Steuern in den USA

Steuerpflicht & Besteuerung

Steuern in den USA für natürliche Personen: Steuerpflicht & Besteuerung

Privatpersonen, die in die USA auswandern möchten, sollten vorab umfangreiche Recherchen betreiben, um eine reibungslose Einwanderung sicherzustellen. Denn neben den vielen Besonderheiten im dortigen Rechts- und Justizsystem stellen insbesondere die Steuern in den USA eine bedeutende Herausforderung dar. Schon der Erwerb der Steuerpflicht kann früher eintreten, als man vielleicht annehmen mag. Denn bereits mit dem Erteilen der Aufenthaltsgenehmigung erlangt man auch die Steuerpflicht in den USA. Also kann dies bereits vor der Einreise gegeben sein.

Weiterhin sollte man wissen, dass man in den USA Steuern auf das Welteinkommen zahlt. Dabei mag ein Doppelbesteuerungsabkommen zwar hilfreich sein. Allerdings kennt man in den USA keine Freistellung von bereits im Ausland gezahlten Steuern. Anstatt dessen rechnet man die im Ausland gezahlten Steuern auf die Steuern in den USA an. Wenn sie also im Ausland Einkünfte erzielen, die dort steuerfrei oder nur gering besteuert sind, dann hat dies allenfalls geringen Einfluss auf die Höhe der Steuern in den USA.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung zum Steuerrecht in den USA spezialisiert. Dabei bieten wir unseren Mandanten eine ganz individuelle Beratung. Außerdem erarbeiten wir bei Bedarf auch maßgeschneiderte Gestaltungsmodelle. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
5. März 2021 Steuern in den USA für natürliche Personen: Steuerpflicht & Besteuerung (dieser Beitrag)
4. März 2021 Firma in den USA gründen – diese Regeln sollten sie als Investor kennen!
2. Februar 2021 DBA USA
27. Januar 2021 Besteuerung von Kapitalgesellschaften in den USA: Dividenden von Tochtergesellschaften

Neues US-Steuerrecht: Nur 11% Steuern für USA-Corporation

Wir erklären, wie Kapitalgesellschaften in den USA die Ausschüttung von Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften steuerlich gestalten.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern in den USA – Einleitung

Früher galten die USA als klassisches Ziel für Auswanderer aus aller Welt. Ja man kann sagen, dass die USA ohne die Zuwanderung, die es in den letzten 200 Jahren erlebte, heute ein ganz anderes Land wären. Allerdings hat sich der Charakter der Zuwanderung im Laufe der Zeit stark gewandelt. Schöpften anfangs vor allem Bauern und andere Menschen, die in der Landwirtschaft tätig waren, aufgrund zunehmender Perspektivlosigkeit in ihrer Heimat Hoffnung in einem neuen Land, kamen später immer mehr Arbeiter aus der Stadtbevölkerung hinzu. Denn die zunehmende Industrialisierung in Europa bedingte ein hohes Maß an Arbeitslosigkeit und Armut. Selbstverständlich war und blieben die USA auch ein Magnet für alle Arten von Abenteurern, denen die schiere Weite des Kontinents unendliche Möglichkeiten versprach. Doch mittlerweile gelten auch in den USA strikte Regeln zur Einwanderung.

Eine sehr ungewöhnliche Art, mit der man in den USA ansässig werden kann, ist die berühmte Green Card Lotterie. Hieran kann man teilnehmen und darauf hoffen, dass man zu denjenigen gehört, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten, ohne sehr spezielle Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Jedoch steht hierfür jährlich nur ein beschränktes Kontingent von 55.000 Plätzen zur Verfügung.

Darüber hinaus kann man mit speziellen Fähigkeiten, an denen es in den USA einen Mangel gibt, ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung erlangen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass man als Unternehmer dort willkommen ist. Denn wer in der Absicht ein Unternehmen in den USA zu gründen, und hierdurch Arbeitsplätze zu schaffen, aufwartet, hat ebenfalls gute Chancen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

2. Steuern in den USA: Erwerb der Steuerpflicht

Aus welchen Gründen auch immer eine Privatperson Interesse an einer Aufenthaltserlaubnis in den USA haben mag, sie steht einem Gegeninteresse des Landes, das an sie gerichtet ist, gegenüber. Denn von einem neuen Bürger erwartet man auch, dass er Steuern in den USA zahlt. Doch wie und wann genau erlangt man die Steuerpflicht in den USA?

