Firma im Ausland gründen

Steuerliche und andere Implikationen

Firma im Ausland gründen: steuerliche und andere Implikationen

Wenn man Deutschland verlassen möchte, um im Ausland ein Unternehmen zu gründen, sollte man sicherstellen, dass zuvor auch die unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber Deutschland endet. Auf diese Weise um eine Steuerpflicht erleichtert, ist die Gründung des Unternehmens nur noch von den Verhältnissen im Ausland betroffen. Wer jedoch von Deutschland aus ein Unternehmen im Ausland gründen möchte, hat hierzu zusätzlich auch mannigfache steuerliche Herausforderungen zu bestehen. Insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung und die Wegzugsbesteuerung ist hierbei von großer Relevanz.

Außerdem sind die Voraussetzungen, um ein Unternehmen im Ausland zu gründen, naturgemäß sehr divers. So kann der Prozess zur Gründung von wenigen Tagen, ohne Dokumente oder Daten, bis hin zu mehreren Monaten betragen.

Gerade in vielen klassischen Steueroasen kann auch ein anderer Aspekt in den Vordergrund rücken. Denn die Eröffnung eines geschäftlichen Bankkontos kann unter Umständen Nachweise erfordern, die weit über jenen zur Gründung des Unternehmens liegen. In bestimmten Situationen sehen Banken sogar ganz davon ab, ein Konto zu eröffnen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Thema Internationales Steuerrecht spezialisiert. Dabei interessieren uns auch Konzepte, bei denen die Verlagerung des Geschäftsbetriebs oder des privaten Lebensmittelpunkts ins Ausland im Vordergrund stehen. Auf Grund der aktuellen Relevanz durch eine zunehmende mediale Berichterstattung zu diesem Thema haben wir mehrere Beiträge hierzu publiziert:

Datum

Thema

10.07.2020

Perpetual Traveler: Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt als Kriterium bei der Besteuerung
13.07.2020 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
22.07.2020 Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung im Internationalen Steuerrecht
02.10.2020 Firma im Ausland gründen: steuerliche und andere Implikationen (dieser Beitrag)
30.10.2020 Wegzugsteuer vermeiden: Familienstiftung gründen und GmbH-Anteile übertragen

Unser Video:
Firma im Ausland gründen!

Im Video erklären wir Ihnen auf was Sie achten sollten, wenn Sie eine Firma im Ausland gründen.

1. Einleitung

Eine Firma im Ausland gründen gehört zum Traum vieler Unternehmer. Vor allem jüngere Menschen verbinden damit auch eine Kombination aus Sehnsucht nach Eigenständigkeit, Fernweh und Abenteuer. Dabei kann ein solches Vorhaben durchaus auch sehr viele finanzielle Vorteile in sich bergen. Insbesondere die steuerlichen Anreize, mit denen gerade viele neue Steuerparadiese um die Gunst junger Unternehmer werben, sind durchaus interessant.

Denn die Affinität junger Unternehmer zu neuen Technologien und neuen Dienstleistungsangeboten bringt eben auch neue potentielle Standorte hervor. Dabei ist es kein Geheimnis, dass gerade junge Menschen eher dazu bereit sind zu neuen Gestaden aufzubrechen – in mehrfacher Hinsicht. Wer hierbei an Marco Polo denkt, der wird schnell erkennnen, dass auch der Aspekt Profit durchaus eine gewichtige Rolle spielt. Deshalb sind neue Steueroasen so erfolgreich darin gerade junge Unternehmer für sich zu gewinnen. Und wenn man eine geschickte Planung umsetzt, dann ist auch eine spätere Rückkehr nach Deutschland durchaus denkbar.

Doch wie genau kann man eine Firma im Ausland gründen? Was ist zu beachten, wenn man zu diesem Zweck von Deutschland Abstand nimmt – und zwar auch ganz persönlich in räumlicher Dimension? Oder umgekehrt: welche Implikationen gibt es, wenn man von Deutschland aus eine Firma im Ausland gründen möchte, um, wenn überhaupt, erst später dorthin auszuwandern? Auf diese Fragen gehen wir basierend auf steuerlichem Fachwissen in diesem Beitrag ein, ergänzt um einige weitere wichtige Aspekte, auf die man ebenfalls achten sollte, weil sie oftmals zu Beginn kaum im Vordergrund stehen.


2. Firma im Ausland gründen: von Deutschland oder vom Ausland aus?

Die grundlegende Frage, die man sich stellen muss, wenn man eine Firma im Ausland gründen möchte, ist, ob dies von Deutschland aus besser ist, als wenn man zunächst auswandert und erst dann die Gründung vornimmt. Dazu ist vor allem eine Betrachtung der hierbei relevanten deutschen Steuergesetze erforderlich. Denn hierbei ist zu überprüfen, ob dadurch auch Steuern in Deutschland anfallen.

