Wie man im Vereinigten Königreich Großbritannien Steuern zahlt
England war ein Vorreiter bei der Einführung moderner Steuergesetze. Viele Staaten haben sich an diesem Vorbild orientiert. Doch wie genau zahlt man heutzutage im Vereinigten Königreich Großbritannien Steuern? Dazu werfen wir einen Blick in das derzeitige Steuerrecht der Briten. Über die umfangreichen Regelungen zur Steuerpflicht und das Welteinkommensprinzip kommen wir zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie alle weiteren, wesentlichen Steuerarten, die es in Großbritannien gibt. Denn das Steuerrecht in Großbritannien hat mehr zu bieten als so manch eine Kuriosität (zum Beispiel Zuckersteuer, Steuerbefreiung für eine Brücke, Herdsteuer, Fenstersteuer). Dazu zählt auch eine Non Dom-Besteuerung, wie sie für viele klassische Steueroasen charakteristisch ist.
Unser Video: Staatbürgerschaft und Steuern
In diesem Video erklären wir, wo es Verbindungen zwischen Staatsbürgerschaft und Steuerpflicht gibt und wie sie sich auswirken.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuern in Großbritannien – Einleitung
Wer Steuern weltweit vergleicht, findet erstaunliche Parallelen. Ein Beispiel ist das Leistungsfähigkeitsprinzip. Auch in Deutschland findet es Anwendung. Dennoch ist dies kaum verwunderlich, denn die moderne Besteuerungssystematik hat sich schließlich aus vielen guten Gründen als überlegen erwiesen. Darüber hinaus gibt es aber dennoch gewisse Unterschiede, die einige Staaten vom Rest der Welt unterscheiden. Besonders prominent für das angelsächsische Steuerrecht ist das Trust-Recht. Außerdem gilt im angelsächsischen Rechtssystem das Fallrecht. Es zeichnet sich also dadurch aus, dass Präzedenzfälle als richtungsweisend für die weitere Rechtsprechung gelten. Dies mag Vorteile wie auch Nachteile haben, schafft aber eine gewisse Rechtssicherheit. Und diese ist – trotz aller Komplexität auch in steuerlichen Belangen – ein Wesensmerkmal des angelsächsischen Steuerrechts.
Womit wir bereits beim Thema sind. Denn wir möchten in diesem Artikel einen Blick auf das Steuerrecht werfen, das heutzutage in dem Land herrscht, von dem das angelsächsische Steuerrecht seinen Ursprung genommen hat und weltweit Bedeutung erlangte. Wir schauen, wie man in Großbritannien Steuern zahlt.
2. Steuern in Großbritannien: eine Spurensuche
Wer an dieser Stelle eine unserer Einführungen in Natur und Kultur des zu betrachtenden Staates erwartet, so, wie wir es in vergleichbaren Artikeln oft als Einstimmung vorausschicken, der trifft hier auf eine kleine Überraschung. Denn stattdessen wollen wir uns ein wenig mit Etymologie beschäftigen. Genauer gesagt wollen wir hier eruieren, wo das englische Wort für Steuern, also „tax“, herrührt. Dabei kommt Ihnen vielleicht direkt ein ähnlich klingendes deutsches Verb spontan in den Sinn, nämlich taxieren. Auch das Wort Taxi scheint eine gewisse Verbindung mit dem englischen „tax“ anzudeuten. Da liegt es also nahe, dass man den Ursprung dieser Wörter in einer der beiden Sprachen oder in einer dritten findet.
Tatsächlich geht es hier sogar mindestens auf eine fünfte Sprache zurück. Denn ursprünglich steht das altgriechische Wort „taxis“ für Ordnung, Klassifikation oder Gliederung. Daher ist auch das Wort Taxonomie, ob in der Biologie oder in anderen Hinsichten, durchaus nahe an der ursprünglichen Bedeutung.
Durch die Übernahme ins Lateinische hat dieses Wort allerdings eine gewisse Bedeutungserweiterung erfahren. Denn unter dem lateinischen „taxare“ versteht man ein Verb, das abschätzen, einschätzen, abwägen und ähnliche Sachverhalte ausdrückt.
Womit wir denn auch der heutigen Bedeutung des englischen Worts „tax“ recht nahe kommen. Denn im Mittelalter, wenn man den Wert von Schäden begutachtete, sprach man bereits von „tax“. Dabei hatte man dieses Wort anscheinend von den Franzosen übernommen. Und da man Abgaben im Allgemeinen ja auch auf Güter erhob, beispielsweise auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder auf Handelswaren, war es naheliegend, dass man für den Wert der Güter als Bemessungsgrundlage das gleiche Wort verwendete.
