Steuern

Definition und Erläuterungen

Was sind Steuern und wozu dienen sie?

Die Frage, was Steuern sind, könnte ein Kind stellen. Tatsächlich wissen aber auch die wenigsten Erwachsenen, was Steuern sind. Dabei ist es im Grund ganz einfach. Steuern sind Geldleistungen die ein weisungsgebundenes Subjekt – der Steuerpflichtige – an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen abführen muss, ohne dass man dabei eine direkt damit verbundene Gegenleistung beanspruchen darf. Anders formuliert besteht ein Zwang für alle Steuerpflichtigen, Geld ohne Gegenleistung an die weisungsgebende Obrigkeit abzutreten. Was zunächst einmal für sich genommen recht merkwürdig klingt, ist natürlich ein schon seit der Antike bestehendes Konzept.

Doch Steuern durchliefen im Laufe der Äonen eine beträchtliche Entwicklung. Heutzutage dienen Steuern zumindest der Finanzierung des Gemeinwesens. Daher kann man Steuern auch vereinfacht als Staatseinnahmen betrachten, um damit die Staatsausgaben abzudecken. Darüber hinaus haben Steuern aber mittlerweile auch weitere Funktionen übernommen. Dabei geht es darum, dass man Steuern als finanziellen Anreiz verwendet, um das Verhalten der Gesellschaft zu lenken – entweder durch Gewähren von Steuerprivilegien oder als finanzielle Sanktion. Aber auch zur Erfüllung von Wahlversprechen als Belohnung an die Wählerschaft mag man Steuern bisweilen einsetzen.

Unser Video:
Zu Komplex: Steuergesetze in Deutschland?

In diesem Video erklären wir, was Steuern sind und welche Verwendung sie finden.

Inhaltsverzeichnis


1. Was sind Steuern – eine Einführung

Wenn wir uns mit der Frage beschäftigen, was Steuern sind, dann kann man zwischen einer subjektiven und einer Objektiven Betrachtung unterscheiden. Die subjektive Betrachtung hängt in den meisten Fällen von der finanziellen Lage des jeweiligen Betrachters sowie von der Höhe der Steuern, die man zu tragen hat, ab. Die objektive Antwort auf die Frage, „was sind Steuern?“ ist hingegen jene, die diejenigen vorgeben, die die Steuern definieren, erheben und erhalten. Sie ist in Form von Gesetzen formuliert und ausgestaltet, somit also von allgemeiner Rechtsgültigkeit.

Bevor wir nun im Detail der Frage nachgehen, was Steuern sind, wollen wir an dieser Stelle umkreisen, worauf wir uns hierbei beziehen wollen. Obwohl zumindest einige der hier behandelten Charakteristika von Steuern auch anderswo auf der Welt von ähnlich oder gleicher Bedeutung sein mögen, beziehen wir uns im Rahmen dieses Artikels ausschließlich auf die aktuelle Lage in Deutschland. Doch schauen wir später auch über den Tellerrand. Denn um zu verstehen was Steuern sind, ist ein historischer Rückblick ganz hilfreich. Allerdings werden wir ihn hier nur mit einigen Sätzen kurz skizzieren. Denn alles andere würde den Rahmen dieses Artikels bei weitem sprengen.

2. Was sind Steuern – rechtliche Definition

Den Begriff Steuern findet man in ihrer definitorischen Bedeutung in der Abgabenordnung (§ 3 Absatz 1 AO). Dem hingegen ist die Legitimierung zur Erhebung und Verwendung von Steuern im Grundgesetz verankert. Man findet sie dort unter Artikel 104a GG fort folgend.

Doch zunächst werfen wir einen Blick auf die genaue Definition, die uns die Abgabenordnung auf die Frage, was Steuern sind, liefert:

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

Damit stellen wir mehrere Merkmale, die auf Steuern zutreffen, fest. Als erstes sind Steuern als Geldleistungen definiert. Da keine Ausnahmeregelung hierbei vorgesehen ist, schließt dies sowohl die Erhebung als auch die Entrichtung von Steuern in anderer Form, etwa in Naturalien, aus. Als nächstes folgt ein weiterer Ausschluss. Denn im ersten Nebensatz schließt der Gesetzgeber aus, dass man für Steuern eine Gegenleistung erwarten darf. Außerdem findet man dort den Hinweis, wer die Steuern erhebt und welchem Zweck sie in erster Linie dienen. Denn Steuern erheben nur öffentlich-rechtliche Gemeinwesen, also insbesondere der Staat, die Länder sowie die Städte und Gemeinden. Der Zweck ist die Erzielung von Einnahmen. Daneben folgt der Hinweis auf diejenigen, die die Steuern zu tragen haben, nämlich die Steuerpflichtigen. Schließlich noch ein ergänzender Hinweis im zweiten Halbsatz. Dort informiert uns das Gesetz, dass Steuern, neben den Einnahmen, auch andere Zwecke haben können und diese sogar den Hauptzweck darstellen dürfen.