Dazu ist einleitend anzumerken, dass Deutschland, bedingt durch seinen wirtschaftlichen Erfolg als Exportnation, natürlich bestrebt ist, die Grundlage hierfür zu sichern. Da es die Unternehmen sind, die diese Erfolgsgeschichte im Wesentlichen begründen, unternimmt der Gesetzgeber viele Schritte, um die Abwanderung von Unternehmen ins Ausland zu vermeiden. Also sind viele Bestimmungen und Verfahren zur Besteuerung eingeführt worden, mit denen ein Wegzug von Unternehmern oder Unternehmen, ja sogar von Teilbetrieben und Funktionseinheiten ins Ausland belegt werden.

Zwar gehen wir gleich detailliert auf die verschiedenen Regelungen ein, die hierunter fallen, doch ist es schon jetzt, vorgreifend, ersichtlich, dass die Option einer Gründung eines ausländischen Unternehmens von Deutschland aus, stark reglementiert ist. Daher ist im Allgemeinen die Gründung eines Unternehmens vom Ausland aus sinnvoller, als von Deutschland aus.

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3. Wegzugsbesteuerung

Ganz gleich, ob ein Unternehmer eine Kapitalgesellschaft im Inland oder im Ausland gründet, ist bei seinem Wegzug ins Ausland in der Regel mit einer Wegzugsteuer zu rechnen. Dies liegt daran, dass er dadurch seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgibt. Als Folge dessen, würde ein Verkauf seiner Anteile an der Firma ohne steuerliche Beteiligung der Bundesrepublik erfolgen. Also hat der Gesetzgeber die Besteuerung beim Wegzug ersonnen, die es übrigens bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts in verschiedenen Formen in Deutschland gibt. Grundlage der Besteuerung ist eine Annahme, die in § 6 AStG verankert ist. Dabei gilt, dass zum Zeitpunkt des Wegzugs des Gesellschafters ein fiktiver Verkauf des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, erfolgt. Weiterhin basiert die Annahme auf einem Wert des Unternehmens, der mittels des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens zu berechnen ist. Hierzu multipliziert man den durchschnittlichen steuerlichen Gewinn der vorangegangenen drei Jahre mit einem Faktor von 13,75.

Wie man also schnell erkennen kann, stellt die Wegzugsbesteuerung, insbesondere für erfolgreiche Unternehmer, eine Steuer dar, die man nur allzu gern vermeiden möchte. Zwar würde man tatsächlich bei einem tatsächlich erfolgenden Share Deal ebenfalls Steuern in ähnlicher Höhe zu zahlen haben, wie bei der Wegzugsteuer, doch ist dies gerade in einer Phase des durch den Wegzug bedingten unternehmerischen Umbruchs alles andere als vorteilhaft.

Wenn jedoch die Kapitalgesellschaft nur mit einem geringen Wert gegründet wird, bevor der Gesellschafter ins Ausland zieht, dann fällt auch die Wegzugsteuer nur in einem geringen Ausmaß an. Dennoch ließe sich auch diese Steuer ganz vermeiden, indem man als Unternehmer zuerst aus Deutschland wegzieht und erst anschließend vom Ausland aus die Firma gründet. Zwar mag in Ausnahmefällen die Gründung einer Kapitalgesellschaft im Ausland vor dem Wegzug des Gesellschafters dorthin Sinn machen, doch ist in der Regel davon abzuraten.


4. Hinzurechnungsbesteuerung

Bei der Hinzurechnungsbesteuerung geht es um die Besteuerung von passiven Einkünften, die ein Unternehmen im niedrig besteuernden Ausland erzielt, an dem mehrheitlich in Deutschland ansässige Personen beteiligt sind. Dabei ist das Kriterium passive Einkünfte über eine Liste von zehn verschiedenen Punkten gesetzlich in § 8 Absatz 1 AStG fixiert. Allerdings führt die Liste nur Sachverhalte auf, die keine passiven Einkünfte darstellen. Somit handelt es sich um Ausschlusskriterien. Beispielsweise sind bestimmte Einkünfte bei der Vermietung oder Verpachtung sowie bei Vertriebs- oder Einkaufsgesellschaften als passive Einkünfte anzusehen.

Als niedrig besteuerndes Ausland sind all jene Staaten gemeint, die einen Körperschaftsteuersatz von weniger als 25 % anwenden. Es ist sicherlich kein Zufall, dass damit alle Länder hierunter fallen, die einen geringeren Steuersatz als Deutschland anwenden. Zwar beträgt der Steuersatz zur Körperschaftsteuer in Deutschland nur 15 %, doch ist bei diesem Vergleich auch die Gewerbesteuer in vergleichbarer Höhe zu berücksichtigen.

Tatsächlich ist die Hinzurechnungsbesteuerung ebenfalls als Instrument erschaffen worden, um eine Verlagerung von Steuereinnahmen, die normalerweise in Deutschland anfallen würden, ins Ausland zu verhindern. Wenn jedoch ein Unternehmer eine Firma im Ausland gründen und auch selbst alle steuerlichen Bindungen mit Deutschland aufgeben möchte, geht die Hinzurechnungsbesteuerung im Grunde am eigentlich Motiv, das bei ihrer Einführung zugrunde lag, vorbei. Mehr noch: es besteht die Frage, ob dies die als Einschränkung des Prinzips der Gründungsfreiheit anzusehen ist.


5. Lizenzschranke

Eine weitere Besonderheit, mit der ein Unternehmer in Deutschland rechnen sollte, wenn er eine Firma im Ausland gründen möchte, ist die Lizenzschranke. Hierbei kommt es zu einer Hinzurechnung von Betriebsausgaben, die auf die Zahlung von Lizenzgebühren an ausländische Lizenzgeber basieren. Auch hierbei gilt, dass der Lizenzgeber in einem Land besteuert wird, dass bei der Erhebung von Ertragsteuern einen Steuersatz von weniger als 25 % ansetzt. Eine weitere Voraussetzung zur Anwendung der Lizenzschranke ist, dass Lizenzgeber und Lizenznehmer einander nahe stehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein lizenzierendes Unternehmen im Ausland sich mindestens zu 25 % im Vermögen eines Lizenznehmers in Deutschland befindet.

Hierzu sei angemerkt, dass die Lizenzschranke auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Doch kann durch Aufbau geeigneter Strukturen eine Anwendung der Lizenzschranke vermieden werden.


6. Firma im Ausland gründen: Dauer, Daten und andere Informationen

In diesem Abschnitt gehen wir auf die Begleitumstände ein, mit der man als Unternehmer rechnen sollte, wenn man eine Firma im Ausland gründen möchte. Selbstverständlich ist hier nur ein allgemeiner Überblick zu diesem vielschichtigen Thema möglich. Schließlich ist dies ja auch von Land zu Land und sogar innerstaatlich durchaus sehr unterschiedlich ausgestaltet. Einige Beispiel sollen das Bild aber dennoch abrunden.

Weitere Informationen zur Frage, wie leicht es ein Land einem Unternehmensgründer macht, sind über die jährliche Analyse der Weltbank erhältlich. Tatsächlich bezieht sich einer der für dieses Ranking untersuchten Faktoren konkret auf Dauer und Aufwand bei der Gründung von Unternehmen.

6.1. Zur Gründung erforderliche Dokumente und Angaben

In manchen Ländern ist die Vorlage gewisser Dokumente bei der Gründung eines Unternehmens erforderlich. Ähnlich, wie die in Deutschland übliche notariell beglaubigte oder beurkundete Authentifizierung per Personalausweis oder Pass, ist dies auch in vielen anderen Ländern so vorgesehen. In anderen Staaten hingegen ist selbst diese Minimalanforderung unerheblich. Insbesondere in vielen klassischen Steueroasen wie den Seychellen oder in den USA kann eine Kapitalgesellschaft völlig anonym und online erfolgen. Dagegen ist zum Beispiel auch in Schweden die Einreichung der Gründungsurkunde sowie der Satzung der Kapitalgesellschaft, einem Kontoauszug des Bankkontos als Nachweis der geforderten Mindesteinlage und eine Liste der Gesellschafter erforderlich.

6.2. Dauer bis zur Gründung

So variabel die Bestimmungen der einzelnen Länder hinsichtlich des Umfangs an Daten und Dokumenten, die man einzureichen hat, sind, wenn man eine Firma gründen möchte, so unterschiedlich ist auch die Dauer, bis das Unternehmen tatsächlich gegründet ist. In der EU gilt zum Beispiel der Grundsatz, dass eine Gründung innerhalb von drei Tagen erfolgen soll. Dazu ist auch die Abwicklung über das Internet als Angebot vorgesehen. Allerdings ist selbst in Deutschland oftmals ein über diesem Limit liegender Zeitraum zur Gründung eines Unternehmens anzusetzen. In anderen Staaten – und hier wieder insbesondere in einigen Steueroasen – kann dies oft auch sofort erledigt werden. Ein anderes Beispiel bezüglich der Dauer einer Firmengründung ist in Paraguay zu finden. Hier dauert die Gründung einer S.A. in etwa ein Vierteljahr. Im Nachbarland Uruguay dauert es ebenfalls einige Wochen, bis eine einheimische LLC gegründet ist. Hingegen ist in Dubai eine LLC in etwa drei bis vier Wochen gegründet.

6.3. Nationale Handelsregister als Informationsquelle

In diesem Zusammenhang ist auch kurz auf die Bedeutung nationaler Handelsregister einzugehen. Hierzu gilt folgender Grundsatz: Je anonymer man eine Firma im Ausland gründen kann, desto weniger Daten sind auch im nationalen Handelsregister über das Unternehmen verfügbar. Zugegeben, dies klingt wie eine Binsenweisheit, doch hat dies auch mögliche Implikationen beim Einfordern von Forderungen gegenüber anderen Geschäftspartnern vor Ort. Denn wenn es darum geht eine offene Forderung einzuklagen, dann kann selbst ein Gerichtsbeschluss kaum zur Umsetzung des Rechts beitragen, wenn die erforderlichen Daten zum Beispiel zu den haftenden Gesellschaftern einer säumigen Firma, im Handelsregister fehlen. Somit ist auch die Frage nach der Rechtssicherheit dringend in die Überlegungen mit einzubeziehen, wenn man eine Firma im Ausland gründen möchte.

6.4. Rechtssicherheit, ein hohes Gut

In die gleiche Richtung zielt auch dieser Absatz. Was nutzt einem Unternehmer die Gewissheit, dass das nationale oder gar das internationale Recht auf seiner Seite ist, wenn die Gerichte in dem Land, in dem man die Firma gegründet hat, nach dem Recht des Stärkeren entscheiden? Damit ist über die einfachen Fälle von Korruption hinaus auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass bestimmte Regierungen – um das Wort Regime zu vermeiden – aus nationalistischen oder anderen ideologisch-religiösen Gründen heraus Einfluss auf die Justiz nehmen. In einer solchen Situation ist der steuerliche Anreiz, der bei der Gründung der Firma ursprünglich bestanden haben mag, sicherlich schnell vergessen.

6.5. Erfordernis zur Buchführung eines ausländischen Unternehmens

In manchen Ländern ist eine Buchführung oder gar die Aufstellung einer Bilanz nur dann erforderlich, wenn im Inland steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Dies ist zum Beispiel im US-Bundesstaat Wyoming oder in Kanada der Fall. Auch dies kann ein Vorteil sein, der sogar recht oft mit einer Steuerfreiheit auf ausländische Einkünfte einhergeht. Tatsächlich besteht in Ländern, die keine Ertragsteuern kennen, auch generell keine Buchführungspflicht oder eine vergleichbare Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz. Ebenso wenig ist dann auch der Umstand einer Prüfung geschäftlicher Unterlagen erforderlich.


7. Firma im Ausland gründen: die Frage nach dem Bankkonto

Der letzte Punkt, auf unserer Agenda, mag viele überraschen. Denn üblicherweise geht man davon aus, dass es die Bürokratie (oder eine Frage der Korruption) ist, die definiert, mit welchem Aufwand ein Unternehmen im Ausland gegründet wird. Doch haben die Enthüllungen zu den Offshore-Oasen in den vergangenen Jahren zu einer Änderung der Praxis bei der Vergabe geschäftlicher Bankkonten geführt. Während es zwar immer noch möglich ist in bestimmten Ländern eine Firma völlig anonym zu gründen, ist eine Eröffnung eines Bankkontos im Namen des Unternehmens nun oft nur noch unter Offenlegung der Gesellschaftsverhältnisse möglich. Liegt gar ein Indiz vor, dass es sich bei einer Gesellschaft um eine reine Briefkastenfirma handelt, dann kann es dazu führen, dass Banken abschlägig antworten. Dabei ist davon auszugehen, dass Banken aufgrund der angegebenen Adresse eines sich um ein Konto bemühenden Unternehmens auf eine Briefkastenfirma schließen können.

Somit haben die Bemühungen zur Minderung der internationalen Steuerflucht mittels der OECD eine sehr merkwürdige Konsequenz heraufbeschworen. Tatsächlich ist dies aber auch aus einem anderen Grund logisch nachvollziehbar. Denn dadurch ist auch die Geldwäsche auf internationaler Ebene deutlich eingeschränkt worden.


8. Ein guter Rat zur Firmengründung im Ausland

Natürlich kann man sich an spezielle Anbieter wenden, die einen dabei unterstützen, wenn man eine Firma im Ausland gründen möchte. Doch sollte man sich hierbei bewusst sein, dass meistens keine steuerliche Beratung im Service enthalten ist. Dabei kommt es aber ebenso, wie auf einen guten Service, auch auf eine fundierte steuerliche Analyse eines solchen Vorhabens an.

Wenn Sie also sicher sein wollen, dass keine überraschende Steuer entsteht oder gar der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Geldwäsche mit Ihrer Firmengründung im Ausland in Verbindung gebracht wird, ist man mit der Einschätzung einer auf das Internationale Steuerrecht spezialisierten Steuerberatungskanzlei gut beraten. Erst diese Expertise kann Ihnen die Sicherheit bieten, eine fundierte Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz zu treffen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Gründung eines Unternehmens im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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