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3. Steuern in Großbritannien: Regelungen zur Steuerpflicht
3.1. Überprüfungsverfahren zur Steuerpflicht in Großbritannien
In Großbritannien gilt man als steuerpflichtig, wenn man eine Reihe an Kriterien erfüllt. Dabei folgt man einer bestimmten Reihenfolge bei der Überprüfung der Kriterien. Diese Prüfung ist im englischen Steuerrecht unter dem Begriff „statutory residence test“ (kurz SRT) bekannt und besteht aus drei Elementen, den „automatic UK residence tests“, den „automatic overseas tests“ und dem „sufficient ties test“.
Um von einer allgemeinen Steuerpflicht zur unbeschränkten Steuerpflicht zu kommen, muss aber noch ein Faktor gegeben sein. Dabei geht es um das Vorhandensein und die Nutzung eines Wohnsitzes in Großbritannien. Erst wenn auch diese Bedingung erfüllt ist, liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor. Die Prüfung der Steuerpflicht ist somit entscheidend bei der Frage, ob in Großbritannien Steuern anfallen.
3.1.1. Kriterien für eine Steuerpflicht in Großbritannien (automatic UK residence tests)
Zunächst klärt man ab, ob eine Person im Jahr der Veranlagung an mindestens 183 Tagen in Großbritannien anwesend war. Als an einem Tag anwesend definiert man die Anwesenheit am Ende eines Tages.
Sollte die Aufenthaltsdauer kürzer gewesen sein, prüft man als nächstes, ob für mindestens 91 Tage ein Wohnsitz allein in Großbritannien existierte.
Auf der nächsten Ebene betrachtet man die Tätigkeitsentfaltung der Person in Großbritannien. Ist sie an 365 Tagen einer Vollzeitbeschäftigung mit mindestens 35 Wochenarbeitsstunden nachgegangen, gilt sie als in Großbritannien steuerpflichtig. Kürzere unterjährige Unterbrechungen bleiben dabei unbeachtet.
Die vierte und letzte Untersuchung ist ungewöhnlich. Sollte man versterben und in den vorangegangenen drei Jahren bereits in Großbritannien steuerpflichtig gewesen sein sowie einen Wohnsitz in Großbritannien innegehabt haben, gilt für das Jahr des Ablebens für diese Person ebenfalls die Steuerpflicht.
3.1.2. Kriterien für einen Ausschluss der Steuerpflicht in Großbritannien (automatic overseas tests)
Zusätzlich muss man aber auch die Kriterien untersuchen, die eine Steuerpflicht in Großbritannien ausschließen. Erst wenn eine dieser Bedingungen zutrifft, während gleichzeitig keines der zuvor untersuchten Steuerpflichtkriterien vorliegt, ist für die zu würdigende Person keine Steuerpflicht anzunehmen.
So schaut man, ob eine Person, die in den vorangegangenen drei Jahren mindestens in einem Jahr in Großbritannien steuerpflichtig war, sich im zu betrachtenden Veranlagungszeitraum maximal 15 Tage in diesem Land aufhielt. War dies der Fall, entfällt die Steuerpflicht für das zu betrachtende Jahr.
Bestand in den vorangegangenen drei Jahren keine Steuerpflicht in Großbritannien und ist die Person maximal 45 Tage im relevanten Veranlagungszeitraum in diesem Land anwesend gewesen, ist eine Steuerpflicht ebenfalls ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Personen, die sowohl im Ausland als auch in Großbritannien arbeiten. Dazu muss man untersuchen, ob die Person an maximal 30 Tagen in Großbritannien gearbeitet hat und sich maximal an 90 Tagen dort aufhielt. Als Arbeitstag in Großbritannien ist eine Arbeitszeit von mindestens drei Stunden pro Tag zu verstehen.
Auch hier zieht man den Todesfall einer Person in die Betrachtungen mit ein. Verstirbt nämlich eine Person, die in den vorangegangenen zwei Jahren keiner Steuerpflicht in Großbritannien unterlag, und war sie maximal 45 Tage in diesem Land anwesend, liegt in diesem Veranlagungszeitraum keine Steuerpflicht vor.