Haben Sie Fragen zu
Steuern und Steuerpflicht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Was sind Steuern – Zwecke und Verwendungen

Wenn man der Frage nachgeht, was Steuern sind, dann untersucht man selbstverständlich auch ihren Zweck und die Art ihrer Verwendung. Auch wenn die beiden Begriffe, um die es hier geht, recht eng miteinander verknüpft sind, muss man etwas genauer unterscheiden. Dies machen wir nun, um dadurch die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu präzisieren.

3.1. Zwecke

Die Abgabenordnung gibt einen ersten Hinweis auf den Zweck der Steuern. Einfach ausgedrückt geht es bei Steuern darum, dem Staat oder den anderen zur Erhebung von Steuern Berechtigten Geld als Einnahmen zuzuführen. Schon an dieser Stelle kann man die Abgrenzung zu den Arten der Verwendung der Steuern erkennen. Denn die Einnahme von Steuern könnte ja auch einfach nur Selbstzweck sein, wenn sie keiner Verwendung dienen würde. Doch dies erörtern wir später. Vorher wollen wir aber noch auf die Frage eingehen, was die alternativen Zwecke von Steuern sind. Denn auch dafür gibt es ja, wie bereits geschildert, einen Hinweis durch den Gesetzgeber. Tatsächlich bleibt dieser Hinweis unspezifisch. Das Gesetz lässt also offen, welche die alternativen Zwecke sind, und ermöglicht somit eine Vielzahl an weiteren Interpretationen und entsprechende Verwendungen.

Was wir aber aus der bisherigen Anwendung dieser gesetzlichen Freiheiten durch den Gesetzgeber an Schlussfolgerungen ziehen können, ist erhellend. Denn ein Hauptzweck von Steuern ist die versuchte Einflussnahme auf das Verhalten der Steuerpflichtigen, um deren Verhalten zu beeinflussen und somit in bestimmte Bahnen zu lenken. Tatsächlich macht der Gesetzgeber in dieser Hinsicht auch keinen Hehl, sieht man doch Steuern in diesem Zusammenhang als ein Mittel an, Politik umzusetzen.

3.1.1. Zwecke der Förderung

Dabei greift der Gesetzgeber wahlweise auf zwei prinzipiell unterschiedliche Methoden zurück. Einerseits kann er durch das Gewähren von Steuerprivilegien für bestimmte Zwecke diese finanziell indirekt fördern. Ein gutes Beispiel hierfür ist die steuerliche Förderung von denkmalgeschützten Immobilien oder anderen Kulturgütern. Dadurch, dass hierbei eine attraktivere Abschreibung als sonst üblich erlaubt ist, versucht man die Steuerpflichtigen dafür zu gewinnen und zu belohnen, dass sie sich, statt für eine Neuanschaffung, für den Erhalt der Denkmäler einsetzen. Schließlich ist auch dem Gesetzgeber bekannt, dass die Renovierung oder Instandhaltung solcher Vermögensgegenstände mit Belastungen für die Eigentümer einhergehen.

3.1.2. Zwecke, um Verhalten zu unterbinden

Im Gegensatz dazu kann der Gesetzgeber auch Steuern gezielt erheben, um dadurch die Steuerpflichtigen vor eine Wahl zu stellen. So soll man entscheiden, ob man ein bestimmtes Verhalten entweder unterlässt und dadurch die damit zusammenhängenden Steuern vermeidet, oder ob man das steuerlich sanktionierte Verhalten beibehält, wohlwissend, dass damit eine steuerliche Belastung einhergeht. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Tabaksteuer, die alle paar Jahre einer politisch gewollten Erhöhung unterliegt, um Raucher zur Aufgabe ihres Nikotinkonsums zu bewegen.

