Firma in den USA gründen – diese Regeln sollten sie als Investor kennen!
Wenn ein deutscher Unternehmer in den USA eine Firma gründen möchte, dann sollte er eine ganze Reihe von Voraussetzungen und andere Aspekte beachten. So geht dies einerseits bei einigen Unternehmensformen nur dann, wenn der Unternehmer auch persönlich in den USA ansässig ist und bleibt. Von Bedeutung ist auch, dass man die Rechtslage desjenigen Bundesstaates kennt, in dem man das Unternehmen gründen möchte. Schließlich hängen hiervon die meisten Details einer Gründung zusammen. Außerdem ist es vorab wichtig über Kenntnisse zur Besteuerung der Firma sowohl in den USA als auch in Deutschland zu verfügen.
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Datum |
Thema |
5. März 2021 |
Steuern in den USA für natürliche Personen: Steuerpflicht & Besteuerung |
4. März 2021 |
Firma in den USA gründen – diese Regeln sollten sie als Investor kennen! (dieser Beitrag) |
2. Februar 2021 |
DBA USA |
27. Januar 2021 |
Besteuerung von Kapitalgesellschaften in den USA: Dividenden von Tochtergesellschaften |
Neues US-Steuerrecht: Nur 11% Steuern für USA-Corporation
Wir erklären, wie Kapitalgesellschaften in den USA die Ausschüttung von Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften steuerlich gestalten.
1. Firma in den USA gründen – Einleitung
Eine Firma in den USA zu gründen ist für viele deutsche Unternehmer verlockend, weil dort ein viel größerer Markt als in Deutschland existiert. Doch um an diesem enormen Potential vor Ort teilzuhaben, muss man auch die Spielregeln kennen. So ist zum Beispiel in den USA, anders als in Deutschland das Föderalsystem derart, dass die Bundesregierung bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen zum Gesellschaftsrecht lediglich die allgemeinen Richtlinien definiert. Tatsächlich sind also die Bundesstaaten dort die eigentlich relevanten Gesetzgeber im Hinblick auf das Unternehmensrecht und somit auch auf die Bedingungen zur Gründung eines Unternehmens.
Aber auch bei der Besteuerung von Unternehmen spielen die einzelnen Bundesstaaten in den USA eine bedeutende Rolle. Zwar gibt es in den USA eine einheitliche Ertragsbesteuerung, die der deutschen Besteuerung entspricht. Allerdings haben auch die Bundesstaaten eigene Besteuerungsvorschriften erlassen.
Jenseits der rechtlichen und auch steuerrechtlichen Gesichtspunkte, die man also kennen sollte, bevor man sich entscheidet in den USA eine Firma zu gründen, sind auch weitere Punkte von großer Wichtigkeit. Denn schließlich ist man als US-Unternehmer auch insgesamt im dortigen Umfeld mit all ihren Besonderheiten aktiv. Daher schauen wir in unserem Artikel sowohl auf die generell gültigen Aspekte, die man zur Gründung einer Firma in den USA zu beachten hat, als auch auf die bedeutendsten Faktoren, die nach der erfolgreichen Gründung auf ein US-Unternehmen einwirken können.
2. Firma in den USA gründen: Rechtsrahmen der Unternehmensformen
Wie bereits geschildert, existiert in den USA im Grunde nur ein grobes Rechtsgerüst, um die verschiedenen Unternehmensformen zu unterscheiden. So gibt es einerseits Personengesellschaften, andererseits aber auch Körperschaften, die die meisten Bundesstaaten aufgrund gewisser Kriterien einheitlich anerkennen. Doch die Ausgestaltung des Rechtsrahmens zum Beispiel des Gesellschaftsrechts nehmen die Bundesstaaten völlig autonom selbst vor. Aber auch dann, wenn ein Bundesstaat entscheidet, dass eine bestimmte Rechtsform keine Entsprechung innerhalb der eigenen Grenzen finden soll, kann es dazu kommen, dass sie diese in den anderen Bundesstaaten dennoch in der dort geltenden Form anerkennt.
So kam es in der Vergangenheit immer wieder einmal vor, dass ein Bundestaat eine ganz eigene Rechtsform einführte, um Unternehmern einen Standortvorteil zu bieten. Dies war beispielsweise bei der Limited Liability Company (LLC) der Fall, die Wyoming 1977 als erster Bundesstaat etablierte. Da diese Rechtsform sehr erfolgreich war, folgten weitere Bundesstaaten diesem Beispiel, sodass letzten Endes die Bundesregierung auf den Plan trat und wesentliche Merkmale dieser Unternehmensform einheitlich kodifizierte.

