Gibraltar

Noch immer eine Steueroase?

Der Felsen Gibraltar – Affenparadies und Steueroase in Europa

Gibraltar ist für viele Besonderheiten berühmt. So existiert hier die einzige freilebende Affenpopulation in Europa. Außerdem galt die britische Kronkolonie seit langer Zeit als Steueroase in der EU. Das änderte sich erst durch den Brexit. Mittlerweile sind auch weitere Änderungen eingetreten, die mit Steuern in Gibraltar im Zusammenhang stehen und an seinem bisherigen Status als Steueroase kratzen. Stets bei solchen Verhandlungen involviert ist Spanien, das nach wie vor Anspruch auf diesen strategisch wichtigen Felsen erhebt.

poster

Unser Video: Internationale Verrechnungspreise

In diesem Video erklären wir, wie man Verrechnungspreis mit ausländischen Tochterfirmen richtig aufsetzt und trotzdem davon profitiert.

Inhaltsverzeichnis


1. Der Felsen Gibraltar – Einleitung

Lange Zeit war Gibraltar das Tor zum Mittelmeer. Genauer genommen, war es noch wesentlich länger das Tor zum offenen Ozean, dem Atlantik. Jenseits dieses in die Engstelle zwischen Afrika und Europa vorspringenden Felsens lauerte nach altem Seemannsgarn das Grauen. Neben Leviathan und Riesenkraken lag jenseits dieser Passage der Rand der Welt, von wo man ins Bodenlose stürzen würde, wenn man sich ihm näherte. Gibraltar war aber auch ein Rückzugsort, ein Sprungbrett, ein sicherer Hafen.

Heute ist er ein Zankapfel, ein unveränderter Zustand seit vielen Jahrhunderten. Und Gibraltar ist als Steueroase berühmt geworden, gar berüchtigt. Aus diesem Grund widmen wir unseren Artikel diesem Felsen an der Schwelle zwischen Atlantik und Mittelmeer, Afrika und Europa, Steuerprivilegien und Brexit-Folgen.

2. Zur Geschichte Gibraltars

Gibraltar war schon in der Steinzeit ein Ort, an dem sich Menschen niederließen. Um genau zu sein handelte es sich dabei anfangs um Neandertaler. Tatsächlich fand man in Gibraltar die jüngsten Zeugnisse ihrer Art in Europa. Dies wiederum legt nahe, dass hier der letzte Rückzugsort des Neandertalers in Europa war (darauf spielte der Hinweis im vorigen Kapitel an).

Später kamen Phönizier, Griechen, Römer, Goten hier vorbei. Doch der Name Gibraltar geht auf die Mauren zurück. Sie erkannten die strategische Bedeutung dieses Landzipfels an der Meeresenge und benannten ihn daher nach ihrem Anführer Tariq Ibn Ziyad. So hieß der Felsen ursprünglich Djebel (arabisch für Berg) Tariq, woraus über die Jahrhunderte schließlich der Wortklumpen Gibraltar entstand.

Doch im Spätmittelalter, etwa zur Zeit des Christophorus Columbus, eroberten die Spanier auch diesen Außenposten der Mauren zurück. Sie behielten ihn sogar einige Jahrhunderte lang, bis Gibraltar Anfang des 18. Jahrhunderts infolge des Spanischen Erbfolgekriegs erst gemeinsam von den Niederlanden und Engländern erobert wurde und dann per Vertrag an England fiel (Vertrag von Utrecht). Spanien unternahm daraufhin drei militärische Anläufe, um Gibraltar durch Belagerung zurückzugewinnen – vergeblich. Später verhinderte die Dominanz der Seemacht Großbritanniens weitere Rückeroberungsversuche.