3.1.3. Abschließende Untersuchungskriterien (sufficient ties test)
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass keine der vorgenannten Kriterien eine Steuerpflicht in Großbritannien weder auszuschließen noch zu bestätigen vermag, untersucht man auch gewisse persönliche Anknüpfungspunkte der zu betrachtenden Person. Wenn die Person in keinem der vorangegangenen drei Jahre in Großbritannien steuerpflichtig war, dann sind folgende vier Kriterien als potentielle Anknüpfungspunkte zu würdigen:
Der erste Aspekt ist das Vorliegen eines familiären Anknüpfungspunkts, ob also die Familie einer fraglichen Person in Großbritannien lebt.
Beim zweiten Aspekt geht es um die Frage, ob der zu untersuchenden Person im Veranlagungszeitraum für mindestens 91 Tage eine Unterkunft uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat und sie diese Option für mindestens eine Übernachtung genutzt hat. Es handelt sich hierbei also um einen Unterkunfts-Anknüpfungspunkt.
Auch im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit kann ein Anknüpfungspunkt vorliegen. Dabei liegt ein solcher vor, wenn an mindestens 40 Tagen im Jahr eine Arbeitstätigkeit von mindestens drei Stunden Dauer erfolgte. Außerdem gilt ein Tag als ein relevanter Werktag auch dann, wenn die Person ihre Arbeit in Großbritannien aufnimmt und dann das Land verlässt. In diesem Fall ist die Dauer irrelevant. Es zählt nur, dass die Arbeit in Großbritannien begann.
Weiterhin zählt man, ob in einem der beiden vorangegangenen zwei Veranlagungszeiträume eine Aufenthaltsdauer von insgesamt 90 Tagen vorgelegen hat.
Und zuletzt eruiert man, ob die Person im zu betrachtenden Jahr mehr Tage in Großbritannien verweilte als in jedem anderen Land. War dies der Fall, liegt ein steuerlicher Anknüpfungspunkt zu Großbritannien vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Aufenthaltsdauer in mindestens einem anderen Land genauso lang war wie in Großbritannien.
3.2. Besteuerungsumfang im britischen Steuerrecht
Wie in den meisten Industrienationen der Welt – und anders als in manch einer Steueroase – gilt in Großbritannien das Welteinkommensprinzip.
An dieser Stelle sollte man noch darauf hinweisen, dass das Leistungsfähigkeitsprinzip ebenfalls von zentraler Bedeutung ist. Schließlich war es der schottische Moralphilosoph Adam Smith, der das Leistungsfähigkeitsprinzip bei der Besteuerung besonders hervorhob (equity of taxation). Aber auch weitere Besteuerungsprinzipien, die heute noch allgemein Anwendung finden, gehen auf Adam Smith zurück.
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4. Welche Steuern gibt es in Großbritannien?
4.1. Steuern in Großbritannien: Einkommensteuer
In Großbritannien kann man hinsichtlich der Einkommensteuer prinzipiell zwischen zwei Besteuerungsarten unterscheiden. Einerseits gilt die ganz normale Besteuerung für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen. Andererseits können Steuerpflichtige mit einem Non Dom-Status auch zur Remittance basis-Besteuerung optieren. Dann werden Steuern nur auf die nach Großbritannien ausgezahlten oder dort genutzten Kapitalerträge fällig.
4.1.1. Reguläre Einkommensbesteuerung
4.1.1.1. Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Großbritannien kommen alle aus Deutschland bekannten Einkunftsarten in Betracht. Neben Einkünften aus Anstellungsverhältnissen (Löhne und Gehälter sowie damit verbundene geldwerte Vergütungen aller Art) sind auch Einkünfte aus im weitesten Sinne selbständiger Tätigkeit (unter anderem Handelsgeschäfte sowie eigenständige Ausübung beruflicher Tätigkeiten) und Kapitaleinkünfte ebenso wie Vermietungseinkünfte davon betroffen. Allerdings gelten für bestimmte Einkünfte besondere Regelungen, wie etwa beim Ansatz von Zinseinkünften.
Im Unterschied zum deutschen Einkommensteuerrecht ist dabei überraschend, dass für eine ganze Reihe an Werbungskosten und Sonderausgaben keine Abzugsmöglichkeit in Großbritannien besteht. Dies gilt etwa für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Kinderbetreuung, Kosten für medizinische Versorgungsleistungen sowie Versicherungsbeiträge inklusive aller Sozialversicherungsbeiträge. Nur in wenigen Situationen sind im britischen Steuerrecht Ausnahmen vorgesehen.
4.1.1.2. Steuern auf das Einkommen in Großbritannien
Zunächst rechnet man alle Einkünfte zusammen und zieht dann einen Grundfreibetrag sowie andere zulässige Abzüge ab. Der Grundfreibetrag liegt 2023 in Großbritannien bei GBP 12.570. Er entfällt allerdings bei Einkommen über GBP 125.140. Übrigens findet der Grundfreibetrag auch bei Anwendung der Remittance-Besteuerung keine Anwendung (siehe unten).
Das auf diese Weise ermittelte zu versteuernde Einkommen unterliegt einem komplexen, gestaffelten Steuertarifsystem. An dieser Stelle muss man nämlich unterscheiden, ob Teile des Einkommens aus Zinserträgen oder aus anderen Quellen stammt. Liegt nämlich der Anteil, der aus anderen Quellen stammt, bei maximal GBP 5.000 und liegen gleichzeitig Zinseinkünfte vor, dann unterliegen die Zinseinkünfte bis zu einem Betrag von GBP 5.000 einem Steuersatz von 0 %. Andernfalls findet die Besteuerung bereits ab dem ersten Pfund statt – und zwar mit einem Steuersatz von 20 % bis zu einem Einkommen von GBP 37.700. Ab GBP 37,701 bis zu GBP 125.140 unterliegt das Einkommen dann schon einem Steuersatz von 40 %. Auf darüber hinausgehende Einkommensteile zahlt man in Großbritannien dann schon 45 % Steuern.
Für erhaltene Dividenden gibt es übrigens einen eigenen Freibetrag von GBP 1.000. Dennoch zählt auch dieser Einkommensanteil zum zu versteuernden Einkommen, sodass hier kein tatsächlicher Abzug vom Einkommen stattfindet.
4.1.1.3. Lohnsteuer und steuerliche Behandlung von Rentenversicherungsbeiträgen
Einkünfte aus Angestelltenverhältnissen unterliegen, wie in Deutschland, einer Quellenbesteuerung, was somit einem Lohnsteueräquivalent entspricht. Diese führen Arbeitgeber regelmäßig ab. Sie müssen dabei darauf achten, dass etwaige Abzüge bereits Berücksichtigung finden, beispielsweise bei Beiträgen in Rentenkassen. Dies ist insofern interessant, als man in Großbritannien einen Steuerabzug in gleicher Höhe erhält. Dieser Abzug kann unter bestimmten Bedingungen sogar zu 100 % in Höhe des Einkommens stattfinden.
Allerdings gilt hierbei eine Obergrenze von GBP 60.000 pro Jahr. Diese Grenze wird aber reduziert, wenn die Summe der Jahreseinkünfte aus dem Angestelltenverhältnis zuzüglich der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Altersvorsorge über GBP 260.000 liegen.
Interessant ist auch, dass man ungenutzte Abzüge zur Altersvorsorge bis zu drei Jahre lang vortragen kann.
4.1.1.4. Besteuerung von Altersbezügen
Bei der Besteuerung von Renten und anderen Altersbezügen geht man in Großbritannien eigene Wege. So kann man beispielsweise Renten und vergleichbare Ansprüche oder Ersparnisse zur Altersvorsorge übertragen. Findet die Übertragung im Wege einer Erbschaft statt und ist der Erblasser dabei noch keine 75 Jahre alt, erhalten die Erben die Leistungen steuerfrei. Andernfalls fallen in Großbritannien Steuern ganz regulär nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts an.
4.1.1.5. Kapitalertragsteuern in Großbritannien
Wie bereits erwähnt unterliegen in Großbritannien auch Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer. Bemerkenswert hierbei ist, dass Zinseinkünfte in Großbritannien keine Kapitaleinkünfte im engeren Sinne darstellen. Denn unter Kapitaleinkünfte versteht man dort insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten (etwa einem Immobilienverkauf, aber auch bei Kunstgegenständen). Auf sie fällt Capital Gains Tax (CGT) an. Dabei ist es unerheblich, ob die Gewinne aus dem Verkauf, Tausch oder einem anderen Sachverhalt, der eine Übertragung beinhaltet, stammt. Außerdem ist es unerheblich, auf welche Weise man den veräußerten Vermögensgegenstand zuvor erhalten hat.
Dazu darf man einen Freibetrag von GBP 6.000 (ab 2024 GBP 3.000; bei Trusts stets die Hälfte) ansetzen. Die Besonderheit hierbei ist, dass für verschiedene Sachverhalte, etwa dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen oder des Hauptwohnsitzes, jeweils spezifische steuerliche Nachlässe gewährt werden. Zusätzlich finden alle Erwerbs- und Veräußerungsnebenkosten ebenso Ansatz wie auch Kosten, die bei Maßnahmen zur Wertsteigerung beigetragen haben.
Die zur Kapitalertragsteuer anwendbaren Steuersätze richten sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Hier gelten die allgemeinen Einkommensstufen (siehe oben), aber unterschiedliche Steuersätze. bis zu einem Einkommen von GBP 37.700 beträgt der Steuersatz zur Kapitalertragsteuer 10 %, darüber hinaus 20 %. Außerdem sind abweichende Steuersätze bei der Veräußerung von Wohneigentum vorgesehen. Hier greifen erhöhte Steuersätze von 18 % respektive 28 %.
Besondere Regelungen gelten für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen. In den meisten Fällen sind sie von der CGT befreit. Handelt es sich jedoch um Geschäfte, die Immobilien in Großbritannien betreffen, müssen auch sie in Großbritannien Steuern auf ihre Kapitaleinkünfte zahlen.
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4.1.2. Steuern in Großbritannien: das Non Dom-Regime
Neben der regulären Einkommensbesteuerung in Großbritannien existiert auch noch ein Non Dom-Steuerregime. Non Dom bedeutet non domiciled, also ohne Herkunftsanbindung. Damit sind also Personen gemeint, die zwar in Großbritannien einen Wohnsitz haben, aber aus dem Ausland zugezogen sind, wobei keine ursprüngliche Verbindung zur britischen Staatsbürgerschaft besteht (beispielsweise durch Geburt, über die Eltern). In diesem Fall räumt Großbritannien weitreichende Steuererleichterungen ein, die jenen in Steueroasen, die oft ebenfalls eine Non Dom-Regelung kennen, ähnelt.
4.1.2.1. Besteuerung von aus dem Ausland zugeflossenen Einnahmen (remittance basis) in Großbritannien
So ist es Non Dom-Steuerpflichtigen gestattet zwischen der regulären Einkommensbesteuerung und einer Besteuerung nach der sogenannte „remittance basis“ zu wählen. Darunter versteht man, dass in Großbritannien Steuern nur auf die Einkünfte zu entrichten sind, die entweder vom Ausland aus ins Inland fließen oder dort investiert werden. Bestehen also Einkunftsquellen im Ausland und findet die Auszahlung der Gewinne auf ein Auslandskonto statt, fallen in Großbritannien keine Steuern an.
Dazu sind aber einige zeitliche Einschränkungen zu beachten. Denn wenn eine Non Dom-Person in 15 der letzten 20 Jahre einen Wohnsitz in Großbritannien hatte, erlischt der Non Dom-Status.
4.1.2.2. Wann zur Remittance basis-Besteuerung eine pauschale Remittance basis charge anfällt
Darüber hinaus fällt, in Abhängigkeit des bestehenden Non Dom-Status als Steuerpflichtiger, jährlich eine fixe Pauschalabgabe an, die „remittance basis charge“ (RBC). Bei einer Dauer des Non Dom-Status von maximal sieben Jahren ist eine Abgabe von GBP 30.000 vorgesehen. Steigt diese Dauer innerhalb der vergangenen 14 Jahre auf maximal zwölf Jahre an, verdoppelt sich der Betrag.
Allerdings gibt es auch zur RBC Ausnahmen. Die erste gilt für Personen unter 18, die weder Einkünfte in Großbritannien erzielen noch solche aus dem Ausland beziehen. Für sie fällt keine RBC-Abgabe an. Weiterhin gilt dies auch für Steuerpflichtige, die ebenfalls keine inländischen Einkünfte erzielen und deren ausländische Zuflüsse maximal GBP 2.000 pro Jahr betragen. In beiden Fällen bleiben Abzüge für Sonderausgaben erlaubt. Ein dritter Fall, in dem keine RBC anfällt, aber auch kein Anspruch auf Abzug von Sonderausgaben besteht, liegt vor, wenn eine steuerpflichtige No Dom-Person in den vorangegangenen neun Jahren maximal sieben Jahre lang einen Wohnsitz in Großbritannien hatte.
Wenn jedoch eine solche Non Dom-Person in den vergangenen sieben oder mehr Jahren in Großbritannien über einen Wohnsitz verfügte, dann ist sie zur Zahlung der RBC verpflichtet, sofern sie einen Antrag zur Besteuerung auf Remittance basis stellt. Außerdem stehen ihr dann auch keine Sonderausgabenabzüge zu.
