Steuerliche Grenzwerte – gilt der Nettobetrag oder der Bruttobetrag?
Es gibt einige steuerliche Grenzwerte: EUR 35 bei Geschenken an Geschäftsfreunde, EUR 60 bei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer, EUR 50 bei Sachbezügen an Arbeitnehmer, EUR 800 bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und viele weitere. Sie haben zur Folge, dass Aufmerksamkeiten, die die Betragsgrenze nicht überschreiten, unterschiedliche steuerliche Vorteile begründen. Wir klären, wann der Bruttowert und wann der Nettowert maßgeblich ist.

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Inhaltsverzeichnis
1. Steuerliche Grenzwerte
Es gibt diverse steuerliche Grenzwerte. Wichtig ist bei Freigrenzen zu erkennen, dass sich der steuerliche Vorteil nur dann realisiert, wenn der Betrag nicht überschritten wurde. Wurde er indes überschritten, so ist auch der ganze Betrag zu versteuern. Das Gegenstück dazu ist der Freibetrag. Dabei ist der entsprechende Betrag immer steuerfrei und erst der darauf folgende Euro unterliegt der Besteuerung. Ein Beispiel dafür ist der Grundfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuer.
Demgegenüber bleibt der Sachbezug eines Arbeitnehmers außer Ansatz, wenn dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ein Vorteil von EUR 50 zufließt. Dabei ist irrelevant, wenn der anteilige Nutzen pro Monat darunter liegt. Hier sei beispielsweise an ein Jahresbahnticket zu denken. Folge dessen ist also, dass der Arbeitnehmer den Bezug nicht versteuern muss, es aber zu einer vollen Besteuerung kommt, wenn der Betrag von EUR 50 überschritten ist.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von EUR 35 pro Kopf und Jahr nicht überschritten ist (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 EStG). Als Betriebsausgaben reduzieren die Kosten daher die Summe der Einkünfte. Sollte der Betrag von EUR 35 überschritten sein, so mindert das Geschenk die Summe der Einkünfte gar nicht.
Eine weitere Grenze ist in dem § 6 Absatz 2 EStG zu sehen. Demnach können die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, anstelle der an sich gebotenen Aktivierung und Verteilung der Aufwendungen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn deren Wert 800 Euro nicht übersteigt.

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2. Grenzwerte: Dann gilt der Bruttowert und dann der Nettowert
Um zu beurteilen, ob der Grenzwert eingehalten ist, ist es besonders wichtig, den Wert der Zuwendung richtig zu bestimmen. Jedoch unterliegen die meisten Zuwendungen auch der Umsatzsteuer. Es stellt sich daher die Frage, ob die Umsatzsteuer ebenfalls hinzuzurechnen ist und den zu berücksichtigenden Wert erhöht.
2.1. Arbeitnehmerbezogene Grenzwerte
Bei lohnsteuerlichen beziehungsweise arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. Deswegen sind Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers bis zu EUR 60 brutto steuerfrei (R 19.6 Absatz 1 Satz 2 LStR). Auch die monatliche EUR 50-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) ist eine solche Bruttogrenze.
2.2. Geschenke an Geschäftsfreunde
Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist danach zu unterscheiden, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die EUR 35 Grenze eine Nettogrenze. Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung hingegen handelt es sich um eine Bruttogrenze. Umsatzsteuerlich ist dabei auch noch zu berücksichtigen, dass nach § 15 Absatz 1a Nummer 1 UStG Aufwendungen für Geschenke nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn ertragsteuerlich der Abzug ausgeschlossen ist.
2.3. Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter
Jedoch gilt bei den Grenzen des § 6 Absatz 2, 2a EStG, also denen für die Sofortabschreibung, immer der Nettowarenwert, also die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzüglich des darin enthaltenen Vorsteuerbetrags. Das ist gesetzlich geregelt. Dabei ist es unrelevant, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Deshalb kann es zu einer EUR 800 überschreitenden Sofortabschreibung kommen.
§ 6 Absatz 2a EStG betrifft die Poolbewertung für Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bewegliche abnutzbare und einer selbstständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von mehr als EUR 250 bis zu EUR 1 000 können unabhängig von ihrer Nutzungsdauer in einem jahresbezogenen Sammelposten als Rechengröße erfasst werden. Das Wahlrecht kann aber nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als EUR 250 und nicht mehr als EUR 1 000 in Anspruch genommen werden.

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3. Beispiel für steuerliche Grenzwerte
Beispielweise kann das Unternehmen A-GmbH mehrere Geschenke erbringen. Zum einen kann sie dem Geschäftsfreund eine Sache im Wert von EUR 41 inklusive 19 % Umsatzsteuer. Ein Arbeitnehmer erhält demgegenüber ein Geschenk im Wert von EUR 58 ohne Umsatzsteuer.
Für die erste Schenkung an den Arbeitnehmer muss die Grenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG beachtet werden. Es gilt mithin der Bruttowert. Der Bruttowert beträgt EUR 62,06 (EUR 58 x 1,07). Damit ist der Grenzwert für Aufmerksamkeiten überschritten. Daher liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor, so dass der Arbeitnehmer auf den gesamten Betrag die Steuer schuldet.
Bei der Schenkung an den Geschäftsfreund ist der Grenzwert des § 4 Absatz 5 Nummer 1 EStG zu beachten. Ist die A-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist die EUR 35-Grenze eine Nettogrenze. Ohne Vorsteuerabzug hingegen handelt es sich um eine Bruttogrenze. Da die A-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten abzugsfähig.
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