Schwarze Liste der EU

Konsequenzen für Steueroasen

Schwarze Liste der EU – welche Maßnahmen treffen Steueroasen?

Die schwarze Liste der EU ist eine Maßnahme, um die Forderung nach international etablierten Mindeststandards zu bekräftigen. Dabei stehen auf der schwarzen Liste der EU Steuerregime, die in dieser Hinsicht als Steueroasen bekannt sind. Viele dieser Steueroasen haben aber seit der Veröffentlichung der ersten schwarzen Liste der EU im Jahr 2017 die Einführung oder den Ausbau solcher Konventionen vereinbart. Neben dem wenig schmeichelhaften Auftreten in der schwarzen Liste der EU sollen aber auch konkrete Maßnahmen zu einem Umdenken führen. Dazu zählen sowohl Maßnahmen, die man ohne steuerlichen Bezug auf Ebene der EU einleiten kann, als auch steuerliche Konsequenzen, die die EU-Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene implementieren. Tatsächlich haben die bisherigen Schritte bereits einige Erfolge erbracht. So ist die schwarze Liste der EU von ursprünglich 17 auf nun nur noch neun Steuerregime zusammengeschmolzen. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuervorteilen in Steueroasen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
13. Juli 2020 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
22. Juli 2020 Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung im Internationalen Steuerrecht
02. Oktober 2020 Firma im Ausland gründen: steuerliche und andere Implikationen
30. Oktober 2020 Wegzugsteuer vermeiden: Familienstiftung gründen und GmbH-Anteile übertragen
03. Januar 2022 Schwarze Liste der EU – welche Maßnahmen treffen Steueroasen? (dieser Beitrag)

Unser Video:
Die richtige Steueroase finden

In diesem Video erklären wir, welche Kriterien bei der Wahl der richtigen Steueroase ausschlaggebend sein können.

Inhaltsverzeichnis


1. Die schwarze Liste der EU – Einleitung

Wer sich für Steueroasen interessiert, der kennt auch die schwarze Liste der EU. Sie listet alle Steuerregime der Welt auf, die die EU, einfach ausgedrückt, für ihre Steuerpraktiken anprangern. Dabei geht es bei der schwarzen Liste der EU um weit mehr als eine Art internationalen Steuerpranger. Tatsächlich gehen mit der Aufnahme eines Steuerregimes in die schwarze Liste der EU auch eine ganze Reihe von Maßnahmen einher, die die dort aufgeführten Steueroasen zu einer Änderung ihrer Steuerpolitik bewegen sollen.

Dabei gibt es die EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete, wie die korrekte Bezeichnung im offiziellen Sprachgebrauch lautet, bereits seit Ende 2017. Ziel der damaligen Veröffentlichung von 17 Steuerregimen war es, Steuerflucht und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Dazu taten sich die Finanzminister aller EU-Mitgliedsstaaten zusammen, um dies im Wege einer gemeinsamen Strategie zu verwirklichen. Schließlich hatten die kurz zuvor veröffentlichten Panama Papers ein enormes mediales Echo hervorgerufen, auf das die EU reagieren musste. Andernfalls wäre der Eindruck entstanden, dass man solche Praktiken hinnehme. Jedoch hätte die billigende Umsetzung solcher Praktiken in den angeprangerten Steueroasen die Steuergerechtigkeit, wie sie die EU offiziell propagiert, schwer beschädigt.

2. Wie ist die schwarze Liste der EU gegliedert?

Bevor wir jedoch auf die Besonderheiten eingehen, die die schwarze Liste der EU kennzeichnen, wollen wir zunächst ihren Aufbau erläutern. Denn tatsächlich gibt es mehr als nur eine Liste, die die EU in dieser Hinsicht führt. Und nur eine davon ist schwarz.

2.1. Aufstellung der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete

Doch der Reihe nach. Fangen wir mit einer historischen Betrachtung an. Im ersten Anlauf untersuchte die EU die steuerlichen Rahmenbedingungen, die in mehr als 90 Steuerregimen weltweit die Grundlagen zur Besteuerung bilden. Dabei waren Entwicklungsländer, die keine Finanzmärkte beheimateten, von der Untersuchung ausgenommen. Weiterhin waren auch keine Steuerregime von EU-Mitgliedsstaaten betroffen, weil man hierzu interne Vorgaben zur Besteuerung hat. Also ging es bei der Untersuchung um eine rein nach außen wirkende Analyse.

