Freibetrag, Freigrenze sowie Pauschbetrag: Unterschiede und Beispiele
Im Steuerrecht gilt es die Begrifflichkeiten genau zu kennen und anwenden zu können. Darunter fällt auch die Unterscheidung in Freibetrag und Freigrenze. Denn dieser Unterschied lässt sich im Gesetz bereits an einem kleinen Detail erkennen. Für die steuerliche Betrachtungsweise sind diese Begünstigungen natürlich sehr relevant und steuersparend bei der Anwendung. Dabei gibt es beispielsweise beim Unternehmensverkauf oder beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung verschiedene Freibeträge zu nutzen. Außerdem ist häufig bei erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Vorgängen eine Überprüfung der Nutzung von Freibeträgen sinnvoll. Nachfolgend werden zunächst die Begrifflichkeiten definiert und einige Beispiele aufgezeigt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Gestaltungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle unter Nutzung verschiedener Freibeträge aus.
Unser Video: Erbschaftsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze
In diesem Video erklären wir, welche Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften nutzbar sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Wichtiges zu Freigrenzen und Freibetrag
Im Folgenden wird der bedeutsame Unterschied zwischen Freigrenzen und Freibeträgen erläutert. Zudem werden Begrifflichkeiten wie Pauschbeträge sowie Höchstbeträge aufgegriffen. Denn in sehr vielen Gesetzen des Steuerrechts und auch in Verwaltungsanweisungen ist immer wieder die Rede davon. Da durch diese Regelungen extrem verschiedene wirtschaftliche Auswirkungen folgen, sollte die Unterschiede jeder kennen. Nachfolgend werden zudem einige Freigrenzen und Freibeträge erläutert.
2. Erläuterung zu Freigrenze und Freibetrag
2.1. Begriff Freigrenze
Zunächst gilt es den Begriff der Freigrenze zu betrachten. Dabei ist ein Betrag gemeint bis zu welchem keine Besteuerung als Rechtsfolge auftritt. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgebiet, sei es das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz oder das Einkommensteuergesetz. Jedoch gilt, sofern eine Überschreitung des Betrages auftritt, dass der gesamte Anteil einer Besteuerung unterworfen wird. Hervorzuheben ist das Merkmal „wenn“, welches grundsätzlich eine Anwendung der Freigrenze kennzeichnet.
Zur Veranschaulichung des Begriffs wird folgendes Beispiel vorgenommen:
Nun beträgt beispielsweise die Freigrenze für die Grunderwerbsteuer 2.500 Euro, dabei ist der Erwerb eines Grundstücks gemäß § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8 GrEStG) 2.500 Euro nicht übersteigt. Der maßgebende Wert beträgt in zwei beispielhaften Fällen bei der Übertragung von einer Immobilie in eine Personengesellschaft gemäß § 8 GrEStG einmal a) 2.000 Euro und in einem anderen Sachverhalt b) 3.500 Euro. Fraglich ist nun, inwiefern die unterschiedlichen Sachverhalte gemäß der Grunderwerbsteuer zu versteuern sind.
Nun liegt der maßgebende Wert in a) unter der gesetzlichen Freigrenze. Somit ist in diesem Fall der Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit und es fällt keine Steuerzahlung an. Im Fall b) liegt der maßgebende Wert über der Freigrenze von 2.500 Euro und somit gilt es diesen zu versteuern. Da die Freigrenze überschritten wurde, ist der volle Betrag der 3.500 Euro zu versteuern, ohne dass dieser reduziert wird.
Häufig fällt Grunderwerbsteuer bei der Umwandlung von Unternehmen an. Dennoch gibt es auch Wege, wie zum Beispiel bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Personengesellschaften, wobei die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.
2.2. Begriff Freibetrag
Nun ist bei einem Freibetrag zu einer Freigrenze deutlich zu unterscheiden, denn der Freibetrag ist sogar nutzbar, wenn dieser überschritten wird. Somit stellt dies einen wesentlichen Unterschied zur Freigrenze dar. Dadurch lässt sich schlussfolgern, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Besteuerung immer der Freibetrag abgezogen werden muss. Demnach ist von einer sachlichen Steuerbefreiung die Rede. Zudem gibt es ebenso beim Freibetrag ein kennzeichnendes Wort, welches im Gesetz die Anwendung suggeriert. Wenn der Begriff „soweit“ verwendet wird, gilt meistens die Anwendung eines Freibetrages.
Zur Veranschaulichung des Begriffs wird ein einfaches Beispiel gewählt:
Nämlich beträgt der Grundfreibetrag gemäß § 32a EStG im Jahr 2021 exakt 9.744 Euro bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer. Sofern also das zu versteuernde Einkommen unter diesem Betrag liegt, also bei einem Einkommen von beispielsweise 8.000 Euro fällt keine Einkommensteuer an. Damit deckt sich der Freibetrag zunächst einmal mit der Anwendung der Freigrenze. Jedoch wird es spannend sofern dieser Betrag überstiegen wird, zum Beispiel bei einem Einkommen in Höhe von 14.000 Euro. Denn nun werden ausschließlich die 4.256 Euro (14.000 Euro -9.744 Euro) mit tariflicher Einkommensteuer belegt.
