Neue Wegzugsbesteuerung ab dem 1. Januar 2020

Video & Transkript

Video: Die neue Wegzugsbesteuerung ab 1. Januar 2020: Keine Stundungsmöglichkeit mehr bei EU-/EWR-Wegzug

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) hat sich zum 1. Januar 2020 drastisch verschärft. Das betrifft alle GmbH-Gesellschafter, die jetzt ins Ausland auswandern möchten. Die Details zu den Änderungen, die schauen wir uns heute in diesem Video gemeinsam an.

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1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf etwas Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und damit natürlich auf die Besteuerung von GmbH-Gesellschaftern. Und Sie wissen wahrscheinlich schon, was die Wegzugsbesteuerung ist.

1.1. Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung betrifft jeden, der beteiligt ist an einer GmbH. Und stellen Sie sich mal vor, die GmbH hätten Sie mit 25.000 Euro Anschaffungskosten gegründet und die GmbH hat jetzt einen Wert von einer Millionen Euro. Den Wert von der Gesellschaft bestimmt man ganz grob, Gewinn nach Steuern der Gesellschaft mal Faktor 13,75.

Also wenn die Gesellschaft 100.000 Euro Gewinn macht und ca. 30 Prozent Steuern zahlt, dann macht sie nach Steuern einen Jahresüberschuss von 70 und dann den Gewinn mal einen Faktor von 13,75, so steht es im § 202 Bewertungsgesetz, ergibt sich ungefähr ein Wert von einer Million Euro. Das Besteuerungsrecht wenn Sie diese GmbH verkaufen, liegt natürlich in Deutschland. Den Gewinn von 975.000 Euro Veräußerungspreis war im Verkauf der GmbH. Das darf der deutsche Fiskus besteuern.

1.2. Grundsatz der Wegzugsbesteuerung: Aufdeckung der stillen Reserven

Wenn Sie als Gesellschafter aber jetzt ins Ausland verziehen und dann als Ausländer beteiligt sind an der deutschen GmbH, dann liegt das Besteuerungsrecht nach Artikel 13 Absatz 5 DBA, also Doppelbesteuerungsabkommen im ausländischen Staat. Und dann dürfte der ausländische Staat die 975.000 Euro versteuern. Und in diesen Strukturen sagt natürlich der deutsche Gesetzgeber: In dem Augenblick gedanklich, wo du wegziehst an dem Tag, erhebe ich eine Wegzugsteuer und muss an dem Tag 975.000 Euro versteuern. Es wird so getan, als hättest du den GmbH Anteil verkauft, lieber Steuerpflichtiger.

Und ja, da gibt es natürlich das Teileinkünfteverfahren. Davon sind 40 Prozent steuerfrei, 60 Prozent muss ich versteuern und so weiter und so fort. Kurzum eine erhebliche Steuerbelastung von bis zu 30 Prozent auf 975.000 Euro.

2. Befreiungen von der Wegzugsbesteuerung

2.1. Erste Möglichkeit: Rückkehr nach Deutschland

Und bisher gab es davon Befreiungsmöglichkeiten. Bis zum 31.12.2019 konnten sie hingehen und sagen, erste Möglichkeit ich komme innerhalb von fünf Jahren zurück. Und wenn Sie innerhalb von fünf Jahren zurückgekommen sind, haben Sie die Steuer erstattet bekommen. Sie konnten die fünf Jahre ausdehnen, bis auf zehn Jahre. Wenn berufliche Gründe geltend gemacht worden sind und sie innerhalb von zehn Jahren zurückgekommen sind, also erste Möglichkeit, fünf Jahre plus weitere fünf Jahre.

2.2. Zweite Möglichkeit: Fünf Jahresraten

Die zweite Möglichkeit sah eine Zahlung in Raten vor. Sie konnten sagen: Ich habe das Geld nicht und ich würde gerne in fünf Jahresraten bezahlen. Hat auch funktioniert.

2.3. Dritte Möglichkeit: Stundung bei EU/EWR-Umzügen

Und die dritte Möglichkeit, die früher im Gesetz stand, ist, wenn Sie in ein EU oder in ein EWR Land verzogen sind, dann haben Sie eine Stundung bekommen. Das heißt, sie haben einen Steuerbescheid bekommen, wo draufsteht, die Steuer beträgt 300.000 Euro, bei ca. einer Million Euro Gewinn. Und diese Steuer wird zunächst nicht erhoben. Sie wird gestundet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung. Bis zu dem Zeitpunkt, wo sie tatsächlich den GmbH-Anteil verkaufen oder wo sie als Gesellschafter weiterziehen und aus der EU oder dem EWR-Raum hinausziehen z.B. nach Amerika, Australien oder China auswandern.

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Wegzugsbesteuerung?

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3. Neuregelungen der Wegzugsbesteuerung

Und das alles ändert sich nun. Wir haben eine komplett neue Regelung. Am 10. Dezember hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf veröffentlicht und wollte das unbedingt noch durchboxen. Deswegen hat man den Verbänden Gelegenheit gegeben, bis zum 13.12, also drei Tage um 14 Uhr Stellung zu nehmen, ob das so nun in Ordnung ist.

3.1. Neu: Erhöhung der Rückkehr-Zeit ins Inland

Und die neue Wegzugsbesteuerung gilt seit dem 1. Januar 2020 und sieht erhebliche Verschärfungen vor. So auch hier, zieht wie immer ins Ausland. Und nach § 6 Außensteuergesetz gibt es jetzt zunächst erst einmal nach Absatz 2 eine nette Regelung. Es reicht, wenn ich innerhalb von sieben Jahren zurückkomme. Und ich kann die Frist um bis zu fünf Jahre verlängern. Also nach der neuen Regelung bin ich nicht nach 10 Jahren, sondern sogar seit 12 Jahren.

