Betriebsausgabenabzug bei der Quellensteuer nach § 50a EStG
Bei der Zahlung von Lizenzgebühren fällt in aller Regel eine Quellensteuer von 15 % an. Sie können aber die Quellensteuer reduzieren, indem Sie damit zusammenhängende Betriebsausgaben geltend machen. Die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer wird sich um die Betriebsausgaben reduzieren. Lesen Sie hier einen Beitrag zum Betriebsausgabenabzug.
Lizenzgebühren ins Ausland
In diesem Video erklären wir, wie Sie den Quellensteuereinbehalt in Höhe von 15 % auf Lizenzgebühren vermeiden.
1. Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen
Bei Personen, welche im Ausland wohnen und Einkünfte aus dem Inland beziehen, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wenn es sich um Einkünfte nach § 49 EStG handelt. In diesem Zusammenhang fließt also Geld vom Inland ins Ausland. Der Steueranspruch hingegen verbleibt – wenn auch nur zu einem Teil – im Inland aufgrund der beschränkten Steuerpflicht. Es liegt also im Interesse des Fiskus das Steuersubstrat abzufangen, bevor es im Ausland verloren geht. Aus diesem Grund wird bei einigen spezifischen, inländischen Einkünften nach § 49 EStG ein Steuerabzug nach § 50a EStG erhoben.
Diese inländischen Einkünfte, welche dem Quellsteuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, sind insbesondere:
- Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten sportlichen, unterhaltenden, darstellenden und ähnlichen Tätigkeit
- Einkünfte aus der inländischen Verwertung einer Darbietung
- sowie Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Rechten im Inland (zum Beispiel Lizenzen)
1.1. Steuereinbehalt in Höhe von 15 %
Sind die Voraussetzungen des § 50a EStG erfüllt, so hat der Vergütungsschuldner 15 % der Vergütung für den Gläubiger an das Finanzamt abzuführen. Die restlichen 85 % der Vergütung werden wie üblich vom Vergütungsschuldner dem Gläubiger überwiesen.
Dadurch kommt es regelmäßig zu einer abgeltenden Wirkung in der Einkommensteuer: Der beschränkt Steuerpflichtige (Gläubiger) hätte hiermit bereits seinen Steueranspruch im Inland befriedigt. Er muss keine weitere Steuererklärung in Deutschland einreichen. Dies gilt nur, solange keine Ausnahme nach § 50 Absatz 2 Satz 2 EStG besteht.
2. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Quellensteuer § 50a EStG
Der Steuerabzug führt aber gleichzeitig auch dazu, dass Betriebsausgaben, welche im Zusammenhang mit der inländischen Vergütung stehen, außer Acht bleiben. Diese Betriebsausgaben können nach § 50a Absatz 3 EStG bei der Berechnung des Steuerabzuges verrechnet werden, sodass ein sogenannter Nettoabzug erfolgt.
2.1. Beispiel
A (Wohnsitz im Ausland) erhält von der B-GmbH (Sitz im Inland) eine Vergütung für das Auftreten in einer Talkshow in Deutschland. Die Vergütung beträgt EUR 100. Die B-GmbH hat für A bei der Überweisung der Vergütung 15 % von EUR 100 – also EUR 15 – für A einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Quellensteuer). A erfüllt die Voraussetzungen für die beschränkte Steuerpflicht (insbesondere inländische Einkünfte nach § 49 EStG) sowie die Voraussetzungen des Steuerabzuges nach § 50a Absatz 1 und 2 EStG.
Im Zusammenhang mit dem Auftritt in der Talkshow hat A Ausgaben in Höhe von EUR 20 getätigt. Diese kann A durch Beleg der B-GmbH nachweisen, woraufhin die B-GmbH die Ausgaben von der Quellensteuerberechnung abziehen kann. Statt von ursprünglich EUR 100 (Brutto der Vergütung) dienen nun nur noch EUR 80 (Netto der Vergütung) als Bemessungsgrundlage der 15 % Quellensteuer. Der Quellensteuereinbehalt beträgt also nur noch EUR 12 (EUR 80 x 15 %).
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3. Voraussetzungen für den Abzug von Betriebsausgaben bei § 50a EStG
Die Voraussetzungen für den Nettoabzug bei der Quellensteuer liegen grundsätzlich dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vergütung und der Betriebsausgabe liegt. Zudem muss der Gläubiger der Vergütung Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates sein. Der Betriebsausgabenabzug kann also nicht für Drittländer erfolgen.
3.1. Betriebsausgabenabzug bei Darbietungen
Bei künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen können Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ausgaben im unmittelbaren und unlösbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen und sich nicht von dieser trennen lassen. Zudem wird der Betriebsausgabenabzug nicht verwehrt, wenn die Zahlung nicht direkt an den Künstler geht, sondern an die Agentur des Künstlers.
3.2. Betriebsausgabenabzug bei Lizenzzahlungen/ -gebühren
Anders sieht es allerdings für den Betriebsausgabenabzug bei Lizenzzahlungen aus. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.06.2014 schließt die Finanzverwaltung grundsätzlich den Betriebsausgabenabzug für Lizenzzahlungen (und andere zur Nutzung überlassene Rechte) aus.
Der Grundsatz einer engen, wirtschaftlichen Verflechtung wird allerdings beibehalten. Betriebsausgaben können dem BMF entsprechend nur abgezogen werden, wenn die Kosten „den Gläubiger der Vergütung erst in die Lage versetzten, die konkrete Überlassungsleistung zu erbringen und diese exklusiv für den Schuldner der Vergütung erfolgt“.
4. Fazit
Wenn Sie einen Fall des Quellensteuerabzuges nach § 50a EStG haben, dann könnte möglicherweise auch ein Betriebsausgabenabzug von Vorteil sein. Beachten Sie aber, dass die Betriebsausgaben in einem amtlichem Formular dem Bundeszentralamt für Steuern nachgewiesen werden müssen.
Spätestens aber bei einer Veranlagung könnte man diese Betriebsausgaben auch geltend machen können. Da aber eine Steuererklärung viel später als der eigentliche Steuerabzug erfolgt, ist die Methode des sofortigen Betriebsausgabenabzuges deutlich vorteilhafter.
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