Steueroptimierung von im Ausland vermieteten Immobilien
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4.2. Körperschaftsteuer in Großbritannien
Seit 2023 beträgt der pauschale Körperschaftsteuersatz in Großbritannien 25 %. Zuvor lag er noch bei 19 %. Da dies eine signifikante Erhöhung darstellt, die insbesondere bei kleinen Kapitalgesellschaften zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen dürfte, hat man sich dazu entschlossen, dass der alte Steuersatz weiterhin für Unternehmen gilt, die einen Jahresgewinn von maximal GBP 50.000 erzielen.
Weiterhin sieht das britische Steuerrecht einen verringerten Steuersatz von 10 % auf Gewinne vor, die auf die Nutzung von Patenten zurückgehen. Dabei handelt es sich aber um mehr, als eine reine lizenzbezogene Steuererleichterung. Zwar gilt sie auch für Lizenzgebühren, doch auch der Handel mit Waren, die auf Patenten beruhen, profitiert von diesem niedrigen Steuersatz. Besonders interessant ist dies etwa für Medikamentenhersteller.
Davon abgesehen unterscheidet sich das britische Körperschaftsteuerrecht vom deutschen dadurch, dass es sechs Körperschaftsteuerregime gibt. Diese bestehen in den Bereichen Tonnagebesteuerung, Besteuerung von Immobilien-Trusts (real estate investment trust, kurz REIT), Anbietern von Lebensversicherungen, Banken, Unternehmen der Öl- und Gasindustrie, Immobilien-Kapitalgesellschaften, die Wohnimmobilien handeln, verwalten oder entwickeln, und Holdinggesellschaften, die qualifizierte Assets verwalten (qualifying asset holding company, kurz QAHC). Jedes dieser speziellen Steuerregime sieht eigene Regeln vor. Zum Beispiel zahlt man als Immobilien-Kapitalgesellschaft auf Gewinne über GBP 25.000.000 nur 4 % Steuern in Großbritannien.
Weiterhin sind Besonderheiten bei der Ermittlung der Gewinne oder Verluste zu beachten. Außerdem existiert in Großbritannien die Möglichkeit einer Gruppenbesteuerung, die somit weitestgehend der Besteuerung einer deutschen Organschaft entspricht. Dennoch sind die Unterschiede im Detail zahlreich. Hinzukommen diverse Bestimmungen, die festlegen, ab wann eine Körperschaft in Großbritannien steuerpflichtig ist. Denn neben der klassischen Betriebsstätte zählen noch viele weitere Tatbestände hierzu, die in einigen Details von den anerkannten OECD-Regelungen abweichen.
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4.3. Umsatzsteuer
Value added tax (VAT) ist in Großbritannien eine mehrphasige Mehrwertsteuer, die Verbraucher zu zahlen haben. Sie ist generell mit einem Steuersatz von 20 % verbunden. Daneben ist für Strom oder Gas, die im Haushaltsbereich verbraucht werden, ein reduzierter Steuersatz von 5 % vorgesehen. Darüber hinaus gilt, mit einigen Ausnahmen, für Bücher, öffentliche Verkehrsmittel, Lebensmittel und andere lebensnotwendige Güter und Leistungen ein Steuersatz von 0 %. Gleichzeitig existiert auch noch eine Steuerbefreiung bei sportlichen, kulturellen sowie gesundheitsförderlichen oder wohltätigen Leistungen, um nur die wichtigsten zu nennen. Im Unterschied zu den Leistungen und Waren, die mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % belegt sind, gilt für die steuerbefreiten Gegenstücke allerdings keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.
4.4. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Großbritannien
Zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in Großbritannien haben wir anlässlich der Thronfolge König Charles III. bereits einen Artikel verfasst. Wir verweisen daher auf diesen Spezialartikel.
Das gibt uns an dieser Stelle Gelegenheit, um kurz auf die auch in diesem Bereich relevanten Non Dom-Regelungen einzugehen. So gilt hier, dass der Non Dom-Status für eine Person, die in den vergangenen 20 Jahren mindestens 15 Jahre in Großbritannien verbracht hat, verloren geht. Außerdem gibt es bei Vermögensübertragungen zwischen Ehepartnern und ihnen gleichgestellten Lebenspartnern, bei denen eine einen Non Dom-Status innehat, gewisse Ausnahmen. Denn dann gilt ein Freibetrag von GBP 325.000. Ansonsten würde die Übertragung steuerfrei erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist auch ein Hinweis auf andere Vermögensabgaben sinnvoll. So existiert in Großbritannien keine Vermögensteuer. Dabei war dies im 18. und 19. Jahrhundert die wohl wichtigste Steuer in Großbritannien. Allerdings war sie damals zunächst als Herdsteuer und anschließend als Fenstersteuer bekannt.
