Zukunftsfinanzierungsgesetz: Das ändert sich bei der Steuer
Mit dem am 24.11.2023 im Bundesrat final verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz bündelt die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Auch steuerrechtliche Änderungen, mit denen unter anderem die Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen erleichtert werden soll, sind Teil des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Darüber hinaus möchte der Gesetzgeber Investments in den Kapitalmarkt, in erster Linie Aktien, erleichtern und fördern.
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In diesem Video erklären wir, wie Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerlich optimal an Ihrer GmbH beteiligen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerliche Änderungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ändert steuerrechtliche Regelungen und baut bürokratische Hürden ab. Dabei liegt der Fokus auf Mitarbeiterbeteiligungen und Unternehmensgründungen, weil der Gesetzgeber hier explizit neue und zusätzliche Anreize schaffen möchte. Von Bedeutung sind dabei vor allem folgende Regelungen:
- Anhebung des Freibetrages für Mitarbeiterbeteiligungen
- Erweiterung der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG
- Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Werfen wir also einen Blick auf die konkreten Maßnahmen, die der Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz im steuerlichen Bereich in Angriff nimmt.
1.1. Anhebung des Freibetrages für Mitarbeiterbeteiligungen
Nach § 3 Nummer 39 EStG können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Anteile am eigenen Unternehmen zuwenden (Mitarbeiterbeteiligung). Dies geschieht in der Praxis regelmäßig durch ESOP-Programme, also im Rahmen festgelegter Regularien, nach denen einzelne Arbeitnehmer Aktien oder GmbH-Anteile gutgeschrieben bekommen. Entsprechende Gutschriften sind beispielsweise an Ziele, die die Arbeitnehmerin oder die der Arbeitnehmer zu erreichen hat, geknüpft.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hebt der Gesetzgeber den bisherigen Freibetrag von EUR 1.440 auf EUR 2.000 an. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten also jedes Jahr eine Beteiligung in dieser Höhe zuwenden, wobei es sich um „Anteile“ im Sinne des § 2 VermBG handeln muss. Zu diesen gehören in erster Linie:
- Aktien
- Wandelschuldverschreibungen
- Genussscheine
- GmbH-Anteile
Beachte: Es handelt sich um einen Freibetrag. Der Arbeitnehmer muss also nur den Anteil der Mitarbeiterbeteiligung versteuern, die ihm über EUR 2.000 hinaus zufließt. Maßgebend ist der gemeine Wert der entsprechenden Anteile.
Voraussetzung für die Befreiung ist nach § 3 Nummer 39 Satz 3 EStG außerdem, dass die Beteiligungsoption allen mehr als ein Jahr Beschäftigten gleichermaßen zusteht. Dies gelingt zum Beispiel durch betriebsweit einheitliche ESOP-Richtlinien, die als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag Gültigkeit für alle Mitarbeiter entfalten. Wer die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, etwa seine Ziele um 20 % übererfüllt, hat Anspruch auf eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Konzerne gelten als ein Unternehmen.
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1.2. Erweiterung des Besteuerungsaufschubs durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Mitarbeiterbeteiligungen sind grundsätzlich geldwerte Vorteile und bei Zufluss entsprechend § 8 Absatz 2 EStG zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert, regelmäßig also der aktuelle Verkehrswert der Anteile, zugrunde zu legen. Da Beschäftigte die Anteile aber regelmäßig nicht veräußern können, zahlen sie Steuern auf den gemeinen Wert der Aktien, haben die hierfür notwendige Liquidität aber (noch) nicht zur Verfügung. Diese sogenannte Dry-Income-Problematik führte in der Vergangenheit dazu, dass Mitarbeiterbeteiligungen vergleichsweise unattraktiv sein konnten.
Mit § 19a Absatz 1 EStG, der bereits vor Verabschiedung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes in abgeschwächter Form existierte, versucht der Gesetzgeber, dieses Problem zu entschärfen. Durch einen sogenannten Besteuerungsaufschub kommt es im Jahr der Zuteilung der Anteile nicht zu einer Besteuerung als geldwerter Vorteil im Sinne der §§ 8 und 19 EStG. Die entsprechende Besteuerung wird nach § 19a Absatz 4 EStG erst nachgeholt, wenn
- der Arbeitnehmer die Anteile veräußert oder in ein Betriebsvermögen einlegt,
- 15 Jahre seit Übertragung der Beteiligung vergangen sind und
- das Dienstverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet wird.
Der so entstehende Gewinn ist ein solcher im Sinne des § 34 Absatz 1 EStG, sodass Arbeitnehmer die „Zusammenballung“ der Einkünfte durch die Fünftelregelung teilweise entschärfen können.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber insbesondere die Beteiligung von Arbeitnehmern unmittelbar durch die (Gründungs-)Gesellschafter, also eine entsprechende Anteilsübertragung vom Gründer auf den Arbeitnehmer, ermöglicht. Außerdem gilt nun, dass bei „Rückgabe“ der Anteile auch keine Besteuerung stattfindet. Entsprechende, sogenannte „Leaver-Vereinbarungen“, finden sich in vielen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.
Der Arbeitgeber kann nach § 19a Absatz 4a EStG erklären, die Lohnsteuer bei Eintritt eines schädlichen Ereignisses (insbesondere Verkauf und Einlage der Anteile) zu übernehmen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer außen vor; eine entsprechende Besteuerung findet ausschließlich auf Ebene des Betriebes statt.
Soweit es auf Anschaffungskosten ankommt (§§ 17 und 20 EStG), gilt nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als solche.
1.3. Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 20 % der angelegten, vermögenswirksamen Leistungen (§ 13 Absatz 1 und § 2 VermBG). Dies galt bislang nur, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden EUR 20.000 und bei Zusammenveranlagten EUR 40.000 pro Jahr nicht überstieg. Die entsprechenden Grenzen wurden mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt.
Beschäftigte erhalten nun also auch dann die Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn sie ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu EUR 40.000 (Einzelveranlagte) und EUR 80.000 (Zusammenveranlagte) erzielen.
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2. Weitere Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Über steuerrechtliche Vorschriften hinaus ändert der Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zahlreiche Regelungen. Sie betreffen in erster Linie den Kapitalmarkt und den Zugang zu ihm, beispielsweise durch folgende Anpassungen:
- Ein Börsengang ist nun bereits ab einem Unternehmenskapital von EUR 1.000.000 (bisher: EUR 1.250.000) möglich
- Wachstumsunternehmen und Start-Ups sollen eine einfachere Finanzierung und Gestaltung dieser erfahren. Namensaktien sind daher nun auch mit Mehrstimmrechten zugelassen
- Kapitalerhöhen werden erleichtert, indem die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss von bisher 10 % auf nun 20 % des jeweiligen Grundkapitals der Aktiengesellschaft (AG) angehoben wurde
- Namensaktien können nun in beiden Formen elektronischer Wertpapiere, nämlich sowohl als Zentralregisterwertpapier als auch als Kryptowertpapier, begeben werden
Damit wartet das Zukunftsfinanzierungsgesetz insgesamt mit zahlreichen Regelungen im Investmentbereich auf. Dennoch unterscheidet sich die finale Fassung deutlich vom ersten Referentenentwurf, insbesondere was die ursprünglich geplante, deutliche Erhöhung verschiedener Freibeträge angeht.
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