3.2. Wegfall des Nachweises für berufliche Gründe

Und früher musste ich ja für die Verlängerung von 5 Jahren berufliche Gründe nachweisen. Das muss ich jetzt nicht mehr. Ich kann einfach den Antrag beim Finanzamt stellen. Das Finanzamt kann diesen Antrag stattgeben.

3.3. Erhöhung auf 7 Jahresraten mit Sicherheiten

So, dann gibt es eine weitere Veränderung. Ich zahle nicht mehr in 5 Jahresraten, sondern in 7 Jahresraten. Aber nur gegen Gewährung von Sicherheiten. Es muss eine Bankbürgschaft hinterlegen im Grundbucheintrag oder was auch immer. Also wie genau die Sicherheit aussehen muss oder soll das bestimmt man dann in Abstimmung mit der Finanzverwaltung die für einen zuständig ist.

3.4. Wegfall der EU/EWR Stundungsregelung

Und dann könnte man weiter im Gesetz gucken. Und irgendwo stand früher in § 6 Absatz 5 Außensteuergesetz, die EU/EWR Regelung. Und diese Stundungsmöglichkeit, die ist komplett entfallen, weil der Gesetzgeber sagt, aufgrund der neueren europäischen Rechtsprechung des EuGHs brauche ich die EU/EWR Stundungsregelung nicht mehr. Es reicht aus, wenn ich die Steuer in sieben Jahresraten erhebe.

Das führt zurück auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit seiner Verder LabTec , und DMC und insbesondere auch National Grid Indus. Das sind die drei großen Entscheidungen zu dieser Regelung. Und da hat der EuGH in der Summe entschieden, dass fünf Jahresraten in Ordnung sind. Jetzt denkt der Gesetzgeber, wenn er sieben Jahresraten daraus macht, ist er mit dem europäischen Recht konform und es gibt keine Stundung mehr.

3.5. Nachweispflicht zum GmbH-Anteil

Ob das so wirklich konform ist mit dem europäischen Recht, ist grenzwertig. Die Entscheidung mit den fünf Jahresraten war zum Wegzug von Kapitalgesellschaften ergangen und nicht zum Wegzug von Privatpersonen. Darüber kann man viel diskutieren. Aber sie nehmen sich mit. Wenn sie jetzt wegziehen ab dem 01.01.2020 gilt leider nur noch eine Ratenzahlung in sieben Jahren.

Und was Sie noch wissen müssen, Sie müssen wenn Sie sieben Jahresraten in Anspruch nehmen, jedes Jahr bis zum 31. Juli nachweisen, dass Sie den GmbH-Anteil nicht verkauft oder vererbt/ nicht verkauft oder verschenkt haben. Und diesen Nachweis mussten Sie früher bis zum 31. Mai erbringen. Jetzt 31. Juli.

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4. Fazit zu den Neuregelungen der Wegzugsbesteuerung

Ja, also sehr starke Einschränkungen im Bereich der Wegzugsbesteuerung, insbesondere im Wegfall der Stundungsregelung. Davon haben sehr viele unserer Mandanten Gebrauch gemacht. Es kommt natürlich jetzt bei uns regelmäßig die Frage hoch: Herr Juhn, ich bin im Jahr 2018 weggezogen, Sie habe mich beraten. Sie haben gesagt, ich kann Stunden, jetzt ändert sich das Gesetz, haben wir ein Problem?

Wer im Jahr 2018 oder 2019, also bis zum 31.12. 2019 noch weggezogen ist in ein EU-Land, der hat natürlich damals die Stundung bekommen und bei denen gilt natürlich noch das alte Recht.

Nur für diejenigen, die ab dem 01.01.2020 wegziehen. Für diejenigen gilt das neue Recht.

4.1. Neuer Raum für Gestaltungsmodelle

Und auch hier kann man natürlich viel gestalten. Diese Gestaltungsmodelle werden jetzt viel entscheidender. Man kann zum Beispiel die GmbH umwandeln in eine KG oder wenn man das nicht möchte, kann man die KG behalten und eine originär, gewerbliche Management GmbH & Co. KG zwischen Gesellschafter und GmbH dazwischen schalten, als Zwischenholding. Ja, da sind natürlich wieder viele weitere Voraussetzungen daran geknüpft. Man kann über Nießbrauch nachdenken, man kann über einen Verkauf an eine zusätzliche Holding mit Besserungsschein nachdenken.

Es gibt auch Gestaltungen, das mit gewissen Ländern ein Wegzug möglich ist, insbesondere mit Dubai, weil wir in Dubai ein ganz besonderes Land haben, damit Sie in Deutschland ein Wohnsitz beibehalten können und nach Dubai wegziehen können, ohne dass die Wegzugsteuer greift. Da gibt es also sehr, sehr, sehr viele Möglichkeiten, die Wegzugsteuer dann doch zu vermeiden und eben nicht auf diese 7 Jahresregelung zurückzugreifen.

Und wenn Sie dazu Fragen haben, dann vereinbaren Sie mit uns ein Beratungstermin. Wir beraten Sie dabei. Wir arbeiten das komplett für Sie aus, bekommen von uns handfeste Gutachten, sodass auch Ihr Wegzug steueroptimal fungiert. Dann rufen Sie doch bitte gerne einmal bei uns im Büro an.


Steuerberater für Internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung im Internationalen Steuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  2. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbHVerkauf GmbH & Co. KGNutzung von Verlustvorträgen)
  3. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  4. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (QuellensteuerabzugWegzugsbesteuerungHinzurechnungsbesteuerung)
  5. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  6. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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