Einführung der EU-Richtlinie DAC 6 in Deutschland

Internationale Steuergestaltungen im Fokus

EU-Richtlinie DAC 6: Meldepflicht gegen internationale Steuergestaltungen

Die EU-Richtlinie DAC 6 dient der Ermittlung von verschiedenen internationalen Steuergestaltungsmodellen und einer EU-weiten Registrierung. Dadurch sollen diese Modelle einfacher erkannt, unterbunden oder auch solche Gestaltungen durch neue Regelungen besteuert werden. Dabei gilt es den Fokus auf besonders aggressive Modelle zu lenken. Dennoch gibt es bewährte Steuergestaltungsmodelle, welche auch von anderen Staaten anerkannt werden.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf verschiedene internationale Gestaltungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei internationalen Sachverhalten aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
30. Juli 2017 Internationales Steuerrecht: Steuerberater in Köln & Bonn für Gestaltung
01. Juli 2019 Internationale Steuergestaltung: Patent- & Lizenzgesellschaft im Ausland
22. Juli 2020 Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung im Internationalen Steuerrecht
25. Januar 2021 Internationale Dreifach-Holding: keine Wegzugsteuer & Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer
23. September 2021 EU-Richtlinie DAC 6: Austausch gegen internationale Steuergestaltung (dieser Beitrag)

Unser Video: Steuermodell mit Lizenzgebühren: Google, Amazon, Facebook & Apple

In diesem Video erklären wir, anhand welcher Modelle internationale Konzerne Steuern vermeiden.

Inhaltsverzeichnis


1. EU-Richtlinie DAC 6: Einführung der Vorgaben in Deutschland

Zu Beginn einer neuen EU-Richtlinie richtet sich zunächst mal die Frage nach dem Ziel und den Ansetzungspunkten dieser. Hierbei setzt die am 25. Mai 2018 eingeführte DAC 6 (Directive on Administrative Cooperation) sich das Ziel den länderübergreifenden Austausch der Behörden zu aggressiven Steuermodellen zu verbessern und Unternehmen zur Meldung von bestimmten Gestaltungsmodellen zu verpflichten. Durch diese Richtlinie wurden zunächst die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet gesetzliche Regelungen zu implementieren, welche den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gewährleistet. Folglich ist das Ziel für alle Länder der EU, dass bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Anschließend sind diese zum Austausch und zur Erarbeitung gleichgültiger Regelungen angehalten.

Nachfolgend wird spezifisch die DAC 6 Richtlinie untersucht, hierbei gilt es Ausführungen zur persönlichen Meldepflicht, zu den meldepflichtigen Informationen sowie zu Beginn und Dauer der Meldefrist geregelt. Außerdem liegt ausschließlich eine grenzüberschreitende Gestaltung und somit eine Meldepflicht vor, sofern bestimmte Kennzeichen oder Kriterien in Verbindung mit dem sogenannten „Main benefit“-Test erfüllt sind. Abschließend wird dieser Test auch noch beleuchtet.

2. EU-Richtlinie DAC 6: Gültigkeit und Meldepflicht

2.1. Eintritt der EU-Richtlinie DAC 6

Nun ist die EU-Richtlinie DAC 6 seit 2018 in der EU eingeführt. Dennoch gilt die daraus resultierende Meldepflicht erst seit dem 01. Juli 2020. Hierbei gilt grundsätzlich für alle Steuergestaltungsmodelle mit grenzüberschreitenden Gestaltungen eine Meldefrist von maximal 30 Tagen. Dabei müssen diese Gestaltungsmodelle eines der später definierten Kriterien, welche in Anhang IV der Richtlinie genannt werden, erfüllen. Zudem ist unter grenzüberschreitenden Regelungen eine Gestaltung gemeint, welche mehr als einen Mitgliedstaat oder auch eine Kombination aus Mitgliedstaat und Drittstaat inkludiert. Die Richtlinie zielt zudem ausschließlich auf Gestaltungen zur Vermeidung von direkten Steuern ab.

