Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Wann liegen nichtselbstständige Einkünfte vor?

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Überblick

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften und sind die Einkunftsart, die in Deutschland am häufigsten vorkommt. Denn sie betreffen die „klassischen“ Arbeitnehmer und Beamten, die für eine festgelegte Wochenarbeitszeit ein ebenfalls fest vereinbartes Gehalt beziehen. Als besonders „spannend“ würden wir die Einkunftsart dabei nicht bezeichnen, da der Gesetzgeber nur wenig Spielraum für Gestaltungen gelassen hat.

Unser Video:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

In diesem Video erklären wir, was nichtselbstständige Einkünfte sind und wie Sie sie ermitteln.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen: Was sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?

Der Gesetzgeber hat die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend geregelt. Die Vorschrift ist vergleichsweise überschaubar und umfasst folgende Bezüge:

  • Gehälter und Sachbezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
  • Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Weihnachtsfeiern)
  • Wartegelder und Ruhegehälter, die von früheren Arbeitgebern gezahlt werden
  • laufende Beiträge des Arbeitgebers an Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen 

In § 19 Absatz 1 Satz 2 EStG wird ergänzend klargestellt, dass die Einkünfte auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf sie hat. Ein Klassiker hier wären Boni und Weihnachtsgeld.  

1.1. Gehälter und Sachbezüge aus Dienstverhältnissen 

Unter den Begriff der „Gehälter“ fallen insbesondere der laufende Arbeitslohn und Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten. In § 8 Absatz 1 Satz 1 EStG ist darüber hinaus für alle Einkunftsarten geregelt, dass auch Sachbezüge der Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt die Besonderheit, dass derartige Bezüge steuerfrei sind, wenn ihr Wert monatlich EUR 50 nicht übersteigt.

Gehälter sind nach dem Zuflussprinzip des § 11 Absatz 1 EStG anzusetzen, wenn sie auf dem Bankkonto eingehen (wirtschaftliche Verfügungsmacht). Kommt das Dezembergehalt bis zum zehnten Januar des Folgejahres an, gilt es noch als im Dezember zugeflossen. Hintergrund ist § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG, da das Gehalt eine „regelmäßig wiederkehrende Einnahme“ ist, die „kurze Zeit“ nach dem Kalenderjahr zufließt.

Was „kurz“ ist, hat der Gesetzgeber dabei allerdings nur in den Einkommensteuer-Hinweisen (EStH) definiert.

1.2. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen führen ebenfalls zu (weiteren) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Zuwendung erhält. „Zuwendung“ im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind dabei alle Sach- und Geldleistungen, insbesondere also Unterkunft und Verpflegung. Zuwendungen, die eine Begleitperson des Arbeitnehmers erhält, sind den Einkünften des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Wert der Zuwendung je Veranstaltung bei weniger als EUR 110 liegt. Maßgeblich bei der Ermittlung des Wertes sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung, geteilt durch die Zahl der Arbeitnehmer, die die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Ob tatsächlich alle Beschäftigten an der Veranstaltung partizipieren, spielt dabei keine Rolle.

Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr statt, gehört der wirtschaftliche Vorteil ab der dritten Veranstaltung unabhängig vom Wert zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer hat also maximal zwei „freie Events“ pro Jahr (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 4 EStG).

1.3. Wartegelder, Ruhegelder und Witwenbezüge

Diese Bezüge gehören immer zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie vom früheren Arbeitgeber gezahlt werden. Klassischerweise sind dies etwa:

  • Ruhegehälter nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften
  • Betriebsrenten und Leistungen aufgrund einer Pensionszusage
  • Witwengelder, beispielsweise durch tarifvertragliche Vereinbarungen

Für solche Versorgungsleistungen gelten besondere Steuervergünstigungen. Diese finden Sie in § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG. In dieser Tabelle regelt der Gesetzgeber den sogenannten Versorgungsfreibetrag, ausgestaltet als prozentualen Abzug vom Bruttobezug und gedeckelt auf einen Höchstbetrag. Maßgeblich für die Höhe des steuerfreien Anteils ist das Jahr, in dem die Leistungen erstmals zufließen.

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2. Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Werbungskosten sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die „zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ notwendig sind. Dieser Grundsatz gilt auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Hierbei unterscheiden Sie allerdings zwischen „klassischen“ Werbungskosten des § 9 EStG und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der in § 9a EStG geregelt ist.

2.1. Die regulären Werbungskosten bei der nichtselbstständigen Arbeit

Zu den Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören im Grundsatz alle Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Denkbar sind dabei vor allem diese Aufwendungen:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (erster Tätigkeitsstätte), ansetzbar mit EUR 0,30 je Kilometer – ab dem 21. Kilometer sind es EUR 0,35 bis 2021 und EUR 0,38 ab dem Jahr 2022
  • Anschaffungskosten für Arbeitsmittel, sofern sich der Arbeitnehmer gegen eine Abschreibung über die übliche Nutzungsdauer entscheidet
  • Schuldzinsen, zum Beispiel für ein aufgenommenes Darlehen, mit dem Studienkosten finanziert wurden (Stichwort BAföG)
  • Fahrt- und Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung, also der Anmietung einer zweiten Wohnung oder eines Zimmers in der Nähe des Arbeitsortes
  • Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Sie liegen vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und seiner Wohnung beruflich tätig wird

Weitere Besonderheiten gelten für Menschen mit Behinderung, bestimmte Berufsgruppen und bestimmte Aufwendungen. Sie alle aufzulisten, würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen.

2.2. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Sofern die Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Grenze von

  • EUR 1.200 bei laufenden Gehältern und
  • EUR 102 bei Versorgungsleistungen

nicht überschreiten, berücksichtigt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung dennoch diese Summen (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Er kann die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit maximal auf EUR 0,00 mindern. Auch der Arbeitgeber bezieht die geltenden Pauschbeträge bereits in die Lohnbuchhaltung ein.

3. Exkurs: Sondervorschrift § 19a EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Mit dem ab 2021 geltenden § 19a EStG hat der Gesetzgeber sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen (englisch ESOP für „Employee Stock Option Plan“) attraktiver gemacht. Denn die Gutschrift dieser Anteile, beispielsweise ins Depot oder im Rahmen einer notariellen Vereinbarung, unterliegt nach § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG im Gegensatz zur sofortigen Berücksichtigung anderer Sachbezüge nach dem Zuflussprinzip (§ 11 Absatz 1 EStG) erst beim Anteilsverkauf der Besteuerung.

Alternativ wird die Besteuerung zwölf Jahre nach der Übertragung oder bei einer früheren Kündigung des Beschäftigten nachgeholt (§ 19a Absatz 4 Nummer 2 und 3 EStG). Maßgeblich für die Berücksichtigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist dann der damalige Wert des Sachbezugs, konkret also der Anteile.

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