3.1.3. Klientelpolitische Zwecke

Was man bisweilen auch beobachten kann, ist, dass Steuern Inhalt von Wahlkampfversprechen sind, die bestimmte Wählerschichten gezielt ansprechen. Wenn dabei im Vorfeld Spendengelder aus den später steuerlich begünstigten Kreisen fließen, ist es natürlich verständlich, dass man hierbei von Klientelpolitik spricht. Ungeachtet dessen ist und bleibt auch dieser Zweck von Steuern vor dem Gesetz möglich. So war dies beispielsweise auch beim sogenannten Mövenpick-Gesetz der Fall, bei dem die FDP nach Erhalt einer großzügigen Spende die Herabsetzung der Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen erfolgreich betrieb. Dabei hätte der Steuervorteil eigentlich an die Hotelgäste fließen müssen, doch passten die Hotels ihre Rechnungen nur im Hinblick auf den Umsatzsteuersatz an, die Bruttoendbeträge ließen sie jedoch, wie man erwarten durfte, zumeist unverändert.

3.1.4. Internationale Steuerpolitik

Auch wenn man im Wettbewerb als Wirtschaftsstandort eher auf einen Verzicht von Steuern setzt, ist hierdurch dennoch ein Zweck von Steuern ersichtlich. Denn wenn man Steuersenkungen als Lockmittel für international agierende Unternehmen einsetzt, dann ist es ganz hilfreich, wenn man mit einer gezielten Steuersenkung oder gar einem Verzicht auf die Erhebung einer bestimmten Steuer offenbart, dass man vor Ort das wirtschaftliche Wohl der Unternehmen durchaus im Auge hat. Auch wenn diese Maßnahme allenfalls eine von vielen Voraussetzungen für die Ansiedlung ausländischer Investoren sein mag, so ist eine geringe Steuer sicherlich eine der wichtigsten.

Doch kann auch eine Steuer dazu dienen, um internationalen Großkonzernen Grenzen in ihrer eigenen steuerlichen Gestaltung aufzuzeigen. Denn durch geschickte Positionierung von Gesellschaften und dem Verschieben von eigentlich steuerpflichtigen Gewinnen in Länder ohne oder mit nur einer geringen Besteuerung haben schon viele Staaten Steuereinnahmen in beträchtlichem Ausmaß verloren. Deshalb sind viele Staaten auf internationaler Ebene zusammengekommen, um zu überlegen, wie man diese Steuern künftig vor der Steuervermeidung bewahren kann. Dies fand im Rahmen der OECD-Verhandlungen statt und mündete in konkreten Vorschlägen, um Abhilfe zu schaffen.

3.2. Verwendung

Nun, da wir uns der Zwecke von Steuern genähert haben und wissen, was Steuern nach dem Gesetz sind, betrachten wir, welcher Verwendung man Steuern zuführt.

Mit dem klientelpolitischen Aspekt können wir bereits eine erste direkte Verbindung erkennen. Denn in solchen Fällen dienen Steuern im Grunde als Gegenleistung für politische Förderung. Damit ist die Verwendung auch sehr nah an den Zweck gekoppelt. Doch bedeutet dies keineswegs, dass dabei eine Relation zwischen den beiden Leistungen bestehen muss.

Die allgemeine Verwendung von Steuern ist aber schlicht und einfach die Finanzierung des Staatshaushalts. Denn nur mit einem gesicherten Steueraufkommen kann ein moderner Staat seinen Etat finanzieren. Dabei hängt die Verwendung natürlich vom jeweils vorherrschenden politischen Willen ab, der bestimmt, welche Ziele bei der Verwendung der Steuern im Vordergrund stehen sollen. Jedenfalls stellt die finanzielle Ausstattung der staatstragenden Organe stets einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Verwendung der Steuermittel dar. In diese Kategorie fällt aber auch die Verwendung der Steuern, um die Aufgaben zu finanzieren, die die öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nachkommen müssen. Hierzu zählen alle Einrichtungen, die mit der inneren und äußeren Sicherheit des Staates einhergehen, der sozialen Sicherung und Arbeitsförderung sowie die Verwendung zum Erhalt und Ausbau von Infrastrukturen im Bereich des Verkehrswesens, der Bildung und des Gesundheitswesens, um nur die wichtigsten Verwendungen zu nennen.

Für mehr oder minder wichtig erscheinende andere Ziele fließen ebenfalls Steuergelder – auch wenn diese in manchen Fällen kaum einen Nutzen für die Allgemeinheit oder für das Gemeinwesen darstellen. Kein Wunder also, wenn der Bundesrechnungshof regelmäßig die zweifelhafte Verwendung von Steuergeldern für prestigeträchtige Projekte moniert.

