OECD

Kommt die Mindestbesteuerung für Unternehmensgewinne?

OECD/EU: Globale Mindeststeuer für Unternehmensgewinne?

Die OECD will im Rahmen des BEPS-Projektes gegen schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanung international tätiger Konzerne vorgehen. Auf Grund dessen wird im Rahmen des BEPS-Projektes derzeit diskutiert, ob künftig Unternehmensgewinne einer Mindeststeuer unterliegen sollen. Kürzlich verpflichteten sich die G-7-Staaten zur Einführung dieser globalen Mindeststeuer. Die Zuweisung ergänzender Mindestbesteuerungsrechte bildet die mögliche sogenannte zweite Säule. Daneben wird fortdauernden die Reform der, die originären Besteuerungsrechte betreffenden Nexus-Kriterien mit Blick auf § 9 AO und Zuteilungsmaßstäbe, sowie die Einführung einer Digitalsteuer erörtert. Das Konzept wurde erstmals mit Blick auf digitale Leistungen angesprochen. Dennoch ist es bei weitem nicht nur auf digitale Leistungen beschränkt. Vielmehr sollen jegliche Unternehmensgewinne einer Mindeststeuer unterliegen. Im Folgenden ist dieses Konzept dargestellt. Weiterhin ist erklärt, wieso die Einführung alle Beteiligten vor Probleme stellt.

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Inhaltsverzeichnis


1. BEPS-Projekt

BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch etwa Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Zu diesem Projekt haben sich alle Mitgliedstaaten der OECD und G20 zusammengeschlossen. Dabei einigte man sich auf fünfzehn Aktionspunkte. Darin wurde im Zusammenhang mit der Besteuerung digitaler Leistungen auch die Säule zwei ins Spiel gebracht. Diese Säule stellt eine Mindestbesteuerung der internationalen Unternehmensgewinne in Aussicht.

2. Sinn der Mindeststeuer

Die Mindeststeuer im Rahmen der Säule zwei hat mehrere Funktionen. Durch den im Rahmen der Säule eins erstrebten neuen steuerlichen Nexus bei digitalen Leistungen verliert der Ansässigkeitssaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht. Damit das nicht dazu führt, dass die internationalen Gewinne nicht oder niedrig besteuert werden, soll die Mindestbesteuerung eingeführt werden. Als Nebeneffekt soll der Steuerausfall, der den Ansässigkeitsstaaten durch die Neuverteilung des Besteuerungsrechts entsteht, gering gehalten werden. Letztlich soll die Mindestbesteuerung aber auch auf konventionelle Leistungen Anwendung finden. Folglich dient sie auch dazu, den Steuerwettbewerb der Staaten ein zudämmen. Weiterhin ist es Ziel, die Steuerausfälle durch aggressive Steuergestaltungen zu verhindern.

3. Konzept der Mindeststeuer

Ziel der Mindeststeuer ist es nicht, die jeweiligen nationalen Steuersätze zu vereinheitlichen. Daher wir kein internationaler Steuersatz bestimmt. Gewinne aus ausländischen Tochtergesellschaften sollen aber einer Nachbesteuerung unterliegen, wenn sie im Ausland unterhalb eines einheitlich zu bestimmenden Mindeststeuersteuersatz besteuert werden. Demnach werden diese niedrig besteuerten Gewinne der Muttergesellschaft für steuerliche Zwecke zugerechnet. Die Gewinne unterliegen dann im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft einer weiteren Besteuerung, damit der einheitliche Steuersatz erreicht wird. Anwendung finden soll diese Mindestbesteuerung bei wesentlicher Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft, d.h. bei einer Beteiligung von mehr als 25 %. Weiterhin soll die Mindeststeuer erst auf Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro Anwendung finden. Demungeachtet sind aber die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Nachbesteuerung und die Höhe des Mindeststeuersatzes noch nicht abschließend geregelt.

3.1. Abzugsverbot

Man kann eine solche Mindeststeuer aber verhindern. Unteranderem wäre denkbar, dass Inländische Muttergesellschaften ihrerseits die Gewinne, die ihr durch die Mindestbesteuerung zugerechnet wurden, wieder in ein Niedrigsteuerland verlagern, in dem die Mindeststeuer keine Anwendung findet. Das könnte erfolgen, indem oberhalb der inländischen Gesellschaft zum Beispiel eine Holdinggesellschaft gegründet wird. An diese könnten dann Lizenzzahlungen geleistet werden. Diese Gestaltung soll aber dadurch verhindert werden, dass Zahlungen an ausländische verbundene Unternehmen einem Abzugsverbot unterliegen, wenn diese im Ausland nicht hinreichend besteuert werden. Folglich sind die Zahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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3.2. Subject to tax rule

Das Abzugsverbot und die neue Mindeststeuer dürfen aber nicht wieder durch Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten unterlaufen werden können. Deswegen soll eine neue Subject to tax rule eingeführt werden. Sie soll regeln, dass bei Zahlungen, die im Empfängerstaat nicht hinreichend besteuert werden die Freistellung im Ansässigkeitsstaat durch das Doppelbesteuerungsabkommen verwehrt wird.