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3. Firma in den USA gründen – Allgemeine Rahmenbedingungen
Ganz gleich in welcher Unternehmensform man in den USA wirtschaftlich tätig sein möchte, gibt es einige allgemeine Besonderheiten, die man beim Gründen einer Firma in den USA zu beachten hat.
3.1. Wann ist ein Immigrant Investor Visum erforderlich?
Zunächst einmal muss man unterscheiden, ob man ein Personenunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft als Firma in den USA gründen möchte. Denn bei den Personenunternehmen ist es prinzipiell erforderlich, dass man als Unternehmer auch in den USA ansässig ist. Dies hängt sowohl mit der Gründung der Firma als auch später mit der Besteuerung zusammen. Somit ist auch die Beantragung eines sogenannten EB-5-Visums, die auch unter dem Begriff Immigrant Investor Visa bekannt sind, unumgänglich.
In diesem Zusammenhang wollen wir darauf hinweisen, dass ein jährlich auf 140.000 Bewerber beschränktes Kontingent an Aufenthaltsgenehmigungen für in den USA investierende Unternehmer existiert. Die Wartelisten sind also entsprechend lang. Insbesondere Investoren aus China haben ein reges Interesse hieran.
Um ein solches EB-5-Visum für investierende Unternehmer zu erhalten, muss man eine Reihe an Anträgen stellen und mit den jeweilig erforderlichen Dokumenten belegen. Finden jedoch die US-Behörden Fehler oder gar bewusste Fehlinformationen bei der strengen Prüfung, kann dies zur Folge haben, dass über eine Ablehnung des EB-5-Visums hinaus auch alle zukünftigen Visa und somit alle legalen Einreisen ausgeschlossen sind.
3.2. Entstehung neuer Arbeitsplätze
Weiterhin sehen die Vorschriften vor, dass mindestens zehn neue, permanente Arbeitsplätze in Vollzeit (mindestens 35 Wochenstunden) entstehen. Dabei sind die jeweiligen Unternehmer selbst sowie ihre Familienmitglieder als Arbeitnehmer bei dieser Zählung ausgeschlossen. Selbstverständlich dürfen nur Arbeitnehmer hierbei zum Ansatz kommen, die eine gültige Arbeitserlaubnis in den USA haben.
Sollte ein Unternehmen im späteren Verlauf seiner Tätigkeit jedoch in Schieflage geraten, können die Behörden vorübergehende Ausnahmen zur Anzahl der Beschäftigten erlauben.
3.3. Investitionskapital
Die wohl wichtigste Bedingung, die man beachten muss, wenn man eine Firma in den USA gründen möchte, betrifft das zu investierende Kapital. Dabei kann man zwei Fälle unterscheiden. Einerseits sieht die seit dem 21.11.2019 bestehende Regelung einen Betrag von USD 1.800.000 als Investitionsbetrag in den USA vor. Dies ist der Normalfall. Andererseits ist es bereits ab einem Betrag von USD 900.000 möglich ein sogenanntes Immigrant Investor Visum zu erhalten. Dazu ist es erforderlich, dass man als Unternehmer in ländlichen Gebieten oder solchen mit einer hohen Arbeitslosenquote investiert.
Übrigens prüfen die US-Behörden auch, ob man rechtlicher Eigentümer des vorgesehenen Investitionsbetrags ist. Auch hierzu muss ein Unternehmer entsprechende Nachweise einreichen, bevor er seine Firma in den USA gründen kann.
Am Rande sei erwähnt, dass vor dem genannten Stichtag die Minimalbeträge des zu investierenden Kapitals bei USD 1.000.000 beziehungsweise USD 500.000 lagen. Sie wurden angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen. Außerdem ist im Abstand von jeweils fünf Jahren mit weiteren Anpassungen zur Inflationsrate zu rechnen. Also ist die nächste Anpassung zum 21.11.2024 vorgesehen.
3.4. Namensrechte des neuen Unternehmens
Den Namen des Unternehmens, das man in den USA gründen möchte, kann man einerseits auf lokaler bis bundesstaatlicher Ebene als Firma ansehen. Andererseits können auch nationale Markenrechte sowie weitere damit zusammenhängende Faktoren bei der Gründung relevant sein.