4.5. Stempelsteuer in Großbritannien
In Großbritannien fallen zusätzlich zur CGT weitere Steuern auf die Übertragung von Immobilien und andere Vermögensgegenstände an (z.B. Unternehmensanteile). Der Schwerpunkt unserer Betrachtungen liegt dabei auf dem Erwerb von Immobilien, weil hier regionale Unterschiede bestehen. Die in dieser Hinsicht anfallende Stempelsteuer hat in England und Nordirland einen eigenen Namen, nämlich Stamp Duty Land Tax (SDLT). In Schottland und Wales erhielt sie wiederum eigene Bezeichnungen. Im Grunde handelt es sich aber um die gleiche Steuer.
4.5.1. Stempelsteuern in England und Nordirland
Auf bestimmte Veräußerungsgeschäfte fällt in England und Nordirland eine Stempelsteuer an. Dazu zählen insbesondere Übertragungen von Immobilien, die für juristische Personen bei 15 % liegt. Diese Steuer fällt allerdings nur dann an, wenn die Immobilie keinem der gesetzlich bestimmten Unternehmenszwecke dient. Selbst dann bleibt ein Kostenanteil bis zu GBP 500.000 steuerfrei.
Erwerben indes natürliche Personen oder Trusts eine Immobilie zu Wohnzwecken, zahlen sie 15 % Stempelsteuern, wenn es sich um ihre zweite derartige Immobilie in ihrem Vermögen handelt. Auch für jeden weiteren Erwerb fallen 15 % Steuern an. Ist es hingegen ihr erster Immobilienerwerb oder findet der Erwerb parallel zur Veräußerung ihrer bisher einzigen Wohnimmobilie statt, liegt der Stempelsteuersatz bei 12 %. In all diesen Fällen steht ebenfalls ein steuerfreier Anteil bereit, der bei GBP 1.500.000 liegt.
Für im Ausland ertragsteuerpflichtige Personen fällt beim Erwerb einer Wohnimmobilie in England und Nordirland eine Zusatzsteuer von 2 % an.
Der Erwerb von Immobilien, die keinen oder nur teilweise einen Wohnzweck erfüllen, ist anders geregelt. In dieser Hinsicht ist eine Stempelsteuer von bis zu 5 % vorgeschrieben. Allerdings gilt dies nur auf den Betrag, der die Anschaffungskosten um GBP 250.000 übersteigt.
4.5.2. Stempelsteuer in Schottland
In Schottland folgt man teilweise einem ähnlichen Besteuerungssystem. Hier unterliegen alle Immobilienerwerbe gleichermaßen der Besteuerung, die hier allerdings Land and Building Transaction Tax (kurz LBTT) heißt. Dabei ist der Steuertarif für Wohnimmobilien gestaffelt und erreicht in der Regel maximal 12 %. Die Steuer fällt aber nur dann an, sofern der Transferwert GBP 750.000 übersteigt. Handelt es sich allerdings um den Erwerb einer zusätzlichen Wohnimmobilie oder Vermietungsimmobilie, steigt der Steuersatz um weitere 6 % auf maximal 18 % an.
Beim Erwerb von Immobilien, die keinem oder nur teilweise einem Wohnzweck dienen, ist auf diesen wohnzweckfremden Anteil stattdessen eine geringere Steuer von bis zu 5 % zu zahlen.
4.5.3. Stempelsteuer in Wales
Auch in Wales ist die Grunderwerbsteuer gestaffelt. Sie beträgt maximal 12 % und fällt bei Wohnimmobilien auf einen Transaktionswert über GBP 1.500.000 an. Handelt es sich um eine zusätzliche Wohnimmobilie oder um ein Vermietungsobjekt, beträgt der Steuersatz 4 % mehr (somit bis zu 16 %).
Andere Immobilien, also solche ohne Wohnzweck oder solche, die nur teilweise einem Wohnzweck dienen, unterliegen in Wales auf den wohnzweckfreien Anteil einer Steuer von 6 %.