Hierfür nahm man etwa 1.600 unterschiedliche Kriterien als Maßstab, um drei grundlegende Vorgaben zu klären: Erfüllung von Mindeststandards in Punkto Transparenz, Gewährleistung eines fairen Steuerwettbewerbs und die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen im Sinne des Vorschlags der OECD. Gleichzeitig bot man den untersuchten Steuerregimen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Weiterhin bemühte sich die EU die jeweiligen Kandidaten, die aus ihrer Sicht ihre Steuersysteme nachbessern sollten, zu einer Kooperation zu bewegen. Hierzu gewährte sie ihnen bei Zusage von Nachbesserungen eine gewisse Frist, in der die Aufnahme des jeweiligen Steuerregimes in die schwarze Liste unterblieb.

2.2. Graue Liste vs. schwarze Liste der EU

Somit kam 2017 die erste schwarze Liste der EU mit insgesamt 17 Jurisdiktionen zustande: Amerikanisch-Samoa, Bahrain, Barbados, Grenada, Guam, Macau, Marshallinseln, Mongolei, Namibia, Palau, Panama, Saint Lucia, Samoa, Südkorea, Trinidad und Tobago, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate. Da man aber eine Unterscheidung zwischen denjenigen Steuerregimen, die keine Zusagen zu Nachbesserungen machten, und jenen, denen man Zeit zur Umsetzung gewähren wollte, vornahm, musste man die zweite Gruppe in einer eigenen Liste führen. Auf diese Weise kam dann der Anhang II des Berichts des Rates der EU oder umgangssprachlich die graue Liste der EU zustande. Dem hingegen bildet die schwarze Liste der EU den Anhang I.

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3. Wie wird die schwarze Liste der EU aktualisiert?

Als nächstes betrachten wir, wie die EU nach ihrer ersten Analyse von Steuerregimen und der aus ihr resultierenden schwarzen Liste weiter vorgeht. Schließlich ist dies ja auch ein kontinuierlicher Prozess. Dabei überwacht man einerseits die Einhaltung von Zusagen. Andererseits prüft man auch, ob sich in anderen Gebieten nachteilige Entwicklungen erkennen lassen, die zu einer Erosion der zuvor genannten Steuerstandards führen. In einem solchen Fall würde die EU einen solchen Kandidaten auf ihre graue oder schwarze Liste setzen.

Seit der Veröffentlichung der ersten schwarzen Liste der EU im Jahr 2017 hat man bereits mehrmals eine Aktualisierung vorgenommen. Die erste erfolgte 2018, um zu überprüfen, ob die zuvor zugesagten Nachbesserungen tatsächlich implementiert wurden. Dies geschah zum Ende der ersten Frist, die die EU mit den jeweiligen Steuerregimen ausgehandelt hatte. Eine weitere Frist bis 2019 konnten einige weitere Steuerregime nutzen, die etwas mehr Zeit zur Umsetzung eingefordert hatten. Somit fand 2019 die zweite Überprüfung und damit zusammenhängend auch die zweite Überarbeitung der schwarzen Liste der EU statt.

Seitdem findet die Überprüfung und die Überarbeitung der schwarzen Liste der EU jeweils zweimal jährlich statt – einmal im Frühjahr und einmal im Herbst. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels galt die schwarze Liste der EU vom 05.10.2021. Aktuelle Informationen über die schwarze Liste der EU veröffentlicht der EU-Rat auf seiner Homepage. Dort findet man auch eine chronologische Auflistung der Veränderungen an der EU-Liste.

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4. Schwarze Liste der EU: welche Konsequenzen bringt sie?

Doch wozu genau dient die schwarze Liste der EU, wenn sie sonst keinerlei andere Konsequenzen als ein negatives internationales Image bedingt? Diese Frage haben sich sicherlich auch die Verantwortlichen, die sich mit der Thematik beschäftigt hatten, gesellt. Da die Antwort hierauf ernüchternd ausfallen muss, hat man nach weiteren Möglichkeiten gesucht, um den Forderungen der EU nach international angemessenen Steuerstandards in allen Drittlandsgebieten Nachdruck zu verleihen. Dazu ersann man gleich einen ganzen Maßnahmenkatalog. Und den wollen wir nun genauer betrachten.

4.1. Einschränkungen bei der Verwendung von EU-Mitteln

Einerseits schränkt die EU die Verwendung von EU-Mitteln ein, die an Steuerregime gehen, wenn sich diese auf ihrer schwarzen Liste befinden. Dies betrifft Mittel des EU-Haushalts, die sonst über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und den EIB-Außenmandat (ELM) an offizielle Institutionen in den jeweiligen Gebieten fließen würden. Auch der allgemeine Rahmen für Verbriefungen ist hiervon betroffen. Gleichzeitig sind aber direkte Investitionen in zivilgesellschaftliche Entwicklungsprojekte oder in ähnliche Ziele weiterhin möglich.

4.2. Steuerliche Maßnahmen

Neben diesen Maßnahmen, die keinen direkten steuerlichen Bezug haben, kommen aber auch solche zum Tragen, die im internationalen Steuerrecht angesiedelt sind. Da jedoch Steuerangelegenheiten nach wie vor nationalem Recht vorbehalten ist, müssen die EU-Mitgliedsstaaten diese Maßnahmen eigenständig umsetzen. Dazu verpflichten sich die EU-Mitgliedsstaaten mindestens einige der vorgebrachten steuerlichen Vorschläge umzusetzen. Außerdem besteht die Möglichkeit, um weitere Maßnahmen zu bestimmen. Dabei sind auch spezifische Maßnahmen mit eingeschlossen.

4.2.1. Strengere Kontrollen

Eine der steuerlichen Maßnahmen, die Steuerregime betreffen, die sich auf der schwarzen Liste der EU befinden, sind strengere Kontrollen etwa bei internationalen Transaktionen. Dies kann auch besondere Dokumentationspflichten mit einschließen. Dazu gehört auch eine Meldepflicht bei Anwendung von Steuergestaltungen, die in Verbindung mit diesen Gebieten stattfinden.

4.2.2. Direkte steuerliche Eingriffe

Darüber hinaus können die EU-Mitgliedsstaaten auch direkt auf die Besteuerung wirkende Maßnahmen ergreifen. Dazu zählt unter anderem der Ausschluss abzugsfähiger Kosten, die in den Gebieten entstanden sind, die auf der schwarzen Liste der EU stehen. Weiterhin kann die Erhebung von Quellensteuern hierbei hilfreich sein. Außerdem können weitere Schritte in Frage kommen, um der Verlagerung von Gewinnen von Kapitalgesellschaften in die von der schwarzen Liste der EU bezeichneten Gebiete entgegenzuwirken. Schließlich soll auch eine Einschränkung von Schachtelprivilegien im Zusammenhang mit auf der schwarzen Liste der EU stehenden Steuerregimen als Option offenstehen.

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5. Welche Erfolge hat die schwarze Liste der EU erzielt?

Das Einwirken der EU auf die in ihrer schwarzen Liste aufgeführten Länder hat bereits einige Früchte getragen. So haben zahlreiche Gebiete ihre Steuersysteme entsprechend den Forderungen nach Mindeststandards angepasst. Dazu zählen beispielsweise Anpassungen im Steuerrecht zur Sicherstellung der Voraussetzung von wirtschaftlicher Substanz, um die Inanspruchnahme einer Niedrigbesteuerung nutzen zu können. Ebenfalls wichtig sind zahlreiche Maßnahmen unterschiedlicher Steuerregime, die zu mehr internationaler Transparenz auf dem Gebiet der Steuern führen.

Neben der Erfüllung von zuvor getroffenen Vereinbarungen, die die EU übrigens zuvor veröffentlichte, kann man auch den Eintritt einer Reihe von Steuerregimen zu internationalen Organisationen als Erfolg verbuchen. So ist zum Beispiel die Aufnahme in das Globale Forum der OECD für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken mit dem Einhalten von steuerlichen Mindeststandards verbunden. Ähnliches gilt auch für das BEPS-Projekt der OECD.

Zusammengefasst kann man den Erfolg, den die schwarze Liste der EU seit ihrer erstmaligen Veröffentlichung verbuchen kann, an der Zahl der derzeit noch auf ihr verbliebenen Steuerregime ablesen. Denn von den ursprünglich 17 Ländern und Gebieten, die auf der ersten schwarzen Liste der EU standen, bleiben in der aktuellen Liste nur noch neun übrig.

Somit stehen derzeit nur noch wenige Steuerregime auf der schwarzen Liste der EU. Doch möchte die EU ihre Bemühungen laufend ausbauen. So soll in naher Zukunft auch eine Analyse von Steuersystemen in einigen der G20-Staaten anstehen. Darunter sollen auch Russland, Mexiko und Argentinien der nächsten Überprüfung unterliegen. Wir können also gespannt sein, was sich in dieser Hinsicht noch ergeben mag.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beratung zu Steuergestaltung in Steueroasen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Isle of Man, USA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen in den USA
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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