3.4.1. Entity Name
Einerseits kann man lokal seine Firma registrieren lassen, was sie zumindest regional namensrechtlich schützt. Man nennt diesen formalen Namen des Unternehmens dann Entity Name. Somit darf in den meisten Bundesstaaten kein anderes Unternehmen diesen Namen im selben Bundesstaat verwenden.
3.4.2. Trademark
Darüber hinaus können weitere Namensrechte relevant sein. So ist zum Beispiel die Eintragung einer Trademark sinnvoll, um den Namen des Unternehmens auch in den übrigen US-Bundesstaaten zu sichern, ganz gleich, welcher Art der Name eines fremden Unternehmens dort sein mag. Insbesondere ist dies bei der Gründung einer Firma in den USA deshalb wichtig, weil man bei der Verwendung einer bereits vergebenen Trademark mit juristischen Auseinandersetzungen sowie erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Dabei umfasst die Trademark entweder das Unternehmen selbst oder auch die Leistungen, die es anbietet. Beides ist eintragungsfähig und kann somit gesetzlichen Schutz genießen.
3.4.2. Doing Business As-Name
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, dass man die Firma, die man in den USA gründen möchte, mit einem sogenannten Doing Business As-Namen versieht. Dieser stellt ebenfalls eine Art Firma dar, kann aber auch als inoffizieller Name des Unternehmens für den allgemeinen Gebrauch Verwendung finden. Hierzu zählen auch Phantasienamen. Auch einen solchen zu DBA abgekürzten Namen kann man lokal registrieren lassen.
3.4.3. Weitere namensrechtliche Implikationen
Abgesehen von den Trademarks, variieren die tatsächlichen Bestimmungen zu den Namensrechten von Bundesstaat zu Bundesstaat. In manchen Bundesstaaten existieren gewisse Erfordernisse bei bestimmten Unternehmensarten oder Branchen. Weiterhin kann es erforderlich sein einen bestimmten Unternehmensnamen zu registrieren, um ein Bankkonto auf das Unternehmen zu eröffnen. Schließlich müssen bei bestimmten Unternehmensformen auch Angaben hierzu im jeweils gewählten Namen des Unternehmens integriert sein. Allerdings legen die einzelnen Bundesstaaten die Vorschriften hierzu selber fest. So ist es unter Umständen sogar möglich, dass alternative Abkürzungen für eine Unternehmensform zulässig sein können.
3.5. Weitere spezielle Vorschriften
Selbstverständlich existieren je nach Art der Unternehmung noch weitere Regelungen, die man als Unternehmen gegebenenfalls zu beachten hat. So ist zum Beispiel die Anerkennung einer beruflichen Qualifikation bei bestimmten Tätigkeiten durch die US-Behörden eine mögliche Voraussetzung. Außerdem können auch Lizenzen zum Betrieb bestimmter Unternehmungen erforderlich sein. Auch der Standort der Firma bedarf einer sorgfältigen Prüfung, weil lokale Behörden gewerbliche Tätigkeiten nur in bestimmten Gebieten erlauben. Insbesondere Anwohnergebiete sollen hierbei einen Schutz erhalten.
Also ist es dringend angeraten, dass sich Unternehmer, die in den USA eine eigene Firma gründen möchten, auch hierüber genau informiert sein sollten. Jedoch ist auch hierbei darauf zu achten, dass es in manchen Bundesstaaten abweichende Regelungen geben kann.

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4. Firma in den USA gründen – Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmen in den USA zu gründen ist nur dann möglich, wenn man als Unternehmer auch dort ansässig ist. Das bedeutet also einerseits, dass man als US-Staatsbürger auch tatsächlich in den USA einen Wohnsitz haben muss. Andererseits hat dies für interessierte ausländische Unternehmer die Konsequenz, dass sie sich um eine Aufenthaltserlaubnis bemühen müssen.
Weiterhin muss man in den meisten Fällen keine Eintragung des Firmennamens bei der örtlich zuständigen Behörde vornehmen. Allein die geschäftliche Tätigkeit als Unternehmer begründet das, was man in den USA als sole proprietorship bezeichnet – mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Somit ist es ganz einfach, ein Einzelunternehmen in den USA zu gründen.