Da die Einführung der Richtlinie bereits 2018 erfolgte, gilt die Frage wodurch erst Mitte 2020 die Regeln in Kraft treten. Hierbei ist eine Übergangszeit für die Mitgliedstaaten in der Umsetzung vorgesehen, denn diese mussten die Vorgaben bis Ende 2019 in nationales Recht umwandeln. Dennoch galt für diese Übergangszeit eine verpflichtende rückwirkende Meldung, von bereits begonnen Gestaltungen im Übergangszeitraum, welche innerhalb von zwei Monaten ab dem 01. Juli 2020 erfolgen solle.

Nun, etwa ein Jahr nach dem Beginn der Meldepflicht, wird die DAC 6 erneut weiterentwickelt. Dabei ändert sich am grundsätzlichen Meldeverfahren nichts, ausschließlich soll eine Anpassung des DAC6 XML-Übermittlungsschemas sowie der Datensatzbeschreibung aufgrund der neuen EU-Vorgaben erfolgen. Weiterhin gilt eine Übermittlung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemäß § 138f Abs. 1 Satz 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

2.2. Betroffene Personen von der DAC 6-Meldepflicht

2.2.1. Intermediäre von internationalen Steuergestaltungen

Hauptsächlich hat der Intermediär, also der Steuergestalter, die Meldepflicht nach DAC 6 seiner Mandanten zu verantworten. Demnach stellt ein Intermediär jemand dar, welcher diese Gestaltung erarbeitet und alle Maßnahmen dafür in die Wege leitet, diese Gestaltung an Mandanten verkauft sowie deren Nutzung bereitstellt oder die Umsetzung steuert. Somit ist anhand dieser Definition auch klar, dass Intermediäre meistens Rechtsanwälte, Steuerberater oder Vermögensberater sind.

2.2.2. Nutzer von internationalen Steuergestaltungen

Logischerweise sind Nutzer internationaler Steuergestaltungen häufig eher Konzerne und große Kapitalgesellschaften, als kleine Mittelständler die eine gewisse Heimatverbundenheit vorweisen. Dennoch ist das internationale Steuerrecht ebenso für stark expandierende und wachsende Unternehmen relevant. Wichtig bezüglich der DAC 6 Meldepflicht ist jedoch zu wissen, dass ausschließlich der Intermediär eine solche erfüllen muss.

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3. Zugriff und Verantwortung im Rahmen der EU-Richtlinie DAC 6

Zukünftig gilt nun durch die 2018 eingeführte EU-Änderungsrichtlinie 2018/822/EU, welche auch als DAC 6 Richtlinie bezeichnet wird, eine verschärfte Meldepflicht für die bereits angesprochenen Intermediäre bezüglich internationaler Steuergestaltungen. Dabei steckt hinter dem System der internationale EU-weite Austausch zur Vermeidung rechtswidriger Gestaltungen.

Nun muss der Intermediär für den Nutzer der internationalen Steuergestaltung die Informationen via vorgefertigtes amtliches Datenblatt an das BZSt melden. Die Aufgabe des BZSt besteht dann darin diese Informationen in ein zentrales EU-Verzeichnis einzupflegen und auf dem Laufenden zu halten. Denn dieses Verzeichnis ist die Hauptinformationsquelle für die EU-Kommission, welche Zugang darüber verfügt. Zudem greifen Steuerbehörden anderer EU-Länder auf dieses EU-Verzeichnis zu und greifen dabei Informationen über die in ihrem Land ansässigen Steuerzahler ab. Schlussendlich gilt es zwischen den Ländern, wie es bereits über DBA passiert, Vereinbarungen zu treffen inwiefern diese Gestaltungen angegangen werden.

4. Geregelte Sachverhalte durch EU-Richtlinie DAC 6

Nun fallen Intermediäre nur unter die Meldepflicht sofern der „Main benefit“-Test erfüllt ist. Davon geht man aus sofern, wie beim Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, das Hauptziel der Gestaltung die Erlangung steuerlicher Vorteile ist. Dabei muss die internationale Gestaltung bestimmte, nachfolgend erklärte, Kriterien erfüllen.