2.1. Kein Erwerb der Steuerpflicht durch Kauf eines Ferienhauses

Zunächst eine gute Nachricht: der Kauf einer Immobilie allein, ist in den USA kein Umstand, der eine Steuerpflicht des Käufers begründet. Sollte man jedoch mit der Immobilie Einkünfte erzielen, dann ist man natürlich mit diesen Einkünften in den USA einkommensteuerpflichtig.

Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass der Erwerb eines Feriendomizils an sich keine Steuerpflicht begründet. Erst wenn man über einen längeren Zeitraum hinaus dort leben möchte, muss man einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis stellen. Erhält man diese tatsächlich, ist man automatisch auch steuerpflichtig und muss fortan Steuern in den USA zahlen.

2.2. Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis bei der Green Card-Lotterie

Die gleiche Voraussetzung zum Erwerb der Steuerpflicht trifft diejenigen, die eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis bei der Green Card Lotterie erlangen. Denn allein die Aufenthaltserlaubnis begründet bereits die Steuerpflicht in den USA. Auf diese Weise ist man also sogleich dazu verpflichtet Steuern in den USA zu entrichten, selbst wenn der Umzug dorthin noch aussteht.

2.3. Steuern in den USA: substantial presence als Kriterium

Aber auch wenn man keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhält, dafür aber für einen Zeitraum von mindestens 31 Tagen in einem Jahr sowie einer bestimmten Anzahl an Tagen in den beiden vorangegangenen Jahren mit einer Visa-Berechtigung in den USA war und dabei eine Grenze von 183 Tagen überschreitet, muss Steuern in den USA anmelden. Dabei rechnet man allerdings nur ein Drittel der Aufenthaltstage des vorigen Jahres sowie ein Sechstel des davor liegenden Jahres an. Deshalb klassifiziert das US-Steuerrecht dieses Kriterium als substantial presence.

Hierzu gibt es somit keine direkte Entsprechung im deutschen Steuerrecht, denn bei uns gilt lediglich ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt als eine Steuerpflicht begründend. Am ehesten ist vielleicht noch ein Vergleich zur Bedeutung des Lebensmittelpunkts eines potentiell in Deutschland Steuerpflichtigen zulässig, wenn auch die Bedingungen in den USA ganz andere sind.

Haben Sie Fragen zu
Steuern in den USA?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Anmeldung der Steuern in den USA

Wenn man also in den USA als Privatperson steuerpflichtig ist, bedeutet dies, dass man diese auch durch Übermittlung einer Steuererklärung anzeigen muss. Dabei liegen die Grenzsteuersätze zwischen 10 % und 39,6 % des Einkommens. Zwar kennt man auch in den USA

Doch während man in Deutschland bei der Einkommensteuererklärung lediglich die Informationen über die Einkünfte beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt einreicht, hat man in den USA Steuern auf mehreren Ebenen zu deklarieren. Denn einerseits erheben die USA auf Bundesebene Steuern auf das Einkommen, andererseits fällt eine sie möglicherweise aber auch im Bundesstaat an, in dem man ansässig ist. So ist eine solche Einkommensteuer für Privatpersonen derzeit in 43 Bundesstaaten vorgesehen.

Doch auch weitere Steuern können unter Umständen hinzukommen. So ist in vielen Städten und Gemeinden, aber auch in manchen Bezirken eine eigene, lokale Steuer fällig. Dies erinnert somit stark an die Besteuerung, wie sie in der Schweiz auf Ebene des Bundes und daneben auch auf der der Kantone anfallen. Dabei gilt die Regel, dass man in den USA einen gewissen Prozentsatz des Einkommens, das man auf Bundesebene versteuert, als sogenannte „state and local taxes“ entrichtet. Dabei kann man die state tax auf die Bundessteuer anrechnen.