4.6. Grundsteuer in Großbritannien
Ähnlich wie in Deutschland erheben auch in Großbritannien Kommunen Steuern auf Grundbesitz. Dabei sind aber nur juristische Personen und Gesellschaften (auch Personengesellschaften) von der Annual Tax on Enveloped Dwellings (ATED) betroffen. Steuern fallen erst an, wenn der zum 01.04.2022 festgestellte Immobilienwert über GBP 500.000 liegt. Er ist gestaffelt. Für 2023 gelten folgende Werte:
Immobilienwert (in GBP) | ATED (in GBP) |
500.000 bis 1.000.000 | 4.150 |
1.000.001 bis 2.000.000 | 8.400 |
2.000.001 bis 5.000.000 | 28.650 |
5.000.001 bis 10.000.000 | 67.050 |
10.000.001 bis 20.000.000 | 134.550 |
über 20.000.000 | 269.450 |
Dazu findet jährlich eine Anpassung der Höhe der Steuern statt, die sich an der allgemeinen Preisentwicklung in Großbritannien orientiert.
4.7. Lokale Steuern in Großbritannien: Council Tax und Business Rates
4.7.1. Council Tax
Eine weitere Abgabenform auf lokaler Ebene ist die sogenannte Council Tax. Auch sie fällt auf Wohnimmobilien an. Allerdings trifft sie nur in bestimmten Fällen die Eigentümer der Immobilien. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn das betreffende Wohneigentum leer steht oder von mehreren Parteien bewohnt wird. Andernfalls zahlen die Einwohner der Wohnimmobilie die Steuer, sofern sie mindestens 18 Jahre alt sind. Darüber hinaus bestehen weitere Ausnahmeregelungen. Bewohnt beispielsweise nur eine Person eine steuerpflichtige Immobilie, findet eine Kürzung der Steuer um 25 % statt.
Auch hier gibt es Unterschiede in der Besteuerung zwischen England, Schottland und Wales. In Nordirland gibt es keine Council Tax, dafür aber eine vergleichbare Abgabe, die unter der Bezeichnung Domestic Rates läuft.
Was allerdings die Besteuerungsmethoden angeht, sind sie sich in allen Landesteilen recht ähnlich. Dazu zählt unter anderem, dass es gestaffelte Steuersätze gibt, die sich am Immobilienwert orientieren. Dabei findet die Staffelung in England in acht sogenannten Bands, also Klassen, statt (in Wales sind es neun). Je nach Einordnung des Immobilienwerts in eine dieser Klassen erfolgt eine Besteuerung nach den jeweils lokal erhobenen Steuersätzen.
4.7.2. Business Rates
Ergänzend zu den Abgaben auf Wohnimmobilien existiert in Großbritannien auch eine lokale Abgabe auf alle anderen Immobilienwerte. Auch hier gibt es wieder regionale Unterschiede zwischen England, Nordirland, Schottland und Wales sowie auf kommunaler Ebene. Denn auch die Business Rates, die keineswegs der deutschen Gewerbesteuer entsprechen, sind Abgaben, die den Kommunen zukommen.
Dazu passend: Warum Monarchen in England steuerfrei erben
In diesem Video erklären wir, wieso König Charles III. auf das Erbe seiner Mutter keine Erbschaftsteuer zu zahlen brauchte und wie viel er dabei sparte.
5. Steuern in Großbritannien – unser Fazit
Das Steuerrecht in Großbritannien ist ähnlich komplex wie in Deutschland. Einige Aspekte, etwa hinsichtlich der Unterscheidung von Einkunftsarten, sind im Vereinigten Königreich einheitlicher. Andere hingegen strotzen nur so vor Ausnahmeregelungen. Dazu zählt insbesondere das Non Dom-Steuerregime, zu dem es in Deutschland kein Gegenstück gibt. Interessant dabei ist, dass man diesen Status und die dazu eingeräumte Vorzugsbesteuerung maximal 15 Jahre lang in Anspruch nehmen darf. Jedenfalls ist dies ein Punkt, der zu einem Vergleich mit der in der Schweiz oder andernorts eingeführten Besteuerung wohlhabender ausländischer Steuerinländer einlädt.
Trotz des Umfangs der hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich lediglich um einen Überblick, der sich auf wesentliche Elemente im Steuerrecht Großbritanniens beschränkt. Weitere Steuern in Großbritannien, etwa auf Auslandspassagierflüge, die Bingo-Steuer oder die sogenannte Zuckersteuer, sowie viele weitere Details, beispielsweise Besonderheiten zur Anerkennung der Remittance Basis Charge im Ausland, bleiben also außen vor. Dennoch hoffen wir, dass Ihnen dieser Artikel einen repräsentativen ersten Einblick in das Steuerrecht der Briten gewähren konnte.
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