5. Firma in den USA gründen – Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (GP, LP, LLP) sind die Bestimmungen zur Gründung eines Unternehmens in den USA jenen ähnlich, die auch für Einzelunternehmen gelten. Jedoch kommen hierbei auch gesellschaftsrechtliche Aspekte zur Geltung, für die es in den einzelnen Bundesstaaten durchaus eigene Rahmenbedingungen geben kann.
Zur Gründung einer Personengesellschaft bedarf es in der Regel keines schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Bereits ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtsgültig. Dafür kommt oft eine Registrierung bei den lokalen Behörden in Frage. Dabei kann es nach dem jeweils geltenden bundesstaatlichen Gesellschaftsrecht bei beschränkt haftenden Personengesellschaften erforderlich sein, dass man zu ihrer Registrierung einen Gesellschaftsvertrag einreicht (ein sogenanntes certificate der jeweiligen Gesellschaftsform). Darin müssen dann zumindest gewisse Angaben enthalten sein, etwa zum Zweck oder Namen der Gesellschaft sowie ihrer Gesellschafter. Dazu ist keine formale Voraussetzung wie etwa eine Beglaubigung oder gar eine notarielle Beurkundung vorgesehen.
Außerdem kann es durch Bundesgesetz oder andere lokale Gesetzte des Countys oder der Stadt, in dem oder die man die Firma gründet, erforderlich sein, dass eine Personengesellschaft die Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer lokalen Zeitung ankündigt. In diesem Fall muss man diese Anzeige den Behörden vorlegen, um mit dem Betrieb beginnen zu können.
Besteht in dem jeweiligen Bundesstaat der Gründung der Personengesellschaft eine eigene Besteuerung solcher Unternehmensformen, dann ist die Vorlage einer Steuerregistrierung beim Internal Revenue Service (IRS), also der föderalen US-amerikanischen Finanzbehörde, oftmals ein weiteres Erfordernis, dem man ebenfalls nachkommen muss.
6. Firma in den USA gründen – Kapitalgesellschaften
Im Gegensatz zu den zumeist sehr umfangreichen Vorgaben zur Gründung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland, ist dies in den USA relativ leicht möglich. Dabei findet die Gründung in zwei Akten statt.
6.1. Erster Akt: Beschluss des Gesellschaftsvertrags zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
Den Gründungsvertrag einer Körperschaft nennt man in den USA Articles of Incorporation. Die Gesellschafter der zu gründenden Kapitalgesellschaft (Corporation) bestimmen darin die Rahmenbedingungen zur Kapitalgesellschaft. Unter anderem sind hierbei natürlich der Name und Sitz der Gesellschaft sowie Name und Anschrift ihrer Gründer wichtig. Ebenso ist auch der Zweck der Gesellschaft anzugeben. Ebenfalls relevant sind Angaben zu Art, Anzahl und Wert der Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft. In der Regel sind damit Aktien gemeint, die die Gesellschaft an die Anteilseigner ausgibt oder an der Börse emittiert.
Um nun die Gründung einer Körperschaft in den USA zu bewerkstelligen, reichen ihre Gründer die Articles of Incorporation beim Secretary of State (entspricht dem Innenministerium) des Bundesstaates, in dem die Gründung erfolgen soll, ein. Die Genehmigung zur Gründung erfolgt dann durch Ausstellung des Certificate of Incorporation.
6.2. Zweiter Akt: Abhalten der konstituierenden Gründungsversammlung
Eine Gründungsversammlung der Gesellschafter ist vorgeschrieben, um für die Körperschaft einen Vorstand (Board of Directors) zu wählen sowie die Satzung (bylaws) der Gesellschaft zu bestimmen.
6.2.1. Einsetzen eines Board of Directors
Dabei ist die Organisation der Geschäftsführung einer US-Corporation anders, als bei einer deutschen Kapitalgesellschaft. So kann man hierbei keine eigentlichen Organe bei der US-Corporation annehmen. Vielmehr findet hierbei eine Gliederung in Direktoren (directors) und den operativ agierenden Geschäftsführern (executive officers) statt, die aber keine strikte Trennung in ihren Aufgabenbereichen kennen müssen. Tatsächlich ist auch die Ausgestaltung des Vorstandsgremiums sowie der exekutiven Kräfte in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens möglich. So ist es bei einer kleiner Corporation durchaus möglich nur mit einem Direktor die Geschäfte zu führen. Feste Regeln hierzu fehlen also ebenso, wie Voraussetzungen, die Vorstandsmitglieder erfüllen müssten.
6.2.2. Bestimmung der Satzung
Mit den bylaws sind Regelungen gemeint, die innerhalb der Gesellschaft gelten sollen und an die auch die Angestellten gebunden sind. Zum Beispiel können dies auch allgemeine ethische Grundsätze sein, mit denen US-Corporations auch gerne nach außen werben.
Selbstverständlich sind diese Bestimmungen bei Kapitalgesellschaften, die nur einen Gründer haben, rein formale Aspekte. Zumindest im Hinblick auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.
6.3. Weitere Voraussetzungen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft in den USA
6.3.1. Kein Mindestkapital bei Gründung einer US-Corporation
Auch bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in den USA gelten die jeweiligen Gesetze der Bundesstaaten. So bestand vor einiger Zeit in einigen Bundesstaaten eine Anforderung an das Mindestkapital, das vielfach jedoch lediglich USD 1.000 betrug. Mittlerweile ist diese Voraussetzung jedoch allgemein weggefallen. Jedoch sind ausländische Unternehmer, die in den USA sowohl eine Firma gründen als auch dort leben möchten, verpflichtet, bei der Gründung einer Corporation die bereits genannten Voraussetzungen zum Investitionsvolumen einzuhalten.
6.3.2. Registrierung der Firma in anderen Bundesstaaten
Außerdem muss man in den USA beachten, dass über eine Registrierung bei der Gründung der Kapitalgesellschaft hinaus auch in anderen Bundesstaaten eine Registrierung erforderlich sein kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte dort unterhält, oder eine andere besondere betriebliche oder wirtschaftliche Verbindung dorthin existiert. Zum Beispiel ist dies in Kalifornien erforderlich, wenn man von einem anderen Staat dorthin Waren verkaufen möchte oder dort Dienstleistungen erbringt.
6.3.3. Vorschriften zur Einbindung von lokalen Empfangsbevollmächtigten
Um eine solche zusätzliche Registrierung vorzunehmen muss die Corporation in dem jeweiligen Bundesstaat einen offiziellen Empfangsbevollmächtigten (registered agent) ernennen. Diese staatlich anerkannten Dienstleister sind dann auch bei der Registrierung vor Ort behilflich. Hierbei ist wichtig, dass der Empfangsbevollmächtigte in den beim Secretary of State einzureichenden articles of incorporation ebenfalls mit Name und Anschrift aufgeführt ist.
6.3.4. Vorschriften zur Einreichung weiterer Unterlagen nach der Gründung
Schließlich kann in einigen Bundesstaaten nach Ablauf eines Zeitraums von 30 bis 120 Tagen eine Einreichung weiterer Unterlagen beim Finanzamt erforderlich sein, um das Unternehmen zu gründen. So erwartet beispielsweise Alaska innerhalb von 6 Monaten einen sogenannten Initial Report. Dort sind unter anderem Angaben zur Geschäftsadresse und zu den Mitgliedern beispielsweise einer dort gegründeten LLC zu machen. Falls jedoch für das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist kein initial report eingeht, verliert es seine Existenzgrundlage; sein Bestehen endet somit.
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7. Firma in den USA gründen – Limited Liability Company (LLC)
Bei der Gründung einer LLC sind einige Besonderheiten involviert. So ist der Gesellschaftsvertrag lediglich als Gründungsvertrag (articles of organization) zu verstehen. Auch dieses Dokument muss einige Angaben enthalten, um es beim Secretary of State des jeweiligen Bundesstaates erfolgreich einzureichen. So sind hier ebenfalls Name, Anschrift und Angaben zum Zweck des Unternehmens, sowie solche zu den Gründungsmitgliedern der LLC mitzuteilen. Wenn ein Empfangsbevollmächtigter involviert sein soll, dann ist auch dessen Name und Anschrift hierbei zu nennen.
Gegebenenfalls muss man auch ein LLC operating agreement einreichen, mit dem man festlegt, welche Rechte und Pflichten den Mitgliedern der LLC zukommen. Außerdem regelt dieses Dokument auch die Geschäftsführungsprinzipien, die bei Entscheidungen zugrunde liegen sollen.
Auch bei einer LLC erwarten viele Bundesstaaten innerhalb einer gewissen Frist den Eingang eines initial reports. So ist dies zum Beispiel im Bundesstaat Washington innerhalb einer Frist von 120 Tagen vorgesehen.
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