Für Sie ebenfalls interessant:
Steuerhinterziehung: Strafbefreiung durch Selbstanzeige

In diesem Video erklären wir, wie man bei Steuerhinterziehung durch Selbstanzeige der Strafverfolgung entgeht.

4. Was sind Steuern – kurzer historischer Überblick

Da wir uns bisher der Frage stellten was Steuern in unserem modernen Staatswesen in Deutschland sind, wollen wir nun auf die Entwicklung der Steuern im Verlauf der Geschichte zurückblicken. Dabei bestanden die frühesten Äquivalente für Steuern in Zöllen und ähnlichen Abgaben. Im Grunde entsprach dies mal mehr einem Nutzungsentgelt, etwa für die Nutzung von Furten, Brücken oder Wegen, mal aber auch eher einer Schutzgeldzahlung. Daher verwundert es wenig, dass schon seit Alters her Zöllner und andere Abgabeneintreiber im Allgemeinen kein hohes Ansehen in der breiten Bevölkerung genossen. Sogar in der Bibel finden sich konkrete Hinweise hierauf. Daneben gab es auch oft eine Besteuerung von Waren, die einem Monopol unterlagen. Dies bot sich an, weil dabei die Überwachung der Steuereinnahmen am einfachsten war. Ein gutes Beispiel hierfür ist die sowohl in der Antike als auch später bei vielen Kulturen weit verbreitete Salzsteuer, die in diesen Fällen eine Verbrauchsteuer war.

4.1. Steuern und Abgaben in der Antike

4.1.1. Das alte Ägypten

Wenig überraschend für die Ursprünge von Steuern ist auch, dass sie mit dem Entstehen der ersten großen Staatsgebilde in der Antike zusammenfallen. So führten bereits die Ägypter im Alten Reich vor mehr als 5.000 Jahren Erhebungen durch, die man damals jedoch in Form von Naturalien erbrachte. Doch auch das Ableisten eines Arbeitsdienstes war eine Möglichkeit, der Abgabenpflicht zu entsprechen.

Um die Erhebung von Steuern zu gewährleisten, schuf man schon frühzeitig eine Verwaltung, die mit der damals ebenfalls in den Anfängen begriffenen Buchhaltung betraut war.

4.1.2. Mesopotamien und Anatolien

Ähnliche Abgaben kannten auch die Hetiter, die Getreide als Steuereinnahmen in Silos sammelten, um den Reichtum des Königs zu repräsentieren. Hingegen forderten zeitweise weder die Assyrer noch die Babylonier Steuern, weil sie ihren Haushalt mit Tributen von militärisch unterlegenen Nachbarstaaten finanzierten. Doch die assyrischen Könige forderten von den Händlern, die in ihre Städte kamen, Abgaben auf die eingeführten Waren. Zum Beispiel erhielten die assyrischen Könige 5 % der Textilien, die ein Händler als Ware zu deklarieren hatte. Auch Metalle, die in der Bronze- und der darauffolgenden Eisenzeit einen hohen Wert hatten, unterlagen der Besteuerung. Und die Babylonier kannten durchaus auch die Salzsteuer.

Auch wenn Tribute bei den Persern ebenfalls eine wichtige Einnahmequelle darstellten, so führten sie unter Dareios I. eine Steuerpflicht ein. Hierbei oblag es den Satrapen Abgaben aus den ihnen unterstellten Gebieten gemäß der dort vorhandenen Produktionskapazitäten zusammenzutragen und an den Großkönig abzuführen.

4.1.3. Europa

Mit Blick auf Europa finden wir auch eine Erhebung von Steuern im demokratischen Stadtstaat Athen. So waren ihre Bürger dazu verpflichtet bestimmte Leistungen zu erbringen, zu denen auch der Arbeitseinsatz oder der Militärdienst zählten. Allerdings galt die Besteuerung dort insbesondere der ortsfremden Bevölkerung von Athen, also all jenen, die außerhalb Athens zur Welt kamen. Außerdem kamen weitere Einnahme über einbehaltene Zölle hinzu.

Auch im antiken Rom gab es Steuern. Hier hat man überdies eine Diversifizierung der Besteuerungsgrundlagen betrieben. Dazu zählte auch eine Grundsteuer sowie die Kopfsteuer, die allerdings den römischen Bürgern erlassen war, und die sprichwörtliche Besteuerung von Urin (pecunia non olet). Außerdem galt landwirtschaftlich genutzter Grundbesitz als Einnahmequelle bei der Besteuerung im Reich der Römer. Und auch wer Sklaven hielt, musste je nach Herkunft und Fähigkeiten ihre potentiellen wirtschaftlichen Leistungen versteuern. Zu verschiedenen Zeiten waren aber nach wir vor auch die Tribute von Vasallen eine wichtige Einnahmequelle des römischen Etats.