Zum einen ist der „Main-benefit“-Test erfüllt, wenn verbundene Unternehmen untereinander Zahlungen vereinbaren, wodurch das zahlende Unternehmen seinen Gewinn durch dadurch entstehende Betriebsausgaben schmälert. Außerdem müssen diese Zahlungen bei der empfangenden Gesellschaft steuerbefreit, begünstigt oder ausgeschlossen sein von einer Besteuerung. Dabei kann dies durch verschiedene Regelungen eintreten, etwa durch ein nicht Vorhandensein bestimmter Steuerarten in anderen Ländern oder einem Prozentsatz von nahe Null sowie durch Vorrangigkeitsregeln bestimmter Länder.

Weiterhin sind die Erfüllung anderer spezifischer Kennzeichen als meldepflichtig einzustufen. Darunter fällt die Übernahme eines Verlustvortrags von einem anderen übernommenen Unternehmen zum ausschließlichen Gewinnausgleich dazu. Zudem eine Veränderung der Einstufung von Einkünften in nicht besteuerbares Vermögen oder niedriger besteuerte Einkünfte. Zuletzt gilt die Meldepflicht auch sofern zirkuläre Vermögensverschiebungen vorliegen, da hierbei ausschließlich Unternehmen zwischengeschaltet werden welche jedoch keinen Beitrag für die getätigten Transaktionen liefern.

Sofern aus welchen Gründen auch immer eine Meldepflicht nicht eingehalten wird, kann dies zu sehr empfindlichen Strafen führen. Beispielsweise in Luxemburg wurde festgehalten, dass der Mitgliedstaat unbedingt abschreckende Sanktionen festlegen soll. Deshalb sind dort Strafen in Höhe von bis zu 250.000 EUR vorgesehen, sofern die Meldepflicht nicht eingehalten wird sowie bei verspäteten, unvollständigen und inhaltlich unrichtigen Meldungen.

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5. Fazit und Ziel der EU-Richtlinie DAC 6

Die Richtlinie DAC 6 wurde eingeführt, da heutzutage viele europäische Staaten aufgrund der Binnenwirtschaft und der immer einfacheren Verfügbarkeit und höheren Flexibilität von Kapital überfordert sind ihre Steuereinnahmen zu sichern. Denn durch aggressive Steuergestaltungen sind diese von enormen Steuerausfällen bedroht, welchen sie zuvorkommen wollen. Durch die besagte Meldepflicht gibt das den staatlichen Behörden genug Zeit für Regelungen, welche aggressive Steuermodelle unterbinden und das innerstaatliche Steueraufkommen sichern. Jedoch sind bei Steuergestaltungen über Ländergrenzen hinweg häufig auch andere Faktoren bei den Gestaltungen relevant, sodass nicht immer von einer Meldepflicht gesprochen werden kann. Sofern Sie Fragen bezüglich der EU-Richtlinie DAC 6 haben, kontaktieren Sie uns gerne.


Steuerberater für internationale Steuergestaltung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Kontext spezialisiert. Bei Steuergestaltungsmodellen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Investitionen ausländischer Unternehmen im Inland (in-bound)
  2. Investitionen inländischer Unternehmen im Ausland (out-bound)
  3. Strukturierung ausländischer Finanzierungs- und Holdinggesellschaften sowie von Lizenz- und Patentgesellschaften (IP-Boxen)
  4. Beratung bei Zuzug und Wegzug von Unternehmen, insbesondere zur Sitzverlegung ins Ausland
  5. Europarechtliche Beratung zur Nutzung von Vorteilen aus steuerrelevanten EuGH-Entscheidungen

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung bei Zuzug und Wegzug von Privatpersonen, insbesondere Wegzugsbesteuerung (inkl. Bewertung)
  2. Recht der Doppelbesteuerungsabkommen und Vermeidung der Doppelbesteuerung
  3. Vermeidung der deutschen Kapitalertragsteuerbelastung auf Dividenden an ausländische Anteilseigner nach § 50d Abs. 3 EStG

Grenzüberschreitende Gestaltungen

  1. Grenzüberschreitende Umstrukturierungen
  2. Gestaltungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung
  3. Vermeidung der Quellenbesteuerung auf Lizenz- und Patentgebühren (§ 50a EStG)
  4. Wechsel der ausländischen Rechtsform in eine deutsche Rechtsform, insbesondere von einer britischen Limited in eine deutsche GmbH
  5. Incorporate a GmbH with our German Tax Consultants

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Darüber wurde unsere Steuerberater Christoph Juhn durch die FOM Hochschule zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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