Den Steuersatz ihrer Steuern bestimmen sowohl die Bundesstaaten als auch die lokalen steuererhebungsberechtigten Entitäten eigenständig. Wer also dabei Steuern sparen möchte, der sollte genaue Informationen hierüber als Entscheidungsbasis für seinen Wohnsitz einholen. So ist zum Beispiel in Florida, Texas oder Wyoming keine state tax vorgesehen. Demgegenüber beträgt der Steuersatz in Kalifornien bis zu 12,3 %.

Darüber hinaus kennt man auch in den USA einen Einbehalt der Lohnsteuer sowie eine vierteljährliche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Gleichwohl existieren auch andere Steuern in den USA, wie zum Beispiel Umsatzsteuer und Erbschaftsteuer. Doch wollen wir uns in diesem Beitrag auf die Einkommensteuer konzentrieren.

25% Kapitalertragsteuer vermeiden:

In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einer Holding im Ausland die deutsche Kapitalertragsteuer vermeiden können.

4. Anrechnung statt Freistellung ausländischer Steuern in den USA

Nehmen wir als nächstes an, dass wir eine Daueraufenthaltserlaubnis in den USA erhalten haben. Somit sind wir also auch automatisch dort steuerpflichtig. Doch gleichzeitig haben wir auch noch Einnahmen, die wir aus anderen Ländern beziehen, zu berücksichtigen. Hierbei sollen natürlich solche Einnahmen im Vordergrund stehen, die wir in Deutschland erzielen. Die Frage ist also, ob diese zu Steuern in den USA führen und, wenn ja, welche Besteuerung nach den gemeinsamen Regeln des gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommens greift.

4.1. Steuern in den USA – das Welteinkommensprinzip

Wie in Deutschland, so gilt auch in den USA, dass man Steuern auf das gesamte Einkommen zahlt. Konkret heißt das also, dass man alle Einkünfte, die man weltweit erzielt, versteuern muss. Man nennt dies auch das Welteinkommensprinzip.

Ganz gleich, ob man im Ausland erzielte Einkünfte auch bereits vor Ort versteuern muss, sind diese Einkünfte auch bei der Berechnung der Steuern in den USA und in Deutschland relevant. Somit besteht prinzipiell stets die Aussicht, dass eine Doppelbesteuerung stattfindet. Lediglich ein mit dem jeweiligen Ausland getroffenes Doppelbesteuerungsabkommen kann dabei helfen, dies zu verhindern.

4.2. Anrechnung ausländischer Steuern in den USA

Schauen wir nun, wie genau die Doppelbesteuerung von in Deutschland erzielten Einkünften in den USA auf Basis des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens Berücksichtigung findet.

Zunächst kann man ganz allgemein zwei Möglichkeiten unterscheiden, mit deren Hilfe Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Doppelbesteuerung zu vermeiden suchen. Das eine Prinzip ist die Freistellung der Besteuerung in einem der beiden Länder. Dabei regelt das Abkommen, in welchen Fällen welches der beiden Länder auf die Erhebung einer Steuer auf bestimmten Einkünfte verzichtet. Andererseits existiert auch das Anrechnungsverfahren, mit dem man die in einem der beiden Vertragsstaaten bevorrechtigt gezahlten Steuern bei der Steuererhebung im anderen Staat berücksichtigt. Dies bedeutet also, dass man dann allenfalls die Differenz der Steuerhöhe im anderen Land zahlen muss.

So ist dies auch bei den Steuern in den USA. Denn hier findet das Anrechnungsverfahren Anwendung. Dabei kann dies gerade in solchen Situationen, in denen ein Steuerpflichtiger außerhalb der USA steuerfreie oder nur gering besteuerte Einkünfte erzielt, zu einer mehr oder minder vollumfänglichen Besteuerung in den USA führen.

Allerdings gilt das Doppelbesteuerungsabkommen eben nur für die Einkommensteuer auf Bundesebene. Wenn es jedoch um state and local taxes geht, findet das Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung. Also kommt es in diesem Zusammenhang wohl doch zu einer doppelten Besteuerung, wenn auch meist zu einer geringen.

