Abfindung nach Unternehmensaustritt

Auszahlung im Ausland - steuerfrei in Deutschland?

Abfindung durch Wegzug ins Ausland steuerfrei auszahlen: ist dies möglich?

Wer als Arbeitnehmer nach dem Austritt aus einem Unternehmen eine Abfindung erhält, der muss diese in der Regel auch in Deutschland versteuern. Zum Glück gibt es Möglichkeiten, die Abfindung nach einem Wegzug steuerfrei im Ausland auszahlen zu lassen. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Denn wenn die Abfindung die Eigenschaft besitzt, eine zusätzliche, wenn auch nachträgliche Vergütung, für die in der Vergangenheit erbrachte Leistung zu sein, dann ist die Abfindung in Deutschland steuerpflichtig. Auch etwaige Doppelbesteuerungsabkommen haben hierauf keinen Einfluss. Wenn jedoch eine Abfindung im Zusammenhang mit Einschränkungen auf die zukünftige berufliche Tätigkeit steht, und somit einer Karrenzentschädigung entspricht, dann kommt das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Auszahlung ansässig ist. Übrigens gilt dies auch bei Abfindungen mit Versorgungscharakter.

Wegzugsteuer vermeiden (ohne Doppelbesteuerungsabkommen)

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1. Einleitung: Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen

Wenn ein Mitarbeiter aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet und ihm dabei eine Abfindung zukommt, dann ist dies in Deutschland prinzipiell steuerpflichtig. Betrachtet man hierbei die Einschränkung nach dem Ort der Besteuerung, also Deutschland, dann ist es leicht nachzuvollziehen, dass viele in einer solchen Situation darüber nachdenken, zunächst ins Ausland zu ziehen und erst dann die Auszahlung der Abfindung vorzunehmen. Damit ist die logisch begründete Hoffnung verbunden, dass der neue Heimatstaat die Abfindung dann zu wesentlich besseren Bedingungen als in Deutschland besteuert.

Aber ist dies tatsächlich so? Schließlich wissen wir ja, dass logische Schlussfolgerungen in Bezug auf das Steuerrecht recht oft einer Illusion entspringen. Deshalb schauen wir uns in diesem Beitrag die Fakten an, um herauszufinden, ob man eine Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen kann.

2. Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen: gesetzliche Grundlagen

Dazu müssen wir uns natürlich am Steuerrecht orientieren, speziell mit dem Einkommensteuerrecht zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 50d Absatz 12 EStG relevant, das, im Zusammenhang mit etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen, die Besteuerung von Abfindungen regelt. Der entsprechende Passus zu Abfindungen im Musterabkommen der OECD zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, das in den meisten Fällen die Vertragsgrundlage für Abkommen mit Deutschland, aber auch für viele weitere Staaten bildet, steht in Artikel 15 Absatz 2 OECD-MA.

Gehen wir zunächst auf Artikel 15 des OECD-MA näher ein. Denn hierin ist die Bestimmung eingebettet, dass bei der Auszahlung einer Abfindung dem Staat die Besteuerungshoheit zusteht, in dem der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Zahlung ansässig ist. Allein auf dieser Basis scheint also die Möglichkeit, die Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen zu lassen, durchaus realistisch zu sein.

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3. Unterschiedliche Arten von Abfindungen

Abfindungen erhält man in der Regel, wenn man aus einem Unternehmen ausscheidet. Normalerweise kann man eine solche Abfindung dann als zusätzliches Entgelt für im Laufe des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen verstehen. Andererseits gibt es aber auch Abfindungen, bei denen eine andere Funktion im Vordergrund steht. So kann es zum Beispiel sein, dass ein zeitlich befristetes Arbeitsverbot bei einem Konkurrenzunternehmen oder ein Wettbewerbsverbot des vorigen Arbeitgebers den ausscheidenden Arbeitnehmer monetär entschädigen soll. Diese Karrenzentschädigung stellt also eine Abfindung dar, deren Charakter auf zukünftige Sachverhalte gerichtet ist. Außerdem kann eine Abfindung einen Versorgungscharakter haben. In diesem Fall findet die Auszahlung der Abfindung wiederkehrend statt und entspricht somit einem Ruhestandsgehalt.

Weil es also mehrere Arten von Abfindungen gibt, wollen wir nun untersuchen, unter welchen Bedingungen man eine Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen kann.

4. Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen: für erbrachte Leistungen

Dazu kreieren wir zunächst folgende Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer – wir nennen ihn Herrn Strada – scheidet in der ersten Jahreshälfte aus dem Betrieb, in dem er langjährig in Deutschalnd arbeitete, aus. Dabei steht ihm eine Abfindung zu, die die Zeiten berücksichtigt, in denen er für das Unternehmen tätig war. Herr Strada hatte schon länger die Absicht, ins Ausland zu ziehen, und nimmt nun den Austritt aus dem Unternehmen zum Anlass, diesen Plan sofort umzusetzen. Dabei denkt er auch, dass er dabei möglicherweise auch die Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen lassen könnte. Sein ehemaliger Arbeitgeber ist damit einverstanden.

Das Land, das Herrn Strada so sehr am Herzen liegt, hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Damit scheint eine doppelte Besteuerung der Abfindung schon mal ausgeschlossen. Glücklicherweise kennt seine neue Heimat gar keine Besteuerung von Abfindungszahlungen. Dennoch erhält Herr Strada einige Zeit später Nachricht vom deutschen Finanzamt, das die Besteuerung der Abfindung anmahnt. Wie kann das sein?

Um dies zu verstehen, muss man neben Artikel 15 OECD-MA auch § 50d Absatz 12 EStG berücksichtigen. Denn diese Rechtsnorm definiert hierbei, dass eine solche Abfindung als rückwirkende Vergütung aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses gilt. Zu einer Zeit also, bei dem das Recht zur Besteuerung bei Deutschland lag. Deshalb erachtet Deutschland, dass es auch im Nachhinein ein Anrecht zur Besteuerung der Abfindung hat, unabhängig von den Regelungen, die das Doppelbesteuerungsabkommen in Hinsicht auf die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen bereithält.

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5. Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen: für zukünftige Verzichte

Demgegenüber betrachten wir nun, was eintritt, wenn Herr Strada stattdessen bei seinem Ausscheiden einwilligt, in einem definierten Zeitraum (meistens zwei Jahre) keine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder als Wettbewerber aufzunehmen. Wenn er nun dafür eine Abfindung erhält, dann hat sie einen Bezug auf zukünftige Handlungen, auch wenn dies im Grunde einer Unterlassung entspricht. Dadurch findet § 50d Absatz 12 EStG in diesem Fall nämlich keine Anwendung. Also gilt, was das Doppelbesteuerungsabkommen hierzu an Regelungen vorsieht. Und das ist die Besteuerung in dem Land, in dem der steuerpflichtige Herr Strada im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung steuerlich ansässig ist. Somit kann – das entsprechende Steuerregime in Bezug auf die Besteuerung von Abfindungen in seiner neuen Heimat vorausgesetzt – Herr Strada seine Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen lassen.

6. Abfindung steuerfrei im Ausland auszahlen: für Ruhestandsgehälter

In unserem dritten Fall gehen wir davon aus, dass Herr Strada nach seinem Ausscheiden aus dem deutschen Unternehmen und seinem darauffolgenden Wegzug ins Ausland eine Abfindung in Form eines Ruhestandsgehalts erhalten soll.

Zwar trifft auch hier ein Rückbezug auf seine vorherige Tätigkeit beim Unternehmen in Deutschland zu, sodass man, wie soeben erfahren, eine Besteuerung in Deutschland gemäß § 50d Absatz 12 EStG erwartet. Allerdings besitzen Ruhestandsgehälter, da sie einer periodischen Auszahlung unterliegen, einen Versorgungscharakter. Deshalb steht dieser Aspekt bei der Beurteilung der Anwendung von § 50d Absatz 12 EStG im Vordergrund. Folglich ist auch Artikel 18 OECD-MA statt Artikel 15 OECD-MA in diesem Fall anwendbar. Und Artikel 18 OECD-MA bestimmt, dass das Besteuerungsrecht bei Ruhestandsgehältern dem Vertragsstaat obliegt, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.

Aus diesem Grund zahlen auch viele deutsche Rentner und Pensionäre in ihrem für das Alter gewählte Wohnsitzland, zum Beispiel in Spanien, eine Steuer auf ihre Rente, die in Deutschland eine entweder deutlich geringere oder sogar überhaupt keine Steuer hervorrufen würde. Also wollen wir aus steuerlicher Sicht hoffen, dass Herr Strada seine regelmäßige Auszahlung der Abfindung in einem Land erhält, in dem solche Einkünfte keine Steuern hervorrufen.


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