Spätestens aber seit dem zweiten Weltkrieg rückte die Frage der Zugehörigkeit Gibraltars zunehmend in den Vordergrund der britisch-spanischen bilateralen Beziehungen. Gleichzeitig entwickelte sich Gibraltar zu einer Steueroase. Und seit dem Brexit hat man auch die Bemühungen zur Verbesserung des praktischen Umgangs mit Gibraltars besonderer Situation intensiviert. So vereinbarte man verschiedene Kooperationen, etwa die Eingliederung Gibraltars in den Schengen-Raum. Dennoch sehen sich die Einwohner Gibraltars, die sich weitestgehend selbständig verwalten, als Briten, wenn auch ihre Zugehörigkeit zu Europa für viele Einheimische kaum von geringerer Bedeutung ist.

image

Haben Sie Fragen zum internationalen Steuerrecht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Das Steuerregime in Gibraltar

Apropos Selbstverwaltung, es ist Zeit, um über das Steuerregime in Gibraltar zu sprechen. Ganz allgemein sei zunächst gesagt, dass Gibraltar auch auf dem Gebiet des Steuerrechts eigene Wege geht. Zwar ist es in dieser Hinsicht von Großbritannien unabhängig, doch viele Elemente des Steuerrechts in Gibraltar sind an dessen Steuerrecht angelehnt.

3.1. Steuerpflicht in Gibraltar

Anders als in Deutschland oder vielen anderen Staaten herrscht in Gibraltar ein zweigeteiltes Besteuerungsprinzip vor. Natürliche Personen unterliegen in Gibraltar der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Juristische Personen freuen sich hingegen über eine Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip. Dabei richtet sich die Besteuerung nur an Personen, die in Gibraltar ansässig sind. Um die Ansässigkeit zu klären muss man darüber befinden, ob eine Person an mindestens 183 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Veranlagungszeitraums in Gibraltar lebte. Als Alternative kommt ein Aufenthalt von mindestens 300 Tagen in den vorangegangenen drei Veranlagungszeiträumen in Frage.

3.2. Einkommensteuer

Natürliche Personen zahlen auf ihr weltweites Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit Einkommensteuer. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Besteuerungsverfahren, für die man sich frei entscheiden kann. Das eine Verfahren bezeichnet man als Allowances Based System (kurz ABS) und das andere als Gross Income Based System (GIBS). Ersteres gewährt einen Grundfreibetrag, während Letzteres das Bruttoeinkommen insgesamt erfasst.

Weiterhin gelten Ausnahmeregelungen für hochbezahlte Führungskräfte mit besonderen Fachkenntnissen. Selbstverständlich sind hierbei entsprechende Nachweise erforderlich.

Darüber hinaus existiert aber auch noch ein weiteres Steuerregime in Gibraltar, das vermögenden Ausländern (sogenannte High-net-worth-individuals – HNWI) unter bestimmten Voraussetzungen zusteht. Im Steuerrecht Gibraltars führt man solche Personen als Qualifying (Category 2) Individuals.

Außerdem führen Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer für ihre Angestellten ab. Dies gilt auch für ihre Sozialabgaben.

3.2.1. Das Allowances Based System

Wählt man das Allowances Based System zur Besteuerung, kann man einen persönlichen Freibetrag von GIP 11.450 (Gibraltar-Pfund) nutzen. Dabei unterscheidet man zwischen Einkommen bis zu einem Gesamtbetrag von GIP 100.000 und solchen, die diesen Betrag übersteigen. In beiden Fällen sind die Steuersätze progressiv gestaffelt. Bei Einkommen bis GIP 100.000 fallen auf die ersten GIP 4.000, die den Freibetrag übersteigen, 15 % Steuern an. Bis zu einem Betrag von GIP 12.000, der ein Gesamteinkommen von GIP 15.450 übersteigt, sind dann 18 % an Steuern zu zahlen. Darüber hinaus (also bei Einkommen über GIP 27.450) beträgt der Steuersatz 40 %.

Außerdem gelten für geringe Einkommen weitere Freibeträge, die mit zunehmendem Einkommen an Bedeutung abnehmen. Diese Freibeträge für Geringverdiener gelten nur bis zu einem maximalen Einkommen von GIP 19.500. So kommt bei Einkommen zwischen GIP 11.450 und GIP 17.500 ein Geringverdiener-Freibetrag von GIP 1.300 zur Anwendung. Zwischen GIP 17.501 und GIP 18.500 erhält man einen weiteren Geringverdiener-Freibetrag in Höhe von GIP 920. Für die nächsten GIP 1.000, also bis zu einer Einkommenshöhe von insgesamt GIP 19.500 zieht man nochmals einen Geringverdiener-Freibetrag von GIP 500 vom steuerbaren Einkommen ab.

Wer allerdings ein Einkommen von mehr als GIP 100.000 zu versteuern hat, folgt einem anderen Verfahren zur Steuerberechnung. Logischerweise spielen die Geringverdiener-Freibeträge hierbei keine Rolle. Bei einem Einkommen, das den Grundfreibetrag um maximal GIP 4.000 übersteigt, berechnet man in Gibraltar eine Einkommensteuer von 16 %. Einkommen, das diese Einkommenshöhe (GIP 15.450) um maximal GIP 12.000 übersteigt, versteuert man mit 19 %. Jeder weitere Gibraltar-Pfund unterliegt dann einem Steuersatz von 41 %.

3.2.2. Das Gross Income Based System

3.2.2.1. Steuerliche Abzugsoptionen

Bei diesem Verfahren zur Steuerermittlung ist kein Grundfreibetrag vorgesehen. Dafür kann man aber gewisse Kosten bei der Einkommensermittlung abziehen. Konkret handelt es sich um mehrere Möglichkeiten, von denen der Abzug von Beiträgen zu einer Krankenversicherung bis zu einem jährlichen Betrag von GIP 3.000 die erste ist. Eine weitere Option stellt den Abzug von anerkannten Rentenversicherungsbeiträgen bis zu einer Höhe von GIP 1.500 jährlich dar. Weitere Möglichkeiten hängen mit Immobilieneigentum zusammen. Beim Erwerb einer Immobilie darf man als Zuschuss GIP 7.500 vom Einkommen abziehen. Hat man für einen Immobilienkauf ein grundschuldgesichertes Darlehen aufgenommen, kann man Zinsen bis zu einem Betrag von GIP 1.500 zusätzlich abziehen.

3.2.2.2. Besteuerung des Einkommens

Der Regelfall der Besteuerung nach diesem Gross Income Based System sieht drei Maßgaben vor, die von der Höhe des Einkommens abhängen. Allen drei ist gemein, dass auch hier eine steuerliche Progression vorgesehen ist.

Einkommen bis zu einer Höhe von GIP 25.000 führen zu einer Steuer von 7 % für die ersten GIP 10.000 an Einkommen. Über diesen Schwellenwert hinaus unterliegen die darauffolgenden GIP 7.000 einem Steuersatz von 21 %. Der Restbetrag bis zu einer Höhe von GIP 25.000 ist dann mit einer Steuer von 29 % belegt.

Sollte das Einkommen hingegen GIP 25.000 übersteigen, aber maximal GIP 100.000 betragen, berechnet man in Gibraltar nach dem GIBS die Einkommensteuer anders. Einkommen bis zu einem Betrag von GIP 17.000 sind mit einem Steuersatz von 17 % verbunden. Die darauffolgenden GIP 8.000 besteuert man mit 20 %. Übersteigt das Einkommen den Betrag von GIP 25.000, zahlt man auf die nächsten GIP 15.000 26 % Steuern. Jedes weitere Gibraltar-Pfund des Einkommens unterliegt dann einem Steuersatz von 29 %.

Der dritte Fall betrifft somit Einkommen über GIP 100.000. Die ersten GIP 17.000 führen zu einer Steuer von 18 %. Von GIP 17.001 bis GIP 25.000 (eine Spanne von GIP 8.000) setzt man einen Steuersatz von 21 % an. Die nächste Einkommensstufe bis GIP 40.000 – die Spanne beträgt somit GIP 15.000 – versteuert man mit einem Steuersatz von 27 %. Dann folgt eine weitere Einkommensstufe von GIP 65.000, für die 30 % Steuern fällig werden. Dies ist dann auch der Spitzensteuersatz, denn für jedes weitere Gibraltar-Pfund an Einkommen beträgt der Steuersatz erneut 27 %.

poster

Für Sie ebenfalls interessant: Unternehmen im Ausland gründen

In diesem Video erklären wir, worauf man achten sollte, wenn man im Ausland ein Unternehmen langfristig steueroptimiert gründen möchte.

3.2.3. Regelungen zu Freibeträgen nach dem Steuerrecht von Gibraltar

Sollte eine Person in einem Veranlagungszeitraum weniger als GIP 4.343 an abzugsfähigen Kosten ansetzen können, kann sie die Differenz zu diesem Betrag nutzen.

3.2.4. Steuererleichterungen für Senioren in Gibraltar

Weitere Besonderheiten des Steuerrechts in Gibraltar betreffen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Hier ist unter bestimmten Bedingungen ein Abschlag auf die Steuer von GIP 4.000 möglich. Das ist nur möglich, wenn eine solche Person über Erwerbseinkommen verfügt. Handelt es sich hierbei um Rente oder vergleichbare Zahlungen, die GIP 6.000 jährlich übersteigen, ist diese Steuergutschrift allerdings ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen ab 60, die zwar noch keine Rente beziehen, aber einen Anspruch auf eine zukünftige Rente in mindestens dieser Höhe besitzen. Ähnliches gilt innerhalb dieser Grenze, wenn man einen Rentenanspruch kapitalisiert. Die vierte Ausnahme besteht hingegen für alle Steuerpflichtigen ab 60, die sich für die GIBS-Besteuerung entscheiden.

3.2.5. Steuervorteile für Fachkräfte in Führungspositionen

Personen, die in Gibraltar steuerpflichtig werden und dort als Fachkraft mit besonderer Expertise in Führungspositionen eine Anstellung finden, dürfen sich über besondere Steuervorteile freuen. Dazu ist es einerseits erforderlich, dass das Jahresgehalt mindestens GIP 160.000 beträgt. Weiterhin muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Anstellung dieser Fachkraft einen nachhaltigen wirtschaftlichen Mehrwert für Gibraltar generiert. Außerdem muss man dann die Besteuerung nach GIBS vornehmen. Logischerweise ist für diese besondere steuerliche Behandlung ein Antrag erforderlich. Hat man diesen Steuerstatus allerdings erst einmal inne, zahlt man als Führungskraft lediglich auf GIP 160.000 Steuern. Den Rest darf man somit steuerfrei behalten.

3.2.6. Besteuerung von Kategorie 2 Individuen

Für Personen mit einem Vermögen ab GIP 2.000.000, die sich als Investor in Gibraltar niederlassen möchten, winken unter anderem großzügige steuerliche Erleichterungen. Unter der Voraussetzung, dass man eine dem Vermögen entsprechende Immobilie in Gibraltar bezieht, indem man sie entweder kauft oder mietet, sowie nach den persönlichen Verhältnissen zum Wohnen einrichtet, ist schon mal eine wichtige Bedingung erfüllt. Selbstverständlich ist dies nur der Fall, wenn eine ausschließliche Eigennutzung stattfindet, wobei auch Familienmitglieder erlaubt sind. Dabei muss dies im ersten Veranlagungszeitraum bereits für das gesamte Kalenderjahr gelten. Weiterhin ist diese Besteuerung nur möglich, wenn in den vergangenen fünf Jahren kein Wohnsitz in Gibraltar bestand.

Kann man diese Bedingungen erfüllen und stimmt die Finanzverwaltung dem Antrag auf diese besondere Besteuerung zu, zahlt man Steuern lediglich auf das Einkommen bis zu einer Höhe von GIP 118.000. Alles, was diesen Betrag übersteigt, bleibt somit steuerfrei. Allerdings beträgt die Steuer jährlich mindestens GIP 37.000, ganz gleich wie hoch man potentielle Abzüge tatsächlich ansetzen darf.

image

Fachberatung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3.3. Körperschaftsteuer

Gibraltar erhebt eine Körperschaftsteuer von 10 %. Sie verdoppelt sich oder liegt sogar über 20 %, wenn ein Unternehmen eine marktbeherrschende Position einnimmt und diesen Umstand uneingeschränkt ausnutzt. Erzielt ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche, oder ein Unternehmer der Energie-, Wasser- oder Treibstoffversorgung Gewinne, fallen ebenfalls 20 % Steuern an. Bei einem Telekommunikationsunternehmen unterliegen allerdings nur Gewinne aus dem Kerngeschäft diesem höheren Steuersatz.

3.4. Keine Gewerbesteuer in Gibraltar

Eine Gewerbesteuer beziehungsweise ein Äquivalent ist in Gibraltar weder vorhanden, noch würde es nach deutschem Muster sinnvoll sein.

3.5. Steuern auf Kapitaleinkünfte

Es gibt zwei Ausnahmefälle, in denen Gibraltar Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Einkünfte von Unternehmen handelt, die nach dem Gesetz im Kredit- oder Finanzwesen tätig sind, oder, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen Zinsen für ein Darlehen über mindestens GIP 100.000 erhält.

3.6. Grund- und Vermögensteuer

In Gibraltar fällt weder eine Grund- noch eine Vermögensteuer an. Diese Steuern schaffte Gibraltar bereits 1997 ab.

3.7. Stempelsteuer auf Grundstücksübertragungen

Eine Stempelsteuer fällt bei der Übertragung von Immobilien in Gibraltar an. Dabei bleiben Eigentumsübertragungen bis zu einem Verkehrswert von GIP 200.000 steuerbefreit.

Bei höherwertigen Immobilien mit einem Verkehrswert bis GIP 250.000 fallen hingegen auf den gesamten Wert 2 % an Steuern an. Beträgt der Immobilienwert bis zu GIP 350.000, dann unterliegen die verbleibenden GIP 100.000 einem Steuersatz von 5,5 %.

Falls jedoch der Wert der zu übertragenden Immobilie mehr als GIP 350.000 betragen sollte, kommen andere Berechnungsverfahren zur Anwendung. Die ersten GIP 350.000 des Immobilienwerts führen dann zu einer Stempelsteuer in Höhe von 3 %. Der darüber hinaus gehende Anteil verursacht 3,5 % Steuern.

Übrigens fällt Stempelsteuer auch bei der Beleihung von Immobilien an, sofern diese in Gibraltar liegen. Bei einem Hypothekenwert bis zu GIP 200.000 beträgt die Steuer 0,13 %, darüber hinaus 0,2 %.

3.8. Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern

Gibraltar verzichtet freiwillig auf Erhebung einer Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Verbrauchsteuern fallen ebenfalls keine an. Abgaben auf die Einfuhr von Waren sind aber vorgesehen. Hier gelten besondere Regelungen in Bezug auf Benzin, Tabakprodukte und Spirituosen. Denn die Einfuhr dieser Güter belegt Gibraltar pauschal. Ähnliche Regelungen gelten beim Import von Kraftfahrzeugen. Hier hängt die Steuer von der Art der Motorisierung sowie vom Zweck der Einfuhr ab, wobei man zwischen dem Import als Privatperson und dem als Händler unterscheidet. Dabei kann der anwendbare Steuersatz zwischen 2 % und 35 % betragen.

poster

Für Sie ebenfalls interessant: Steuergestaltung mit IP auf Malta

In diesem Video erklären wir, wie man Lizenzgebühren über Unternehmen in Schottland und Malta steuerlich in Deutschland optimiert.

4. Gibraltar – eine Steueroase?

Nachdem wir nun einen Überblick über die Steuern in Gibraltar erhalten haben, beantworten wir auch noch die spannende Frage, ob Gibraltar tatsächlich eine Steueroase darstellt. Die Antwort darauf fällt alles andere als kurz aus. Der Grund dafür ist, dass man differenzieren muss.

4.1. Steuerliche Privilegien, die Gibraltar offeriert

Zwar zeigen viele Elemente der regulären Steuervorschriften durchaus moderate steuerliche Züge auf, doch dafür allein wird niemand Gibraltar den Status einer Steueroase im klassischen Sinne zuerkennen. Auch die Körperschaftsteuer von 10 % und die weitestgehend fehlende Besteuerung von Dividenden mögen zwar verlockend wirken, sind aber kein Alleinstellungskriterium, der für eine Steueroase spricht. Dies gilt ebenfalls für die steuerlichen Anreize zur Ansiedlung von hochqualifizierten Führungskräften; auch diese sind in abgewandelter Form außerhalb Gibraltars im Angebot.

Hingegen sind die besonderen Steuerprivilegien, die man vermögenden Investoren nach der Kategorie 2 einräumt, schon deutlich typischer für eine Steueroase. Ebenso ist das Vorhandensein von Vorschriften zur Anwendung des Territorialitätsprinzips für eine Steueroase kennzeichnend, wenn auch dies in Gibraltar nur eingeschränkt greift. Das ist aber auch schon alles, was eindeutig für den Status als Steueroase spricht. Doch selbst diese Anreize kennt man in ähnlicher Form von andern Steuerregimen – sogar innerhalb der EU.

4.2. Gibraltars Abrücken vom Dasein als Steueroase

Jedenfalls hat Gibraltar seit einiger Zeit Maßnahmen ergriffen, um das Image einer Steueroase abzustreifen. Spätestens seit dem Brexit, somit seit ihrem Verlust seiner indirekten EU-Mitgliedschaft über Großbritannien, ist der Flecken im westlichen Mittelmeer um Harmonie mit der EU im Allgemeinen und Spanien im Besonderen bemüht. Schließlich fließt ein großer Teil der wachsenden Einnahmen über das Tourismusgeschäft in den Etat. Dabei kommen die meisten Touristen im Rahmen eines Tagesausflugs nach Gibraltar, schon allein, um die legendäre, weil einzigartige Affenpopulation in Europa zu besichtigen. Daher möchte Gibraltar offenbar unbedingt vermeiden, dass Spanien, wie in der Vergangenheit bereits schon mal, die Landesgrenze schließt.

Aber auch bei der Klärung von Fragen der Steuerhoheit gehen Gibraltar und Spanien basierend auf einem aktuellen Abkommen gemeinsame Wege. Dies gilt auch beim Informationsaustausch in steuerlichen Belangen zwischen Gibraltar und der EU. Ebenso hat Gibraltar mit Großbritannien ein Doppelbesteuerungsabkommen auf Basis des OECD-Musterabkommens abgeschlossen. Damit vermeidet Gibraltar aber auch auf der schwarzen Liste der auf dem Gebiet der Steuern unkooperativen Steuerregime der EU zu landen.

All dies spricht dafür, dass Gibraltar tatsächlich keine Steueroase klassischer Art mehr verkörpert. Dennoch ist es als Alternative für andere Steuerregime durchaus noch interessant. Man sollte jedoch stets vorab prüfen, ob ein Wegzug dorthin tatsächlich sinnvoll ist, denn außer der Höhe der Steuern spielen noch viele weitere Faktoren eine wichtige Rolle.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der strategischen Ausrichtung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Individuelle Unterstützung bei internationalen Schiedsverfahren
  2. Empfehlungen zur steueroptimierten Auszahlung von Abfindungen im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Italien, kanarische Inseln, Madeira)
  4. Maßgeschneiderte Beratung zu den vielfältigen Vorteilen einer Familienstiftung in Liechtenstein

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Anfertigung von Verrechnungspreisdokumentationen
  2. Erläuterungen über Vorschriften zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  3. Empfehlungen zur Vermeidung von Funktionsverlagerungen
  4. Informationen zu Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ausland (zum Beispiel Dänemark, USA)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort Bonn

image Telefon: 0228 299 748 10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 20:00 Uhr

Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: