Beitragsvorauszahlung

Zur Reduktion der Einkommensteuer

Beitragsvorauszahlung bei privater Krankenversicherung zur Reduktion der Steuerlast

Steuerlich kann es vorteilhaft sein, private Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zu zahlen, um so die Steuerlast zu reduzieren. Wir erklären warum und was Sie bei der Beitragsvorauszahlung zu beachten haben.

Unser Video: Sonderausgaben + außergewöhnliche Belastungen + Splittingtarif

Wir erklären, was Sie als Sonderausgaben geltend machen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Beitragsvorauszahlung als Sonderausgabe abziehen

1.1. Vorsorgeaufwendungen

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören Aufwendungen der Altersvorsorge, Krankheitsvorsorge, der Vorsorge der Pflegebedürftigkeit und sonstiger Lebensrisiken, wie Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Unfälle und Schadensersatzpflichtigkeit. 

1.2. Beiträge zur Krankenversicherung – Differenzierung zwischen Basisbedarf und Zusatzbedarf

Beiträge zur Krankenversicherung sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a) EStG als Sonderausgaben abziehbar. Krankenversicherungsbeiträge sind Beiträge für die gesetzliche und private Krankenversicherung.

Jedoch umfasst § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a) EStG lediglich Beiträge zur Basisversicherung. Dazu gehören die Beiträge zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus, sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Die Beiträge müssen daher für das Mindestversorgungsniveau erforderlich sein, sogenannter Grundsatz der Erforderlichkeit der Beiträge.

Darüber hinausgehende Beiträge – also solche, die einen Zusatzbedarf decken – sind daher lediglich nach der Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a) EStG abzugsfähig. Zu solchen Beiträgen gehören beispielsweise Beiträge für Wahltarife und Zusatztarife. Die Differenzierung zwischen der Basisversorgung und der darüber hinausgehenden Versorgung ist für die Ermittlung der Höhe der Abzugsfähigkeit relevant. Darauf gehen wir unter 1.3. weiter ein.

Haben Sie Fragen zur
Beitragsvorauszahlung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

1.3. Höchstbetragsbegrenzung

Beiträge zur Basisversicherung, also solche im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG sind in voller Höhe abzugsfähig. Die Höchstbetragsregelung wurde für Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 EStG außer Kraft gesetzt. Ansonsten ist die Abzugsfähigkeit auf 1900 Euro bei Angestellten und Rentnern und auf 2800 Euro bei Selbstständigen beschränkt (§ 10 Absatz 4 Satz 1, 2 EStG). Diese Beschränkung hat zur Folge, dass Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a) EStG – also solche der Zusatzversorgung – dann nicht abzugsfähig sind, wenn die Basisversicherung – wie regelmäßig – die Höchstbeträge überschreitet. In aller Regel können Sie folglich Zusatzbeiträge nicht von der Steuer abziehen. Dies können Sie aber durch eine Beitragsvorauszahlung vermeiden.

2. Beitragsvorauszahlung

2.1. Gestaltungsmodell der Beitragsvorauszahlung

Steuerpflichtige, die privat versichert sind, können Beiträge für die Krankenversicherung vorauszahlen. Für diese Beiträge findet die Höchstbetragsregelung des § 10 Absatz 4 Satz 1 EStG keine Anwendung, so dass sämtliche Beiträge in dem Jahr der Zahlung abzugsfähig sind. Der positive Effekt liegt nun darin, dass in den folgenden Jahren die Beiträge der Zusatzvorsorge nach § 1 Absatz 1 Nummer 3a) EStG bis zu einem Betrag von 1.900 Euro beziehungsweise bis 2800 Euro abgezogen vollständig werden können. Dazu gehören beispielsweise auch Beiträge für eine Risikolebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Höchstbetrag wäre ohne die Beitragsvorauszahlung schon durch die Basiskrankenversicherung aufgebraucht. Da in den Jahren nun aber auf Grund der Vorauszahlungen keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden, steht der volle Höchstbetrag zur Verfügung.

Fachberatung für
Gestaltungsmodelle im Einkommensteuerrecht?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

2.2. Achtung! Darauf müssen Sie bei der Beitragsvorauszahlung achten

Auch der Gesetzgeber hat diese Gestaltungsmöglichkeit erkannt und deswegen Einschränkungen in dem § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG geregelt. Demnach ist die Beitragsvorauszahlung für Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG dann von dem Abzug im Veranlagungszeitpunkt der Zahlung ausgeschlossen, wenn sie für nach Ablauf des Veranlagungszeitpunkt beginnende Beitragsjahre gezahlt werden und in der Summe das 3-Fache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten.

Zudem müssen Sie die Vorauszahlungen bis Mitte Dezember leisten, damit sie steuerlich wirklich dem laufenden Jahr zugeordnet werden. Ansonsten werden Beitragszahlungen ab dem 22.12. dem Folgejahr zugerechnet.

3. Fazit

Durch die Beitragsvorauszahlung zur privaten Krankenversicherung steht Ihnen in den Folgejahren der volle Höchstbetrag für Versorgungsaufwendungen zu. Dadurch können Sie beispielsweise Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung in den Folgejahren steuerlich geltend machen und leicht in den folgenden Jahren tausend Euro Steuern sparen. Zu beachten ist allerdings, dass Sie nur Beiträge für bis zu drei Jahre zahlen und die Zahlungen vor dem 22.12. leisten.


Steuerberater für die Einkommensteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Einkommensteuer spezialisiert. Bei der Entwicklung optimaler Gestaltungsmodelle schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Einkunftsarten

  1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Mitunternehmerschaften

Gestaltungsmöglichkeiten 

  1. Homeoffice richtig ansetzen: Homeofficepauschale oder häusliches Arbeitszimmer
  2. Teilbetriebe im Einkommensteuerrecht
  3. Halber Steuersatz für Freiberufler und Gewerbetreibende
  4. Entnahmen im Einkommensteuerrecht
  5. Verlustausgleich für Kommanditisten

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr