erwerb zum Zweck der Errichtung des einzigen Wohnortes stattfand. Dies gilt auch, wenn ein Ehepaar als Vorbesitzer diese Bedingungen erfüllen.
Diese Besteuerung entspricht allerdings nur teilweise unserer Grunderwerbsteuer. Denn auf Malta fallen Steuern im Prinzip auf alle Übertragungen von Immobilien an. Zum Beispiel ist dies bei Erbschaft oder Schenkung der Fall (Einzelheiten hierzu unter 2.7. Sonstige Abgaben auf Malta). Auch bei einer Übertragung zwischen einem Unternehmen und den daran beteiligten Unternehmern oder Anteilseignern sind Ausnahmen vorgesehen.
2.6. Sozialabgaben auf Malta
Sozialabgaben unterteilt man auf Malta in zwei Klassen. Die Höhe der Sozialabgaben legt der Gesetzgeber jährlich neu fest.
In Klasse 1 sind sechs Kategorien von A bis F vorhanden. Sie unterscheiden zwischen Lohn- und Gehaltsempfängern unter und über 18 Jahren mit Einnahmen bis zu gewissen Grenzen (Gehaltskategorien A, B, C und D) sowie Schüler und Studenten unter und über 18 Jahren (Kategorien E und F). Bei den Lohn- und Gehaltsempfängern unterscheidet man außerdem zwischen Personen, die vor dem 01.01.1962 zur Welt kamen (Kategorie C) und jenen, die jünger sind (Kategorie D). Jede Kategorie weist einen bestimmten Pauschbetrag oder einen Prozentsatz des umgerechneten wöchentlichen Entgelts als Sozialabgabe aus. Dabei teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben paritätisch. Die fest bestimmten wöchentlichen Sozialabgaben reichen dabei von insgesamt EUR 13,24 bis EUR 97,14. Liegt eine Schwangerschaft vor, so gelten hierbei besondere Erleichterungen.
Demnach sind in Klasse 2 alle anderen Steuerpflichtigen vertreten, die Einkünfte aus anderen Quellen beziehen. Dabei unterscheidet man zwischen Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus eigener gewerblicher oder beruflicher Aktivität beziehen (staatlich anerkannte hauptberufliche Landwirte mit eingeschlossen) und solchen, die passive Einkünfte aus Mieten, Renditen und ähnlichen Vergütungen erhalten. In beiden Fällen gilt dies erst ab einem gewissen jährlichen Betrag (2021: EUR 910). Dabei ist das der Beitragsleistung vorangegangene Jahr maßgeblich. In beiden Fällen unterscheidet man sechs Kategorien, wobei der Stichtag 01.01.1962 erneut von Bedeutung ist. Hauptberufliche Landwirte sowie in Teilzeit selbständig tätige Frauen und in Vollzeit Studierende unter 24 Jahren (beide Letztgenannten mit einem jährlichen Nettoeinkommen von maximal EUR 10.757) erhalten gewisse Erleichterungen. Auch hier berechnet man entweder einen festen wöchentlichen oder einen prozentualen Betrag als Sozialabgabe. Die pauschal berechneten wöchentlichen Sozialabgaben liegen in der Regel zwischen EUR 26,82 und EUR 72,86, bei Landwirten zwischen EUR 0 und EUR 48,57.
2.7. Sonstige Steuern auf Malta
Auf Malta kennt man keine Vermögensteuer. Steuern auf Schenkungen oder Erbschaften im engeren Sinne sind auf Malta ebenfalls unbekannt. Jedoch ist die Übertragung von Immobilien bei Erbschaft oder Schenkung ein steuerpflichtiger Vorgang. Malta erhebt allerdings nur die zuvor beschriebene reduzierte Grunderwerbsteuer auf diese Übertragungen, sofern es sich um Verwandte ersten Grades und deren Ehegatten oder um den eigenen Ehegatten handelt. Liegen weder Verwandte ersten Grades oder Ehegatten vor, kommen Geschwister sowie deren Abkömmlinge ersten Grades in den Genuss dieser Steuervergünstigungen. Alternativ können auch anerkannte öffentlich philanthropische Einrichtungen in den Genuss des Steuervorteils kommen.
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Wie viele andere EU-Staaten hat auch Malta eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Partnerländer der Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums geschlossen. Dazu gehören neben Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz auch viele Golfstaaten, die USA, China und Indien. Wenig überraschend schloss Malta auch mit vielen Staaten, die ebenfalls unter langjährigem britischen Einfluss standen, entsprechende Abkommen. Malta ist dabei mit über 70 anderen Steuerregimen sehr gut vernetzt. In vielen Fällen liegen den Doppelbesteuerungsabkommen auch die MLI-Konvention der OECD zugrunde. Mit ihrer Hilfe kooperiert Malta auch auf internationaler Ebene bei der Bekämpfung der Erosion von Besteuerungsgrundlagen.
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- Beratung zur deutschen Steuerpflicht bei beabsichtigtem Wegzug ins Ausland
- Erörterung ausländischer Steuerregime (Liechtenstein, Schweiz, USA)
- Vermeidung von Doppelbesteuerungen im internationalen Erbschaftsteuerrecht
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Informationen zu ausländischen Unternehmensformen (Dubai, Österreich, USA)
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