4.2. Steuern im Mittelalter

Tributzahlungen bestanden als Einnahmequelle auch im Mittelalter fort. Wer dabei an die Tribute denkt, die die verschiedenen skandinavischen Heere vom achten Jahrhundert an in Europa forderten, dem kommt in dieser Hinsicht recht schnell das Wort Schutzgelderpressung in den Sinn. Doch waren diese Tributforderungen an die jeweiligen Herrscher der von den Wikingern besetzten Länder gerichtet, indirekt leistete aber die Bevölkerung die Abgaben.

Daneben erhoben nur die wenigsten Könige in Europa direkte Steuern. Dafür zollte man aber der Kirche Abgaben in Form des Zehnten. Bei der ländlichen Bevölkerung, also den Bauern und Leibeigenen, die im Mittelalter die größte Bevölkerungsschicht bildete, waren dies natürlich insbesondere Naturalien.

Mit der sprunghaften Zunahme der Bevölkerung im späteren Verlauf des Mittelalters nahm auch die Steuer neue Formen an. Insbesondere Zölle unterschiedlichster Arten trugen dabei zum Einkommen bei. Zunächst gewann die Besteuerung von Vermögen an Bedeutung. Dies galt sowohl für Grundbesitz als auch für anderen Besitz, zu dem unter anderem auch Viehbestand zählte. Gleichzeitig spielte auch die Kopfsteuer eine wesentliche Rolle, denn sie war allen Menschen gleichermaßen auferlegt, auch in Hinsicht auf die Höhe der Steuer.

Dabei erhoben gleich mehrere Berechtigte Steuern. Einerseits waren dies die Herrscher, also meist die Könige des jeweiligen Landes. Dann waren auch die Landesfürsten zum Eintreiben eigener Abgaben berechtigt. Nach wie vor forderte auch die Kirche ihren Zehnt. Und schließlich gab es zumindest in den Städten kommunale Abgaben.

4.3. Steuern in der Neuzeit

Damit kommen wir in eine entscheidende Phase, die die Entwicklung der Steuern bis heute prägt. Denn in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts stellte der schottische Ökonom Adam Smith allgemeingültige Prinzipien zur Besteuerung auf, die bis in die heutige Zeit kaum verändert nachwirken. Diese Prinzipien sind die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Bestimmtheit der Steuergesetze, die möglichst einfache Erfüllbarkeit der Steuerpflicht und die Effizienz der Steuererhebung. Damit befassten sich fortan immer mehr Staaten und setzten sie in ihren eigenen Gesetzen um. Außerdem waren sie auch im Laufe der französischen Revolution der Herausbildung des Gleichheitsprinzips förderlich. Denn damit war auch der früher weit verbreiteten Willkür bei der Erhebung von Steuern und anderer Abgaben entschiedener Widerstand entgegengetreten.

Auf dieser Basis führte zunächst England die Einkommensteuer als grundlegende Steuer zur Besteuerung der Bevölkerung ein. Mit einer hocheffizienten Verwaltung stellte England bald das Vorbild für eine moderne Besteuerung weltweit dar. Dem folgten dann auch viele weitere Staaten und entwickelten davon ableitend ihre jeweils eigenen Steuergesetze. Auf dieser Grundlage basieren auch die heutigen Steuersysteme in aller Welt.

4.4. Steuern in anderen historischen Zusammenhängen weltweit

Gerne würden wir auch auf viele weitere historische Steuersysteme weltweit eingehen, zu denen jene in den alten chinesischen Dynastien, in Indien, im präkolumbischen Mittel- und Südamerika oder die vom Islam geprägten sicherlich mit zu den Interessantesten zählen. Allerdings sprengt eine solch umfassende historische Betrachtung von Steuern den Rahmen dessen, was wir hier mit unserer Suche nach der Frage, was Steuern sind, erreichen möchten. Bleibt uns also an dieser Stelle nur, Sie zu eigenen Recherchen zu ermutigen. Es lohnt sich, auch wenn man dabei keine Steuern spart.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steuervorteile der Immobilien-GmbH

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für GmbH-Besteuerung

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „aktuelle Einzelthemen zur GmbH-Besteuerung“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.