4.3. Beispiel für die Anrechnung von Steuern in den USA

Um die Tragweite des Anrechnungsverfahrens zu demonstrieren, wollen wir ein kleines Beispiel skizzieren:

4.3.1. Hausverkauf in Deutschland vor Wegzug in die USA

Frank Fort lebt in Nürnberg in seinem Einfamilienhaus und ist somit in Deutschland steuerpflichtig. Er erbte sein Heim von seinen Eltern. Deshalb entstanden ihm beim Erwerb seines Hauses keine Anschaffungskosten. Frank Fort hat aber einen Traum, der ihn fern seiner bayrischen Heimat lockt, denn er möchte in die USA auswandern. Also nimmt er an der Green Card Lotterie teil. Tatsächlich hat er Glück und erhält die ersehnte Daueraufenthaltsgenehmigung in den USA. Doch um dort ein neues Leben aufzubauen, trifft er die Entscheidung sein Haus zu verkaufen. Schließlich erhält er für das Haus ein Angebot über EUR 300.000, das er auch annimmt. Da er im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden zuvor gegangenen Jahren in diesem Haus wohnte, ist der dabei erzielte Gewinn in Deutschland steuerfrei.

4.3.2. Steuern in den USA auf den Erlös aus dem Verkauf des Hauses

Nun kommt Frank Fort in den USA an. Seine erste Einkommensteuererklärung in seiner neuen Heimat bringt allerdings eine große Überraschung. Denn dort erwartet man von ihm, dass er auch Angaben dazu macht, ob er im Veranlagungszeitraum Immobilien verkaufte und welchen Gewinn er dabei erzielte. Dabei spielt es gar keine Rolle, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits in den USA eingewandert oder noch in Deutschland wohnhaft war.

Gravierender ist jedoch die Erkenntnis, dass er die EUR 300.000 nun auch mit Steuern in den USA belegen muss. Zwar steht es ihm zu, dass dabei im Ausland gezahlte Steuern vom Steuerbetrag, der in den USA anfällt, abziehen darf. Doch er hatte ja keine Steuern in Deutschland auf diesen Erlös zu entrichten, weil der Verkauf der Immobilie in Deutschland steuerfrei war. Also zahlt er in vollem Umfang Steuern in den USA darauf.

4.3.3. Späte Erkenntnis ist kein Schutz vor Steuern

Hätte Frank Fort dies früher gewusst, dann hätte er das Haus bei Zeiten verkauft, bevor er mit dem damit zusammenhängenden Erlös in den USA die Steuerpflicht erlangte.

5. JUHN Partner hilft bei Fragen zu Steuern in den USA

Wie man also sieht, sind Informationen zu Steuern in den USA ein wichtiger Aspekt, den man berücksichtigen sollte, wenn man einen Wegzug in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten beabsichtigt. Andererseits kann es bei der Besteuerung zu unerwarteten Erkenntnissen kommen, wobei dies sehr beschönigend formuliert ist. Dadurch, dass man als Green Card-Inhaber auch nach einem späteren Wegzug aus den USA dort für zehn weitere Jahre steuerpflichtig bleibt, kann man der Situation auch keineswegs so leicht entrinnen.

Deshalb empfehlen wir als Steuerberater für internationales Steuerrecht eine eingehende Prüfung aller Aspekte, die mit Ihrem Wegzug in die USA zusammenhängen könnten. Wir helfen auch dabei Ihnen erfahrene Ansprechpartner vor Ort zu vermitteln, die Ihnen dort bei der Rechts- und Steuerberatung zur Seite stehen. Wenn Sie also Fragen zu Steuern in den USA oder zu anderen Aspekten eines Wegzugs dorthin haben, dann rufen Sie uns an. Wir besprechen mit Ihnen alles, was Sie hierzu vorab wissen müssen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei Fragen zu Steuern in den USA im Zusammenhang mit einem Wegzug dorthin schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umwandlungen

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Vermeidung der Wegzugsteuer
  2. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  3. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Hinzurechnungsbesteuerung, Funktionsverlagerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
  3. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  6. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.