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2.3. Pauschbeträge, Höchstbeträge
Weiterhin gibt es Begriffe wie Pauschbeträge und Höchstbeträge im Rahmen des Steuerrechts. Hierbei werden die Pauschbeträge ohne die Pflicht eines Nachweises durch die in Anspruch nehmende Person genutzt. Der Gedanke des Gesetzgebers ist hierbei, dass bis zu diesem Beitrag üblicherweise Aufwendungen entstanden sind. Sofern jedoch höhere Kosten entstanden sind, gilt es diese durch Belege nachzuweisen. Denn anstelle des Pauschbetrages ist es immer möglich auch höhere Beträge anzugeben, sofern eine entsprechende Grundlage (z. B. Belege) vorhanden ist. Deswegen ist auch bei den Werbungskosten für Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Überschreitung des Pauschbetrages in Höhe von 1.000 Euro nur unter Angabe entsprechender Belege absetzbar. Dabei ist immer zu beachten, dass entweder der Pauschbetrag oder die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden können.
Teilweise kommt auch eine Begrenzung von Beträgen, wie es beispielsweise bei Vorsorgeaufwendungen der Fall ist, vor. Hierbei sind steuerlich absetzbare Höchstbeträge festgelegt. Somit beträgt der Vorsorgehöchstbetrag im Jahr 2021 25.787 Euro. Zusätzlich dürfen davon nur 92 % steuerlich abgesetzt werden, wodurch sich der Betrag auf 23.724 Euro nochmal verringert. Jegliche Aufwendungen, welche diesen Betrag übersteigen sind somit steuerlich nicht absetzbar.
3. Beispiele für Freigrenzen
3.1. Freigrenze bei Veräußerungsgeschäften
Die Freigrenze spielt beispielsweise bei privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG eine bedeutende Rolle. Hierbei sind Veräußerungsgewinne bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei.
3.2. Freigrenze für Geschenke
Bei Geschenken für Geschäftspartner oder Kunden gilt es die strikten Regeln einzuhalten. Demnach dürfen pro Geschäftsjahr und pro Person nicht mehr als 35 Euro als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Denn bei Überschreitung ist der gesamte Betrag nicht abziehbar.
3.3. Freigrenze für Zinsaufwand
Im Rahmen von internationalen Unternehmensstrukturen werden häufig Darlehensvereinbarungen getroffen und somit Zinsaufwendungen transferiert. Dabei gilt die Zinsschranke als Begrenzung für den Abzug von diesen Zinsaufwendungen. Hierbei ist allseits die 3 Millionen Euro Freigrenze für Zinsen bekannt und zu beachten.
4. Beispiele für bekannte Freibeträge
4.1. Freibetrag bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Falls Sie Fragen zu Freibeträgen und steuerlichen Gestaltungen im Rahmen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts haben, erklären wir in oben aufgeführtem Video dazu bereits die unterschiedlichen Gruppen für die Freibeträge sowie die unterschiedlichen Auswirkungen der Steuerklassen. Dabei kommt es im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen zunächst auf die Verwandtschaftsverhältnisse an. Dabei sind die wichtigsten Freibeträge diejenigen für Eheleute und Kinder. Denn für Eheleute gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro und für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro bei Erbschaften oder Schenkungen.
Hat ein Steuerpflichtiger beispielsweise lediglich einen Gewerbebetrieb, das 55. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet, empfiehlt es sich mit dem Verkauf des Gewerbebetriebes zu warten. Nicht nur wegen des Freibetrages gem. § 16 Abs. 4 EStG, der verwehrt werden würde, sondern insbesondere auch wegen der Begünstigung, die aus § 34 Abs. 3 EStG resultiert.
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4.2. Freibetrag für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Hierbei gilt bei natürlichen Personen gemäß § 17 Abs. 3 EStG ein Freibetrag von 9.060 Euro für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Zum Beispiel kommt dieser auch bei einem entstandenen Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer GmbH zur Anwendung.
4.3. Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften
Des Weiteren gibt es im Gewerbesteuergesetz nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro bei der Ermittlung der Gewerbesteuer. Dabei gilt es den Gewerbeertrag immer um diesen Freibetrag zu kürzen.
4.4. Freibetrag für Hinzurechnungstatbestände
Hierbei gilt es im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags den Betrag der Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG, um einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu kürzen. Jedoch wurde dieser Freibetrag im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sogar auf einen Betrag von 200.000 Euro erhöht.
Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Außerdem schätzen Mandanten unser Know-how für die Nutzung von Freibeträgen und anderen Steuervorteilen bei Erbschaften oder Schenkungen in folgenden Bereichen:
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