3.3. Erhebungsform

Erhoben werden soll die Mindest-Zuschlagsteuer entweder im Wege einer eigenständigen Hinzurechnungsbesteuerung oder über ein ergänzende Besteuerung im Quellenstaat. Bei beiden Vorschlägen wird die Steuer aber identisch berechnet.

4. Würdigung der Mindeststeuer

Das von der OECD vorgeschlagene Konzept zur Einführung einer neuen Mindeststeuer ist kritisch zu beurteilen.

4.1. Kritik hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Mindeststeuer

Von besonderer Bedeutung wird die Höhe des Mindeststeuersatzes sein. Ferner ist fraglich bis auf welchen Steuersatz hochbesteuert werden soll. Dabei kann sowohl der internationale Mindeststeuersatz als auch der nationale Steuersatz, der bei den entsprechenden Gewinnen gilt, als Grenze in Betracht kommen. Weiterhin könnten auch alle ausländischen Gewinne zusammengerechnet werden und dann der durchschnittliche Steuersatz mit dem Mindeststeuersatz verglichen werden. Im Folgenden würde dann der gesamte Konzerngewinn nachbesteuert. Auf der anderen Seite kann aber auch der Steuersatz in einem einzelnen Land maßgeblich sein. Dann würde nur der einzelne niedrig besteuerte Gewinn nachversteuert werden. Bei diesem Vorschlag ist aber fraglich, wie die Gewinne einem bestimmten Land zugeordnet werden können.

4.2. Kritik am Sinn der Mindeststeuer

Überdies kann aber auch mit Blick auf den Sinn der Mindeststeuer Kritik ausgeübt werden. Insbesondere Entwicklungs- und Randländer sind oft auf niedrige Steuersätze angewiesen, damit Unternehmen dort investieren. Die großen Industriestaaten können jetzt aber die Steuersätze erheblich reduzieren, da ohnehin die Mindeststeuer gilt und sie daher keinen Steuerausfall fürchten müssen. Entwicklungsländern hingegen ist es durch die Mindeststeuer nicht mehr möglich ihren Steuersatz zu senken, da sowieso hochbesteuert wird. Unter diesem Aspekt ist es für die Unternehmen lohnenswert ihren Sitz im Entwicklungsland aufzugeben, da der Steuervorteil nicht mehr gravierend und in den Industriestaaten eine bessere Infrastruktur vorzufinden ist.

4.3. Praktische Probleme der Mindeststeuer

Überdies ergeben sich auch praktische Probleme bei der Umsetzung der Mindeststeuer. Das Konzept ist im erheblichen Maße an die Kooperation der Staaten gebunden. Je mehr Staaten sich an der Mindestbesteuerung beteiligen umso größer ist auch der Effekt der Mindeststeuer. Folglich kann der Steuerwettbewerb der Staaten grundsätzlich erfolgreich eingeschränkt werden. Gleichzeitig wird so aber der  Vorteil, der daraus entsteht die Vereinbarung zu missachten, erhöht. Aus diesem Grund ist fraglich, wie ein solches Konzept praktisch funktionieren soll. Aus den fehlenden Regelungen zur Mindestbesteuerung wird vielmehr ersichtlich, dass sich die Länder gerade nicht einig sind.

5. Droht die Mindeststeuer wirklich?

An der Mindeststeuer kann Kritik geübt werden. Letztlich ist sie auf die Kooperation der einzelnen Staaten angewiesen. Es sieht derzeit nicht so aus, als würden hier in naher Zukunft Kompromisse eingegangen werden. Entscheidend ist vor allem, ob Staaten, wie Irland sich an dem Konzept der Mindeststeuer beteiligen. Daher ist mit der Einführung einer internationalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen in der nächsten Zeit wohl noch nicht zu rechnen. Zudem ist sowohl auf Seite der Finanzverwaltung als auch auf derer der Unternehmen mit erheblichem Verwaltungsaufwand zu rechnen. Es ist fraglich ob dieser Aufwand in Kauf genommen wird.


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